Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2011 - II ZR 256/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
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- 1. Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor.
- 3
- a) Grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht nicht mehr, weil die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Bezugsgröße der quotalen Haftung des Gesellschafters für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft der ursprüngliche Nominalbetrag des Darlehens oder die jeweilige, durch Zahlungen der Gesellschaft oder die Anrechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung des Gesellschaftsvermögens verminderte Restforderung ist, nicht mehr klärungsbedürftig ist. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 8. Februar 2011 (II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff. und II ZR 263/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.) sowie mit Urteil vom 19. Juli 2011 (II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45) entschieden, dass Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die quotalen Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht kraft Gesetzes, sondern nur dann verringern, wenn dies mit dem Gesellschaftsgläubiger vereinbart wurde. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung.
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- b) Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weil das Berufungsgericht die Frage, ob sich die quotale Haftung der Gesellschafter auf den Nominalbetrag des Darlehens oder die durch Leistungen oder Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen verminderte Restschuld bezieht, in Einklang mit der genannten neueren Rechtsprechung des Senats entschieden hat.
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- a) Hinsichtlich der Hauptanträge und des auf Feststellung gerichteten Begehrens, dass die Beklagte vor Inanspruchnahme der Gesellschafter zuerst das Grundstück verwerten müsse, ist die Revision unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf das Begehren zugelassen, es solle festgestellt werden, dass der Kläger nur in Höhe der aus den Darlehensverträgen mit der Gesellschaft jeweils bestehenden Restschuld quotal hafte. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage des Umfangs der quotalen Haftung ist nur für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, dass der Kläger nur quotal bezogen auf die jeweils bestehende Restschuld hafte, von Bedeutung, nicht aber für die sonstigen Anträge. Der Feststellungsantrag, dass der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten aus den genannten Verträgen nicht persönlich hafte, betrifft - ebenso wie der Zahlungsantrag, mit dem der Kläger als Schadensersatz Zahlung der Einlage und der geleisteten Nachschüsse, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils, verlangt - nur die Frage, ob der Kläger überhaupt haftet, nicht jedoch die Frage, von welcher Bezugsgröße die quotale Haftung zu berechnen ist. Ebenso wenig ist für das Feststellungsbegehren, dass die Beklagte zuerst das Grundstück verwerten müsse, die Frage der Berechnung der quotalen Haftung von Bedeutung.
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- Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Ihrer Zulässigkeit steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die Entscheidung über diesen Antrag einem Teilurteil nicht zugänglich wäre, weil eine Haftung des Klägers sowohl aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz als auch wegen der nur quotalen Haftung des Klägers ausscheiden könnte. Abgesehen davon, dass nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, dass bei einem dem Feststellungsantrag entsprechenden Verständnis der quotalen Haftung die Haftung des Klägers für die Darlehensverbindlichkeiten gänzlich entfallen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 17 - UHU; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 3; Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 105/09, ZIP 2010, 1898 Rn. 4) die Teilurteilsfähigkeit nicht Voraussetzung einer beschränkten Revisionszulas- sung; vielmehr ist ausreichend, dass der Kläger selbst seinen Antrag entsprechend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Kläger könnte die Abweisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzansprüche und der Feststellungsanträge, dass er für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft nicht hafte und die Beklagte zuerst das Grundstück verwerten müsse, hinnehmen und mit der Revision nur die Abweisung seines Feststellungsbegehrens, dass sich sein Haftungsanteil aus der jeweiligen Restschuld berechne, angreifen.
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- b) Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen Erfolg.
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- aa) Der (negative) Feststellungsantrag ist nicht unzulässig geworden, weil nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht über die - vor dem Landgericht Berlin unter anderem gegen den Kläger erhobene - Leistungsklage auf Zahlung des seiner Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Darlehensbetrags mündlich verhandelt worden ist. Zwar entfällt das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage, wenn eine positive Leistungsklage erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies steht aber einer Sachentscheidung des Senats hier jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BAG, BAGE 104, 324 = NJW 2003, 1755, 1756; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 256 Rn. 7).
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- bb) Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen, dass sich der - seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechende - Haftungsanteil des Klägers auf den Nominalbetrag des Darlehens und nicht auf den jeweiligen Restsaldo bezieht und die jeweilige Restsumme nur die Obergrenze seiner Haftung darstellt (Urteile vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff. und - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 26 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45). Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Inhalt des Prospekts nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Zwar können die Gesellschafter, die - wie hier der Kläger - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge noch nicht Gesellschafter waren, der finanzierenden Bank aus Gründen des Vertrauensschutzes ausnahmsweise auch eine im Gesellschaftsvertrag oder Fondsprospekt vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; Urteil vom 17. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 39, 56). Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 43 f.), kann aber der von der Revision herangezogenen Formulierung im Prospekt (S. 25 der Dokumentation), wo es unter der Überschrift „Die Haftung der Gesellschafter“ heißt, … Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme am 17. November 2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2004 - 5 O 406/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2009 - 13 U 168/04 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der B. Bausparkasse AG, L.straûe 2, H., von der Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 31. August / 6. September 1995, Hypothekendarlehen über 247.000,00 DM, Zinssatz p.a. 6,325 %, anfänglicher effektiver Jahreszins 8,09 %, einschlieûlich der Zinsen freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der B. Bausparkasse AG (im folgenden: Bausparkasse) in Höhe von 247.000,00 DM in Anspruch.
Die Beklagten sind neben etwa 150 weiteren Personen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der "Miteigentümergemeinschaft S./ T., Sch.str. 7" (im folgenden: Gesellschaft), die Eigentümerin des Grundstücks Sch.str. 7 ist. Dieses Anwesen sollte, als Grundlage eines geschlossenen Immobilienfonds, für ca. 2,4 Mio. DM saniert und anschlieûend vermietet werden. Die Sanierung ist inzwischen durchgeführt worden. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daû die Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen hafteten, und schloû eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus.
Vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die C. GmbH, an der die Klägerin zu 50 % beteiligt ist, nahm die BGB-Gesellschaft im August 1995 bei der B. Bausparkasse AG u.a. ein Darlehen über 247.000,00 DM auf. Die Klägerin, die C. GmbH und deren Geschäftsführerin übernahmen die gesamtschuldnerische Mithaftung für diesen Kredit; zur weiteren Absicherung des Darlehens bestellte die Klägerin der Kreditgeberin eine Grundschuld an ihrem Grundstück in U.. Weil die Gesellschaft ihre Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllte, erwirkte die Bausparkasse im März 1998 die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin. Mit Rücksicht hierauf verlangt die Klägerin von den Beklagten, sie von der Verbindlichkeit aus dem Kredit freizustellen.
Das Begehren der Klägerin blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Freistellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist zulässig und führt zur antragsgemäûen Verurteilung der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daû der geltend gemachte Freistellungsanspruch der Klägerin zwar gegen die Gesellschaft "Miteigentümergemeinschaft S. ..." zustehe, nicht jedoch gegen deren einzelne Gesellschafter - und damit die Beklagten - als Gesamtschuldner. Die Haftung der einzelnen Gesellschafter sei im Gesellschaftsvertrag und in dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der C. GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen worden. Diese Haftungsbeschränkung sei im Verhältnis zur Klägerin wirksam, weil sie für die Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an der GmbH jedenfalls erkennbar gewesen sei.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und
der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluû oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist - auch wenn sie mit einer entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Gesellschaft verbunden ist - grundsätzlich ausgeschlossen. Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die danach für eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das Gesellschaftsvermögen erforderliche Vereinbarung ist mit der Klägerin nicht getroffen worden. Sie ist auch von den Beklagten, die sich lediglich auf die in § 7 des Gesellschaftsvertrages der "Miteigentümergemeinschaft" enthaltene Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen und die entsprechende Bestimmung in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. GmbH berufen, nicht behauptet worden. Auch das Berufungsgericht stützt die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung nicht auf eine dahingehende von der Gesellschaft mit der Klägerin getroffene, der Übernahme der Mithaftung und der Bestellung der grundpfandrechtlichen Sicherung zugrunde gelegte individualvertragliche Vereinbarung, sondern in Verkennung der von ihm zitierten Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO), nach der bloûe Erkennbarkeit gerade nicht genügt, allein darauf, daû der Wille der Gesellschafter zur Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag und die entsprechende Regelung in § 2 des Vertrages mit der C. GmbH der Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft erkennbar gewesen sei.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht wegen der für den engen Bereich der geschlossenen Immobilienfonds und der auf die Schaffung von Wohnungseigentum gerichteten Bauherrengemeinschaften in der Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebotenen Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen im Ergebnis als richtig.
a) Geschlossene Immobilienfonds sind Kapitalanlagegesellschaften, "deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilienobjekte mit einem im voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist, und die, sobald das Eigenkapital plaziert ist, mit einem festen Kreis von Anlegern geschlossen" werden (King, Real Estate Investment Trusts, offene und geschlossene deutsche Immobilienfonds Dissertation 1999, S. 144 m.w.N.). Um das bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den einzelnen Anleger kaum einzuschätzende, ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordernde Haftungsrisiko zu begrenzen, enthalten die Gesellschaftsverträge geschlossener Immobilienfonds, wenn sie ihrer Rechtsform nach Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, üblicherweise Haftungsbeschränkungen , nach denen entweder die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Fondsvermögen beschränkt ist und die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften oder die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit einem ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Anteil, haften.
Aus Gründen des insoweit gebotenen Vertrauensschutzes hält der Senat es für angezeigt, Anlegern bereits existierender Immobilienfonds für die von ihnen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Verträge die Berufung auf eine derartige gesellschaftsvertragliche Haftungsbeschränkung auch weiterhin
unter der bis zur Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung maûgebenden Voraussetzung zu gestatten, daû die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner der Gesellschaft mindestens erkennbar war (vgl. Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.N.).
Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge geschlossener Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist angesichts der Eigenart dieser Gesellschaften eine Ausnahme von dem in der Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO) ausgesprochenen Grundsatz geboten, daû die gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Gesellschafter für aus Rechtsgeschäften herrührende Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden kann. Wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds eine Haftungsbeschränkung der oben bezeichneten Art vorsieht, bedarf es keiner Individualvereinbarung mit dem Vertragspartner, um ihr Geltung zu verschaffen. Bei typisierter Betrachtung stellt der Erwerb einer Fondsbeteiligung eine reine Kapitalanlage dar. Die Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen ist weder dem einzelnen Anleger zumutbar noch kann sie vernünftigerweise vom Rechtsverkehr erwartet werden. Wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds wie üblich eine Haftungsbeschränkung der oben bezeichneten Art vorsieht, bedarf es deshalb keiner Individualvereinbarung mit dem Vertragspartner, um ihr Geltung zu verschaffen. Es genügt vielmehr in der Regel auch die formularmäûige Abbedingung der unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung, wenn die Haftungsbeschränkung wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Ein Verstoû gegen § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) wird hierin im allgemeinen nicht liegen. Die Beschränkung der persönlichen Haftung kann, da durch die Eigenart des Immobilienfonds als reine Kapitalanlagegesellschaft gerechtfertigt, im
Regelfall nicht als Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden.
b) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaft"), haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen (s. dazu grundlegend BGHZ 75, 26). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Bauherrengemeinschaft im Verkehr als Auûengesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt.
3. Einen derartigen nach den vorstehenden Grundsätzen zu gewährenden Vertrauensschutz können die Beklagten jedoch auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht für sich in Anspruch nehmen. Als Gesellschafter der "Miteigentümergemeinschaft" haften sie der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner, auch wenn ihre Haftung anderen Gläubigern der Gesellschaft gegenüber wirksam beschränkt wäre.
Die Klägerin hat gegen die "Miteigentümergemeinschaft" auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen vertraglichen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit aus dem Darlehen über 247.000,00 DM, § 670 BGB. Die Übernahme der Mithaftung für den von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Kredit und dessen Besicherung auf dem privaten Grundstück der Klägerin ist nach Sachlage nur mit einem zumindest durch das Einverständnis der Gesellschaft mit der Entgegennahme dieser beträchtlichen Finanzierungshilfe konkludent erteilten Auftrag erklärbar. Die Klägerin war zu dieser für den Erfolg des Gesellschaftsprojekts wesentlichen Hilfsleistung nicht verpflichtet. Sie war nicht einmal an der Gesellschaft beteiligt. Auch ihre hälftige Beteiligung an der
C. GmbH wiegt nicht so schwer, daû dies die Annahme rechtfertigen könnte, die Klägerin habe die Sicherheiten auf Grund eines ins Gewicht fallenden Eigeninteresses einseitig ohne Auftrag und unter Verzicht auf Freistellung durch die Gesellschafter der "Miteigentümergemeinschaft" stellen wollen.
Unter den gegebenen Umständen beinhaltete dieser Auftrag deshalb auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede die Zusage einer umfassenden , zudem jederzeit herbeizuführenden Freistellung der Klägerin. Dabei ist es selbstverständlich, daû die Klägerin im Gegenzug für ihre aus Gefälligkeit gezeigte Bereitschaft, den Kredit abzusichern, nicht das Risiko eines Scheiterns des Projekts mittragen sollte, ohne dafür eine Vergütung oder Risikoprämie zu erhalten. Die Möglichkeit einer derartigen Freistellung war auch aus damaliger Sicht mit der notwendigen Sicherheit nur zu gewährleisten, wenn der Klägerin neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter als Gesamtschuldner hafteten. Deshalb ist davon auszugehen, daû der Auftrag stillschweigend eine entsprechende Vereinbarung umfaûte. Hierauf kann sich die Klägerin ohne Verstoû gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil nicht festgestellt ist und nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweis-
aufnahme auch nicht festgestellt werden kann, daû ihr die eine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter vorsehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages bekannt waren.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke