Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - I ZR 80/19
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 80/19
vom
5. März 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:050320BIZR80.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2020 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass die die Pralinenkugeln der Beklagten jeweils einzeln umhüllenden zugeschweißten Folien die Voraussetzungen einer Einzelpackung im Sinne von Anhang IX Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung) erfüllen. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich im Streitfall daher nicht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 € Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 € Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2017 - 2-6 O 245/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.10.2018 - 6 U 175/17 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - I ZR 80/19
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - I ZR 80/19
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - I ZR 80/19 zitiert 2 §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)