Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - II ZR 132/17

bei uns veröffentlicht am20.11.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, 96 O 9/15, 02.09.2015
Kammergericht, 14 U 96/15, 24.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 132/17
vom
20. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZR132.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg am 20. November 2018
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer wegen Zahlungen an die Reha-Klinik I. in den Jahren 2010 bis 2012 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 war von Ende 2006 bis Juli 2012, der Beklagte zu 2 von Mitte Mai 2008 bis Ende September 2014 (Mit-)Geschäftsführer der Klägerin.
2
Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2006, die im Eigentum der Kauffrau Sch. stehende Reha-Klinik I. (im Folgenden: I. ) zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss sie mit Sch. am 12. Mai 2006 einen Vertrag, mit dem Sch. sich verpflichtete, das Unternehmen zunächst im Wege der Ausgliederung auf die von ihr gehaltene A. GmbH & Co. KG sowie anschließend ihre Geschäftsanteile für den Kaufpreis von 1 € an die Klägerin zu übertragen. Voraussetzung für die Ausgliederung war, dass die Sparkasse zur Entschuldung Sch. auf Forderungen in Höhe von ca. 4,6 Mio. € verzichtete. Die verbleibenden Verbindlichkeiten wurden mit 2,7 Mio. € angegeben. Die Klägerin verpflichtete sich, mit Abschluss des Vertrages die zur Fortführung des Unternehmens erforderlichen liquiden Mittel maximal bis zu 50.000 € darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Darüber- hinausgehende Beträge bedurften einer besonderen Vereinbarung. Der Darlehensbetrag sollte bei der Ausgliederung in die KG eingebracht werden, so dass Sch. daraus nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Bei Abschluss des Vertrages wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 1 und Prof. Dr. T. vertreten, der bis 2008 ebenfalls (Mit-)Geschäftsführer der Klägerin war.
3
Ab 2007 übernahm die Klägerin als Geschäftsbesorgerin die Geschäfte der I. . Außerdem leistete sie bis 2012 fortlaufend Zahlungen an die I. , um deren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
4
Im Jahr 2008 wurde die Klägerin Teil der C. Unternehmensgruppe, indem deren Muttergesellschaft, die C. GmbH (im Folgenden: C. ), 94,8 % ihrer Geschäftsanteile erwarb, die restlichen 5,2 % wurden von der Z. GmbH (im Folgenden: Z. ) erwor- ben. Gesellschafter der C. waren im streitgegenständlichen Zeitraum S. W. als Mehrheitsgesellschafterin zu 70 % und ihre Kinder M. und S. R. sowie J. M. zu je 10 %. Prof. Dr. T. war von 2004 bis Ende März 2007 Mitglied des Aufsichtsrats der C. . Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z. war M. R. .
5
Am 2. Juli 2012 schied der Beklagte zu 1 aus der Geschäftsführung der Klägerin aus. In einer Gesellschafterversammlung der C. am 10. August 2012 wurden Schritte zur Beendigung des Projekts I. beschlossen. Am 1. Februar 2013 wurde über das Vermögen Sch. das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 29. September 2014 legte der Beklagte zu 2 sein Amt als Geschäftsführer der Klägerin nieder.
6
Die Klägerin hat die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Höhe von 1.682.000 € in Anspruch genommen, weil sie der I. zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 4. Juni 2012 pflichtwidrig ungesicherte Liquiditätsbeihilfen in dieser Höhe gewährt hätten , obwohl das Unternehmen spätestens Ende 2009 verloren gewesen und sich letztlich für die Klägerin wegen des im Vertrag vom 12. Mai 2006 vereinbarten Verzichts auf ihre Darlehensforderungen nicht habe rechnen können.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Geschäftsführerpflichten bereits deshalb nicht verletzt, weil die von der Klägerin gerügten ungesicherten Liquiditätszuführungen und unternommenen Sanierungsmaßnahmen vom Einverständnis ihrer Gesellschafter, d.h. der C. und der Z. , gedeckt gewesen seien. Die zentrale Behauptung der Klägerin, sie bzw. ihre Gesellschafter hätten keine Kenntnis von den Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit den Sanierungsvorhaben gehabt, sei unzutreffend und werde durch Unterlagen sowie den transparenten Sanierungsprozess widerlegt.
8
Die Kenntnis der Gesellschafter ergebe sich zunächst aus den Feststellungen in einem Gutachten vom 5. Juli 2013, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorprozessual zur Prüfung der Geschäftsführerhaftung des Beklagten zu 1 erstellt habe. In diesem Gutachten sei der Klägervertreter auf Basis der in der Einleitung aufgelisteten Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Liquiditätszuführungen an die I. in den Jahresabschlüssen ausgewiesen gewesen seien. Den Feststellungen in diesem Gutachten komme eine besonders starke Indizwirkung zu, die die Klägerin nicht dadurch beseitigen könne, dass sie schlicht ohne Vorlage aller Unterlagen im Prozess das Gegenteil behaupte. Das gelte trotz der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns, weil an den Vortrag der Gesellschaft gegenüber - wie hier - ausgeschiedenen Geschäftsführern erhöhte Anforderungen zu stellen seien und die Gesellschaft verpflichtet sei, den Geschäftsführern , soweit zur Verteidigung erforderlich, Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren. Ausgehend davon stünden die Feststellung im Gutachten des Klägervertreters solange fest bzw. gelte die entsprechende Behauptung der Beklagten als nicht erheblich bestritten, wie die Klägerin den Beklagten nicht sämtliche im Gutachten in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe.
9
Unabhängig davon werde die Transparenz des Liquiditätsabflusses auch durch von der Klägerin vorgelegte Unterlagen belegt, konkret durch den Bericht über die Prüfung des Konzernjahresabschlusses der C. zum 31. Dezember 2010, der von den Gesellschaftern mit Beschluss vom 18. November 2011 festgestellt worden sei. Dies bedinge nicht nur die Kenntnisnahme bei den Gesellschaftern der C. sondern auch bei der Z. , da M. R. Gesellschafter beider Gesellschaften und zudem Geschäftsführer der Z. gewesen sei.
10
Die Transparenz folge ferner aus dem Ergebnisprotokoll der Geschäftsleitungssitzung der C. vom 26. März 2012, in der über den Liquiditätszu- fluss in Höhe von 2,7 Mio. € und den Stand der Sanierungs- sowieKaufbemü- hungen betreffend die I. berichtet worden sei, sowie aus dem Sitzungsprotokoll der Gesellschafterversammlung der C. vom 10. August 2012. Beiden Protokollen sei keine heftige Reaktion des Gesellschaftervertreters bzw. der Gesellschafter im Sinne eines Überraschtseins zu entnehmen. Ein wichtiges Indiz sei auch, dass man sich am 2. Juli 2012 nicht auch von dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer getrennt habe, obwohl ihm gegenüber der gleiche Vorwurf erhoben werde wie gegenüber dem Beklagten zu 1.
11
Von diesem Einverständnis der Gesellschafter sei auch die Tatsache getragen gewesen, dass die Liquiditätshilfen unbesichert gewesen seien. Dass die I. ein defizitäres Unternehmen gewesen sei, habe die Klägerin ausgehend von dem Vertrag vom 12. Mai 2006, jedenfalls aber ausweislich des Konzernabschlussprüfungsberichts zum 31. Dezember 2010 gewusst.
12
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht Beschwerde mit der Absicht eingelegt, ihre Klageforderung weiterzuverfolgen.

II.

13
Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Liquiditätszuführungen an die I. in den Jahren 2010 bis 2012 seien sämtlichen Gesellschaftern der Klägerin bekannt und von ihrem Einverständnis gedeckt gewesen, beruht auf entscheidungserheblichen Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
14
1. Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne erkennbaren Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 306/04, juris Rn. 10 mwN). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt , den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; Beschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, NZG 2016, 70 Rn. 12 mwN). Schließlich verstößt auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 1761, 1762; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 19).
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2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier in mehrfacher Hinsicht verletzt.
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a) Das gilt zunächst für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Liquiditätszuführungen an die I. ergebe sich aus der Feststellung im Gutachten des Klägervertreters vom 5. Juli 2013, die Liquiditätszuführungen seien in den Jahresabschlüssen ausgewiesen gewesen.
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aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Feststellung im Gutachten des Klägervertreters bzw. die entsprechende Behauptung der Beklagten gelte als nicht erheblich bestritten, weil und solange die Klägerin den Beklagten nicht sämtliche im Gutachten vom 5. Juli 2013 in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe, beruht entweder darauf, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder aber jedenfalls die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin offenkundig überspannt hat.
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(1) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , dass die Beklagten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284), und daher auch darzulegen und ggf. zu beweisen haben, dass die streitgegenständlichen Liquiditätszuführungen sämtlichen Gesellschaftern bekannt waren und von ihnen gebilligt wurden. Ebenfalls zutreffend ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten als ausgeschiedenen Geschäftsführern eine sekundäre Darlegungslast obliegt, im Rahmen derer sie nicht nur die diesen vorgeworfene Pflichtverletzung näher zu bezeichnen, sondern ihnen auch - soweit zu ihrer Verteidigung erforderlich - Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen zu gewähren hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284).
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(2) Das Berufungsgericht hat jedoch mit seiner Annahme, die Klägerin habe dieser sekundären Darlegungslast nicht genügt, gehörswidrig entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen.
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Die Klägerin hat - unbeschadet dessen, dass sie einen Teil der Unterlagen , auf die das Berufungsgericht besonders abgestellt hat, im Rechtsstreit vorgelegt hat - wiederholt vorgetragen, dass sie den Beklagten sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung der C. zugesandt habe. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 30. November 2016 das Anforderungsschreiben der Versicherung vom 29. September 2016 und ihr Übersendungsschreiben vom 16. November 2016 vorgelegt, in dem die überlassenen Unterlagen im Einzelnen aufgelistet waren. Dazu zählten insbesondere die Jahresabschlüsse /Jahresrechnungen der I. für die Jahre 2006 bis 2011 und die Berichte über die Erstellung der Jahresabschlüsse der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011. Damit hat die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Unterlagen sie den Beklagten über die D&O-Versicherung zugänglich gemacht habe; sie war nicht gehalten, die in den von ihr konkret in Bezug genommenen Schreiben enthaltene Auflistung in ihrem Schriftsatz zu wiederholen.
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Dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin vorgetragene Übersendung über die D&O-Versicherung wird dort nicht erwähnt.
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(3) Sollte das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin doch zur Kenntnis genommen, aber für unerheblich gehalten haben, weil der Beklagte zu 2 - wie das Berufungsgericht bei der Zurückweisung des diesbezüglichen Tatbestandsberichtigungsantrags der Klägerin ausgeführt hat - die Übersendung sämtlicher für seine Rechtsverteidigung angeforderten Unterlagen bestritten habe, hat es damit die Substantiierungsanforderungen für den Vortrag der Klägerin überspannt. Die Klägerin war nicht gehalten, ihren Vortrag weiter zu präzisieren oder von sich aus sämtliche Unterlagen im Prozess vorzulegen, weil das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert und damit unerheblich war.
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Die Beklagten haben auf den Vortrag der Klägerin, sie habe ihnen inzwischen sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung zukommen lassen, nicht konkret erwidert. Der Beklagte zu 1 hat sich zur Übermittlung der Unterlagen überhaupt nicht konkret geäußert. Der Beklagte zu 2 hat zunächst eingeräumt , eine Daten-CD von der Versicherung mit umfangreichen Unterlagen erhalten zu haben, die er allerdings so schnell nicht überprüfen könne. Später hat er nur erklärt, insoweit sei zu seinen bisherigen Ausführungen nichts hinzuzufügen , allerdings habe sich durch die Übermittlung der Daten-CD seine Hilfsauf- rechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung seines Auskunftsverlangens erübrigt. Damit haben die Beklagten weder bestritten, eine Daten-CD über den Versicherer erhalten zu haben, noch haben sie konkret angegeben , welche Unterlagen auf dieser übermittelten CD fehlen und zu ihrer Rechtsverteidigung noch erforderlich sein sollten. Insbesondere haben sie nicht gerügt, die im Berufungsurteil genannten Jahresabschlüsse der Klägerin und der I. nicht erhalten zu haben.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Beklagten zum zurückgewiesenen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin. Dort haben sie lediglich pauschal behauptet, die C. habe dem Versicherer nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung übersandt oder den Beklagten zur Verfügung gestellt und etwaig überlassene Unterlagen seien jedenfalls unvollständig (Beklagter zu 1) bzw. der Vortrag der Klägerin sei insgesamt überhaupt nur zu einem Bruchteil zutreffend, weshalb die Beklagten von einem Bestreiten absehen konnten (Beklagter zu 2).
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(4) Zumindest hätte das Berufungsgericht die Klägerin aber gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es davon ausgehe, dass sie den Beklagten bislang nicht sämtliche im Gutachten vom 5. Juli 2013 in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe, und ihr Bestreiten einer Kenntnis sämtlicher Gesellschafter deswegen als unerheblich ansehe.
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Ohne entsprechenden Hinweis durfte die Klägerin davon ausgehen, ihrer Darlegungslast insoweit genügt zu haben. Das gilt jedenfalls aufgrund des Hinweises des später aus dem Senat ausgeschiedenen Berichterstatters vom 1. September 2016, mit dem dieser bereits vor der Übermittlung der Unterlagen von der Klägerin über die D&O-Versicherung an die Beklagten darauf hingewie- sen hatte, dass der Beklagte zu 2 schlüssig und konkret vortragen müsse, welcher Unterlagen er konkret noch bedürfe; andernfalls könne er sich nicht - wie geschehen - darauf berufen, die Beweislast sei wegen der Weigerung der Klägerin , ihm Unterlagen zu überlassen, anders als üblich zu beurteilen. Dieser Hinweis erfolgte zwar ausdrücklich ohne Rücksprache mit dem Senat. Nachdem die Klägerin aber im Anschluss daran mitgeteilt hatte, den Beklagten inzwischen sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung übermittelt zu haben , und dies von Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten worden war, hatte die Klägerin keinen Anlass zu der Annahme, sie müsse weiter zur Übermittlung der Unterlagen an die Beklagten vortragen oder diese gar (nochmals) im Prozess einreichen.
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Ein solcher Hinweis des Berufungsgerichts ist der Akte nicht zu entnehmen. Laut Sitzungsprotokoll hat das Berufungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Einverständnisses der Gesellschafter ausgeschlossen sein könnte. Dem konnte die Klägerin aber nur entnehmen, dass der Senat den Sachverhalt möglicherweise anders bewertete als der frühere Berichterstatter, der in seinem Hinweis vom 1. September 2016 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Einverständnis gesehen hatte. Aus dem Hinweis in der Berufungsverhandlung ergab sich indes nicht, dass das Berufungsgericht maßgeblich darauf abstellen wollte, dass die Klägerin bislang noch nicht ausreichend zur Übermittlung sämtlicher im Gutachten in Bezug genommener Unterlagen an die Beklagten vorgetragen hatte. Anhaltspunkte dafür , dass dies dennoch Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen wäre, liegen nicht vor und ergeben sich - entgegen der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung - insbesondere nicht aus der der Klägerin zu diesem Hinweis nachgelassenen Stellungnahme. Dass die Klägerin sich darin allein dazu äußert, warum dem Gutachten bzw. den diesem zugrundeliegenden Unterlagen keine Kenntnis der Gesellschafter zu entnehmen sei, ohne die in Bezug genommenen Unterlagen zugleich vorzulegen, spricht vielmehr gerade dafür, dass sie den Hinweis des Berufungsgerichts nicht in diesem Sinne verstanden hat.
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bb) Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch mit seiner Annahme, die Klägerin habe im Verfahren schlicht das Gegenteil der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 behauptet, Vortrag der Klägerin übergangen.
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Die Klägerin hat insbesondere in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 2. März 2017 näher ausgeführt, warum die Liquiditätszuführungen ihrer Auffassung nach den im Gutachten in Bezug genommenen Jahresabschlüssen nicht zu entnehmen seien. Sie hat hierzu vorgetragen, dass sich die Feststellung in dem Gutachten ausdrücklich nur auf die Abschlüsse bis zum Jahr 2009 bezogen habe sowie im Übrigen auch betreffend das Jahr 2009 unrichtig sei, weil ihrem Prozessbevollmächtigten von Beklagtenseite wichtige Unterlagen für die Erstellung des Gutachtens vorenthalten worden seien und er zudem fälschlich den Ausweis eines Guthabens von 7.700,07 € auf einem Verrechnungskonto als Liquiditätszuführung an die I. angesehen habe. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Jahresabschluss für 2010 überhaupt nicht festgestellt worden sei, weil die Z. durch M. R. das Protokoll vom 22. August 2011 über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Beklagten für 2010 nicht unterzeichnet habe, da ihm der Abschluss nicht mit der Unterschriftenmappe vorgelegt und auch nicht erläutert worden sei.
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Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, da es sich damit sonst im Rahmen seiner Prüfung, ob die Klägerin die Feststellun- gen im Gutachten vom 5. Juli 2013 hinreichend bestritten habe, damit hätte auseinandersetzen müssen.
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cc) Diese Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind entscheidungserheblich.
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Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, entweder von einer Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast und damit von einem hinreichenden Bestreiten der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 mit der Folge ausgegangen wäre, dass es dieser Feststellung auch keine besondere Indizwirkung beigemessen hätte. Oder aber das Berufungsgericht hätte die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass es ihr Bestreiten bislang für unzureichend hielt, worauf die Klägerin - wie die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt und wovon nach der Lebenserfahrung auszugehen ist - sämtliche Unterlagen zu dem Gutachten nochmals im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegt hätte. Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anhand dieser Unterlagen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu der Annahme gelangt wäre, dass die Liquiditätszuführungen aus den Jahresabschlüssen für die Gesellschafter der Klägerin nicht ersichtlich waren.
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b) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Gehörsverletzungen entfällt auch nicht dadurch, dass das Berufungsgericht seine Feststellung auf eine zweite, von der Indizwirkung der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 unabhängige Begründung gestützt hat. Denn auch diese zweite Begründung beruht auf der Übergehung entscheidungserheblichen und unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerin und damit auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.
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aa) Das gilt zunächst für den Vortrag der Klägerin dazu, dass sich der Billigung des Konzernabschlussberichts der C. zum 31. Dezember 2010 keine Kenntnis und damit auch kein Einverständnis der Gesellschafter mit den Liquiditätszuführungen entnehmen lasse.
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(1) Insoweit musste sich das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich mit dem Einwand befassen, der Konzernabschlussbericht habe allenfalls Liquiditätsflüsse bis einschließlich 2010 ausgewiesen, weil auch eine Kenntnis und Billigung von Zahlungen bis einschließlich 2010 unter Umständen - bei unveränderter Sachlage - dafür sprechen könnte, dass die Geschäftsführer bis zu einem Widerruf dieser Billigung oder der Anweisung des Gegenteils von einem Einverständnis der Gesellschafter mit einer Fortsetzung der Liquiditätszuführungen ausgehen konnten.
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(2) Anderes gilt aber für den weiteren Vortrag der Klägerin, den Gesellschaftern der C. sei trotz entsprechender Bitten keine Erläuterung zu dem Bericht gegeben worden und sie hätten den Konzernabschluss am 18. November 2011 ohne Durchsicht des Berichts nur auf Drängen des Beklagten zu 1 gebilligt, weil dieser darauf hingewiesen habe, dass die Banken den Konzernabschluss forderten. Vor allem der als Zeuge benannte M. R. habe daher erst in der Sitzung der Geschäftsleitung der C. vom 26. März 2012 Kenntnis von den Zahlungen erhalten. Hierzu hat die Klägerin die Gesellschafter S. W. , S. R. , J. M. , M. R. und E. M. als Zeugen benannt.
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Dieser Vortrag war entscheidungserheblich. Sollten die Gesellschafter den Konzernabschlussbericht tatsächlich ohne Durchsicht und ohne die von ihnen erbetene Erläuterung nur auf Drängen des Beklagten zu 1 gebilligt haben, könnte es bereits an ihrer - für die Annahme eines Einverständnisses - erforderlichen Kenntnis von den Liquiditätszuführungen fehlen. Darüber hinaus könnte selbst bei Annahme einer Kenntnis ein Einverständnis zu verneinen sein, wenn die Gesellschafter ihre Billigung ersichtlich nur wegen des Drängens des Beklagten zu 1 erklärt, in der Sache aber kein Einverständnis mit den Zahlungen gezeigt haben. Das gilt insbesondere für den Zeugen M. R. , der nach dem Vortrag der Klägerin bereits die Unterzeichnung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Jahr 2010 verweigert hatte.
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Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen, weil es sich andernfalls damit im Rahmen der Prüfung, ob die Billigung des Konzernabschlusses durch die Gesellschafter der C. als Kenntnisnahme und Einverständnis mit den darin enthaltenen Angaben zu werten sei, hätte auseinandersetzen und den Sachverhalt durch Erhebung der angebotenen Beweise hätte aufklären müssen.
39
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 sei ein weiteres gewichtiges Indiz für die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Einzelheiten der Sanierung der I. , beruht ebenfalls auf einer Übergehung erheblichen und beweisbewehrten Vortrags der Klägerin.
40
Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, sie habe am 2. Juli 2012 nur den Beklagten zu 1 als Geschäftsführer abberufen, weil sie auf den Beklagten zu 2 mangels personeller Alternativen als Wissensträger angewiesen gewesen sei. Hierzu hat sie konkret zu einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2 am 29. Juni 2012 in einem Restaurant M. in Hamburg unter Zeugenbenennung von E. M. und B. G. , Aufsichtsratsvorsitzender der zum C. -Konzern gehörenden M. AG, vorgetragen. Auch diesem Vortrag und Beweisantritt hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, wollte es der Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 eine besondere Indizwirkung beimessen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es nach einer Vernehmung der Zeugen eine andere Bewertung dieses Umstands vorgenommen hätte.
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cc) Soweit das Berufungsgericht ferner aus dem Ergebnisprotokoll der Sitzung der Geschäftsleitung der C. vom 26. März 2012 die Transparenz der Liquiditätszuführungen an die I. geschlossen hat, weil dem Protokoll keine überraschte Reaktion der Gesellschafter, namentlich des Zeugen M. R. zu entnehmen sei, hat es ebenfalls substantiierten und unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen.
42
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Nachricht von diesen Zahlungen "wie eine Bombe" eingeschlagen und die Gesellschafter der C. daraufhin im Rahmen einer internen Untersuchung eine vollständige Information über die Sanierung der I. verlangt hätten. Hierzu hat sie die Zeugen M. R. und U. K. , die Protokollführerin in der Sitzung vom 26. März 2012, benannt. Auch diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen und den zugrundeliegenden Sachverhalt aufklären müssen. Sollte der Zeuge M. R. in dieser Sitzung - wie von der Klägerin behauptet - überrascht reagiert haben, könnte dies gegen seine Kenntnis von den bisherigen Liquiditätszuflüssen sprechen.
43
dd) Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und Vernehmung der von ihr hierzu benannten Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Billi- gung des Konzernabschlusses der C. zum 31. Dezember 2010 nicht als Beleg für die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Liquiditätszuführungen und für ihr stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 und die Tatsache, dass dem Sitzungsprotokoll vom 26. März 2012 keine überraschte Reaktion der Gesellschafter zu entnehmen sei, sprächen für eine solche Kenntnis und Billigung. Die damit allein verbleibende Feststellung, dass sich auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 10. August 2012 keine Überraschung der Gesellschafter entnehmen lasse, trägt die Annahme einer früheren Kenntnis und Billigung der streitgegenständlichen Zahlungen ersichtlich nicht.
44
c) Schließlich hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in besonderer Weise dadurch verletzt, dass es die von ihr benannten Zeugen für die Behauptung, ihre Gesellschafter, vor allem der Gesellschafter M. R. , hätten erst im Frühjahr 2012 von den Liquiditätshilfen an die I. erfahren und diese Hilfen nach anschließender Aufklärung des Sachverhalts eingestellt, nicht vernommen hat. Hiervon hätte das Berufungsgericht selbst dann nicht absehen dürfen, wenn seine übrigen Feststellungen nicht auf Gehörsverletzungen beruhen würden.
45
aa) Die Klägerin hat die Zeugen E. M. und M. R. wiederholt dafür benannt, dass sie als Gesellschafter(vertreter) der Klägerin erstmals im Frühjahr 2012, konkret in der Geschäftsleitersitzung vom 26. März 2012, durch den zunächst als externen Berater eingesetzten H. von den Liquiditätszuführungen an die I. erfahren und im Anschluss daran eine Untersuchung und Aufklärung des Sachverhalts gefordert bzw. veranlasst haben. Das damit unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen war erheb- lich. Sollten die Zeugen tatsächlich erstmals im März 2012 von den Liquiditätszuführungen erfahren und deren Aufklärung gefordert haben, würde damit die Annahme ausscheiden, sie hätten diese Liquiditätszuführungen jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stillschweigend gebilligt.
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bb) Das Berufungsgericht konnte von der Berücksichtigung dieses Beweisangebots auch nicht deshalb absehen, weil das betreffende Vorbringen der Klägerin in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht angeführten Unterlagen und Umständen stand, aufgrund derer es von einer entsprechenden Kenntnis und Billigung durch die Gesellschafter ausgegangen ist. Das gälte selbst dann, wenn die diesbezüglichen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen worden wären. Auch in einem solchen Fall läuft die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen derartiger vermeintlicher Widersprüche auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3). Derartige Widersprüche können im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11).
Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2015 - 96 O 9/15 -
KG, Entscheidung vom 24.03.2017 - 14 U 96/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - II ZR 132/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - II ZR 132/17

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - II ZR 132/17 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - II ZR 132/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - II ZR 132/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2006 - XI ZR 306/04

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 306/04 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2002 - II ZR 224/00

bei uns veröffentlicht am 04.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 224/00 Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - I ZR 22/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 22/12 vom 6. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. K

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2013 - IV ZR 259/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 259/12 vom 11. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 6 Nr. 3a VGB 2003) Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a VGB 200

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZR 163/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2019 - VI ZR 42/18

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Berichtigt durch Beschlüsse vom 2. September und 5. November 2019 Olovcic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 42/18 vom 2. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

10
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 18.Jan uar 2005 -XIZR340/03, BGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603, jew. m.w.Nachw.). Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.). Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren erkennbar von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne erkennbaren Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 aaO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

15
a) Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 13 m.w.N.)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

19
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 1761, 1762; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 224/00 Verkündet am:
4. November 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren
Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen
zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur
dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen
Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des
§ 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen
und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten gemäß
§ 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft,
oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten
wäre.
BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das "Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil" des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 720.571,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 2. September 1997 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte war ab 1. Januar 1978 zunächst Mitgeschäftsführerin, ab Februar 1991 Alleingeschäftsführerin der klagenden GmbH, die an zwei benachbarten Standorten Maschinen produziert. Alleingesellschafter der Klägerin war ursprünglich der Lebensgefährte der Beklagten, der am 31. Januar 1992
verstarb. Kurz zuvor hatte er seine Tochter aus früherer Ehe als Alleinerbin und die Beklagte als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. In den folgenden Jahren verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin zunehmend, was zum Streit zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Alleingesellschafterin der Klägerin führte. Am 12. Dezember 1996 wurde die Beklagte als Geschäftsführerin abberufen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von 777.743,63 DM, zum Teil wegen angeblich zweckwidriger Verwendung von Gesellschaftsmitteln, in Anspruch genommen. In Höhe eines Teilbetrages von 740.524,60 DM hat sie die Klage - insoweit für die Revisionsinstanz noch von Belang - unter Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens darauf gestützt, daß die Beklagte auf die ungenügende Auslastung der Fertigungskapazitäten beider Betriebsstätten pflichtwidrig nicht rechtzeitig reagiert und es versäumt habe, im Zeitraum von August 1995 bis August 1996 Kurzarbeit anzumelden (§ 72 AFG). Dadurch sei der Klägerin ein Schaden in Form unnötiger Lohnkosten von 740.524,60 DM entstanden. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 728.995,81 DM stattgegeben, wovon 720.571,72 DM auf den Lohnkostenschaden der Klägerin entfallen. Hinsichtlich dieses Betrages hat das Oberlandesgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert die Klage nicht an fehlendem Vortrag der Klägerin zu dem Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG als materiell-rechtlicher Voraussetzung (vgl. BGHZ 97, 382, 390) für die Erhebung von Ersatzansprüchen auch gegenüber ausgeschiedenen Geschäftsführern (vgl. BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332). Die Revisionserwiderung weist selbst auf den - vermeintlich "pauschalen" - Vortrag der Klägerin hin, ihre Gesellschafterversammlung habe am 29. Mai 1997 die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Beklagte beschlossen. Da ein Bestreiten dieses Vortrags durch die Beklagte nicht ersichtlich ist, bedurfte es keiner näheren Angaben oder Nachweise zu dem Gesellschafterbeschluß. Ebensowenig brauchte die Klägerin ausdrücklich vorzutragen, daß sie keinen besonderen Prozeßvertreter (anstelle ihres Geschäftsführers) gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt habe (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760).
II. Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Schadensersatzansprüche schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, daß die Beklagte mit der Nichtanmeldung von Kurzarbeit ab August 1995 die Grenzen des ihr zustehenden unternehmerischen Ermessens (vgl. BGHZ 135, 244) überschritten und damit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG zuwider gehandelt habe. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht stelle mit seiner Ansicht nahezu unerfüllbare Substantiierungsanforderungen und verkenne vor allem die hier maßgebenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.
1. Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 93 Abs. 2 Satz 2, 116 AktG und der §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 41 GenG trifft die betreffenden Organmitglieder im Streitfall die (Darlegungs- und) Beweislast dafür, daß sie "die Sorgfalt eines or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben". Diese Abweichung von dem Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 93 Rdn. 16) rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das jeweilige Organmitglied die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte überschauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens sprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer in einer Beweisnot wäre (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 49). Für den Geschäftsführer einer GmbH kann jedenfalls dann, wenn er nach eigenem Gutdünken und nicht auf konkrete Weisung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 6 GmbHG) gehandelt hat, im Ergebnis nichts anderes gelten, mag auch das GmbHG für ihn (in § 43 GmbHG) keine ausdrückliche entsprechende Regelung enthalten.

a) Bereits das Reichsgericht hat lange vor Einfügung des § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG (durch Gesetz vom 9. Oktober 1973, BGBl. I, S. 1451) entsprechende Grundsätze auf den Vorstand einer Genossenschaft angewendet (RGZ 13, 43) und in späteren Entscheidungen ausgeführt, eine Genossenschaft brauche zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwaltungsträger nur darzutun, "daß ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen des ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen ist"; sei dieser Nachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, daß er trotz entgegenstehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt, also alles getan habe, um die Genossenschaft vor Schaden zu bewahren, oder daß ihm die Erfüllung dieser Pflicht ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (RG DR 1939, 723 m.N.; weitere Nachweise bei Goette, ZGR 1995, 648, 650 ff.). Für den Geschäftsführer einer GmbH folgert RGZ 98, 98 Entsprechendes daraus, daß er der Gesellschaft aufgrund seines Dienstvertrages auskunfts- und rechenschaftspflichtig sei (§§ 259, 666, 675 BGB).


b) Auf der gleichen Linie liegt es, daß auch der Senat von dem Ge- schäftsführer einer GmbH insbesondere in den Fällen eines ungeklärten Kassen - oder Warenfehlbestandes den Nachweis verlangt, daß er die gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Fehlbestandes angewandt hat oder unverschuldet dazu nicht imstande war (vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 223/89, ZIP 1991, 159 m.w.N.). Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1991 (II ZR 43/91, ZIP 1992, 108) und vom 21. März 1994 (II ZR 260/92, ZIP 1994, 872) ausgeführt, die Gesellschaft müsse nachweisen, daß ihr infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers ein Schaden entstanden sei. In beiden Fällen ging es aber nicht um den Nachweis der von der Gesellschaft behaupteten Pflichtwidrigkeit, sondern um deren Kausalität für einen Schaden der Gesellschaft. Auch nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG trifft die Gesellschaft - ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO (vgl. unten III) - die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt (vgl. Goette, ZGR 1995, 648, 671 ff.; Hüffer aaO, § 93 Rdn. 16). Ebenso wie der Vorstand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muß aber auch der Geschäftsführer einer GmbH - entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der überwiegenden Ansicht im neueren Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Goette aaO, S. 649; Hüffer aaO; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 167 c) - sich dahin entlasten, daß er nach den Umständen , die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen (mit § 93 Abs. 1 AktG gleichlautenden) Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Das schließt ggf. den Nachweis der Einhaltung seines - grundsätzlich weiten - unternehmerischen
Ermessensspielraums (vgl. hierzu BGHZ 135, 244, 253) ein. All dies gilt auch dann, wenn dem Geschäftsführer das (pflichtwidrige) Unterlassen einer bestimmten Maßnahme vorgeworfen wird, zumal die Abgrenzung gegenüber der Pflichtwidrigkeit einer statt dessen vorgenommenen Handlung häufig fließend ist.
Gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer (wie hier der Beklagten ) gilt im wesentlichen nichts anderes. Vor einer Überspannung seiner Darlegungs- und Beweislast ist er dadurch geschützt, daß die Gesellschaft die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu bezeichnen hat. Soweit zu seiner Verteidigung erforderlich, hat die Gesellschaft ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.
2. Nach diesen Grundsätzen scheitert die vorliegende Klage nicht an fehlenden Darlegungen der Klägerin zur Pflichtwidrigkeit der Unterlassung der Beklagten, Kurzarbeit anzumelden.

a) Die Klägerin hat, wie die Revision im einzelnen ausführt, unter Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Analyse eines Wirtschaftsprüfers mit zusätzlichen Beweisantritten detailliert dargelegt, daß die Auslastung ihrer Betriebe im Sommer 1995 zum Teil um mehr als die Hälfte zurückgegangen und die Beklagte sogar von Betriebsratsmitgliedern ab Mitte 1995 aufgefordert worden sei, Kurzarbeit anzumelden, weil die Mitarbeiter sich "die Beine in den Bauch gestanden" hätten. Weiter hat die Klägerin anhand einer Mitarbeiterliste 63 von 75 Mitarbeitern namentlich bezeichnet, die Kurzarbeitergeld hätten beanspruchen können. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen der §§ 63 ff. AFG (in damaliger Fassung) spätestens ab August 1995 vorgelegen hätten, die Beklagte schließlich selbst auf erhebliches Drängen des Betriebsrats Ende Mai
1996 - zu spät - Kurzarbeit bei dem Arbeitsamt angemeldet und daß für den Erfolg dieser Maßnahme die schlichte Begründung "Auftragsmangel" genügt habe.

b) Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast mehr als genügt, so daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, den gegen sie erhobenen Vorwurf zu entkräften. Unzureichend ist dafür ihr von dem Berufungsgericht herangezogener , völlig unbestimmter Vortrag, daß die schlechte Auftragslage der Klägerin nicht zu einer Unterbeschäftigung der Mitarbeiter habe führen müssen, weil es auch andere wertschöpfende Tätigkeiten in den Betrieben gegeben haben könne. Zu ihrem Vortrag, sie habe das Risiko gescheut, von den Mitarbeitern bereits bezogenes Kurzarbeitergeld bei kurzfristiger Aufhebung der Kurzarbeit wegen plötzlichen Arbeitsanfalls an das Arbeitsamt zurückzahlen zu müssen (vgl. BAG DB 1991, 392), entgegnet die Revision zu Recht, daß die Klägerin in diesem Fall nur den betreffenden Teil des Kurzarbeitergeldes hätte zurückzahlen müssen und damit immer noch besser gestanden hätte, als bei durchgängiger Zahlung des vollen Lohns an die unterbeschäftigten Mitarbeiter. Sonstige übergeordnete Gesichtspunkte, welche das Abwarten der Beklagten als eine vertretbare unternehmerische Ermessensentscheidung erscheinen lassen könnten, sind nicht festgestellt.
Die Tatenlosigkeit der Beklagten läßt sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht damit rechtfertigen, daß es für die Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einer Vereinbarung mit dem - nach dem Vortrag der Klägerin überdies dazu bereiten - Betriebsrat bedurft hätte und die Bewilligung von Kurzarbeitergeld zusätzlich von einer Entscheidung des Arbeitsamtes (§§ 63 ff. AFG) abhing. Ebenso wie ein Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen mit einem Geschäftspartner der Gesellschaft jedenfalls versuchen
muß, deren Interessen zur Geltung zu bringen, muß er bei einer deutlichen Unterbeschäftigung der Arbeitnehmer infolge Auftragsmangels zumindest den Versuch machen, eine Kostenentlastung durch Kurzarbeit nach den gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen. Unterläßt er dies ohne überzeugenden Grund, liegt bereits darin eine Pflichtwidrigkeit. Davon ist im vorliegenden Fall nach den bisherigen Feststellungen revisionsrechtlich auszugehen.
III. Das Berufungsgericht hält die Klage weiter auch deshalb für unbegründet , weil die Klägerin die Höhe des behaupteten Schadens und dessen Verursachung durch die Nichtanmeldung von Kurzarbeit nicht substantiiert dargelegt habe. Auch das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden und dessen Verursachung durch das Verhalten des Geschäftsführers (vgl. oben II 1). Für das Beweismaß gelten jedoch insoweit nicht die strengen Voraussetzungen des § 286 ZPO, sondern diejenigen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungslast der klagenden Partei erleichtert. Danach genügt es, daß sie Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinreichende Anhaltspunkte bieten (vgl. BGH, Urteile v. 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98, NJW 2000, 509; v. 1. Dezember 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340). Unter § 287 ZPO fällt auch die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Gesellschaft durch das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten ein Schaden entstanden ist. Denn bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang mit einem daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO
vorgesehenen Erleichterungen gelten (vgl. BGH, Urteil v. 3. Dezember 1999 aaO, m.N.). Gegenüber einem Geschäftsführer, der - wovon hier revisionsrechtlich auszugehen ist - nicht einmal den Versuch einer schadensabwendenden Maßnahme unternommen und die Gesellschaft dadurch in die Schwierigkeit des Nachweises der hypothetischen Entwicklung gebracht hat, ist diese Darlegungs- und Beweiserleichterung um so mehr gerechtfertigt.
2. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt das angefochtene Urteil die Beachtung obiger Grundsätze nicht erkennen.

a) Soweit die Klägerin mit der von ihr vorgelegten betriebswirtschaftlichen Analyse eines Wirtschaftsprüfers die Auslastungsquoten ihrer Betriebe für die einzelnen Monate tabellarisch dargestellt und zu den gesamten Lohnkosten in Beziehung gesetzt hat, ergeben sich daraus zwar nur die auf die Unterbeschäftigung entfallenden Lohnkosten. Inwieweit diese durch Kurzarbeit hätten eingespart werden können, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ab, worauf das Berufungsgericht die Klägerin durch Aufklärungsverfügung vom 16. Mai 2000 hingewiesen hat. Soweit die Revisionserwiderung insoweit auf das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verweist, geht dies daran vorbei, daß der Betriebsrat hierzu nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin grundsätzlich bereit war und auf sein Drängen Ende Mai 1996 tatsächlich auch Kurzarbeit in gewissem Umfang angeordnet wurde. Da der Vortrag der Klägerin der Sache nach dahin ging, daß der Betriebsrat mit Kurzarbeit im Umfang der jeweiligen Unterbeschäftigung einverstanden gewesen wäre, brauchte sie im Rahmen des § 287 ZPO - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zusätzlich vorzutragen, wann und mit welchem Inhalt die hypothetische Betriebsvereinbarung zustande gekommen wäre.

Was die Voraussetzung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls mit der Erwartung eines Erhalts der Arbeitsplätze gemäß § 63 Abs. 1 AFG angeht, so hat die Klägerin, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, daß der Auftragsbestand sich ab Juni 1996 wieder gebessert habe. Dies ist im Rahmen des § 287 ZPO - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - durchaus ein Indiz dafür, daß eine entsprechende Prognose auch schon im August 1995 zu stellen war. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber auf den Vortrag der Klägerin verweist, wonach die Klägerin im Jahr 1995 überschuldet und im September 1996 konkursreif gewesen sei, wird verkannt, daß gerade dies nach dem Vortrag der Klägerin durch Kurzarbeit hätte abgewendet werden sollen. Entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung betrug die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach der gemäß § 67 Abs. 2 AFG erlassenen KurzArbGeldfristVO vom 30. November 1994 (BGBl. I, S. 3574) für die Zeit bis 30. Juni 1996 nicht sechs sondern zwölf Monate - vorbehaltlich der Voraussetzung des § 67 Abs. 4 AFG, wonach der Empfänger von Kurzarbeitergeld nach Ablauf von sechs Monaten für eine anderweitige Beschäftigung verfügbar sein mußte, was aber bei der damaligen Arbeitsmarktlage kaum praktische Bedeutung hatte (vgl. Breunig in: Schönefelder /Kranz/Wanka, AFG 2. Aufl. § 67 Rdn. 23).

b) Da der Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens durch die Nichtanmeldung von Kurzarbeit jedenfalls ein Schaden entstanden ist, durfte das Berufungsgericht die Klage nicht ohne weiteres wegen evtl. noch fehlender Substantiierung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und der geltend gemachten Schadenshöhe insgesamt abweisen , sondern hatte zu prüfen, ob und in welchem Umfang wenigstens ein von der Beklagten verursachter Mindestschaden geschätzt werden konnte, wobei
es zur Klärung der Schätzungsgrundlage auch von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen hatte (vgl. BGH, Urteil v. 1. Dezember 2000, aaO). Das Berufungsgericht hat die Klägerin in seiner Aufklärungsverfügung vom 16. Mai 2000 zwar darauf hingewiesen, daß die Höhe des geltend gemachten Schadens noch "näherer Erläuterung" bedürfe und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG) darzulegen seien. Die Klägerin hat daraufhin in ihrer Berufungserwiderung vom 19. Juni 2000 geltend gemacht, daß die in der Aufklärungsverfügung geforderten Nachweise bis zur mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 vermutlich nicht mehr zu beschaffen seien. Aufgrund der folgenden Mitteilung des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2000, der Senat erwäge ein Teilurteil hinsichtlich einer anderen Schadensposition und empfehle insoweit einen im Termin zu besprechenden Teilvergleich, durfte die Klägerin, wie die Revision zu Recht rügt, davon ausgehen, daß das Berufungsgericht die Sache im übrigen nicht für entscheidungsreif halte und die Klägerin sich deshalb mit den geforderten Nachweisen noch Zeit lassen könne. Die Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nützte der Klägerin unter den gegebenen Umständen nichts. Ebensowenig wurde ihr durch das ihr eingeräumte Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf neues Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 27. Juni 2000 Gelegenheit gegeben, der Aufklärungsverfügung nachzukommen. Soweit das Berufungsgericht die hiernach geforderte Substantiierung im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2000 gemäß § 528 Abs. 2 a.F. ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, wird das im Hinblick auf das erstinstanzliche Obsiegen der Klägerin ohnehin durch diese Vorschrift nicht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81, NJW 1983, 931 f.). Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf die nunmehrige, der Klägerin offenbar nicht früher mögliche Substantiierung ihres Vortrags die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil v. 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, NJW 1999, 1867 f.), wie die Revision
zu Recht rügt. Davon abgesehen kann das angefochtene Urteil aber auch schon wegen der Verkennung des § 287 ZPO nicht bestehenbleiben.
IV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern bedarf noch tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf § 287 ZPO. Zum anderen muß der Beklagten noch Gelegenheit gegeben werden, ihrer - von dem Berufungsgericht verkannten - Beweislast zur Frage der Pflichtwidrigkeit der unterlassenen Anmeldung von Kurzarbeit zu genügen. Die Sache ist daher zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hätte die von der Beklagten zum Auslieferungsvorgang benannten Zeugen K. und Ch. P. vernehmen müssen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Auslieferung der aus zehn Paketen bestehenden Sendung an den im selben Haus wohnenden Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers C. P. erfolgt sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag klar und widerspruchsfrei ist. Seine gegenteilige Auffassung stützt das Berufungsgericht auf den Umstand, dass es in der Zustellinformation (Anlage B 1) heißt "Die Sendung wurde an Herrn/Frau CA. wie folgt unterschrieben:". Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend beachtet, dass die von ihm angenommene Widersprüchlichkeit nicht die Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten zur Auslieferung der Ware an den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers C. P. beseitigt. Eine Partei ist nicht gehindert , ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208; MünchKomm.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 6). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 Rn. 21 f.; BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8).