Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - I ZR 36/07

bei uns veröffentlicht am24.04.2008
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 38 O 194/05, 05.05.2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 102/06, 16.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 36/07
vom
24. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2007 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die lediglich ihre Kontonummer zum Zweck der Gewinnzusendung angegeben haben, einen Vertragsschluss zu behaupten und/oder Abbuchungen von der erhaltenen Kontonummer vornehmen zu lassen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Streitwert von 20.000 € zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt ; davon entfallen auf die beiden Streitgegenstände jeweils 20.000 €.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag 2 richtet, begründet und führt in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
2
1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten damit begründet , dass die Behauptung eines Vertragsschlusses gegenüber dem Zeugen J. und die Abbuchung des Entgelts unlauter seien. Aufgrund des Vortrags der Parteien stehe fest, dass der Zeuge keinen Vertrag mit einem Unternehmen aus der L. -Gruppe geschlossen habe. Der Kläger habe behauptet , der Zeuge habe lediglich Informationsmaterial angefordert. Die Beklagte sei dem nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Begründung verletzt - wie die Beklagte zu Recht rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
3
Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vorwurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gestützt wird, obliegt es - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - grundsätzlich dem Gläubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte hat den von dem Kläger in dieser Hinsicht gehaltenen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge J. habe bei dem streitgegenständlichen Telefongespräch seine vollständige Kontoverbindung angegeben, um der L. im B.V. Rahmen des zwischen dieser und dem Zeugen zustandegekommenen Vertrages das Lastschriftverfahren zu ermöglichen.

4
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte damit dem klägerischen Vortrag substantiiert entgegengetreten. Da in dem Gespräch unstreitig für eine Teilnahme an der Spielgemeinschaft geworben wurde, war dem Vortrag der Beklagten ohne weiteres zu entnehmen, dass danach im Verlauf dieses Gesprächs ein Vertrag über die Teilnahme an der Spielgemeinschaft zustandegekommen sein und der Zeuge dabei ausweislich der in Bezug genommenen Anlage insgesamt 25 Anteile erworben haben sollte. Dieser Vortrag war hinreichend konkret, um die Frage des Vertragsschlusses im Rahmen einer Beweisaufnahme klären zu können. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es fehle an einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie der Vertrag zustandegekommen sei, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags gestellt.
5
Die zu Unrecht vorgenommene Zurückweisung eines Vortrags als unsubstantiiert stellt hier auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - VII ZR 123/06, NJW-RR 2007, 1170; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683). Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einem vom bisherigen abweichenden Ergebnis führen werden.
6
2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung im Übrigen richtet, ist sie unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2006 - 38 O 194/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2007 - I-20 U 102/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - I ZR 36/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - I ZR 36/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2007 - VII ZR 123/06

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 123/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Bauner und Dr. Eick besc

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 123/06
vom
26. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Bauner und
Dr. Eick

beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 wird im Kostenpunkt und insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht der Firma Kön. für die Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten gemäß Rechnung vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) in Höhe von 1.746,97 € und der Firma K. für die Reinigung und Beschichtung einer Betondeckenfläche gemäß Rechnung vom 6. August 2001 in Höhe von 2.407,20 € (Rechnungsposition
2) und Zinsen aberkannt worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Streitwert: 137.106,34 €; des stattgebenden Teils: 4.154,17 €

Gründe:

1
1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma Kön. aus der Rechnung vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) in Höhe von 1.746,97 € (a) und der Firma K. aus der Rechnung vom 6. August 2001 in Höhe von 2.407,20 € (Rechnungsposition 2) für unbegründet erachtet hat (b).
2
a) Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis für den Umfang der der Rechnung der Firma Kön. vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) zugrunde liegenden Leistungen für die Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten nicht nachgegangen.
3
Es verkennt grundlegend den bereits in der Rechnung enthaltenen Parteivortrag , wenn es ihn nicht als ausreichende Grundlage für eine Beweiserhebung wertet. Die abgerechnete Leistung ist in der Rechnung mit der Formulierung "Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten" hinreichend bezeichnet und einem Beweis ohne weiteres zugänglich. Darauf, dass das Berufungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeugen W. unterlassen hat, beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
4
b) Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stellt auch die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO dar, das die mit Rechnung vom 6. August 2001 abgerechneten Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten der Firma K. (Position 2) unter Vorlage von Aufmaßen näher erläuterte.
5
Diese ergänzenden Erläuterungen sind nicht als neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO zu bewerten, da sich der Anspruch bereits aus dem erstinstanzlichen Parteivortrag ergeben hatte und nachträglich nur verdeutlicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, BauR 2003, 1559, 1560 m.w.N. = NZBau 2003, 560 = ZfBR 2003, 686). Die Klägerin hatte unter Vorlage der Rechnung der Firma K. die zugrunde liegende Leistung nach Art und Umfang bereits hinreichend bezeichnet.
6
Eine Zurückweisung des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz als verspätet kam auch im Hinblick auf § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Denn das Landgericht hätte, soweit es weitere Erläuterungen des Rechnungsinhalts für geboten erachtete, einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
7
Das Berufungsurteil beruht auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen , dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es diesen ergänzenden Vortrag der Klägerin sowie die überreichten Unterlagen berücksichtigt hätte.
8
Falls das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Beklagte weiterhin berechtigt ist, 5 % der Vergütungssumme der Firma K. als Sicherheit einzubehalten, ist die Klage mangels Fälligkeit des Werklohnanspruchs insoweit nur als derzeit unbegründet abzuweisen.
9
2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Dressler Haß Wiebel Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.02.2005 - 14 O 607/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 24 U 121/05 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.