Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZB 1/20

bei uns veröffentlicht am30.01.2020
vorgehend
Landgericht Dessau-Roßlau, 4 O 685/18, 01.03.2019
Oberlandesgericht Naumburg, 3 W 4/19, 10.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 1/20
vom
30. Januar 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:300120BIIIZB1.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. April 2019 - 3 W 4/19 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Senat legt die ihm am 15. Januar 2020 übermittelte "Beschwerde" der Antragstellerin vom 13. April 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil dies der einzige vorliegend in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den - Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage ablehnenden - Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2019 zurückgewiesen.
2
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
3
Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris), was die Antragstellerin verkennt.
Herrmann Arend

Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 01.03.2019 - 4 O 685/18 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.04.2019 - 3 W 4/19 (PKH) -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZB 1/20

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZB 1/20

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZB 1/20 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZB 1/20 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2020 - III ZB 1/20 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2013 - III ZA 26/13

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 26/13 vom 29. Mai 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe w

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2012 - III ZA 9/12

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 9/12 vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

2
Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Der einzige in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der vorliegenden Art ist die Rechtsbeschwerde. Diese ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 26/13
vom
29. Mai 2013
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr.
Remmert

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen , da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2011 (9 W 41/11), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 als unzulässig verworfen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick Seiters