Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 44/02

bei uns veröffentlicht am26.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 44/02
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist
(hier: bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz
, der stattfindet, wenn die Berufung durch den früheren Prozeßbevollmächtigten
vermeintlich längst frist- und formgerecht eingelegt und
begründet worden ist, und sich nachträglich herausstellt, daß die Berufungsschrift
nicht unterzeichnet gewesen war).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 26. September
2002

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2002 aufgehoben.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 20. November 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Gegen das ihm am 22. November 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, die durch Telefax am 20. Dezember 2001 und im Original am 21. Dezember 2001 beim
Oberlandesgericht eingegangen ist, war von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnet. Mit unterschriebenem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 beantragte Rechtsanwalt S., der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2002 bis zum 20. Februar 2002 gewährt wurde. Am 20. Februar 2002 ging die von Rechtsanwalt S. unterschriebene Berufungsbegründung des Beklagten ein.
Am 6. März 2002 legte der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Anschlußberufung ein. Mit Schriftsatz vom 26. März 2002 zeigten die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an, daß dieser sie mit der Mandatsfortführung in der Berufungsinstanz beauftragt habe und das Mandat des Rechtsanwalts S. beendet sei. Sie erklärten, daß sie "für eine sinnvolle und sachgerechte Mandatsbearbeitung" Einsicht in die Gerichtsakten benötigten. Diese wurde ihnen antragsgemäß bewilligt. Am 8. April 2002 erklärten sie, sie hätten erst bei Durchsicht der ihnen überlassenen Gerichtsakte festgestellt, daß der Kläger Anschlußberufung eingelegt habe. Sie erbaten eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis zum 22. April 2002, die ihnen durch Verfügung des Vorsitzenden vom 9. April 2002 bewilligt wurde. Am 10. April 2002 gaben sie die Gerichtsakten zurück. Mit Verfügung vom 16. April 2002 wies der Berichterstatter beide Parteien darauf hin, daß die Berufungsschrift des Beklagten nicht unterschrieben sei. Daraufhin beantragte der Beklagte am 24. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch den angefochtenen Beschluß vom 17. Mai 2002 wurde die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte beantragt , ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Ver-
säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Betracht kommt, wenn die fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 = NJW 2000, 3286 m.w.N.).

b) Unschädlich ist, daß der Beklagte es unterlassen hat, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung (hier: die Einlegung der Berufung) nachzuholen, wie § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO dies an sich vorschreibt. Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der Beklagte absehen, weil in der dem Berufungsgericht vorliegenden ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der Berufung enthalten war. Die versäumte Prozeßhandlung braucht dann nicht
nachgeholt zu werden, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist. Im vorliegenden Fall entsprach die Berufungsbegründung, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, auch in ihrer äußeren Gestalt sämtlichen Formerfordernissen der Berufungsschrift selbst. Damit enthielt sie zugleich eine Wiederholung der Berufung. Es würde eine überflüssige Förmelei bedeuten, eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

c) Der Beklagte hat bereits zugleich mit der Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs eine anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts S. und eine eidesstattliche Versicherung von dessen Anwaltsgehilfin K. vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß Rechtsanwalt S. sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, ferner, daß es sich bei der mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiterin K. um eine geschulte, regelmäßig überprüfte und zuverlässige Kanzleikraft gehandelt hatte, der am fraglichen Tag infolge eines bloßen Versehens entgangen war, daß bei den diesen Rechtsstreit betreffenden Exemplaren der Berufungsschrift im Unterschied zu denjenigen eines Parallelprozesses die Unterschrift fehlte. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist damit hinreichend glaubhaft gemacht, daß dem Rechtsanwalt S. weder ein persönliches noch ein Organisationsverschulden an der Fristversäumung zur Last fällt. Ist eine fristgerecht eingereichte Berufungsschrift versehentlich nicht vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden und wird deshalb die Rechtsmittelfrist versäumt , so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 = NJW 1996, 998).
2. Das Berufungsgericht, das insoweit im Rahmen des Verwerfungsbeschlusses eine Inzidentprüfung vorgenommen hat, läßt den Wiedereinsetzungsantrag daran scheitern, daß die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO versäumt sei. Es meint, die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten bei der ihnen nach dem Anwaltswechsel auf ihr Ersuchen hin gewährten Akteneinsicht den Formmangel der Berufungsschrift erkennen können und müssen; dadurch sei die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden. Da davon auszugehen sei, daß die Akten spätestens bis zum 8. April 2002 eingesehen worden seien, habe diese Frist spätestens am 22. April 2002 geendet. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht. Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltspflichten überspannt, die einen nachfolgenden Prozeßbevollmächtigten bei der Bearbeitung eines Mandats treffen, das ein von seinem Vorgänger vermeintlich längst formell ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel betrifft. Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde dazu folgendes geltend:

a) Rechtsanwalt R. (der neue Prozeßbevollmächtigte des Beklagten) hatte sich die Gerichtsakten zu einem Zeitpunkt aushändigen lassen, als die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift längst fristgerecht eingereicht waren. Von einer Fristversäumung (hier: wegen fehlender Unterschrift auf der Berufungsschrift) war nichts bekannt. Die Einsicht der Gerichtsakten stand nicht im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung; die Beru-
fungsbegründungsfrist war, als er das Mandat übernahm, längst form- und fristgerecht gewahrt. Vielmehr diente die Akteneinsicht ersichtlich der weiteren Vorbereitung des Berufungsverfahrens, insbesondere im Hinblick darauf, ob nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 ZPO a.F.) noch ergänzendes Vorbringen angezeigt und möglich war.
Rechtsanwalt R. als dem neuen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten drängte sich aber auch die Notwendigkeit, die Berufungsschrift auf form- und fristgerechte Einreichung zu überprüfen, in keiner Weise auf. Weder der Beklagte selbst als Partei noch dessen früherer Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., hatten aufgrund des hier in Rede stehenden Versehens einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die rechtzeitig eingereichte Berufungsschrift etwa nicht unterzeichnet gewesen sein könnte.

b) Dem Berufungsgericht selbst lag die Berufungsschrift seit dem 21. Dezember 2001 vor; es verfügte die Anforderung der erstinstanzlichen Akten , die Anforderung der Prozeßgebühr und die Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Rechtsmittelgegner (Verfügung vom 21. Dezember 2001); es bestimmte die Sitzgruppe mit Berichterstatter und Beisitzer (Verfügung vom 24. Dezember 2001); der Vorsitzende verlängerte mit Verfügung vom 9. Januar 2002 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist; mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Februar 2002 wurden die Parteien zur Vorbereitung der Terminierung und Bekanntgabe ihrer Verhinderungstage im März und April gebeten ; mit Verfügung vom 5. März 2002 wurde Termin zur Berufungsverhandlung bestimmt; nach Eingang der Anschlußberufung vom 5. März 2002 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme bis 8. April 2002 gesetzt, und schließlich wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 9. April 2002 antragsgemäß die Frist
zur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis 22. April 2002 verlängert. Erst am 16. April 2002 bemerkte das Berufungsgericht, daß die Berufungsschrift nicht unterschrieben war, und kündigte seine Absicht an, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Fast über vier Monate hat das Berufungsgericht, dem die Akten vorlagen und das deshalb allein anhand der eingereichten Berufungsschrift das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) der Unterschrift feststellen konnte, durch Schweigen den Eindruck erweckt, daß jedenfalls ein so offenkundiger Mangel wie das Fehlen der Unterschrift auf der Berufungsschrift nicht bestehe, sondern hat das Verfahren beanstandungslos durch die genannten zahlreichen Verfügungen weiterbetrieben.

c) Hieraus zieht die Rechtsbeschwerde die zutreffende Folgerung, daß sich in dieser Situation dem nach dem Anwaltswechsel neu beauftragten Prozeßbevollmächtigten die Notwendigkeit einer Überprüfung gerade nicht aufdrängen mußte. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ansatz darin beizupflichten, daß ein Rechtsanwalt, der ein Berufungsmandat übernimmt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Prüfung von dessen Zulässigkeit gehört. Dies gilt aber in erster Linie insoweit, als es sich um ein Rechtsmittelmandat handelt, das innerhalb offener oder vermeintlich offener Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist erteilt wird. In einer Situation , in der - wie hier - beide Fristen längst abgelaufen und (vermeintlich) jeweils durch rechtzeitige Einreichung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt waren, besteht dagegen für den neuen Prozeßbevollmächtigten , der die Gerichtsakten zur Vorbereitung der weiteren Prozeßführung - im Rahmen einer "sinnvollen und sachgerechten Mandatsbearbeitung" - benötigt, keine besondere Veranlassung, zur Wahrung der längst verstrichenen Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen Maßnahmen zu ergreifen
und anhand der von ihm zu anderem Zweck angeforderten Gerichtsakten die Formalien der Rechtsmitteleinlegung nachträglich in eigener Verantwortlichkeit zu prüfen.
3. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr in eine Prüfung der Begründetheit der Berufung und der Anschlußberufung einzutreten haben wird.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 44/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 44/02

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 44/02 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 44/02 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 44/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99

bei uns veröffentlicht am 18.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/99 vom 18. Mai 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 236 D Abs. 2 Satz 2 Eine innerhalb der Berufungsfrist mangels Unterschrift nicht wirksam eingelegte Berufung muß mit dem Antrag a
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 44/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2018 - III ZA 30/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 30/17 vom 24. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:240518BIIIZA30.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, To

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZR 190/09

bei uns veröffentlicht am 07.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/09 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2004 - V ZB 62/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 62/03 vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2019 - VI ZB 23/19

bei uns veröffentlicht am 15.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB22/19 VI ZB23/19 vom 15. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs 5; § 130 Nr. 6; § 236 Abs. 2 Satz 2 D a) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Sta

Referenzen

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 25/99
vom
18. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 236 D Abs. 2 Satz 2
Eine innerhalb der Berufungsfrist mangels Unterschrift nicht wirksam eingelegte Berufung
muß mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung als Prozeßhandlung nicht nachgeholt
werden, wenn aus der vorliegenden Berufungsbegründung klar ersichtlich ist,
welches Urteil von welcher Partei angefochten wird.
BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 - OLG Thüringen
LG Gera
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
Haß, Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. August 1999 aufgehoben. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 39.697 DM.

Gründe:

1. Der Kläger hat gegen das ihm am 21. September 1998 zugestellte Urteil am 1. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist vom Rechtsanwalt nicht unterzeichnet worden. Die Berufungsbegründung ist am 3. November 1998 bei Gericht eingegangen. Auf den telefonischen Hinweis des Vorsitzenden vom 15. Juli 1999 hatte der Kläger am 20. Juli 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Eine Berufungsschrift war nicht beigefügt. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt sei im Sinne des § 236 Abs. 2 ZPO. 3. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Frage kommt, wenn die fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/96, NJW 1962, 1248). Nicht beigetreten werden kann seiner Ansicht, die Wiedereinsetzung sei deshalb zu versagen, weil die versäumte Prozeßhandlung der wirksamen Berufungseinlegung nicht nachgeholt sei. Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der Kläger absehen, weil mit der dem Gericht vorliegenden ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der Berufung erklärt ist. Die versäumte Prozeßhandlung ist dann nicht nachzuholen, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den v origen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023). Aus dem Antrag der Berufungsbegründungsschrift ist klar ersichtlich, welches Urteil angefochten
wird, von welcher Partei und mit welchem Ziel. Die Berufungsbegründung enthält damit zugleich eine Wiederholung der Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1958 - VI ZB 20/57, VersR 1958, 180; vom 8. Januar 1962 - VII ZB 14/61, VersR 1962, 218). Es bedeutete eine überflüssige Förmelei, eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1958, aaO). 4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß die zuverlässige und erfahrene Bürokraft R. die unterschriebene Urschrift und die Abschrift vertauscht hat und somit versehentlich das für die Handakten vorgesehene Exemplar ohne Unterschrift dem Gericht zugeleitet hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Einreichung des nicht unterschriebenen Berufungsschriftsatzes bei Gericht sonach nicht zu vertreten (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO). Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.