Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - II ZR 286/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 2 8 6 / 1 3
vom
18. November 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF ohne Rechtsfehler mit der Begründung verneint, dass die Schuldnerin im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. November 2003 zahlungsfähig war. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Hilfserwägung, der Beklagte habe zudem nicht schuldhaft gehandelt, weil er fachlichen Rat in Anspruch genommen habe, nicht tragen. Der Beklagte kann sich hierauf bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Plausibilitätskontrolle nicht vorgenommen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174 Rn. 16 mwN). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 44.245,06 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 44.245,06 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
LG Mainz, Entscheidung vom 10.11.2009 - 10 HKO 32/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.07.2013 - 6 U 1432/09 -
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Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen , für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 18) und danach keine Insolvenzreife festzustellen war. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 18).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)