Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZR 122/13

bei uns veröffentlicht am18.12.2013
vorgehend
Landgericht Krefeld, 2 O 175/12, 07.11.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 162/12, 20.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 122/13
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren
Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei
die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Anschluss an BGH, Beschluss
vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93).

b) Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen
ist, hat diese darzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom
11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare
2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995
- III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

c) Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen der Partei
oder ihres Instanzanwalts entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts
gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Dies würde dem Sinn und Zweck
der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur
Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Anschluss an BGH, Beschlüsse
vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 und vom 25. November
1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575).
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Reiter

beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2013 - I-18 U 162/12 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.738,75 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Höhe von 42.738,75 €.

2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Fristgerecht erhoben die Kläger durch ihre beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 zeigte die beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte an, dass sie die Kläger nicht mehr vertrete und beantragte zugleich die am 29. Juli 2013 ablaufende Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde antragsgemäß bis zum 29. August 2013 verlängert.
3
Am 30. Juli 2013 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten in der zweiten Instanz einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt, weil sie einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre, nicht hätten finden können. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass ihre vormalige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte an ihren zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten im Juni 2013 Rechtsausführungen und den Entwurf einer Beschwerdebegründung von 18 Seiten übermittelt habe. Für die Bearbeitung sei dem Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die beginnende Ferienzeit eine Frist bis zum 9. Juli 2013 gesetzt worden. Dieser habe daraufhin Informationen und Rechtsausführungen nachgeliefert. Am 9. Juli 2013 habe er die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin gefragt, wie sie bis zum 29. Juli 2013, dem Tag des Fristablaufs zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde , deren Bearbeitung sicherstellen wolle. Hierauf habe diese geantwortet, dass sie von ihren Mandanten und den Prozessbevollmächtigten einen anderen Ton gewöhnt sei. Wenn der Prozessbevollmächtigte zweiter In- stanz mit ihr nicht zusammenarbeiten wolle, solle dies offen geäußert werden. In diesem Fall würde sie das Mandat niederlegen. Hierauf erwiderte dieser, dass noch eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Fragen offen seien, die noch geklärt werden müssten. Er habe auf zusätzliche prozessrechtliche Probleme im Hinblick auf § 544 Abs. 7 ZPO und § 547 Nr. 6 ZPO hingewiesen. Außerdem habe er verlangt, dass im Zusammenhang mit der Anwendung der vorstehenden Vorschriften die Mängel im Tatbestand des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht verständlich zum Ausdruck gebracht werden müssten. Mit Fax vom 17. Juli 2013 habe die beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte von den in zweiter Instanz tätigten Prozessbevollmächtigten gefordert, ihren bereits beanstandeten zweiten Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bis zum 18. Juli 2013 zu akzeptieren. Andernfalls werde sie das Mandat niederlegen. Schon eine Beanstandung der kurzen Frist durch den zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten habe dazu geführt, dass die beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt habe.
4
Danach habe er bei sechs Sozietäten von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats bereit seien.
5
Mit Senatsbeschluss vom 12. September 2013 ist der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Dieser Beschluss ist den in zweiter Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19. September 2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 haben die Kläger durch ihren nunmehr tätigen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gestellt.
6
Die Kläger machen geltend, sie seien schuldlos an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen, weil sich nach der Mandatsniederlegung ihrer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin kein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt gefunden habe, der bereit gewesen sei, die Kläger zu vertreten. Sie hätten auf die Beiordnung eines Notanwalts vertrauen dürfen, weil die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheine.

II.


7
Das rechtzeitig angebrachte und begründete Wiedereinsetzungsgesuch bleibt ohne Erfolg. Die Kläger waren nicht, wie es nach § 233 ZPO erforderlich ist, ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei ihrem eigenen gleich.
8
1. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel(Begründungs-)Frist gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts substantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9).

9
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38). Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
10
2. Ausgehend hiervon ist den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
11
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, sie hätten keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, bis zum Ablauf der Frist eine Beschwerdebegründung zu fertigen. Sie hatten bereits eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte gefunden, die ihre Vertretung übernommen sowie die Beschwerde eingelegt hatte und die grundsätzlich auch bereit war, diese zu begründen. Gescheitert ist dies lediglich daran, dass diese das Mandat niederlegte, nachdem es - wie die Kläger ausgeführt haben - zwischen ihr und dem zweitinstanzlich für die Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten zu Differenzen über den Inhalt der Beschwerdebegründung gekommen war.
12
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem Prozessbevollmächtigten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierten Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Bestellung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen , würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 und vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575). Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchen- den sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132).
13
b) Gemessen hieran reichen die Ausführungen der Kläger in ihrem Antrag nicht aus, um die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger zweiter Instanz hat für diese vorgetragen, dass die Mandatskündigung der beim Bundesgerichtshof postulationfähigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dadurch hervorgerufen wurde, dass über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Differenzen entstanden waren. Zur Mandatskündigung kam es, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger in zweiter Instanz nicht bereit war, die von der beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwältin gefertigte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu genehmigen, sondern zunächst um Fristaufschub bat. Eine Notanwaltsbestellung zum Zwecke der inhaltlichen Veränderung der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung kommt jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht in Betracht. Aufgrund des Vortrags der Kläger kann deshalb die Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist nicht als unverschuldet angesehen werden.
14
3. Davon abgesehen führte die vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu keiner abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. In der Sache könnten deshalb die Kläger auch unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung im Ergebnis keinen Erfolg mit der Nichtzulassungsbeschwerde haben.

III.


15
Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist zu ihrer Einreichung am 29. August 2013 bei Gericht eingegangen ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.11.2012 - 2 O 175/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2013 - I-18 U 162/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZR 122/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZR 122/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZR 122/13 zitiert 6 §§.

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Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

9
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt, so dass es im Ergebnis auch unschädlich ist, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst hat. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3) - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 4; vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 78b Rn. 4; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend auch davon abgesehen, eine Umdeutung des wegen des Anwaltszwangs unwirksamen Berufungsfristverlängerungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorzunehmen. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen , dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, aaO Rn. 8). Daran fehlt es hier.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 255/05
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Klägers , eingegangen am 15. Mai 2006, gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen , da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung gibt. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO). Beschwerdewert: 150.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Form von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16. August 1998 geltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg mit der Beklagten zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstieß und zu Fall kam. Es ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Das Landgericht hat die Klage auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.
2
Für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zurückgenommen , da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz gewährt hat. Auf Antrag des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof N., der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum 15. Mai 2006 verlängert. Mit Schreiben vom 17. März 2006 und 25. März 2006 beantragte der Kläger in eigener Person Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt N. nicht hinreichend beraten sehe und die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu übernehmen. Rechtsanwalt N. hat inzwischen sein Mandat niederge- legt. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Begehren des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt werden. Außerdem begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis 11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war, kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen des Klägers zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. BVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzuset- zen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537).
4
Der Kläger ist auch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung seiner Ansprüche ausreichend ist.
5
2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Erfolgsaussicht. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am 15. Mai 2006 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden wäre. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).
6
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu bewilligen (§ 233 ZPO).
7
Zum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinsetzungsantrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544, 78 ZPO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er mag zwar an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert gewesen sein, solange über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt dieses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119, 120).
8
Zum anderen hat der Kläger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Da er nach seinem Vorbringen am 4. Mai 2006 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Antrag abgelehnt worden ist, hätte er jedenfalls Sorge dafür tragen müssen , dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verlängerung der am 15. Mai 2006 endenden Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den Fristenablauf nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86).
9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -