Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - II ZR 430/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 430/13
vom
13. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 14.127,77 €
Streitwert: 14.127,77 €
Gründe:
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- I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der darin enthaltene Betrag von 8.139,47 € für entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 12.977,36 € ist lediglich noch der Betrag für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, den die Klägerin selbst mit 1.150,41 € bewertet. Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).
- 2
- II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Klägerin auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.07.2013 - 32 O 21017/12 -
OLG München, Entscheidung vom 18.11.2013 - 7 U 3124/13 -
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Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 ist (unter Berücksichtigung erfolgter Ausschüttungen) nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, mit 24.032,53 €, sondern lediglich mit 17.525 € zu bemessen. Der entgangene Gewinn von 6.507,53 € kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat der Kläger geltend gemacht, dass er bei sachgerechter Beratung die Summe von 18.750 € nicht in die streitgegenständliche, sondern eine mündelsichere Geldanlage investiert hätte, so dass ihm für die Zeit vom 27. April 2003 (Zeichnung der Beteiligung) bis zum 30. Dezember 2011 Zinsen über 6.507,53 € (4 % auf 18.750 €) entgangen seien. Dieser Schaden stellt jedoch nach der jüngsten Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 4 ff und III ZR 357/12, juris Rn. 5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
2
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen , sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforde- rung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO).
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a) Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt auch, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.).
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Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Antrag auf eine Zug-umZug -Verurteilung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung bei der Beurteilung der Beschwer zukommt, ist vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 (XI ZR 219/09) verneint worden. Die Frage des Annahmeverzugs ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch. Eine mit dem Feststellungsausspruch verbundene etwaige Kostenersparnis des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung kann für die Ermittlung des Streitwerts oder des Werts der Beschwer im Erkenntnisverfahren nicht maßgeblich sein.
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Der mit dem Klageantrag zu 4 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295, 1296 Rn. 16).