Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2002 - II ZB 26/01

bei uns veröffentlicht am29.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 26/01
vom
29. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200,00 DM (= 613,55 ?)

Gründe:


I. Die Klägerin hat das Anlage- und Umlaufvermögen der L. und F. A. GmbH + Co. KG, A. 15, S., von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen jener KG erworben. Sie nimmt den Beklagten, der für die KG in seinem Hause tätig gewesen ist, im Wege der Stufenklage auf Auskunft darüber in Anspruch, welche Geschäftsunterlagen und welche Gegenstände des Anlagevermögens der KG, deren Herausgabe die Klägerin letztlich erstrebt, sich im Besitz des Beklagten befinden.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten durch Be-
schluß vom 26. November 2001 auf 1.200,00 DM festgesetzt und seine Berufung mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Auskunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Seine Wertfestsetzung auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO a.F. kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgebliche , glaubhaft gemachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, WM 2001, 826, 827 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828).
2. Der Beklagte hat den Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 30,00 DM auf ein Mehrfaches der Berufungssumme veranschlagt. Die erforderlichen Arbeiten würden nicht fünfzig Stunden, sondern ein Mehrfaches dieser Zeit in Anspruch nehmen, weil die richtige Beantwortung der Fragen nach Eigentumsverhältnissen und Besitz genaue Überlegungen sowie die Einholung von Rechtsrat notwendig machten und sich zusätzliche Probleme daraus ergäben, daß die Geschäftsunterlagen nach längerer Beschlagnahme durch das Betriebsfinanzamt in völlig ungeord-
netem Zustand zurückgegeben worden und zudem durch Wasserschäden in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
3. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daû der Beklagte die Auskunft persönlich erteilen kann und dazu nicht anwaltlicher Hilfe bedarf. Der Beklagte war über die Geschäfte und das Anlagevermögen der KG informiert, weil er nach seinen Erklärungen vom 7. Dezember 1999 vor dem Amtsgericht M. im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens in seinem Hause, in dem auch die Buchhaltung für die Gemeinschuldnerin abgewickelt wurde, in leitender Funktion die Geschäfte der Gemeinschuldnerin betrieben hat.
Die Auflistung vorhandener Geschäftsunterlagen der KG erfordert ebenso wenig eine rechtliche Beurteilung wie die vorhandenen Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin, das sich zudem aus deren Bilanzen ergeben dürfte. Das Berufungsgericht hat seiner Wertfestsetzung, geht man mit dem Beklagten von einem Stundensatz von 30,00 DM aus, einen Zeitaufwand von 40 Stunden zugrunde gelegt. Diese Schätzung ist auch unter Berücksichtigung dessen, daû die Geschäftsunterlagen teilweise ungeordnet sind und Wasserschäden erlitten haben, keineswegs unangemessen niedrig.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2002 - II ZB 26/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2002 - II ZB 26/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2002 - II ZB 26/01 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2001 - II ZB 7/00

bei uns veröffentlicht am 05.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/00 vom 5. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 511 a Abs. 1 Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten ist jedenfalls dan

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2001 - II ZB 11/00

bei uns veröffentlicht am 05.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/00 vom 5. März 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 511 a Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) im Fall einer Verurteilung

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/00
vom
5. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 3, 511 a Abs. 1
Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten
ist jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen,
wenn er glaubhaft macht, aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Eigenleistung
nicht in der Lage zu sein.
BGH, Beschluß vom 5. Februar 2001- II ZB 7/00 - OLG Celle
LG Stade
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM

Gründe:


I. Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Rechnungslegung und Einsicht in die Abrechnungsunterlagen über die Verwaltung zweier bebauter Grundstücke in O. und I. , die im Miteigentum der Prozeßparteien standen und vor längerer Zeit veräußert worden sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufung des Beklagten auf 1.300,-- DM festgesetzt und diese
gemäß §§ 511 a Abs. 1, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes durch die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten den Betrag von 1.500,-- DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist daher zulässig.
1. Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Wert der Beschwer des zu einer Auskunft verurteilten Beklagten sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.); ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Was die Bemessung der Beschwer mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO angeht, so kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm in § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1991, 657; Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Das ist hier der Fall.
2. a) Soweit das Berufungsgericht den nach erstinstanzlicher Rechnungslegung des Beklagten über das Objekt in O. v erbleibenden Aufwand zur Ermöglichung der Einsichtnahme des Klägers in die bei dem Steuerberater beider Parteien befindlichen Abrechnungsunterlagen für dieses Objekt mit 100,-- DM bewertet, berücksichtigt es schon nicht, daß das Landgericht
insoweit ausweislich seiner Entscheidungsgründe von einer noch nicht erfüllten Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Belegen gemäß § 259 Abs. 1 BGB ausgegangen ist. Daß das Landgericht den Beklagten gleichwohl uneingeschränkt zu (erneuter) Rechnungslegung verurteilt hat, mag für die Höhe der Beschwer weniger ins Gewicht fallen, weil der Beklagte insoweit auf die in seinem Auftrag (zum Preis von 2.143,68 DM) bereits gefertigte Abrechnung des Steuerberaters zurückgreifen kann.

b) Zur Glaubhaftmachung des Aufwandes für die noch nicht gefertigte Abrechnung für das Objekt inI. hat der Beklagte dem Berufungsgericht 13 Leitzordner mit Abrechnungsunterlagen aus der Zeit von 1987 bis 1999 vorgelegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umfang der Unterlagen keinen höheren Abrechnungsaufwand als 1.200,-- DM, weil diese zur Rechnungslegung überwiegend nicht erforderlich seien und der Beklagte die Abrechnungen für die einzelnen Jahre bis zum Verkauf des Grundstücks (Ende 1997) auch nicht erstmals erstellen müsse; denn sie seien bereits in Abrechnungen gegenüber den Pächtern sowie insbesondere in die Steuererklärungen der vergangenen Jahre eingeflossen, wie die bei den Aktenordnern befindlichen Zahlenkolonnen zeigten.
Abgesehen davon, daß es an einer Schätzung des für die Abrechnung erforderlichen Zeitaufwandes fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 aaO), läßt das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft außer Betracht, daß zur Rechnungslegung zunächst einmal die Unterlagen in den Ordnern gesichtet, auf ihre Relevanz für die Abrechnung geprüft und den Zahlenkolonnen zugeordnet oder zur Bildung zusätzlicher Abrechnungsposten herangezogen werden müssen , was eine zumindest teilweise Wiederholung des Abrechnungsaufwandes
für viele zurückliegende Jahre erfordert. Vor allem aber hat das Berufungsgericht den Hinweis des Klägers nicht gebührend berücksichtigt, daß bereits die nur den Zeitraum von 1987 bis 1991 umfassende Abrechnung des Steuerberaters für das Objekt in O. v om 2. September 1998 - trotz der offensichtlich auch für dieses Objekt in der Vergangenheit gefertigten Steuererklärungen - einen mit der vorgelegten Rechnung belegten Kostenaufwand von mehr als 2.000,-- DM verursacht habe und die einen erheblich längeren Zeitraum umfassende Abrechnung für das Objekt in I. einen entsprechend höheren Kostenaufwand erfordere. Soweit das Berufungsgericht den (1925 geborenen) Kläger auf ihm zuzumutende Eigenleistungen (ohne Inanspruchnahme des Steuerberaters) verweist, läßt es seinen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 15. Dezember 1999 glaubhaft gemachten Vortrag außer acht, wonach er aufgrund einer schweren Herzkrankheit und der Folgen einer Herzoperation die erforderlichen Abrechnungsarbeiten nicht mehr selbst leisten kann.
3. Da die ermessensfehlerhafte Schätzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§§ 3, 511 a ZPO) durch das Berufungsgericht den Senat nicht bindet, kann er die Schätzung selbst vornehmen. In Relation zu den Abrechnungskosten für das Objekt in O. erscheint ein Betrag von 5.000,-- DM angemessen (§ 3 ZPO).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/00
vom
5. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO)
im Fall einer Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende Geschäftsunterlagen.
BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - II ZB 11/00 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 900,-- DM

Gründe:


I. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines Abfindungsanspruchs Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach seinem Ausscheiden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 900,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zu einer Auskunft oder zur Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen fehlsam Gebrauch gemacht und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) außer acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist hier nicht festzustellen.

a) Die Beklagte hat den Arbeits- und Kostenaufwand für die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf insgesamt 1.630,18 DM beziffert. Darin enthalten seien der Aufwand für das Heraussuchen der bei ihrer Muttergesellschaft in

M.

befindlichen Unterlagen (zwei Stunden = 135,66 DM), für die Anfertigung von ca. 400 Kopien (vier Stunden = 271,72 DM zzgl. Kopierkosten in Anlehnung an die BRAGO = 179,80 DM), Kosten des Versandes zum Sitz der Beklagten in G. (98,60 DM) und schließlich der Zeitaufwand für die Teilnahme eines kaufmännischen Sachbearbeiters an der wenigstens 20 Stunden dauernden Einsichtnahme durch den Kläger (944,20 DM).

b) Ohne Ermessensfehler hält das Berufungsgericht insbesondere den Zeit- und Kostenaufwand für die Beteiligung eines Bediensteten der Beklagten an der Einsichtnahme des Klägers schon dem Grunde und erst recht der Höhe
nach nicht für erforderlich. Denn die dem Kläger zur Einsicht vorzulegenden Unterlagen sind von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag vorher auszusortieren , weshalb nicht durch eine (ständige) Beaufsichtigung des Klägers während seiner Einsichtnahme der Gefahr vorgebeugt werden muß, daß er sich Kenntnis von weiteren Geschäftsunterlagen verschafft. Zu einer unterstützenden Mithilfe bei der Einsichtnahme des Klägers ist die Beklagte nicht verurteilt worden. Ansetzbar sind die Kosten für die Zuziehung einer Hilfsperson des Auskunftspflichtigen nur, wenn und soweit deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 1993 - IV ZB 5/93, NJW-RR 1993, 1028). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der für die Einsichtnahme angesetzte Zeitaufwand von 20 Stunden sei durch nichts belegt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, der Kläger benötige einen Großteil der Unterlagen für seine Zwecke nicht. Soweit sie damit die Unrichtigkeit des Umfangs ihrer Verurteilung rügt, erhöht das den Wert ihrer Beschwer nicht.
Ist sonach der "Teilnahmeaufwand" der Beklagten abzusetzen oder allenfalls mit ein bis zwei Stunden anzusetzen, so sinkt der von der Beklagten errechnete Wert des Beschwerdegegenstandes bereits weit unter die Berufungssumme des § 511 a ZPO. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß auch für den Ansatz von Fotokopierkosten nach der BRAGO sowie für den Einsatz von Personal mit einem Bruttoeinkommen von ca. 5.700,-- DM/mtl. kein gerechtfertigter Grund besteht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten mußten ihre Wertansätze nicht von dem Berufungsgericht "widerlegt", sondern von ihr glaubhaft gemacht werden (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den vorzulegenden Unterlagen, das gegebenenfalls bei der Streitwertbemessung ergänzend zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff.), nicht für ausreichend dargetan erachtet. Dafür müßte glaubhaft gemacht sein, daß der Beklagten durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).

a) Die Beklagte hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, daß sie u.a. zur Vorlegung ihrer Baustellenübersichten mit den Daten sämtlicher Kostenträger aus der Zeit von Mitte bis Ende 1997 verurteilt worden sei und der Kläger sich mit der Kenntnis dieser "sensiblen Daten" für ein Konkurrenzunternehmen als neuen Arbeitgeber "interessant machen" könnte. Dieser vage Hinweis genügt nicht. Zudem ist dem Kläger die allgemeine Kalkulation der Beklagten aus seiner Zeit als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer bis Mitte 1997 ohnehin bekannt; die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich daran im Vorlegungszeitraum bis Ende 1997 Wesentliches geändert habe. Einen aktuellen Bezug dieser Daten zur Geschäftslage der Beklagten in dem - gemäß § 4 Abs. 1 ZPO maßgebenden - Zeitpunkt der Einlegung ihrer Berufung im Oktober 1999 hält das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für nicht ersichtlich.

b) Für einen bestimmten Wertansatz nicht hinreichend spezifiziert ist der weitere Vortrag der Beklagten, die von ihr zu offenbarenden Rückstellungen per Ende 1997 enthielten u.a. Beträge für Mehrleistungen ohne schriftliche Nachtragsaufträge, über die "teilweise" mit den betreffenden Kunden noch verhandelt werde; deren Verhandlungsposition werde gestärkt, wenn sie von den Rückstellungen erführen. Ob letzteres der Fall sein wird, ist ebenso unklar, wie
die Höhe des der Beklagten angeblich drohenden Nachteils. Im übrigen kann
die Auswirkung der Auskunftserteilung auf eine Drittbeziehung des Verpflichteten ohnehin keine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt eines Geheimhaltungsinteresses begründen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer