Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2013 - III ZB 84/12

bei uns veröffentlicht am27.06.2013
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 8 T 526/12, 08.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 84/12
vom
27. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2013 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. November 2012 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:


1
1. Die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers sind nicht begründet.
2
a) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 ließ sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht entnehmen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung vor Fristablauf am 13. Februar 2013 fertiggestellt war. Dem Vorbringen, die Frist sei versäumt worden, weil die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers bei der fehlerhaften Fristenkontrolle die ablaufende Frist übersehen habe, lässt sich hinsichtlich des Datums der Fertigstellung der Rechtsbeschwerdebegründung nichts entnehmen. Gleiches gilt für den Zusatz "die gestern versehentlich nicht eingereichte" (Rechtsbeschwerdebegründung). Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die Rechtsbeschwerdebegründung am 13. Februar 2013 nicht eingereicht wurde, nicht hingegen, wann sie gefertigt wurde. Der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthielt vielmehr keine Angaben dazu, ob eine Vorfrist notiert worden war, wann die Sache dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde, wann sie von ihm bearbeitet wurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen. Auch aus der Datierung der Rechtsbeschwerdebegründung auf den 6. Februar 2013 ergibt sich ohne weiteren Vortrag nicht, dass die Rechtsbeschwerdebegründung an diesem Tag tatsächlich von dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnet und was im Anschluss daran von ihm weiter veranlasst wurde.
3
Damit konnten sowohl die mangelnde Notierung einer Vorfrist, ein Bearbeitungsfehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage oder andere organisatorische Mängel in seiner Kanzlei nach gegebenenfalls erfolgter rechtzeitiger Bearbeitung der Sache durch ihn - neben der fehlerhaften Fristenkontrolle - mitursächlich für die verspätete Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen hat, dass der entspre- chende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig fertiggestellt und seinen Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen und hätten die Büroangestellten diese Weisung befolgt, so hätte die spätere fehlerhafte Fristenkontrolle nicht mehr zur verspäteten Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht geführt, wenn nicht die Frist wegen der vorherigen Einreichung bei Gericht ohnehin schon gestrichen worden wäre.
4
b) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die Umstände , aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlossene , aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 und vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; jeweils mwN). Kommen mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, deren Zusammenwirken zu der Versäumung der Frist in dem Sinn geführt haben können, dass bei Beobachtung bereits einer der Pflichten die Frist gewahrt worden wäre, so ist zu beiden Pflichten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen. Dementsprechend war seitens des Beschwerdeführers innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dazu vorzutragen, ob im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Vorfrist notiert worden war, wann die Sache dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde, wann sie von ihm bearbeitet wurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen. Dabei hätte sich der Prozessbevollmächtigte, wenn er den Vorgang nach Bearbeitung nicht in den "Geschäftsgang" gegeben, sondern - aus welchen Gründen auch immer - an seinem Schreibtisch zurückgehalten haben sollte, nicht darauf verlassen dürfen, gegebenenfalls von seinem Büropersonal auf den drohenden Fristablauf aufmerksam gemacht zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311).
5
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der vorgenannte Vortrag nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr zulässig gewesen. Dementsprechend war der Beschwerdeführer nicht gemäß § 139 ZPO auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hinzuweisen. Zwar dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365; jeweils mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr war zu einer geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe auch zu der Bearbeitung der Sache vor der Fristenkontrolle am 13./14. Februar 2013 vorzutragen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine auf den 6. Februar 2013 datierte, vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt wurde, so dass sich die Frage, ob die Sache bereits vor Fristablauf vorgelegt und ob sie im Anschluss daran pflichtgemäß weiterbearbeitet wurde, geradezu aufdrängte.
6
Die sich auf die fehlerhafte Fristenkontrolle beschränkenden Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2013 waren vor diesem Hintergrund nicht lediglich unklar oder ergänzungsbedürftig. Vielmehr fehlte der nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Vortrag zur Bearbeitung der Fristsache vor Fristablauf vollständig. Nach Ablauf der Antragsfrist nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 aaO mwN).
7
d) Unabhängig hiervon ist der Vortrag des Beschwerdeführers nach wie vor nicht hinreichend, um eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn er hat auch in seinem Schriftsatz vom 25. April 2013 nicht - wie erforderlich (siehe oben zu b) - vorgetragen, welche Maßnahmen im Anschluss an die von ihm nunmehr dargelegte, vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen.
8
2. Da die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist, war sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert

Vorinstanzen:
AG Salzgitter, Entscheidung vom - 23 C 118/10 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.11.2012 - 8 T 526/12 (241) -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2013 - III ZB 84/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2013 - III ZB 84/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2013 - III ZB 84/12 zitiert 5 §§.

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

15
b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe , aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 - VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108; Beschl. v. 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525; 2526; v. 14. März 2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793, 794). Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offen lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung offen bleibt (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144; Musielak/Grandel, ZPO 6. Aufl. § 236 Rn. 4; Hk-ZPO/ Saenger, 2. Aufl. § 236 Rn. 4).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

17
Hierzu aa) gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 m.w.N.; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212; v. 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9).

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.