Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2019 - II ZR 253/18
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 253/18
vom
1. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:011019BIIZR253.18.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 12. August 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
- 2
- Der etwaige Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. ist kein aufklärungsbedürftiger Sondervorteil, da es sich um keinen unmittelbar der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin gewährten Sondervorteil aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft handelt. Vielmehr stammt dieser Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen der C. , weshalb dahinstehen kann, ob die Beklagte zu 3 ihre Anteile an der C. unentgeltlich und ohne Rechtsgrund erhalten hat.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2017 - 31 O 257/16 -
KG, Entscheidung vom 23.04.2018 - 23 U 50/17 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.