Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08

bei uns veröffentlicht am26.02.2009
vorgehend
Landgericht München I, 15 O 13511/05, 04.10.2006
Oberlandesgericht München, 1 U 5608/06, 17.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 129/08
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin HarsdorfGebhardt
sowie die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 €

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 339, 350), wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Aufforderung nicht zu einer Klarstellung seiner Äußerung bereit sei, jede nicht fern liegende Deutungsmöglichkeit zurechnen lassen müsse, allein auf Unterlassungsansprüche. In Bezug auf Schadensersatzansprüche, die hier geltend gemacht werden, führt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante ankomme (aaO S. 349; siehe im Übrigen auch aaO S. 351 sowie BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). Die von der Beschwerde für richtig gehaltene Differenzierung zwischen den Zeiträumen vor und nach einer Beanstandung durch den Betroffenen wird insoweit nicht in Erwägung gezogen.
2
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2006 - 15 O 13511/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 U 5608/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 129/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2009 - V ZR 76/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 76/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann u

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.