Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - II ZR 349/12

bei uns veröffentlicht am25.03.2014
vorgehend
Landgericht Kleve, 1 O 195/11, 10.02.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 34/12, 24.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z R 3 4 9 / 1 2
vom
25. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen 20.000 €.

Gründe:

1
I. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Er nimmt die Beklagte im Urkundsverfahren auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000 € nebst ausstehender Zinsen in Anspruch. Die Klageforderung ist unstreitig. Die Beklagte verteidigt sich ausschließlich mit der Aufrechnung mit einem Teilanspruch auf Rückforderung von im Jahr 2004 geleisteten Ausschüttungen in Höhe von 20.000 €.
2
Die Parteien schlossen am 27. April 2005 einen Darlehensvertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten bis zum 29. April 2005 eine Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen wurde am 31. Dezember 2010 zur Rückzahlung fällig, ohne dass es der Kündigung bedurfte. Das Darlehen ist nach Nr. 3 der Vereinbarung mit 0,5833 % monatlich (7 % p.a.) in der Weise zu verzinsen, dass die monatlich angefallenen Zinsen zum letzten Werktag eines Monats auf das Konto des Gläubigers über- wiesen werden. Die Beklagte zahlte die vereinbarten Zinsen nur bis einschließlich Dezember 2009.
3
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 aus 20.000 € zu zahlen. Bei den die Hauptforderung erhöhenden 1.400 € handelt es sich um die vertraglichen Darlehenszinsen für das Jahr

2010.

4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € durch Aufrechnung erloschen sei. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei am 24. Juni 2008 fällig geworden, so dass die Forderung des Klägers zu diesem Zeitpunkt als erloschen gelte. Deshalb könne er auch keine Zinsen verlangen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert auf 21.400 € festgesetzt.
5
II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen 20.000 €. Damit wird die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindest- beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
6
Die Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Zulassung der Revision, damit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 21.400 € weiterverfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat nicht - wie geboten - Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2), aus denen eine Beschwer des Klägers von über 20.000 € zu ent- nehmen ist. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmen sich nach dem vom Kläger als Hauptforderung geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 20.000 €. Die für das Jahr 2010 geforderten Vertragszinsen in Höhe von 1.400 € bleiben als Nebenforderung der noch im Streit stehenden Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 4).
7
Diese Regelung gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder - wie vorliegend - in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 f.). Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Nebenforderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung (BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 6; MünchKommZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall, weil dem Zinsanspruch allein dadurch der Boden entzogen wurde, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Die von der Beklagten geltend gemachte Primäraufrechnung bleibt bei der Bemessung von Beschwer und Streitwert außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999, 1736).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 10.02.2012 - 1 O 195/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2012 - I-15 U 34/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - II ZR 349/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - II ZR 349/12

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - II ZR 349/12 zitiert 2 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2007 - III ZR 52/07

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 52/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstm

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7/13 vom 10. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juli 2013 beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2002 - XI ZR 326/01

bei uns veröffentlicht am 26.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 326/01 vom 26. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen am 26. F

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - XI ZR 142/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 142/08 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. G

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2004 - III ZR 325/03

bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 325/03 vom 25. November 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. Novemb

Referenzen

3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang erreichen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02 - BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rn. 5).
2
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht - wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges - die Errichtung eines Erbengemeinschaftskontos - höher anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die - banktechnische - Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes - die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos - nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

4
3. Auch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen bestätigen dies. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) darauf hingewiesen, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1971 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 30 - III ZR 142/70) und vom 28. September 1992 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 74 - II ZR 277/90) gehen übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass Zinsen den Streitwert nicht erhöhen. Zinsen sind danach nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 326/01
vom
26. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 26. Februar 2002

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Streitwert: 18.812,86 ? (= 36.794,76 DM)

Gründe:


I.


Das Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.
Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x
12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe gestützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung sämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt habe.

II.


Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
Der Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages von 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine Festsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Betracht , wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht habe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das ist aber nicht der Fall.
Gemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch im Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-
schluû vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, jeweils m.w.Nachw.).
Hiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle zur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in Höhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer auûer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995 angefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vierter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen
BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 325/03
vom
25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. November
2004

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 14.807,90 €

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Durch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert:

a) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der K apitalanlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den
Eingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stichzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs (1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus.

b) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 199 6 in Höhe von 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf der Basis 1 € = 1,5455 SFR).

c) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitali sierten Zinsforderung , der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. Dieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = NJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapitalisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von 2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €.
2. Im übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenforderungen , da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. An der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist unerheblich , daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechtsschutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst bewirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts-
zug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abgewiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist.
Die Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der W ertgrenze.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann