Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - II ZR 189/17

bei uns veröffentlicht am23.10.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 328 O 488/13, 03.08.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 214/15, 06.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 189/17
vom
23. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:231018BIIZR189.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2017 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.516,67 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger trat mittelbar über die Treuhandkommanditistin der A. AG & Co. KG (im Folgenden: Fonds KG) am 14. Dezember 2004 bei. Er zeichnete eine Beteiligung in Höhe von 10.000 € zzgl. eines Agios in Höhe von 600 €. Der Zeichnung gingen zwei Beratungsgespräche mit dem Zeugen L. voraus. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 €. Die Beklagte zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der D. GmbH, die als Treuhänderin und Kommanditistin der Fonds KG im Gesellschaftsvertrag aufgeführt war. Die ehemalige Beklagte zu 2 war die persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der Fonds KG.
2
In dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag heißt es in § 11 Nr. 3: "3. Schadensersatzansprüche des Treugebers verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Treugebers von dem Schaden, wenn nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Unabhängig von einer Kenntnis des Schadens verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Schadens. Der Treugeber kann sie nur geltend machen, wenn er nicht anderweitig Ersatz seines Schadens erhalten kann und wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich gegen den Treuhänder geltend gemacht hat. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schadensersatzansprüche , die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Treuhänderin beruhen, und nicht für Ansprüche auf Ersatz von physischen Schäden."
3
Mit der erstinstanzlich zunächst mit verklagten Beklagten zu 2 hat der Kläger einen Vergleich geschlossen und die Klage gegen sie zurückgenommen. Inhalt dieses Vergleichs war u.a. die Übertragung seiner Beteiligungsrechte an der Fonds KG auf die R. GmbH.
4
Der Kläger macht mehrere Aufklärungspflichtverletzungen geltend, darunter auch, dass nicht über die Höhe der Vertriebskosten von mehr als 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals aufgeklärt worden sei.
5
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen verurteilt, 8.516,67 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter.
7
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
8
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Fonds KG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.516,67 € nebst Zinsen zustehe. Als Mitgesellschafterin der Fonds KG und Vertragspartnerin des Klägers habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 ihre Pflicht verletzt, den Kläger über alle für seine Beteiligungsentscheidungen wesentlichen Umstände rechtzeitig vor seinem Beitritt aufzuklären. Dass der Kläger der Fonds KG nicht als Direktkommanditist, sondern stattdessen über die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 mittelbar beigetreten sei, rechtfertige keine abweichende Beurteilung, weil die Treugeber nach der Regelung in § 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags der Fonds KG im Innenverhältnis so gestellt worden seien, als seien sie unmittelbare Gesellschafter. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen L. , sei nachgewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, weil über die Vertriebsprovisionen im Umfang von mehr als 15 % der Anlagegelder nicht aufgeklärt worden sei. Er habe angegeben, keine Kenntnis über diese Kosten gehabt zu haben. Die erforderliche Aufklärung sei auch nicht durch eine rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt. Der Zeuge habe glaubhaft bekundet, dass der Fondsprospekt erst am Tag der Beitrittserklärung übergeben worden sei. Die Pflichtverletzung sei auch für den eingetretenen Schaden kausal. Für den Kläger streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese habe die Beklagte zu 1 nicht widerlegt. Die Vernehmung des Klägers als Partei sei unergiebig gewesen. Die Vernehmung des Zeugen L. sei nicht erforderlich, da dieser offensichtlich nicht in der Lage sei, sich über die Willensbildung des Klägers für den vorliegend gerade nicht gegebenen Fall einer vollständigen Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der streitgegenständlichen Beteiligung authentisch zu äußern. Der Kläger könne den von ihm geleisteten Beteiligungsbetrag abzüglich der erhaltenen Aufwendungen als Schaden geltend machen. Nachdem der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung im Zuge des mit der ehemaligen Beklagten zu 2 zustande gekommenen Vergleichs auf die R. GmbH übertragen habe, sei die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung nicht lediglich Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung auszusprechen gewesen. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruchs folge nicht der Regelung in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Treuhandvertrags , wonach Ansprüche unabhängig von einer Kenntnis des Schadens spätestens innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Schadens verjähren sollten. Die Regelung sei mit § 309 Nr. 7 b BGB unvereinbar, weil keine Gegenausnahme auch für den Fall einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung u.a. von einem Erfüllungsgehilfen der Treuhänderin vorgesehen sei. Ohnehin greife die Regelung aber schon tatbestandlich nicht ein. Sie betreffe nämlich nicht eine mögliche Haftung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 wegen ihrer Stellung als Gesellschafterin. Auch die Voraussetzungen einer kenntnisabhängigen Verjährung des klägerischen Anspruchs nach §§ 195, 199 BGB lägen nicht vor.
9
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
10
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Beratungspflichtverletzung vorliegt, weil weder rechtzeitig der Prospekt übergeben worden ist noch der Zeuge L. über die Höhe der Vertriebsprovisionen von mehr als 15 % aufgeklärt hat.
11
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (st. Rspr., BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 13 mwN).
12
Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Beklagte zu 1 macht insoweit zu Unrecht geltend, dass der Kläger im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts erst nach dem zweiten Beratungstermin zu Hause die Zeichnung vorgenommen und ihm dabei der Prospekt vorgelegen habe, so dass er sich nicht auf einen Aufklärungsmangel berufen könne. Das Berufungsgericht hat sich diese Überzeugung nicht bilden können, sondern ist davon ausgegangen, dass die Zeichnung im Beratungstermin erfolgte. Ein Rechtsfehler liegt in dieser Würdigung nicht. Die Beklagte zu 1 setzt allein ihre Würdigung der Aussage des Zeugen L. gegen diejenige des Berufungsgerichts.
13
Eine Aufklärung durch den Zeugen L. während des Beratungsgesprächs hat dieser nicht bestätigen können. Auch insoweit zeigt die Beklagte zu 1 keine Rechtsfehler der Beweiswürdigung auf.
14
b) Rechtlicher Nachprüfung stand hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts , dass der Aufklärungsmangel für die Entscheidung des Klägers, die Beteiligung zu zeichnen, ursächlich war. Zu Unrecht meint die Beklagte zu 1, sie habe die für den Kläger streitende Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt. Das Berufungsgericht hat sich hier aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers als Partei die Überzeugung davon gebildet, dass der Kläger bei Aufklärung über die Höhe der Provision die Anlage nicht gezeichnet hätte. Diese Würdigung ist ebenfalls revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
15
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten zu 1 liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht den Zeugen L. zur Frage der Kausalität nicht als Zeugen vernommen hat. Die Frage, ob der Kläger auch bei Aufklärung über die Höhe der Provision die Anlage gezeichnet hätte, betrifft eine innere Tatsache. Ein Beweisantritt, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, ist im Allgemeinen nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433). Solche Anknüpfungspunkte, die der Zeuge L. bestätigen soll, aus denen sich ergibt, dass der Kläger die Anlage auch bei Aufklä- rung über die Höhe der Provisionen getätigt hätte, zeigt die Beklagte zu 1 nicht auf. Der von der Beklagten zu 1 geltend gemachte Umstand, dass der Kläger vor allem Steuervorteile im Blick hatte, schließt es nicht aus, dass er bei Aufklärung über die Werthaltigkeit seiner Anlage im Hinblick auf abgehende Vertriebsprovisionen in Höhe von mehr als 15 % von dieser Anlageform nicht doch Abstand genommen hätte. Der Zeuge L. hat insoweit ausgesagt, dass er die Höhe der Provisionen nicht erläutert habe, da diese ihm selbst nicht bekannt gewesen seien. Mangels weiterer von der Beklagten zu 1 vorzutragender Anhaltspunkte dafür, woher der Zeuge Kenntnis über die innere Einstellung des Klägers zur Höhe der Provisionen und zur Folge für seine Anlageentscheidungen gehabt hätte, liegt kein hinreichend substantiierter Beweisantritt vor.
16
Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1 geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der von ihr beantragten Vernehmung des Schwiegervaters des Klägers als Zeugen abgesehen. Auch insoweit liegt kein zulässiger Beweisantritt der Beklagten zu 1 vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schwiegervater relevante Umstände bekunden könnte, die die Kausalitätsvermutung zugunsten des Klägers widerlegen könnten, zeigt die Beklagte zu 1 nicht auf. Sie macht in ihrem nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz geltend, dass der Kläger mit seinem Schwiegervater über die Anlage gesprochen habe. Der Schwiegervater habe die beim Vertrieb geschlossener Fondsbeteiligungen aufgewendeten Kosten gekannt. Es liege nahe, dass der Schwiegervater des Klägers mit diesem auch über die bei dem Vertrieb geschlossener Fondsbeteiligungen notwendigerweise entstehenden Kosten gesprochen habe.
17
Dies genügt für einen substantiierten Beweisantritt nicht. Allein der Umstand , dass der Kläger mit seinem Schwiegervater über die bei Zeichnung von Fondsbeteiligungen anfallenden Provisionen allgemein gesprochen hat, bedeutet nicht, dass über die konkrete bei dieser Anlage anfallende Höhe gesprochen worden ist und diese dem Kläger deshalb bekannt gewesen sei, was die Revision schlussfolgert. Konkrete Einzelheiten dieses Gesprächs trägt die Beklagte zu 1 nicht vor. Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung angegeben, dass er mit dem Schwiegervater über die Anlage gesprochen habe, aber nicht in detaillierter Weise. Die Beklagte zu 1 macht selbst geltend, dass der Kläger kein besonderes Interesse an den Provisionen gezeigt hätte. Allein der Umstand, dass allgemein über Provisionen bei Fondsbeteiligungen zwischen dem Schwiegervater und dem Kläger gesprochen worden sein könnte, lässt nicht erkennen, dass der Kläger konkret die Höhe der Provisionen bei dieser Anlage kannte und deshalb nicht aufklärungsbedürftig war, und lässt auch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass er die Fondsbeteiligung auch bei Kenntnis der konkreten Provisionshöhe gezeichnet hätte.
18
Die Aussage des Klägers als Partei, seine Anhörungen als auch die übrigen Tatumstände hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze und unter Einbeziehung des Sach- und Streitstands und damit ohne Rechtsfehler gewürdigt.
19
c) Rechtsfehlerfrei ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht im Hinblick auf § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags verjährt ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelung nicht bereits unwirksam ist, was das Berufungsgericht angenommen hat. Zutreffend geht es jedenfalls auch davon aus, dass sie auf die Aufklärungspflichten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 als Gesellschafterin der Fonds KG im Vorfeld des Beitritts des Klägers keine Anwendung findet.
20
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 war Altgesellschafterin zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers und daher auch gegenüber dem mittelbar über sie beitretenden Kläger unmittelbar aus ihrer Stellung als Gesellschafterin aufklärungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 29 f.). Die Voraussetzung dafür ist, dass die mittelbar beigetretenen Kommanditisten im Innenverhältnis wie Gesellschafter gestellt werden sollten, was das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei aufgrund von § 1 Nr. 4 Satz 1 und 3 des Gesellschaftsvertrags angenommen hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird.
21
Diese gesellschaftsvertraglich begründete Aufklärungspflicht im Vorfeld des Beitritts und aus deren Verletzung entstehende Schadensersatzansprüche unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Verjährungsklausel in § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags. Bei § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags handelt es sich um eine Regelung der Beziehung zwischen Treugeber und Treuhänder. Sie betrifft nur die vertraglichen Beziehungen aufgrund des Treuhandverhältnisses.
22
Ob eine Bestimmung zur Verjährung für bestimmte schuldrechtliche Beziehungen auch auf andere Ansprüche Anwendung findet, ist eine Frage der Auslegung (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1229 Rn. 29). Das Berufungsgericht hat hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Treuhandvertrag in dem Prospekt dahin ausgelegt, dass sie die gesellschaftsvertraglich begründeten Aufklärungspflichten nicht erfassen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei kann der Bundesgerichtshof die Auslegung vollständig überprüfen, weil die Bedingungen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurden. Der Bundesgerichtshof kann insoweit selbst die Bedingungen auslegen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 Rn. 44; Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 340/14, ZIP 2015, 2414 Rn. 24).
23
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen vertraglichen Verpflichtungen und danebenstehenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu unterscheiden und dementsprechend sind verjährungsverkürzende Regelungen aus einem Treuhandverhältnis nicht ohne Weiteres auf ein zugleich bestehendes vorvertragliches Schuldverhältnis aus der Gesellschafterstellung des Treuhänders und dem sich anbahnenden Beitritts des Treuhänders anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 340/14, ZIP 2015, 2414 Rn. 29; Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 343/14, juris Rn. 29; Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 341/14, juris Rn. 29). Gründe, die für eine Auslegung sprechen, dass die verjährungsverkürzende Abrede aus dem Treuhandvertrag auch auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis des Klägers zur Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 einwirkt, liegen nicht vor. Gegen eine solche Einbeziehung der verjährungsverkürzenden Abrede auch in das gesellschaftsrechtliche Verhältnis der Parteien spricht, dass es hier um die vorvertragliche Aufklärungspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 geht, deren Verletzung bereits mit dem Beitritt einen Schadensersatzanspruch begründet hatte. Dagegen entstanden die Pflichten aus dem Treuhandverhältnis erst in diesem Moment, was zu einer rückwirkenden Freizeichnung für bei Vertragsschluss schon verwirklichte Haftungstatbestände führen würde. Gegen eine solche Auslegung spricht auch, dass sich die Verjährung für Ansprüche aus der Verletzung von Aufklärungspflichten nur im Hinblick auf einen Gesellschafter verkürzten, während hingegen die Ansprüche gegen alle anderen Gesellschafter von der Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 nicht berührt wären.
24
Unerheblich ist insoweit der Einwand der Beklagten zu 1, es sei willkürlich , die Verjährungsregelung nur auf das Treuhandverhältnis zu beziehen, da das Berufungsgericht die Haftung sowohl aus dem Treuhandverhältnis wie auch der Gesellschafterstellung begründet habe. Da die Klage sich bereits aus dem Umstand heraus rechtfertigt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 Altgesellschafterin zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war, kommt es auf eine Haftungsbegründung aus dem Treuhandverhältnis nicht entscheidend an. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass sich die Verjährungsregelung bezüglich der Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis auch auf die gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüche beziehen müsse, nur weil diese gleichzeitig begründet seien, ist nicht möglich.
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Die Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 29 ff., weil die dortigen Verjährungsregeln Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditisten "gleich aus welchem Rechtsgrund" erfassten, was inhaltlich von der hier verwendeten Verjährungsregelung abweicht.
26
d) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten zu 1, die Schadensersatzverpflichtung habe nur Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger erworbenen Beteiligung ausgeurteilt werden dürfen. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch ohne die von der Beklagten zu 1 erhobene Zug-um-Zug-Einrede ausgeurteilt. Ein Anspruch auf Abtretung der erworbenen Beteiligungsrechte infolge des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs steht der Beklagten zu 1 nicht mehr zu. Dieser ist durch Erfüllung seitens des Klägers untergegangen. Mitverklagt war ursprünglich auch die Beklagte zu 2 als Komplementärin der Fonds KG und als Gesamtschuldnerin. Sowohl die Beklagte zu 1 als auch die ehemalige Beklagte zu 2 hafteten der Klägerin als Altgesellschafter im Hinblick auf eine unzureichende Aufklärung des Klägers im Vorfeld seines Beitritts und im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen von mehr als 15 % des Anlagebetrags und zwar als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Ist eine von mehreren Gesamtschuldnern zu erfüllende Forderung mit einer Zug-um-Zug-Einrede behaftet, steht die Gegenleistung den Gesamtschuldnern als Gesamtgläubigern gemäß § 428 Satz 1 BGB zu. Wenn einer der Gesamtschuldner vom Gläubiger auf die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann, kann er auch die gesamte Gegenleistung für sich alleine beanspruchen (OLG Köln, NJW-RR 1991, 383, 384; MünchKommBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 428 Rn. 12; Staudinger/Looschelders, BGB [2017], § 428 Rn. 99; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 428 Rn. 12).
27
Der Kläger hat mit der Beklagten zu 2 einen Vergleich geschlossen und in diesem Zusammenhang seine Beteiligungsrechte an der Fonds KG an die R. GmbH übertragen. Er ist damit auch gegenüber der Beklagten zu 1 durch Erfüllung von der Leistungsverpflichtung frei geworden. Es kann deshalb dahinstehen , ob - was die Revisionserwiderung wegen der Abtretung an die R. GmbH geltend macht - Unmöglichkeit eingetreten ist, was ebenfalls der geltend gemachten Zug-um-Zug-Einrede entgegenstehen würde.
28
3. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits beantwortet. Die vom Berufungsgericht angeführte Divergenz zu einer nicht veröffentlichten Entscheidung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 2013 - 9 U 74/12 - liegt nicht vor. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamburg in dem dort entschiedenen Fall die Verjährungsregelung in § 11 des Treuhandvertrags, der der Regelung im hier in Rede stehenden Prospekt entsprach, für anwendbar gehalten. Aus- weislich der Ausführungen des Berufungsgerichts hat es jedoch die Klausel lediglich auf Ansprüche aus Pflichtverletzungen aus dem Treuhandvertrag selbst angewendet. Es hat keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Klausel auf gesellschaftsvertraglich begründete Pflichten anwendbar wäre, was der Klage im vorliegenden Fall bereits zum Erfolg verhilft. Eine entscheidungserhebliche Divergenz und damit ein Revisionszulassungsgrund liegen damit nicht vor.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 5. März 2019 zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2015 - 328 O 488/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2017 - 11 U 214/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - II ZR 189/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - II ZR 189/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - II ZR 189/17 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - II ZR 189/17 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - II ZR 189/17 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

13
aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten , an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhandlungen
ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet.

b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei
einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht
diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) für Anzeigekosten und hinsichtlich der Zinsen insoweit angenommen, als diese der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträge in Höhe von 30.677,51 ? und 15.630,07 ? (60.000,-- DM und 30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen worden sind.
Im übrigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen.
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und bei seiner Entscheidung über die Widerklage die Ansprüche der Beklagten zu 1 auf Erstattung der Betriebs - und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 68.421,10 ? (133.820,04 DM) ab- gewiesen, dem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Erstattung von Anzeigekosten in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst Zinsen stattgegeben und der Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr über den Betrag von 6.711,80 ? (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser Nichtannahme der Anschluûrevision weiterhin rechtskräftig zugesprochenen Beträge in Höhe von 46.307,58 ? (90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. November 1997 in seiner Ziffer I teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaût: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die in der Ziffer II des vorgenannten Urteils des Landgerichts München I ausgesprochene Abweisung der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.277,97 ? (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibt die slowenischen Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten zu 1 und deren Komplementärin, der Beklagten zu 2, Bezahlung für von ihr ausgeführte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin ihrerseits mit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von Umschlagsleistungen und aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 aus einem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der Klägerin auf Zahlung von Provision und Kostenersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat aufgrund eines von ihr mit der Beklagten zu 1 am 28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: Rahmenvertrag ) für diese in der Zeit vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schienennetz Kohlentransporte durchgeführt. Sie hat ihre hieraus resultierenden Zahlungsansprüche auf 2.177.573 österreichische Schillinge (ATS) beziffert und, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender Höhe Klage erhoben.
Die Beklagten haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der Höhe nach bestritten. Des weiteren haben sie gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch aus eigenem Recht wegen Umschlagskosten in Höhe von 13.315,14 DM und mit Ansprüchen aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der Klägerin am 2. Juli 1993 geschlossenen Vertrag über die Generalvertretung der Klägerin (im weiteren : Generalvertretervertrag) in Höhe von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im üb-
rigen haben die Beklagten wegen dieser Gegenansprüche Widerklage erhoben und mit ihr Zahlung in Höhe von 265.637,48 DM begehrt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.932.212 ATS nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus ihren Widerklageanspruch in Höhe von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat ferner wegen der ihr vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenen Vergütungsansprüche aus dem Generalvertretervertrag für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben.
Das Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der Widerklage nicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten hat es insoweit stattgegeben, als es die Klägerin verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darüber hinaus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und mit ihr die Abweisung der Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsache in Höhe von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin
enthaltenen Betrag in Höhe von 30.569,76 DM für die Zeit bis zum 2. März 1998 überhaupt und für die nachfolgende Zeit in Höhe von mehr als 5 % p.a. zugesprochen hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung der Anschluûrevision.
Der Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat, als begründet und die in erster Instanz in vollem Umfang abgewiesene Widerklage der Beklagten zu 1 als teilweise begründet angesehen. Hierzu hat es, soweit dies für die Revision nach deren teilweiser Nichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschränkt eingelegte und insoweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang angenommene Anschluûrevision noch von Bedeutung ist, ausgeführt :
Die im Berufungsverfahren in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjährt. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung führe nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anh. B zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF] vom 9. Mai 1980 [BGBl. 1985 II S. 225]
- CIM) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlägige Verjährungsfrist von einem Jahr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Die Frist habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM jeweils mit dem Tag der Annahme des von der Klägerin transportierten Frachtgutes und damit zuletzt am 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei aber nach dem insoweit gemäû Art. 58 § 5 CIM anzuwendenden slowenischen Recht durch das vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 bei dem Gespräch mit dem Zeugen Z. im Mai 1995 erklärte Anerkenntnis unterbrochen worden.
