Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2009 - II ZR 138/08

bei uns veröffentlicht am16.03.2009
vorgehend
Amtsgericht Bochum, 55 C 30/07, 07.12.2007
Landgericht Bochum, 9 S 6/08, 23.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 138/08
vom
16. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GenG §§ 7 Nr. 1; 22 Abs. 4 Satz 2

a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete
Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht
gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene
Kreditgewährung.

b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam
, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist,
nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf.

c) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet,
fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse
und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
BGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138/08 - LG Bochum
AG Bochum
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. April 2008 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht bereits seit RGZ 57, 292, 297 ff. ständiger Rechtsprechung (siehe insoweit Sen.Urt. v. 11. März 1976 - II ZR 127/74, WM 1976, 475 f. juris Tz. 7, zuletzt bestätigt durch Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 ff.), dass auf den Beitritt zu einer Genossenschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts anzuwenden sind. Diese Rechtsprechung ist von den Gemeinsamen Senaten des Reichsgerichts gerade im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft entwickelt worden (RGZ 57 aaO). Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Beitritts zu einer Genossenschaft unterscheiden sich nicht von denen des fehlerhaften Beitritts zu einer BGB-Gesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einem Verein.
3
Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des fehlerhaften Beitritts und seiner Folgen rechtfertigten hinsichtlich der speziellen Ausgestaltung der vorliegenden "Genossenschaft" die Zulassung, fehlt es der Rechtssache mangels Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsfrage an der erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung. Der Umstand allein, dass es eine Vielzahl von Klagen gegen Mitglieder der Genossenschaft (im Folgenden: Schuldnerin) bzw. Klagen von Mitgliedern gegen die Schuldnerin gibt und deshalb wegen der Befassung unterschiedlicher Gerichte mit den Klagen die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, rechtfertigt als solche die Zulassung nicht (vgl. Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 2 m.w.Nachw.).
4
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Genossenschaftsbeitrags in der geltend gemachten Höhe zusteht.
5
1. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beitritt des Beklagten zu der Schuldnerin im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 139 BGB nichtig ist.
6
a) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung folgt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG i.V.m. § 17 Abs. 5 der Satzung der Schuldnerin. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist keine Kreditgewährung i.S. des § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Hierunter fällt nur die Darlehenshingabe seitens der Genossenschaft aus ihren Mitteln zwecks vorschussweiser Finanzierung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags (BGH, Urt. v.
2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 ff.; Lang/Weidmüller/ Schulte, GenG 36. Aufl. § 22 Rdn. 16 f.; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 22 Rdn. 14). Die Genossenschaft wendet keine eigenen Mittel auf, wenn sie dem Genossen die Einzahlung seiner Pflichteinlage in Raten gestattet.
7
b) Die Ratenzahlungsvereinbarung ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam. Zwar enthält das Genossenschaftsgesetz (im Gegensatz zu § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) kein Stundungsverbot (RGZ 135, 55, 60; Lang/Weidmüller/Schulte aaO Rdn. 15 m.w.Nachw.). Zulässigkeitsvoraussetzung einer Stundung der Pflicht zur Einzahlung des Mitgliedsbeitrags und damit - wegen der mit ihr verbundenen Stundungswirkung - jeder Ratenzahlungsvereinbarung ist jedoch im Hinblick auf § 7 Nr. 1 GenG, dass in der Satzung der Genossenschaft eine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf. Ohne eine derartige satzungsmäßige Grundlage sind Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen der Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied unwirksam (Lang/Weidmüller/Schulte aaO m.w.Nachw. und § 7 Rdn. 13; Beuthien aaO § 7 Rdn. 8).
8
§ 17 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin bestimmt, dass jeder Geschäftsanteil sofort einzuzahlen und die Zahlung mit der Abgabe der Beitrittserklärung fällig ist. Eine Regelung über Stundungen oder Ratenzahlungsmöglichkeiten enthält die Satzung nicht.
9
c) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung führt nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts des Beklagten. Der für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille (siehe dazu Palandt/Ellenberger, BGB 68. Aufl. § 139 m.w.Nachw.) folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beitrittserklärung des Beklagten zu der Schuldnerin und die Vereinbarung über die Ra- tenzahlung sowie die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Raten in einem Formular zusammengefasst sind. Ist - wie hier - ein Teil eines teilbaren Rechtsgeschäfts unwirksam, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft nichtig , wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen sein würde. Derjenige, der sich auf den Ausnahmefall der Gültigkeit des an sich wirksamen Teils des Rechtsgeschäfts beruft, trägt für die Tatsachen , aus denen sich der Wille der Parteien zur Wirksamkeit des nicht von der Nichtigkeit oder sonstigen Unwirksamkeit betroffenen Teils des Rechtsgeschäfts (hier: des Genossenschaftsbeitritts) ergeben soll, die Beweislast (s. nur BGH, Urt. v. 24. September 2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347 f.). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte der Schuldnerin auch ohne Vereinbarung der Ratenzahlungsmöglichkeit beigetreten wäre. Hiergegen wird von der Revision zu Recht auch nichts erinnert.
10
2. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass der Beklagte bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines als außerordentliche Kündigung zu behandelnden Widerrufs der Beitrittserklärung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist er zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, soweit er sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGHZ 153, 214, 221; Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Tz. 9 m.w.Nachw.).
11
a) Ein Fall, in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt abzulehnen ist (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 aaO Tz. 12 f. m.w.Nachw.), liegt nicht vor.
Weder verstieß der Genossenschaftszweck gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch war der Zweck der Schuldnerin sittenwidrig (§ 138 BGB).
12
aa) Die Tatsache, dass der reine Anlagezweck der Schuldnerin genossenschaftsrechtlich wegen § 1 Abs. 1 GenG a.F. unzulässig war (siehe hierzu Krohn/Schäfer, WM 2000, 112, 114), rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, sondern eröffnet lediglich den im Genossenschaftsgesetz geregelten Weg der Auflösungsklage gemäß § 81 GenG mit der mit diesem Verfahren bezweckten, im Gläubigerinteresse liegenden ordnungsgemäßen Abwicklung der Genossenschaft gemäß § 81 Abs. 2 GenG.
13
bb) Der Genossenschaftszweck verstieß nicht gegen die guten Sitten i.S. des § 138 BGB. Im Zeitpunkt der Gründung der Schuldnerin und im Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten bestand eine Gesetzeslücke, die es Genossen ermöglichte , durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft die Eigenheimzulage in Anspruch zu nehmen unabhängig davon, ob sie eine genossenschaftliche Wohnung bewohnten oder zu erwerben beabsichtigten.
14
b) Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Genossenschaftsbeitritt auf den hier vorliegenden Fall der Nichtigkeit des Beitritts ist - gemessen an Grund und Zielen dieser Lehre - sachgerecht. Die Rechtsfolge der Abwicklung des Beitritts nur für die Zukunft (ex nunc) anstelle einer vollständigen Rückabwicklung (ex tunc) trägt der Besonderheit des Verbandsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit bzw. der Beitritt hierzu erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage, in Vollzug gesetzt worden sind - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. In der Rechtsfolge der Auflösung für die Zukunft ist grundsätzlich ein gerechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der anderen Mitglieder am Bestand des Verbandes und der Gläubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidenswilliger Gesellschafter oder Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen (Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 aaO Tz. 11 m.w.Nachw.). Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter oder Genosse aufgrund einer arglistigen Täuschung zum Beitritt veranlasst worden ist (BGHZ 26, 330, 355; Sen.Beschl. v. 8. Mai 2008 aaO Tz. 14 m.w.Nachw.). Angesichts dessen ist die Anwendung der Lehre über den fehlerhaften Beitritt fraglos dann gerechtfertigt, wenn der Beitritt "nur" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts nach sich zieht.
15
3. Der Beklagte schuldet die rückständigen Mitgliedsbeiträge. Diese kann der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO geltend machen.
16
aa) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung hat zur Folge, dass sich die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags des Beklagten nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin richtet. Danach ist der Beitrag seit seinem Beitritt in voller Höhe fällig. Wie ausgeführt (siehe oben II, 2) bleibt der Beklagte auch nach der außerordentlichen Kündigung seines Genossenschaftsbeitritts zur Leistung noch nicht erbrachter Pflichteinzahlungen/Einlagezahlungen verpflichtet.
17
bb) Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Kläger als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Anspruchs auf diese Pflichteinzahlungen nach § 80 InsO berechtigt. Fällige, rückständige Pflichteinzahlungen fallen in die Insolvenzmasse , müssen noch geleistet werden und können daher vom Insolvenzverwalter eingefordert werden (RGZ 135, 55, 60 f.; 141, 230, 232; BGHZ 96, 253, 258 - für Vereinsbeiträge; Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Tz. 12 f.; vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 638 Tz. 10, 16, 19 - für die GmbH; Lang/Weidmüller/Cario aaO § 105 Rdn. 5).
18
4. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt, anders als die Revision meint, nicht in Betracht.
19
a) Entgegen der Ansicht der Revision finden die Vorschriften der §§ 312, 355 BGB auf den Widerruf der Beitrittserklärung keine Anwendung. Der Beklagte hat den Beitritt nicht in einer so genannten Haustürsituation erklärt.
20
Unstreitig hat ein Mitarbeiter des Steuerberaters des Beklagten diesen angerufen und auf die Anlagemöglichkeit bei der Schuldnerin hingewiesen. Auf diesen Anruf hin hat sich der Beklagte in das Steuerberaterbüro begeben, ist dort informiert worden und hat im Anschluss daran dort seine Beitrittserklärung abgegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, dass die telefonische Anbahnung, die sodann zu einem Vertragsschluss außerhalb einer Haustürsituation führt, nicht unter § 312 BGB fällt (siehe nur BGHZ 131, 385, 391; Palandt/Grüneberg aaO § 312 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Aus der von der Revision herangezogenen Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2004 (II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319) ergibt sich nichts anderes. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde der Vertragsschluss in einer Haustürsituation angebahnt und lediglich der Abschluss als solcher wurde in den Geschäftsräumen der Bank getätigt.
21
b) Eine Anwendung der §§ 499, 358, 359 BGB auf die vorliegende Ratenzahlungsvereinbarung würde - auch unter Beachtung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 21. Juni 2008 (ABl. L 133, S. 66 ff.) - ebenfalls zur Abwicklung des Beitritts des Beklagten nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft führen (acte claire).
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 07.12.2007 - 55 C 30/07 -
LG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2008 - 9 S 6/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2009 - II ZR 138/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2009 - II ZR 138/08

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2009 - II ZR 138/08 zitiert 19 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

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Genossenschaftsgesetz - GenG | § 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens


(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Be

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt


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(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entge

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Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.

(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.

(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.

(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 292/06 Verkündet am:
12. Juli 2010
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
FRIZ II
EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7

a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung
zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie
85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand
zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog.
"Haustürsituation" beitritt.

b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht
oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines
Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung
nach § 739 BGB verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren (einschließlich derjenigen des Vorabentscheidungsverfahrens) werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 13. November 2003 über einen Betrag von 10.366,22 € nebst Zinsen. In dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahren hatte die Klägerin erfolglos Zahlungsansprüche gegen den Beklagten als Gesellschafter der Grundstücks GbR B. in B. geltend gemacht, die auf einer behaupteten Nachschusspflicht beruhten, sowie die Feststellung begehrt, dass die fristlose Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten vom 6. August 2002 unwirksam sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten wurde sie in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
2
Die Klägerin hat der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein "negatives Auseinandersetzungsguthaben" des Beklagten, mithin einen Anspruch gegen ihn in Höhe von 16.319 € ausweist. Mit dieser Forderung hat die Klägerin die Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
4
Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 ff. - FRIZ I), die das Verhältnis der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft betreffen. Der Gerichtshof hat darüber durch Urteil vom 15. April 2010 (Rs. C215 /08, ZIP 2010, 772) entschieden.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der zwischen den Parteien unstreitige, wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Grundstücks-GbR nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG, jetzt § 312 BGB) führe zwar grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985, da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien.
8
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Infolge der Aufrechnung der Klägerin mit der Forderung auf das sog. negative Auseinandersetzungs"Guthaben" - der Sache nach handelt es sich um den der Klägerin nach § 739 BGB zustehenden Verlustausgleichsanspruch -, die die titulierte Forderung übersteigt , ist die Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbe- schluss des Landgerichts München I vom 13. November 2003 erloschen und die Zwangsvollstreckung daraus unzulässig geworden.
9
Die Vorschriften der Richtlinie 85/577/EWG stehen - anders als das Berufungsgericht meint - der Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft und damit der auf § 739 BGB gestützten Ausgleichspflicht des Beklagten nicht entgegen.
10
Das Berufungsgericht, das - mangels insoweit gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für die Revisionsinstanz bindend (siehe insoweit BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 f. mwN) - festgestellt hat, dass der Beklagte seinen Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 3 HWiG wirksam widerrufen hat, irrt, wenn es meint, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Falle des Widerrufs nach dem HWiG anwendbaren Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 148, 201, 207 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322; vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126 mwN) seien im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG unanwendbar, wenn der Widerrufende - wie hier - infolge des Widerrufs mit einer Zahlungsverpflichtung belastet werde.
11
1. Mit Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08 hat die 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, in einer sog. Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (ZIP 2010, 772 Tz. 30).
12
2. Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der genannten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, was, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGHZ 148, 201, 207 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322) zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar.
13
3. Gegen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Klägerin hat sich der Beklagte nicht gewandt.
Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.04.2006 - 34 O 16095/05 -
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3479/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 95/06
vom
9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird,
begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen
muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde
liegen.

b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB
auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch
der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.

