Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2003 - II ZR 244/02
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 244/02
vom
24. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Münke und Dr. Graf
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder - nachdem die Revision derselben Gesellschaft in dem Verfahren II ZR 243/02 durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden ist - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 221.411,96 Röhricht Goette Kurzwelly Münke Graf
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)