Der Beklagten zu 1 stünden gegen die Klägerin neben Ansprüchen aus eigenem Recht in Höhe von 13.127,14 DM Ansprüche aus vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenem Recht in Höhe von 95.025,09 DM, nämlich Provisionsansprüche in Höhe von 60.000,-- DM, ein Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Kosten für die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung "Transport 94" in München in Höhe von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch auf Erstattung diesbezüglicher Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM zu. Für die von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Kosten der Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einer Rechtsgrundlage.
II. Die vorstehende Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der Anschluûrevision nicht in allen Punkten stand. Diese führen dazu, daû die Klage insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), daû das die Widerklage abweisende Urteil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend C.) und daû die Sache im übrigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (nachfolgend B. und D.).
A. Revision der beiden Beklagten gegen die Bestätigung ihrer Verurteilung durch das Berufungsgericht
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Klageforderung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 CIM unterlag und die Verjährung bezüglich der einzelnen Klageansprüche nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM mit der Annahme des von der Klägerin gemäû den jeweiligen Transportaufträgen beförderten Frachtgutes und damit in der Zeit vom 14. Juni 1994 bis zum 29. August 1994 begonnen hatte.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageansprüche sei durch ein vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 im Mai 1995 gegenüber dem Zeugen Z. erklärtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen.

a) Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die insoweit vorzunehmende Würdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Umständen im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimiût. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie alle Umstände vollständig berücksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstöût (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 684 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoû liegt u.a.
dann vor, wenn der Tatrichter sich mit den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt hat. Dies ist hier der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten die Klageforderungen im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die Parteien hätten, wie die Vernehmung der Zeugen Z. und M. ergeben habe, seinerzeit gemeinsam Überlegungen über den Forderungsstand angestellt. Nach den Bekundungen der Zeugin M. seien in dieses Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus herrührende Forderungen einbezogen worden. Die Aufstellungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der Klägerin seien der Beklagten zu 1 bereits zuvor zugeschickt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen Gegenansprüche geltend gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge Z. ausgedrückt habe, die lediglich in Höhe von 60.000,-- DM anerkannten Forderungen der Beklagten zu 1 gewesen; deswegen seien die Parteien zu keinem Ergebnis gekommen. Die Parteien hätten sich bei dem Gespräch, auch wenn dieses entgegen der Darstellung der Klägerin nicht bereits eine sofortige und endgültige Vereinbarung über einen Schuldsaldo zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt haben sollte, jedenfalls unter Zugrundelegung bereits zugeschickter und auch unmittelbar vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Beträge über den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen der Klägerin sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1 sie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem für die Abklärung von Forderungen bestimmten Gespräch nicht wenigstens ihrer Meinung nach bestehende grundsätzliche Einwendungen gegen die Ausgangsforderung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe sie damit zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche des Gesprächspartners nicht an-
greifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so jedenfalls schlüssig erklärt, die betreffende Schuld anerkennen zu wollen.

c) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die Verjährung der Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutsches Recht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision - slowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfolgend (2)).
(1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen und sogar in einem bloûen Stillschweigen zu erblicken sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430; Urt. v. 23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549). Erforderlich ist jedoch stets, daû das Verhalten des Schuldners das Bewuûtsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965, 1430; WM 1970, 548, 549; BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103 m.w.N.). Dementsprechend kann zwar auch das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, daû er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v. 11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959). In der Regel ist aber davon auszugehen, daû Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und daû die dabei abgegebenen Erklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben (BGH WM 1970, 548, 549; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 208 Rdn. 4 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehört, was
den Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung übersehen, daû in dieser Hinsicht weder der Zeuge Z. noch die Zeugin M. Angaben gemacht haben.
Das Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, daû in das seinerzeitige Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus resultierende Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, daû dieser Umstand für sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe bei dem Gespräch im Mai 1995 die Klageforderungen anerkannt.
Der Zeuge Z. hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die Klageforderungen Gegenstand des seinerzeit geführten Gesprächs gewesen seien , bekundet, das Problem seien die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. Die daraufhin nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auch über die Forderung der Klägerin gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, daû die Forderungen durch die Unterlagen der Klägerin dokumentiert und diese Unterlagen von seiten der Klägerin sowohl bei dem Gespräch präsent als auch zuvor dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konnte zwar ebenfalls der Schluû gezogen werden, daû die Klageforderungen mit die Grundlage des seinerzeitigen Gesprächs bildeten, nicht aber, daû die dort geführten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angesehenen Klageforderungen verstanden.

(2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slowenischen Obligationengesetzes (ZOR) kann ein gemäû dem Absatz 1 dieser Bestimmung die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfolgen , etwa dadurch, daû der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen zahlt oder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angesprochen , die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als schlüssiges Anerkenntnis zu werten wären. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2 ZOR weitergehend auch Verhaltensweisen erfaût, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen wären. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Klärung. Denn auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie bereits unter vorstehend (1) ausgeführt wurde, auch nicht davon ausgegangen werden, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 die Klageforderungen bei dem seinerzeitigen Gespräch zumindest stillschweigend anerkannt hatte.

d) Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das Berufungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 677.195 ATS gemäû den Rechnungen der Klägerin Nr. 930789 vom 13. September 1994, Nr. 930873 vom 27. September 1994 und Nr. 931303 vom 28. November 1994 stattgegeben hat (§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge hinweist, nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Januar 1999 Frankaturarechnungen i.S. des Art. 15 § 7 CIM dar, bei denen die Verjährung nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM grundsätzlich erst mit der Übergabe der Rechnungen beginnt, so daû danach die betreffenden Forderungsbeträge im Zeitpunkt der Erhebung bzw., was dem nach § 270 Abs. 3 ZPO gleichstünde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch
nicht verjährt gewesen wären. Die Beklagten haben diese Sachdarstellung aber mit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne daû die hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete Klägerin daraufhin ihren gegenteiligen Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hat.
B. Revision der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten in Höhe von 133.820,04 DM für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung
1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 übergegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Text des Generalvertretervertrags komme nicht zum Ausdruck, daû dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin über die Provisionen hinaus weitere Ansprüche zustehen sollten. Schon die Tatsache, daû dort lediglich von einer "Vertretung" bzw. "Generalvertretung" und vom "Vertreter" die Rede sei, weise auf ein Handelsvertreterverhältnis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. Auch gingen die unter Art. 6 des Generalvertretervertrags aufgeführten Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Klägerin jedenfalls nicht entscheidend über dasjenige hinaus, was für einen Handelsvertreter nach den gesetzlichen Vorschriften gelte. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche auf Erstattung der durch den Betrieb eines Büros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfertigt , weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Gröûenordnung handele, die der Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen könne. Der Zeuge Z. sei auch nicht zu den Behauptungen der Beklagten zu 1 zu vernehmen gewesen , die Parteien des Generalvertretervertrags hätten den dort umschriebenen Tätigkeitsbereich als die typische Aufgabe einer nationalen Repräsentanz an-
gesehen und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû er die Unterhaltung eines Standortbüros und die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die Behauptungen beträfen innere Vorgänge und seien nicht durch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen seien.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis ebenfalls nicht stand.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte den Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im Hinblick darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Da die Parteien des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EGBGB über das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei ist im Streitfall zum einen zu berücksichtigen, daû der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6 des Generalvertretervertrags seine vertragsmäûigen Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte mit den Kunden, auf dem deutschen Markt entfalten sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 danach in erster Hinsicht für die Klägerin Frachten gegen Zahlung einer Provision akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsvertretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des Handelsvertreters geprägt (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urt. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, 2754; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319;
Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 53; Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Damit sprach auch die - durch besondere Umstände des Einzelfalls nicht entkräftete - Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB dafür, daû der Generalvertretervertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufwies.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daû das Berufungsgericht den Zeugenbeweis der Beklagten zu 1 für die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht erhoben hat, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden , daû dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbüros und neben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil ein übereinstimmender Wille der Parteien, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat, auch dann maûgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263]; Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 554 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht stellte sich aber auch weder der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Beklagten zu 1 als unsubstantiiert noch der als Beweismittel benannte Zeuge Z. als ungeeignet dar.
(1) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt eine Prozeûpartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, daû sie
diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geradewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW 1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). Allerdings ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812, 2813). In entsprechenden Zweifelsfällen hat die Partei die tatsächlichen Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.N.).