c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des
§ 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen
Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der
Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn
das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres
Ziel zu erreichen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.207,95 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
Der bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin aus dem Komplex "B. GmbH & Co. KG" geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht, nämlich das Oberlandesgericht M. , die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht in diesem Verfahren eingenommen hat (Urt. v. 31. Januar 2006 - 5 U 3672/05), begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Von einer Diver- genz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH, Urt. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Hier dagegen beruhen die gegenteiligen Urteile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht. Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage ein sittenwidriges Verhalten einer Partei annimmt, obliegt grundsätzlich seiner abschließenden Beurteilung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
Die Haftung des Klägers für die unstreitig entstandene Darlehensschuld der B. GmbH & Co. KG ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB. Seine persönliche, zunächst durch die Zahlung der Einlage ausgeschlossene Haftung als Kommanditist ist durch die Rückzahlung von 31.700,00 DM = 16.207,95 € in diesem Umfang wieder aufgelebt.
5
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingeklagte Rate des Darlehens Nr. 3 sei nicht durch anderweitige Zahlungen erfüllt worden, ist zutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Klägerin vorgetragene Zahlenwerk auch dann noch schlüssig wäre, wenn die in den Jahren 2001 und 2003 geschlossenen Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig wären, wie die Revision meint. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass keine Gründe für die Annahme einer solchen Sittenwidrigkeit vorliegen. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Dass die Klägerin darauf verzichtet hat, die von einem Teil der Kommanditisten aus der Kapitalerhöhung vom 30. August 1999 geschuldeten Bürgschaften zu ziehen, und stattdessen die Alt-Kommanditisten aus § 171 HGB in Anspruch nimmt, ist jedenfalls für sich allein nicht sittenwidrig.
6
Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für eine Erfüllung der Klageforderung durch die nach 2003 geleisteten Zahlungen nicht erbracht hat.
7
2. Auch die Voraussetzungen einer Stundung der Klageforderung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Absprache, nur die Schuld der Gesellschaft, nicht aber auch diejenige der Gesellschafter zu stunden, ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschafter ergibt, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat nämlich auch angenommen, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer Stundung nicht bewiesen habe. Dagegen wehrt sich die Revision nicht, und ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
8
3. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Rückzahlung an den Kläger betreffe in Höhe von 5.000,00 DM das von ihm gezahlte Agio und führe deshalb nicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung. Dabei verkennt die Revision, dass eine Rückzahlung immer dann haftungsbegründend wirkt, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war das hier der Fall.
9
4. Schließlich ist die Klage auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB oder wegen unzulässiger Rechtsausübung unbegründet. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendmachung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des Beklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.) oder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertrags- fremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.). Das zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt.
10
Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin und T. bei der Prozessführung eng zusammengewirkt haben, was sich schon daraus ergibt, dass eine bei T. angestellte Rechtsanwältin mit Sitz in Bo. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten ist und die B. GmbH & Co. KG den Prozesskostenvorschuss für die Klägerin gezahlt hat. Tatsache ist auch, dass die Kommanditisten nur über den Weg der Außenhaftung in Anspruch genommen werden können, weil die Gesellschaft im Innenverhältnis die unberechtigten Auszahlungen genehmigt hat, und dass die Gesellschaft keinen Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre, wenn die Klägerin die für spätere Darlehen vorgesehenen Bürgschaften gemäß der Kapitalerhöhung vom 30. August 1999 in Anspruch genommen hätte. Schließlich mag T. den Rückstand in Höhe der Klageforderung bewusst auflaufen gelassen haben, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen. Das alles schließt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ein anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme des Beklagten, nicht aus. Im Gegenteil legt das vorgetragene Zahlenwerk diese Annahme sogar nahe. So waren nach der Gesamtaufstellung der Klägerin per 30. September 2005 zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 1.257.780,00 € an Darlehensforderungen offen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 weist dagegen einen Fehlbetrag in Höhe von 18.070.283,41 € aus. Dass sich die Lage inzwischen grundlegend gebessert hätte, ist vom Beklagten nicht dargelegt.
11
Entscheidend kommt hinzu, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und was auch die Revision nicht in Abrede stellt - der Beklagte gem. §§ 110, 161 Abs. 2 HGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft hat, gerichtet auf Freistellung von der eingeklagten Forderung bzw. - nach Zahlung - auf Erstattung des an die Klägerin gezahlten Betrages. Sollte dieser Anspruch wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschaft wertlos sein, spräche das gerade für die Entscheidung der Klägerin, nicht die Gesellschaft , sondern die Kommanditisten in Anspruch zu nehmen. Hat die Gesellschaft dagegen genügend Mittel, um den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann sich der Beklagte schadlos halten. Die damit verbundenen Unan- nehmlichkeiten reichen entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um das Verhalten der Klägerin als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 419/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2006 - 13 U 130/05 -

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.

(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.

(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.

(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Die Satzung muss ferner bestimmen:

1.
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
2.
die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 10/01 Verkündet am:
24. September 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische
Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel
wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden
Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten
oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von
§ 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese
trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für
unwirksam hält (Aufgabe von BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E 2909,
2913 - Pronuptia II).
BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 10/01 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer einer Tennis- und Badmintonhalle in Ob., welche sie bis Ende 1994 an eine GmbH verpachtet hatten, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ihre Ehefrauen sind. Zum 1. Januar 1995 pachtete der Beklagte die Halle für zehn Jahre an. Er übernahm in dem "Mietvertrag" u.a. die Verpflichtung, die Sportanlage an allen Wochentagen von 8.00 Uhr bis 23.30 Uhr zu betreiben, detaillierte Geschäftsaufzeichnungen unter Hinzuzie-
hung eines Steuerberaters zu fertigen und den Klägern periodisch betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summensaldenlisten und Bilanzen vorzulegen. Außer dem "Mietzins", dessen jährliche Anhebung bereits im Vertrag geregelt war, hatte der Beklagte bestimmte Betriebskosten zu tragen. Ferner ist in § 7 des Vertrages bestimmt:
"Mieter ist bekannt, daß Vermieter weitere Sportanlagen besitzt und diese teilweise selbst betreibt, teilweise durch eine Betriebsgesellschaft betreiben läßt. Mieter sichert zu, zum gemeinsamen Nutzen bei der Vermarktung der Sportanlagen eng mit Vermieter zusammenzuarbeiten. Um sich zum Kunden hin geschlossen zu präsentieren, ergeben sich folgende Notwendigkeiten: 1. Mieter wird unter dem Logo 'O.' arbeiten. Briefbögen und Werbeunterlagen wird Vermieter dem Mieter zu Selbstkosten zur Verfügung stellen. 2. Die Kosten gemeinschaftlicher Werbungen ... werden im Verhältnis der Nutzflächen der unter dem Logo 'O.' betriebenen Sportanlagen aufgeteilt. 3. Mieter wird die von Vermieter vor einem jeden Saisonbeginn vorgegebenen Abonnement- und Einzelstundenpreise übernehmen. ... Ohne schriftliche Zusicherung des Vermieters ist es Mieter untersagt, Rabatte an Abonnenten zu gewähren. ... ... 5. Im Rahmen der gedeihlichen Zusammenarbeit sind Nachfrageüberhänge sofort dem Vermieter zu benennen. Vermieter sichert zu, gleichermaßen zu handeln und die unter dem Logo 'O.' auftretenden Betriebsgesellschaften entsprechend gleichlautend zu verpflichten. ..." § 21 enthält folgende "Salvatorische Klausel":
"1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lükke enthalten sollte."
Die in diesem Vertrag genannten anderen ’O.’-Tennishallen befinden sich ebenfalls in Ob.. Betreiberinnen sind zwei Gesellschaften, an denen die Kläger und ihre Ehefrauen beteiligt sind.
Die Kläger haben den Vertrag im Februar 1998 fristlos gekündigt, nachdem der Beklagte sowohl mit den "Mietzinsen" als auch mit den Betriebskosten in Rückstand geraten war. Mit der Klage verlangen sie von dem Beklagten Zahlung der ausstehenden Beträge von insgesamt 67.919,78 DM. Dieser hat hilfsweise mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 120.000 DM wegen angeblicher Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat der Kartellsenat des Berufungsgerichts, an den die Sache im zweiten Rechtszug abgegeben worden ist, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Auffassung, daß der "Mietvertrag" der Parteien trotz der von ihm zutreffend als nichtig angesehenen Preisbindungsklausel in § 7 Nr. 3 mit Rücksicht auf die "Salvatorische Klausel" in § 21 des Vertrages wirksam ist, liegt zwar auf der Linie des Senatsurteils vom 8. Februar 1994 (KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 - Pronuptia II); an dieser Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Bei Schaffung des § 139 BGB hat sich der Gesetzgeber bewußt von der ganz herrschenden Auffassung im Gemeinen Recht abgewandt, nach der die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts sich
nicht auf die übrigen Teile desselben erstrecken sollte (vgl. Dernburg, Die Allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts, 1902, § 119 I S. 355; Enneccerus/ Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl., Bd. 1, § 189 IV 1 S. 615 Fn. 15). Während der Verfasser des Vorentwurfs zum Allgemeinen Teil des BGB, Gebhard, in diesen Fällen eher zur Annahme einer Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts neigte (vgl. Schubert, Vorentwurf zum Allgemeinen Teil, Bd. 2 S. 214 f.), wollte die I. Kommission dies nur dann gelten lassen, "sofern nicht erhellt, daß es (scil. das Rechtsgeschäft) auch ohne die ungültige Bestimmung gewollt sein würde" (Motive bei Mugdan I S. 475). Da "die Verbindung für die innere Zusammengehörigkeit" spreche, im Einzelfall aber anderes gewollt sein könne, hat der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, durch den jetzigen § 139 BGB "die Beweislage" zu regeln (Motive aaO).
Die weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten salvatorischen Erhaltens- und Ersetzungsklauseln besagen danach - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, daß die von dem Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen - begrenzt allein durch den ordre public - als wirksam behandelt werden sollen. Sie enthalten vielmehr nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Während bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltensklausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die entsprechende Pflicht, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - eine solche Klausel vereinbart ist, denjenigen , der den ganzen Vertrag verwerfen will. Nur bei diesem Verständnis salvatorischer Vertragsklauseln erhält der Gesichtspunkt die ihm zukommende Beachtung, daß es auf die Bedeutung der nichtigen Bestimmung für den gan-
zen Vertrag ankommt, ob dieser auch ohne dieselbe noch eine sinnvolle und ausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen enthält und deswegen anzunehmen ist, er solle nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteiligten auch ohne die nichtige Bestimmung wirksam sein.
Diese Beurteilung salvatorischer Erhaltensklauseln entspricht nicht nur der Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, LM Nr. 83 zu § 139 BGB; Urt. v. 4.12.1996 - VIII ZR 360/95, LM Nr. 85 zu § 139 BGB; Urt. v. 30.1.1997 - IX ZR 133/96, LM Nr. 86 zu § 139 BGB; ferner OLG Stuttgart ZIP 1989, 60, 63 mit Nichtannahmebeschluß des Senats v. 10.10.1989 - KZR 26/88), sie wird auch ganz überwiegend vom Schrifttum vertreten (grundlegend Flume, Das Rechtsgeschäft, § 32, 3 S. 575; Ulmer FS Steindorff S. 799, 804 f.; MünchKomm. z. BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 139 Rdn. 5; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139 Rdn. 36; Erman/Palm, BGB, 9. Aufl., § 139 Rdn. 10; zweifelnd nur Staudinger /Roth, BGB [1996], § 139 Rdn. 22). Durchgreifende Gründe, für den Anwendungsbereich des GWB hiervon Ausnahmen zuzulassen, bestehen nicht.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Zugunsten des Beklagten konnte lediglich als revisionsrechtlich richtig unterstellt werden, daß der "Mietvertrag", aus dem die Kläger ihre Ansprüche herleiten, ohne die nichtige Klausel des § 7
nicht geschlossen worden wäre. Ob diese Behauptung zutrifft, hat das Oberlandesgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu klären.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 292/06 Verkündet am:
12. Juli 2010
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
FRIZ II
EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7

a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung
zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie
85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand
zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog.
"Haustürsituation" beitritt.

b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht
oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines
Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung
nach § 739 BGB verpflichtet ist.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren (einschließlich derjenigen des Vorabentscheidungsverfahrens) werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 13. November 2003 über einen Betrag von 10.366,22 € nebst Zinsen. In dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahren hatte die Klägerin erfolglos Zahlungsansprüche gegen den Beklagten als Gesellschafter der Grundstücks GbR B. in B. geltend gemacht, die auf einer behaupteten Nachschusspflicht beruhten, sowie die Feststellung begehrt, dass die fristlose Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten vom 6. August 2002 unwirksam sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten wurde sie in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
2
Die Klägerin hat der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein "negatives Auseinandersetzungsguthaben" des Beklagten, mithin einen Anspruch gegen ihn in Höhe von 16.319 € ausweist. Mit dieser Forderung hat die Klägerin die Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
4
Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 ff. - FRIZ I), die das Verhältnis der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft betreffen. Der Gerichtshof hat darüber durch Urteil vom 15. April 2010 (Rs. C215 /08, ZIP 2010, 772) entschieden.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der zwischen den Parteien unstreitige, wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Grundstücks-GbR nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG, jetzt § 312 BGB) führe zwar grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985, da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien.
8
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Infolge der Aufrechnung der Klägerin mit der Forderung auf das sog. negative Auseinandersetzungs"Guthaben" - der Sache nach handelt es sich um den der Klägerin nach § 739 BGB zustehenden Verlustausgleichsanspruch -, die die titulierte Forderung übersteigt , ist die Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbe- schluss des Landgerichts München I vom 13. November 2003 erloschen und die Zwangsvollstreckung daraus unzulässig geworden.
9
Die Vorschriften der Richtlinie 85/577/EWG stehen - anders als das Berufungsgericht meint - der Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft und damit der auf § 739 BGB gestützten Ausgleichspflicht des Beklagten nicht entgegen.
10
Das Berufungsgericht, das - mangels insoweit gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für die Revisionsinstanz bindend (siehe insoweit BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 f. mwN) - festgestellt hat, dass der Beklagte seinen Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 3 HWiG wirksam widerrufen hat, irrt, wenn es meint, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Falle des Widerrufs nach dem HWiG anwendbaren Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 148, 201, 207 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322; vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126 mwN) seien im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG unanwendbar, wenn der Widerrufende - wie hier - infolge des Widerrufs mit einer Zahlungsverpflichtung belastet werde.
11
1. Mit Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08 hat die 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, in einer sog. Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (ZIP 2010, 772 Tz. 30).
12
2. Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der genannten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, was, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGHZ 148, 201, 207 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322) zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar.
13
3. Gegen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Klägerin hat sich der Beklagte nicht gewandt.
Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.04.2006 - 34 O 16095/05 -
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3479/06 -

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

1.
der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2.
ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
zu dienen bestimmt ist.

(1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.

(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.

(4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 216/06 Verkündet am:
15. Oktober 2007
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld
(Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2
GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch
ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung
zulässig.

b) Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung
aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleistungspflicht
mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich.
Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom
Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten
werden.

c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Beschlusskompetenz
der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage
selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leistenden
Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis
dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar
zur Masse einzufordern.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2006 aufgehoben und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Juli 2005 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.685,65 € nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Verlagsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter (Herstellungsleiter) für die Schuldnerin tätig; deren Gesellschafter waren bis Dezember 1999 die Eheleute L. und D. K. sowie die B. B.V. (nachfolgend B. B.V.). Diese beschlossen in Teil A der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 eine Kapitalerhöhung um 68.400,00 DM auf 1.402.000,00 DM. Die Inferenten hatten neben den zu übernehmenden Stammeinlagen ein Aufgeld von 2.000,00 DM pro 100,00 DM Nennbetrag - jedoch abzüglich des jeweiligen Nennwerts des Geschäftsanteils - zu zahlen. Zur Übernahme wurden mit folgenden Stammeinlagen zugelassen: die B. B.V. mit 19.400,00 DM, P. F. mit 28.000,00 DM, Lu. Bi. mit 14.000,00 DM und der Beklagte mit 7.000,00 DM. Während die B. B.V. den Gesamtbetrag von Einlage und Aufgeld von 388.000,00 DM sofort in voller Höhe zu leisten hatte, mussten die drei neuen Gesellschafter - jeweils Angestellte der Schuldnerin - außer dem vollen Nennbetrag ihres Anteils nur einen Teilbetrag von circa 21 % des jeweiligen Aufgeldes sofort zahlen. Dementsprechend hatte der Beklagte auf den von ihm zu leistenden Gesamtbetrag von 140.000,00 DM den Nennbetrag seines Anteils von 7.000,00 DM und einen Teil des Aufgeldes von 28.000,00 DM sofort zu zahlen.
2
Hinsichtlich des restlichen Aufgeldes war für die drei neuen Gesellschafter jeweils Folgendes bestimmt: "Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von … DM ist zu zahlen, sobald die Geschäftsführung der "K. Verlagsgesellschaft mbH" nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei es, dass der Betrag in voller Höhe, sei es dass dieser in Höhe von Teilbeträgen eingefordert wird. Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des von der Gesellschaft jeweils eingeforderten Betrages."
3
Sodann schloss die Gesellschaft in Teil B derselben Urkunde mit den zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Gesellschaftern entsprechende Übernahmeverträge; hinsichtlich des Beklagten heißt es: "Die Gesellschaft lässt zu … 4. Herrn D. S. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage von 7.000,-- DM; Herr D. S. übernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Beträge , die gemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind."
4
Der Beklagte leistete den vertragsgemäß fälligen Betrag von 35.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung wurde - einschließlich der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 außerdem vereinbarten Änderungen des Gesellschaftsvertrages - am 8. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
5
Der Kläger nimmt den Beklagten nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung vom 10. Dezember 2004 mit der Klage auf Leistung des restlichen Aufgeldes in Höhe von 53.685,65 € (= 105.000,00 DM) in Anspruch. Nach den Besprechungen der an der notariellen Vereinbarung beteiligten Personen sollten - unstreitig - die von den Inferenten anlässlich der Kapitalerhöhung jeweils geschuldeten Gesamtbeträge dem Wert der von ihnen übernommenen Geschäftsanteile entsprechen; von Seiten des Geschäftsführers K. war ihnen zudem ein Börsengang der Schuldnerin für das Jahr 2000 in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gesellschaftsverhältnis gekündigt und im Prozess die Anfechtung der Anteilsübernahme mit der Behauptung erklärt, die Geschäftsanteile hätten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weitaus geringeren als den dort zugrunde gelegten Wert gehabt; auch seien die der Vereinbarung zugrunde gelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.
8
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem im Zuge der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999 vereinbarten Übernahmevertrag einen fälligen Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes in Höhe von 53.685,65 € nebst Zinsen.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausgeführt:
10
Der Anspruch auf Leistung des restlichen Aufgeldes sei nicht fällig, weil der nach der notariellen Vereinbarung für die Einforderung notwendige Gesellschafterbeschluss nicht vorliege und vom Kläger als Insolvenzverwalter auch nicht ersetzt werden könne. Von dem vertraglich vorgesehenen Beschlusserfordernis gemäß § 46 Abs. 2 GmbHG könne während des Insolvenzverfahrens nur bezüglich der - hier allerdings bereits erfüllten - Stammeinlageforderungen selbst, nicht jedoch hinsichtlich des lediglich als schuldrechtliche, nicht statutarische Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG vereinbarten Agio abgesehen werden. Die Weigerung der betroffenen Gesellschafter zur Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses sei auch nicht treuwidrig, zumal der erworbene Geschäftsanteil entgegen der übereinstimmenden Annahme der Gesellschafter bereits bei Abschluss des Übernahmevertrages tatsächlich nicht werthaltig gewesen sei.
11
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 getroffenen Aufgeldvereinbarung, die als Nebenleistungsabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG durch Aufnahme in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung mit der Eintragung im Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist, einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes von 53.685,65 €, der aufgrund der Anforderung des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss fällig geworden ist.
13
1. a) Das Aufgeld (Agio), das der Beklagte hier als Erwerber von GmbHAnteilen über deren Nennwert hinaus an die Schuldnerin zu erbringen hatte, war zwar - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - anders als im Aktienrecht (vgl. dort § 54 Abs. 1 AktG) nicht Teil der gläubigerschützenden Einlagenaufbringungspflicht (vgl. dazu eingehend: Priester, FS Marcus Lutter, 617, 632 ff.). Gleichwohl sind derartige Abreden über ein als Nebenleistung zu erbringendes Agio sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig (vgl. BayObLG, ZIP 2002, 1484; dazu Hermanns, ZIP 2003, 788 ff.; Wagner, DB 2004, 293) und dann auch rechtlich verbindlich. Eine derartige noch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann in beiden Gestaltungsformen in der Insolvenz der Gesellschaft als zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 InsO zählendes Vermögen, sofern es - wie hier - zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
14
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat sich hier der Beklagte - wie auch die anderen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Mitgesellschafter - anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999 statutarisch bindend gegenüber der Schuldnerin zur Leistung eines Aufgeldes verpflichtet. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen, die Agioabrede sei von den Beteiligten "nicht in der Satzung der Insolvenzschuldnerin verankert" worden, ist offensichtlich rechtsirrig.
15
Ausweislich der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 wurde das von dem Beklagten und den anderen Inferenten neben der Einlage zu erbringende Aufgeld als sog. korporatives Agio in den satzungsändernden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) Kapitalerhöhungsbeschluss und daneben auch in die Übernahmeerklärung aufgenommen (vgl. §§ 55, 53, 54 GmbHG); auf der Grundlage dieser notariellen Urkunde, die darüber hinaus auch weitergehende Satzungsänderungen enthielt, wurde die Kapitalerhöhung im Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen und damit - auch in Bezug auf die korporativen Nebenleistungspflichten - verbindlich (vgl. Priester aaO S. 633; ders. in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 27, 83; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 55 Rdn. 10, 13, 33). Soweit es um die der Anmeldung der Kapitalerhöhung beizufügende vollständige Neufassung des Satzungswortlauts (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) geht, war neben dem eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss ein zusätzlicher Beschluss über die redaktionelle Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die beschlossene Erhöhung nicht erforderlich (vgl. dazu Priester in Scholz aaO § 55 Rdn. 36 m.w.Nachw.); etwaige Mängel in Bezug auf diese der Anmeldung beizufügenden Urkunden nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GmbHG hätten auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss (Zöllner in Baumbach/Hueck aaO § 55 Rdn. 43; § 57 Rdn. 7).
16
2. Die statutarisch verbindliche Resteinlageschuld des Beklagten gegenüber der Schuldnerin wurde - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anforderung durch den Kläger als Insolvenzverwalter fällig, ohne dass es zuvor noch eines entspre- chenden Gesellschafterbeschlusses - wie in der notariellen Vereinbarung vom 15. Dezember 1999 an sich vorgesehen - bedurft hätte.
17
a) Allerdings entscheidet die Gesellschafterversammlung - auch ohne dahingehende vertragliche Vereinbarung - grundsätzlich nach § 46 Nr. 2 GmbHG über die Einforderung von Geldeinlagen; nach zutreffender Ansicht gilt dies nicht nur für die Stammeinlage selbst, sondern auch für ein darüber hinaus zu leistendes Aufgeld (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 51; Hüffer in Großkomm.z.GmbHG § 46 Rdn. 30).
18
b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den Insolvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die Notwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdn. 53; Hüffer aaO § 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85). Denn mit der Verfahrenseröffnung geht das Recht, die zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 InsO zählende Forderung geltend zu machen, auf den Insolvenzverwalter über; mit dem Wegfall der bisherigen Rechtszuständigkeit entfällt auch die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Sobald die Liquidität für die Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen muss, ist der Zufluss des Eigenkapitals nicht mehr Gegenstand des unternehmerischen Ermessens. Dementsprechend ist der Insolvenzverwalter an gesetzliche oder satzungsrechtliche Einschränkungen, die Art oder Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche betreffen und ihre Durchsetzung erschweren, nicht gebunden.
19
Diese Grundsätze sind im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens auf das Agio in der vorliegenden Ausgestaltung als statutarische Nebenleistungspflicht auch dann übertragbar, wenn - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - das Agio zumindest im Grundsatz nicht in erster Linie dem alleinigen Gläubigerschutz dient, sondern im Interesse der Gesellschaft liegt. Denn das Agio verliert seine primäre Funktion als in die freie Kapitalrücklage einstellbares , nicht gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft - wie hier - in die Insolvenz geraten ist. Dementsprechend entfällt in dieser Situation auch hinsichtlich des Agio die Notwendigkeit eines Einforderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung aufgrund des § 46 Nr. 2 GmbHG oder - wie hier - einer entsprechenden statutarischen Vereinbarung.
20
Danach war die zunächst vertraglich gestundete Restagioforderung der Gesellschaft aufgrund der durch den Kläger als Insolvenzverwalter ausgesprochenen Anforderung fällig.
21
3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Aufgeldes ist nicht durch die Anfechtung der Übernahmeerklärung vom 15. Dezember 1999 oder aufgrund der vom Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses entfallen.
22
a) Die statutarische Vereinbarung des Agio ist zumindest nach ihrem Verbindlichwerden durch Eintragung der Kapitalerhöhung - wie hier - nicht mehr nach den Regeln des BGB in Bezug auf etwaige Mängel der Übernahmeerklärung mit Erfolg zu beseitigen. Das gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes sowohl für die Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB) als auch für andere Willensmängel, wie etwa Scheinerklärungen (vgl. insbesondere RGZ 82, 376, 377 ff.; Scholz/Priester aaO § 57 Rdn. 50; Hachenburg/Ulmer aaO § 57 Rdn. 48 - jew. m.w.Nachw.).
23
b) Auch durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses oder Austritt aus wichtigem Grund kann sich der Beklagte jedenfalls nach Eröffnung des In- solvenzverfahrens nicht mehr einseitig von der wirksam vereinbarten gesellschaftsvertraglichen Nebenpflicht zur Leistung des Restaufgeldes lösen.
24
c) Daher kommt es auf die diesbezüglichen Beweisantritte des Beklagten (Vernehmung seiner Mitinferenten) zu den Besprechungen bzw. Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss - die im Übrigen von dem Mitinferenten Bi. im Parallelverfahren (II ZR 217/06) teilweise erheblich abweichend von dem Beklagtenvorbringen vorgetragen worden sind - aus Rechtsgründen nicht an.
25
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Abmachung in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 (A. 4 c Abs. 4), wonach der jeweils offene Betrag bereits ab 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen ist.
26
III. Da die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst durch antragsgemäße Verurteilung des Beklagten zu entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 47/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2006 - 18 U 174/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 171/06 Verkündet am:
11. Februar 2008
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB § 195 (Fassung:
ab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2

a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grundsätzlich
bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung
umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von
der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern
fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht
ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus.

b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen
des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten
Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl.
BGHZ 170, 47 - zur AG).

c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden
Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG)
galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar
2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB
n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige
Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab
15. Dezember 2004 in Kraft trat.

d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche
besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform
dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende
neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002
verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195
BGB n.F. einzurechnen sind.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt als Verwalter in dem am 11. November 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. B. M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) den Beklagten als ihren Alleingesellschafter auf Einzahlung der seiner Ansicht nach bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlage in Anspruch.
2
Der Beklagte, der zunächst ein Einzelunternehmen unter der Firma "H. - und B. B. " betrieben hatte, gründete durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1989 die Schuldnerin mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM, das sofort in voller Höhe aufzubringen war. Dementsprechend zahlte der Beklagte, der zugleich Alleingeschäftsführer war, zunächst im Juli 1989 die als Stammeinlage geschuldeten 50.000,00 DM bar in die Gesellschaftskasse ein, zahlte sich hiervon jedoch wenig später u.a. folgende Beträge wieder aus: 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 und 8.318,16 DM am 31. August 1989 als Kaufpreis für den Erwerb zahlreicher, zu dem bis dahin von ihm betriebenen Einzelunternehmen gehörender Baumaschinen und Werkzeuge durch die Schuldnerin ("Ankauf der Firma H. - und B. B. "), am 31. August 1989 zusätzlich 933,23 DM für "anteilige Steuern und KfzVersicherungen" und schließlich im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur Begleichung diverser Rechnungen, die auf den Beklagten persönlich lauteten.
3
Der Beklagte hat die Behauptung des Klägers, er habe die geschuldete Kapitalaufbringung von 50.000,00 DM auf dem Wege einer verdeckten Sacheinlage bzw. eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, in Abrede gestellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Das Landgericht hat der am 30. Dezember 2004 eingereichten und am 1. Februar 2005 ("demnächst") zugestellten Klage auf Zahlung von 25.564,59 € (= 50.000,00 DM) überwiegend, nämlich in Höhe von 23.074,90 €, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach Berechnungskorrekturen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil dieser in einem die zuerkannte Klageforderung rechnerisch übersteigenden Umfang (23.201,78 €) seine Einlageverbindlichkeit nicht getilgt habe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist nicht begründet.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Beklagte habe im Umfang der vom Landgericht zugesprochenen Klageforderung seine Einlageverbindlichkeit wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht getilgt. Soweit er - wie von vornherein beabsichtigt - mit den zunächst eingezahlten Einlagemitteln für die Schuldnerin am 25. Juli 1989 für 32.972,35 DM und nochmals am 31. August 1989 zum Preis von 8.318,16 DM diverse Maschinen und Gerätschaften des von ihm selbst zuvor betriebenen Einzelunternehmens erworben habe, sei der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt. Im Übrigen liege ein verbotenes Hinund Herzahlen vor, weil sowohl hinsichtlich der "anteiligen Steuern und KfzVersicherungen" als auch bezüglich weiterer Rechnungen über 3.200,00 DM keine Verbindlichkeiten der Schuldnerin, sondern ausschließlich Schulden des Beklagten gegenüber Dritten beglichen worden seien, die aus seiner Geschäftstätigkeit mit dem von ihm zuvor unter der Firma "H. - und B. B. " betriebenen Einzelunternehmen herrührten.
8
Die Einlageforderung der Schuldnerin sei auch nicht verjährt, weil die dafür einschlägige Übergangsregelung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB dahin auszulegen sei, dass in den Lauf der mit dem Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführten zehnjährigen Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG nicht die seit 4. Juli 1989 verstrichene Zeit, sondern nur der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 15. Dezember 2004 einzurechnen sei. Der weitere Ablauf der Verjährungsfrist sei durch die am 30. Dezember 2004 eingereichte, "demnächst" zugestellte Klage wirksam gehemmt worden.
9
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
10
Der Kläger hat gegen den Beklagten - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage bei der Schuldnerin in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 23.074,90 €, weil der Beklagte in diesem Umfang wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften keine Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin erbracht hat (1) und die Forderung auch nicht verjährt ist (2).
11
1. a) Hinsichtlich des Erwerbs diverser Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge von dem vom Beklagten zuvor betriebenen Einzelunternehmen mit Einlagemitteln in Höhe von 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 sowie von weiteren 8.318,16 DM am 31. August 1989 hat das Berufungsgericht in rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich hinzunehmende - Überzeugung gewonnen, dass wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Austauschgeschäft zu Lasten des Beklagten die - von ihm nicht widerlegte - Vermutung eingreift, dass den Geschäften eine zur Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage führende "Zweckabrede" zugrunde liegt.
12
aa) Als verdeckte Sacheinlage ist es anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 170, 47, 51 Tz. 11 m.w.Nachw. u. st. Rspr.). Eine derartige Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlich gewollten Vorgangs einer Sacheinbringung in mehrere rechtlich getrennte Geschäfte, bei denen der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gegen die Übertragung eines anderen Gegenstandes zurückgewährt wird, und mit dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar-, sondern eine Sacheinlage erhält, lag in Bezug auf den Erwerb der Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge des Beklagten mit Einlagemitteln vor. Zwar kann es bei der hier vorliegenden Einmann-GmbH von der Natur der Sache her keine - sonst erforderliche - sog. Verwendungsabsprache (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 132, 133, 139 m.Nachw.) geben, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt; jedoch reicht bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus (so zutreffend: Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 122; ähnl. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 Rdn. 28). Dass hier von vornherein eine solche Verwendungsabsicht des Beklagten als Ein-Mann-Gründers vorlag, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts; denn der Wechsel der Rechtsform des vom Beklagten betriebenen Malereiunternehmens von einem einzelkaufmännischen Unternehmen in eine GmbH brachte es selbstverständlich mit sich, dass die Betriebsgeräte, Maschinen und die sonstige Ausstattung des bisherigen Unternehmens in das Betriebsvermögen der als GmbH neu gegründeten Schuldnerin überführt werden sollten - wie insbesondere der Überschrift der Verkaufsliste: "Ankauf der Firma H. - und B. B. " zweifelsfrei zu entnehmen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Einzahlung und den beiden Rückzahlungen des Stammkapitals im Zusammenhang mit dem Kauf der betriebsnotwendigen Maschinen und sonstigen Werkzeuge Ende Juli und August 1989 bejaht (vgl. dazu BGHZ 166, 8, 12 Tz. 13 - "Cash-Pool"); dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der - später "fortgesetzte" - Erwerb der Maschinen und Werkzeuge Ende Juli 1989 sogar das erste Geschäft überhaupt war, das die Schuldnerin getätigt hat.
13
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erwerb der diversen betriebsnotwendigen Maschinen, Werkzeuge usw. auch nicht etwa als sog. "gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszuklammern. Der Senat hat bereits für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solche generelle Bereichsausnahme abgelehnt (BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.); im Rahmen der Gründung der GmbH gilt ersichtlich nichts anderes.
14
Abgesehen davon stellte der Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstattungsgegenstände - wie Werkzeuge, Maschinen usw. - weder für die Schuldnerin noch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als veräußernder Einzelunternehmer ein gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs dar. Vielmehr handelte es sich - bezogen auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand - um eine sukzessiv vorgenommene außergewöhnliche Transaktion, die darin begründet lag, dass der Beklagte sein Malereiunternehmen nunmehr nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform der GmbH betrieb und daher die Übertragung der betriebsnotwendigen Ausstattung auf die Schuldnerin die folgerichtige, wirtschaftlich allein sinnvolle Konsequenz war (vgl. BGHZ 170 aaO Tz. 27, 28 - betr. ein Warenlager).
15
b) Im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Übernahme der Geschäftsausstattung des Einzelunternehmens durch die Schuldnerin stellt auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens in Bezug auf die Versicherung und Steuer für Fahrzeuge sowie die Bezahlung von Rechnungen , die von Dritten für Leistungen auf den Namen des Beklagten persönlich ausgestellt waren, aus Einlagemitteln eine Umgehung der Kapitalaufbringungs- vorschriften in Form eines Hin- und Herzahlens dar. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit auf gegenteiligen Sachvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen. Dieser hat angesichts der Tatsache, dass die umstrittenen Rechnungen und Belege ihn als persönlichen Schuldner auswiesen, mit der pauschalen Behauptung, die auf dem Beleg Nr. 18 aufgelisteten Gegenstände hätten dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gedient und diese habe die in den Belegen Nr. 19 und 20 aufgeführten Zahlungen aufgrund empfangener Gegenleistungen erbracht, nicht der ihm obliegenden Substantiierungslast genügt, geschweige denn insoweit Beweis angeboten.
16
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der nach Nr. 3 des notariellen Gründungsvertrages am 4. Juli 1989 "sofort" entstandene und zugleich fällig gewordene, in Höhe von 23.074,90 € nicht wirksam getilgte Stammeinlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustellung am 1. Februar 2005) nicht verjährt war.
17
a) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt nach der durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, 3214 ff. - Verjährungsanpassungsgesetz -) mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 (Inkrafttreten) neu in das GmbHG eingefügten speziellen Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
18
b) Diese neue, grundsätzlich ab 15. Dezember 2004 einsetzende zehnjährige Verjährungsfrist ist im vorliegenden "Altfall", in dem der Einlageanspruch bereits am 4. Juli 1989 entstanden und zugleich fällig geworden ist, nach Maßgabe der einschlägigen besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB anwendbar: Gemäß dieser - von Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4) abweichenden - Sonderregelung unterlag hier der Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Kapitalaufbringung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ab 1. Januar 2002 bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes der regelmäßigen dreijährigen - und damit kürzeren - Verjährungsfrist des § 195 BGB i. d. Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -) [nachfolgend: aa)], der Anspruch war nach Maßgabe des alten, bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts noch nicht verjährt [nachfolgend: bb)], und auch bei der gebotenen Einrechnung des vor dem 15. Dezember 2004 verstrichenen Zeitraums ist Verjährung nicht eingetreten [nachfolgend: cc)].
19
aa) Der mit der Klage geltend gemachte, bereits im Jahr 1989 entstandene und fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten unterfiel nach Maßgabe der Sonderüberleitungsnorm des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB insoweit der am 15. Dezember 2004 neu eingeführten zehnjährigen Verjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG, als damit gegenüber der bis dahin für Einlageansprüche maßgeblichen dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. eine längere Verjährungsfrist bestimmt wurde.
20
Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 unterlag die Einlageforderung der Schuldnerin zwar zunächst nach der Rechtsprechung des Senats der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 118, 83, 101 - zur AG; Sen.Urt. v. 24. Juli 2000 - II ZR 202/98, NZG 2000, 1226, 1228 - zur GmbH; h.M.: vgl. nur Schneider /H.P. Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Diese ursprüngliche lange Verjährungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 unverändert weiter (so jedoch: Mansel/Stürner, Anwaltkommentar BGB § 195 Rdn. 21, § 194 Rdn. 14; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 327 ff.; Brinkmann , NZG 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; Ensthaler in Achilles/ Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 19 Rdn. 3). Aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich, dass es keineswegs dem Willen des Gesetzgebers entsprach , für Ansprüche außerhalb des BGB die alte dreißigjährige Regelverjährungsfrist weiter gelten zu lassen. Nach dem Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz (Stand: 4. August 2000 - abgedr. bei Canaris, Schuldrechtsreform 2002, S. 5) sollte in § 194 Abs. 3 BGB als deklaratorische Regelung eingeführt werden, dass "die Vorschriften dieses Abschnitts,... soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Verjährung von Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind", gelten. Damit sollte die bisherige Praxis, nach der zahlreiche zivilrechtliche Gesetze außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches auf dessen Verjährungsregelung unausgesprochen zurückgreifen, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden (Begr DiskE aaO S. 98).
21
Aus dem Umstand, dass eine derartige deklaratorische Regelung nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde, lässt sich nicht der Schluss auf eine Weitergeltung der alten Regelverjährungsfrist für Ansprüche außerhalb des BGB ziehen. Denn diese wurde mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes außer Kraft gesetzt; die weitere Anwendung einer außer Kraft gesetzten Verjährungsnorm ist - nicht nur dogmatisch - unhaltbar (so zutreffend OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821).
22
bb) Im konkreten Fall war der am 4. Juli 1989 entstandene und zugleich fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bei Inkrafttreten der Verjährungsneuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 aufgrund der bis dahin geltenden alten 30-jährigen Regelfrist ersichtlich nicht verjährt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).
23
Verjährung ist auch nicht nach der ab diesem Zeitpunkt gültigen Neufassung des § 195 BGB bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 eingetreten. Denn die gegenüber der ursprünglichen 30-jährigen Verjährung verkürzte dreijährige Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst vom 1. Januar 2002 an berechnet und wäre danach ohne die (erneute) Gesetzesänderung durch das Verjährungsanpassungsgesetz erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 - also nach Eintritt der Ablaufhemmung durch die schon am Tage zuvor eingereichte, "demnächst" (§ 167 ZPO) zugestellte Klage - vollendet gewesen.
24
cc) Verjährung der Klageforderung ist auch nicht aufgrund der Anrechnungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eingetreten.
25
Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EGBGB wird zwar in die ab dem 15. Dezember 2004 beginnende neue zehnjährige Verjährungsfrist der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Entstehung der Forderung beginnende Lauf der Verjährung hier etwa bereits zehn Jahre nach dem 4. Juli 1989, mithin mit Ablauf des 4. Juli 1999 und damit sogar zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijahresfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre. Ein derartiges Normverständnis ließe nämlich die Übergangsregelung nicht nur faktisch leer laufen, sondern wäre auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG unvereinbaren Rückwirkung ausgesetzt, da in diesem Fall den betroffenen Gläubigern rückwirkend - und sie damit unzumutbar benachteiligend - die Möglichkeit genommen wäre, ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. auch OLG Köln, ZIP 2007, 1819, 1822; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7).
26
Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist daher gesetzeskonform dahin auszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes , mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.
27
Hierfür spricht bereits die Absicht des Gesetzgebers, die bei der Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist auf drei Jahre durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht völlig durchdachte Auswirkung auf Ansprüche aus Gesetzen außerhalb des BGB zu beheben und dadurch insbesondere innerhalb jener Spezialgesetze auftretende Wertungswidersprüche zu vermeiden. Deshalb war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, durch rechtzeitigen Erlass eines Verjährungsanpassungsgesetzes zu vermeiden, dass die dreijährige Verjährungsfrist - erstmals mit Ablauf bis 31. Dezember 2004 - effektiv wird (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). Im Einklang damit entspricht durch die Begrenzung der Anrechnung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Dezember 2004 zugleich der Sache nach die nunmehr auf zehn Jahre verlängerte Sonderregelung u.a. für Einlageforderungen der Konstellation, die im Falle der Einführung des neuen „korrigierten“ Verjährungsrechts zugleich mit der Verjährungsverkürzung im Zuge der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 hätte erreicht werden können und - bei richtiger Sicht der Dinge - schon damals auch hätte erreicht werden sollen (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16).
Dieses Normverständnis steht schließlich auch im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes. Denn Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bezieht sich "nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts" auf die "Regelungen über die regelmäßige Verjährung", die im neuen Recht durch "längere Verjährungsfristen" ersetzt wurden; mit letzterem ist die seit dem 1. Januar 2002 geltende kurze Regelverjährung nach §§ 195, 199 n.F. BGB gemeint, an deren Stelle die zehnjährige Frist des § 19 Abs. 6 GmbHG trat (vgl. auch Thiessen , NJW 2005, 2120, 2121).
28
Da mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume auf die Zehnjahresfrist erst ab dem 1. Januar 2002 Platz greift (so auch OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821; Palandt/Heinrichs aaO Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4; Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 12; Thiessen aaO; Sontheimer, DStR 2005, 1834, 1837 f.), war hier die Verjährung des Einlageanspruchs der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustellung am 1. Februar 2005) noch nicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 O 781/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2006 - 6 U 128/05 -

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.