Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2004 - II ZB 21/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 1.285.537,59
Gründe:
I. Das Landgericht München I hat die Klägerin, deren Klagebegehren ohne Erfolg blieb, im Wege der Widerklage durch Urteil vom 12. September 2002 ! "# $ % verurteilt, an den Beklagten 344.849,23 ist den im ersten Rechtszug tätigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten B. D. R., am 21. November 2002 zugestellt worden. Eine weitere Zustellung des Urteils ist aufgrund ihrer Bestellungsanzeige vom 6. November 2002 an die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner am 27. Dezember 2002 bewirkt worden. Durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 haben die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner als Vertreter der Klägerin in
deren Namen Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sind am 11. Februar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin ausgeführt : In der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten werde die täglich eingehende Post von einer Empfangssekretärin geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weitergeleitet. Die Sekretärin dieses Rechtsanwalts trage bei der Zustellung von Urteilen die Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung nebst entsprechender Vorfristen in den zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Sämtliche Eintragungen würden von der Bürovorsteherin anhand der Schriftstücke kontrolliert und etwaige Fehler berichtigt. Die Frist für die Begründung der Berufung sei zutreffend auf den 21. Januar 2003 und eine Vorfrist auf den 7. Januar 2003 notiert worden. Wegen der am 27. Dezember 2002 erfolgten (abermaligen) Zustellung des Urteils habe die Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, E. P., angenommen, die auf den 7. Januar und 21. Januar 2003 notierten Fristen hätten sich erledigt und von einer Vorlage der Akte abgesehen. Bei einer Kontrolle des zentralen Fristenkalenders habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt am 28. Januar 2003 festgestellt, daß sowohl die Vorfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist nicht abgehakt worden seien.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Das ist hier nicht der Fall.
a) Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO). Mehrere Prozeßbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Infolge der Einzelvertretungsbefugnis genügt die Zustellung an einen von mehreren Prozeßbevollmächtigten (BGHZ 118, 312, 322; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309 f.; BVerwG, NJW 1998, 3582). Deshalb ist für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozeßbevollmächtigten - im Streitfall der 21. November 2002 - ausschlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100; BVerwG aaO; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 172 Rdn. 4).
b) Die Wirksamkeit der am 21. November 2002 erfolgten Urteilszustellung an die Rechtsanwälte B. D. R. wird durch die Bestel-
lungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner vom 6. November 2002 nicht berührt. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung war die Bestellung der Rechtsanwälte B. D. R. nicht wirksam widerrufen. Für den Widerruf der Bestellung gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muß gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. In Anwaltsprozessen hat außerdem die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts hinzuzutreten. Die Anzeige kann zwar mit der Mitteilung des Erlöschens der früheren Vollmacht verknüpft werden. Eine schlichte Bestellungsanzeige bringt aber wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit, mehrere Prozeßbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen, nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck. In der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309; BSG, NJW 2001, 1598 f.; MünchKomm./v. Mettenheim, ZPO 2. Aufl. § 87 Rdn. 5). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung , daß die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner vom 6. November 2002 mangels jeder weiteren Erklärung nicht zugleich als Widerruf der Bestellung der bisherigen Bevollmächtigten zu deuten ist, ausgegangen. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage ist mithin geklärt.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Der Rechtsanwalt muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tra- gen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschl. v. 2. April 1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604; BGH, Beschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 f.). Der Vortrag der Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs läßt jede Schilderung dazu vermissen, daß eine abendliche Fristenkontrolle sichergestellt war. Bei Durchführung einer solchen Fristenkontrolle wäre mangels Streichung am 7. Januar 2002 die Nichterledigung der Vorfrist und am 21. Januar 2002 die Nichterledigung der Berufungsbegründungsfrist festgestellt worden.
b) Der Rechtsanwalt muß überdies organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, daß Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig abändern oder unbeachtet lassen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349 f.; BGH, Beschl. v. 17. April 1991 - XII ZB 40/91, FamRZ 1991, 1173 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316). Dieser Verpflichtung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht genügt, zumal die am 27. Dezember 2002 erfolgte abermalige Zustellung des Urteils als außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Veranlassung gab, auf die Beachtung der bereits eingetragenen Fristen besonders Bedacht zu nehmen (BGHZ 43, 148; BGH, Beschl. v. 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082; BAG, NJW 1995, 3339 f.; BSG, NJW 1998, 1886).
3. Der Senat hat das Rubrum der Klägerin entsprechend dem bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug berichtigt (§ 319 ZPO).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2004 - II ZB 21/03
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.835,12 ?.
Gründe:
I.
Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe eines Grundstücks an die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin verurteilt. Gegen dieses ihrem Prozeûbevollmächtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Eine im Büro des Beklagtenvertreters seit 1990 stets sehr zuverlässig und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, dem 21. September 2001 (weisungsgemäû notierte dreitägige Vorfrist), im Büro
nicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer weiteren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der Woche tätigen Teilkraft die einzig verfügbare Angestellte gewesen. Wegen des von ihr zu bewältigenden auûerordentlichen Arbeitsanfalles habe sie die Aktensuche auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Berufungsfrist ), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbuch eingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden, nicht überprüften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte läge dem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel "Fristablauf" vor, die rot notierte Berufungsfrist gestrichen und später im Fristenbuch neben der dort bereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Kürzel angebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im Büro anwesende Angestellte einem auûerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen. Allerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, daû er die am Wochenende und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet, insbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine verfügt habe. Diese Maûnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend erwiesen , zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durch regelmäûige Stichproben überprüft habe, ob die im Kalender eingetragenen Fristen ordnungsgemäû gestrichen würden.
Das Kammergericht hat mit Beschluû vom 8. Februar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 5. März 2002 zugestellten Beschluû richtet sich die am 22. März 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kammergericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rdn. 7). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 4; Musielak /Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 11). So liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläût, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Denn dabei ist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand reduziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespannten Personallage eine erkennbare und durch zumutbare Maûnahmen behebbare Überlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfügbaren Mitarbeiter
eingetreten ist. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Personals manchmal bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1965, II ZB 11/64, VersR 1965, 596, 597: Ausfall zweier von drei Bürokräften; Beschl. v. 1. Juli 1999, III ZB 47/98, NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnen während eines Arbeitstages; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast die Hälfte für mehr als einen Monat; Beschl. v. 28. Juni 2001, III ZB 24/01, NJW 2001, 2975, 2976: Verzicht auf Eintragung des Fristablaufes bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zum Fristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines Wochenendes), teilweise aber auch verneint (BGH, Beschl. v. 17. November 1975, II ZB 8/75, VersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Kräften; Beschl. v. 29. Juni 2000, Vll ZB 5/00, NJW 2000, 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Eheprobleme einer Anwaltssekretärin; Beschl. v. 27. März 2001, VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer Bürokraft in einer Sache). Vorliegend erschöpft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Beklagtenvertreters ebenfalls in einer Würdigung der konkreten Einzelfallumstände und ist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar.
Ob einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zukommt, wenn nur die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser Tatbetand hier ebenfalls nicht vorliegt.
2. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGHSt 24, 15, 21 f; Hannich in: Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 7; Zöller/Greger, aaO, § 543 Rdn. 12). Die Beklagte zeigt aber nicht auf, daû über die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verschärfung der Organisationspflichten eines Anwalts in Fällen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli 1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisationsunabhängigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. März 2001, VI ZB 7/01, aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschulden bei Häufung von Mängeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III ZB 41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlaû, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz
geboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 5 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 8, § 574 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 543 Rdn. 6, 574 Rdn. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, daû die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, aaO).
b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlieûlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23, § 574 Rdn. 12).
aa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Lipp, NJW 2002, 1700, 1701; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, aaO, § 543 Rdn. 8; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, Einl. Rdn. 103), namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem Beschluû des IX. Zivilsenats vom 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 - zur Veröffentl. in BGHZ
vorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, daû zur Korrektur von Verfahrensgrundrechtsverletzungen (§ 544 ZPO) eine "auûerordentliche Rechtsbeschwerde" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu unterscheidenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "statthafte" Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, hat der IX. Zivilsenat dagegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäû § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - im Rahmen seiner Möglichkeiten - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und einen Grundrechtsverstoû der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner BVerfG, Vorlagebeschl., ZVI 2002; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - die Grundrechtsverletzung selbst geheilt hat (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; 73, 322, 327; BGHZ 130, 97, 99 ff; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, JZ 2000, 526 f; Beschl. v. 26. April 2001, IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. ferner BT-Drucks. 14/4722, S. 63). Da andererseits für die Frage, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Bedeutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (BT-Drucks. 14/4722 S. 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde in der Regel nur dann zulässig sein, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch BVerfGE 47, 182, 187; 69, 233, 246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; BVerfG, NJW-RR 2002, 68, 69), und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
bb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrundrechten auf.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162). Demgemäû dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaût haben muû, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum Gericht (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62, 334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162) nicht überspannt werden. Entsprechendes gilt für die Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26, 315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; BVerfG, NJW 1997, 1770, 1771).
(2) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoûen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und
die Kausalität einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû die von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maûnahmen grundsätzlich den von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende Fristenkontrolle genügen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; Beschl. v. 27. November 1996, XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daû im Büro des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den 21. September 2001 notierten Vorfrist als auch bei Ablauf der Berufungsfrist (24. September 2001) infolge des Ausfalls von zwei Bürokräften und der hierdurch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeiterin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter ausnahmsweise zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfall bezogene rechtliche Würdigung hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklärung unterstellen dürfen, daû die allein verbliebene Bürokraft des Beklagtenvertreters auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war, weil sie nicht nur für diesen, sondern auch für einen mit diesem in Bürogemeinschaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Hierin liegt jedoch kein Verstoû gegen die Grundrechte auf rechtliches Gehör und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeinträchtigung dieser Verfahrensgrundrechte läge nur dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts hierauf beruhte (vgl. BVerfGE 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits allein der im Büro des Beklagtenvertreters
selbst aufgetretene auûergewöhnliche Arbeitsanfall Anlaû zu einer eigenen Fristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten ergibt sich nämlich, daû das dort am 21. und 24. September anstehende Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinreichend bewältigt werden konnte.
(3) Auch für eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoû hiergegen kommt nur in Betracht , wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 ff; BVerfG, NJW 1996, 1336; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens (Prozeûkostenhilfe) eine sachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin wurde vor dem Berufungsgericht von den Rechtsanwälten S. & Partner, Leipzig, sowie von Rechtsanwalt F., Bad Homburg, vertreten. Das Berufungsurteil, in dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen wurde, wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin je-weils am 20. September 2002 zugestellt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Montag, 21. Oktober 2002) am 6. November 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Zur Wiedereinsetzung hat sie glaubhaft gemacht: Ihre Prozeßbevollmächtigten hätten vereinbart, daß die Fristenkontrolle allein von Rechtsanwalt F. geführt werden sollte. In dessen Kanzlei werde die Post vom Anwaltskollegium gemeinsam geöffnet und anschließend einer Mitarbeiterin übergeben, welche die Post auf die Dezernate verteile. Dort werde die Frist in einen manuellen und einen elektronischen Kalender (System Rechtsanwalt Micro) eingetragen. Die zuständige Mitarbeiterin Fe., die seit 18 Jahren als Anwaltsgehilfin tätig sei und der bisher niemals Fehler bei der Fristenkontrolle und Fristeneintragung unterlaufen seien, habe die Frist am Tage des Zugangs des Urteils zutreffend für den 21. Oktober 2002 eingetragen. Sie habe jedoch die Frist am 24. September 2002 aus dem manuellen und elektronischen Kalender gestrichen, als die Rechtsanwälte S. & Partner, Leipzig, die ihnen übersandte Urteilsabschrift geschickt hätten. Frau Fe. sei dabei irrig davon ausgegangen, sie habe eine vom Gericht zugestellte Urteilsausfertigung vor sich. Sie habe deshalb die neue Frist auf 24. Oktober 2002 notiert und damit gegen die Weisung verstoßen, unbearbeitete Fristen nicht ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu streichen. Rechtsanwalt F. habe die Fristversäumung erst am 24. Oktober 2002 bemerkt.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt und deshalb zu verwerfen. 2. Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht ohne das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Frist einzuhalten. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß beide Prozeßbevollmächtigte ihre Pflichten im Rahmen der Fristenkontrolle erfüllt haben.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - 1 B 152/83, NJW 1984, 2115; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 172 Rn. 9 m.w.N.) ist für den Fall, daß eine Partei durch mehrere Prozeßbevollmächtigte vertreten wird, für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist auf die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozeßbevollmächtigten abzustellen. Gleiches gilt für den Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ; denn gemäß § 84 ZPO sind mehrere Prozeßbevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle war daher nur gewährleistet, wenn Vorkehrung getroffen war, daß für die Fristberechnung sowohl die Zustellung an die Rechtsanwälte S. & Partner als auch an Rechtsanwalt F. im Hinblick darauf beachtet wurde, an wen zuerst zugestellt war. Denn nur dadurch konnte der Fristbeginn zutreffend berechnet werden.
b) Die Rechtsanwälte S. & Partner waren daher gehalten, die für die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92, VersR 1994, 199 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 31). Die Rechtsanwälte S. & Partner mußten daher, um Rechtsanwalt F., der die Fristenkontrolle intern übernommen hatte, mitteilen, wann ihnen das Urteil zugestellt war. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Die Rechtsanwälte S. & Partner schickten danach lediglich die ihnen übersandte Ausfertigung des Urteils und eine Kopie.
c) Rechtsanwalt F. hatte die Fristenkontrolle so zu organisieren, daß die endgültige Frist erst dann berechnet und eingetragen wurde, wenn geklärt war, wann an die Rechtsanwälte S. & Partner zugestellt war. Dazu ist nichts vorgetragen.
d) Es ist nicht auszuschließen, daß die Bürokraft Fe. die fehlerhafte Änderung nicht vorgenommen hätte, wenn die Rechtsanwälte S. & Partner das Zustellungsdatum mitgeteilt hätten und Rechtsanwalt F. organisatorische Vorkehrungen getroffen hätte, daß ohne Kenntnis der Erstzustellung keine endgül-
tige Frist berechnet und eingetragen worden wäre. Die Fristversäumung kann demnach auf einem Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhen, das dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.