Die Frage, ob das zuletzt Ausgeführte auch dann gilt, wenn eine Partei für eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im Streitfall ) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherte Erkenntnis haben kann, d.h. die Partei auch in solchen Fällen tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muû, ist streitig (verneinend BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, 1530; Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahend Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2111, 2112). Sie braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagte zu 1 hat nämlich im Anschluû an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, von der Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag gehalten, gemäû dem
auch objektive Anhaltspunkte dafür sprachen, daû sich die Klägerin bei Abschluû des Generalvertretervertrags zur Tragung der Kosten für die Unterhaltung eines Standortbüros verpflichtet hatte.
(2) Der Zeuge Z. stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehende Beweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines Beweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254, 255; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismittels , zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist nur dann auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a). Dementsprechend steht es einer Partei frei zu versuchen, den ihr obliegenden Beweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu führen. Insbesondere kann daher die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist (BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 47/91, NJW 1992, 1899, 1900; Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).
C. Anschluûrevision der Klägerin gegen die Zuerkennung der von der Beklagten zu 1 mit der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM
Die Anschluûrevision rügt mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO, daû das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat, daû die Klägerin die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und die Beklagte zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den Zeugen R. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunächst gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin K. zurückgekommen war, in dieser Hinsicht
beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfällig geblieben , als die Klägerin das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen Kosten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von 4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.
D. Anschluûrevision der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 1 in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochenen Zinsen
Die Anschluûrevision führt mit Recht aus, daû es an einer schlüssigen Darstellung der Beklagten zu 1 fehlte, daû ihr, soweit sie Zahlung beanspruchen konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. für kaufmännische Fälligkeits- und Prozeûzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1 BGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) übersteigenden Höhe zustanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte zu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die (Fort-)Entrichtung höherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn der Generalvertretervertrag enthielt - anders als der Rahmenvertrag in seinem Art. 6 - keine Regelung über die Verzinsung fälliger Forderungen.
Der Umstand, daû die Klägerin die insoweit fehlende Schlüssigkeit des Widerklagevortrags nicht gerügt hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sich aus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlüssigkeit schon von Amts wegen als unbegründet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunächst ein entsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen (Zöller/Greger aaO Vor § 253 Rdn. 23 m.w.N.). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden
Zinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision der Klägerin war das Urteil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage insgesamt und hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die Anschluûrevision der Klägerin nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Was die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist, das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, in dem die Beklagten verurteilt worden sind, abzuändern und die Klägerin mit ihrem Anspruch insgesamt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer II. C. dargestellten Umfang abzuweisen.
Soweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 von der Klägerin die Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedereröffneten Berufungsinstanz der Zeuge Z. zu der Behauptung der Beklagten zu 1 zu vernehmen sein, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluû gewuût und den Begriff "Generalvertretung" so verstanden, daû dieser die Unterhaltung eines Standortbüros und die gesonderte Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zu treffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der Beklagten zu 1 auf Seite 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegründung angeführten und teilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu berücksichtigen haben.

Die Beklagte zu 1 hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren zudem Gelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch vorzutragen.
Da die Klage wegen der von den Beklagten erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen war, werden die insoweit angefallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO den Beklagten aufzuerlegen sein.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin , so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - als „normale“ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Sie erhält für ihre Dienste nach § 11 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages Einfluss genommen hat, war das aufgrund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls aus der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schuldnerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten.
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bb) Verjährung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags eingetreten, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt.
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aa) Der Senat kann die im Emissionsprospekt für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen selbst frei auslegen, weil sie von der Beklagten zu 1 bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsrechtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen handelt , die zwar unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
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a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 12; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37). Außer Betracht bleiben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16). Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11).
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3. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung des § 8 Absatz 3 TV, der eine - weitere - eigenständige Regelung zur Verjährung betreffend „Schadens- ersatzansprüche aus diesem Vertrag“ enthält, kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese schon nicht zur Anwendung kommt, soweit die Beklagte - wie hier - in ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin haftbar gemacht wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre aber auch § 8 Abs. 3 TV wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.).
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3. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung des § 8 Absatz 3 TV, der eine - weitere - eigenständige Regelung zur Verjährung betreffend „Schadens- ersatzansprüche aus diesem Vertrag“ enthält, kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese schon nicht zur Anwendung kommt, soweit die Beklagte - wie hier - in ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin haftbar gemacht wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre aber auch § 8 Abs. 3 TV wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.).
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bb) Verjährung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags eingetreten, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.