Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2006 - III ZR 153/05

published on 12.04.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2006 - III ZR 153/05
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Previous court decisions
Landgericht München I, 25 O 8583/03, 19.11.2004
Oberlandesgericht München, 18 U 1585/05, 10.05.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 153/05
vom
12. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2005 - 18 U 1585/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: 81.550,90 €.

Gründe:


1
1. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage anerkannter Rechtssätze.
2
Ohne Erfolg versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, eine allgemeine Bedeutung des Rechtsstreits unter Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen bei einem im Prozess erklärten Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch nach § 306 ZPO zu begründen. Im Streitfall geht es um einen davon zu trennenden außergerichtlichen Verzicht auf die Klagbarkeit eines Anspruchs. Ungeachtet dessen, dass auch in dieser Beziehung im Einzelnen vieles streitig ist (vgl. hierzu etwa Wagner, Prozessverträge, 1998, S. 391 ff.), wird dabei - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen, dass der materiell-rechtliche Anspruch von einem zulässigen gewillkürten Klageverzicht dem Grunde nach - zumindest als Naturalobligation - unberührt bleibt (s. Wagner, aaO, S. 392 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 = ZZP 99, 90, 93 m. Anm. Prütting; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 310/93 - NJW-RR 1995, 290, 291 f.; Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, Rn. 21). Das kann im Einzelfall zwar insbesondere mit Rücksicht auf eine Auslegung der Parteierklärungen als Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder als nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung (§ 118 BGB) anders liegen. Diese Möglichkeiten hat das Berufungsgericht hier aber geprüft und in tatrichterlicher Würdigung dabei eine Nichtigkeit verneint. Der von der Beschwerde befürwortete Erlassvertrag lag auf dieser Grundlage fern, so dass insofern auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommt.
3
2. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung - zur Höhe der Beschwer - vertretenen Rechtsansicht des Beklagten nicht nach § 9 ZPO, da die Klage lediglich auf Zahlung rückständiger Beträge gerichtet ist. Maßgebend ist deswegen die Summe der von den Vorinstanzen ausgeurteilten Rückstände in Höhe von 81.550,90 €.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.11.2004 - 25 O 8583/03 -
OLG München, Entscheidung vom 10.05.2005 - 18 U 1585/05 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.