Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 178/04

bei uns veröffentlicht am28.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 178/04
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2004 - 6 U 1731/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO nicht veranlaßt ist.
Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene zweite Be rufungsurteil verstößt nicht, wie die Beschwerde meint, gegen die Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils vom 15. Mai 2003 (III ZR 42/02, VersR 2003, 1306 = NVwZ-RR 2003, 714). Die dortigen Ausführungen des Senats zum Schutzbereich der verletzten Amtspflicht beruhen auf der seinerzeit revisionsrechtlich gebotenen Unterstellung, der Kläger sei nur außerstande gewesen, die bei Begründung eines Standorts im Regierungsbezirk L. zusätzlich zu tragenden Betriebskosten von 1.500 DM zu tragen, und daß allein
deswegen das von ihm gegründete Güterfernverkehrsunternehmen gescheitert sei. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nunmehr einen anderen Sachverhalt festgestellt. Nach den im zweiten Berufungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger sein Unternehmen ohne Rücksicht auf die erst nachträglich zweifelhaft gewordene Standortfrage zunächst auf den Betrieb eines kleineren, konzessionsfreien Lastwagens umgestellt und das Unternehmen dann wegen notwendiger Reparaturen am Fahrzeug ganz eingestellt. Bei einer solchen Sachlage hat sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, abweichend von der für die frühere Senatsentscheidung maßgebenden Tatsachengrundlage ausschließlich das vom Kläger bewußt übernommene unternehmerische Risiko verwirklicht, das er nicht dem beklagten Land anlasten kann. Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geltend gemachten Schaden trägt nach den gleichfalls zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts der Kläger. Insoweit stellt das angeführte Revisionsurteil des Senats nicht etwa ein anderes Regel-Ausnahme-Verhältnis auf; die von der Beschwerde dafür angeführten Bemerkungen sollen lediglich den Schutzbereich der Amtspflichten bei einem Amtsmißbrauch des Streithelfers gegenüber den vom Kläger selbst zu tragenden Risiken abgrenzen.
Auch im übrigen sind keine hinreichenden Gründe für ei ne Zulassung der Revision dargetan.
Schlick Kapsa

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 178/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 178/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 178/04 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - III ZR 42/02

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 42/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb; GüKG §

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 42/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb; GüKG § 19a i.d.F. vom 10. März 1983
Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmigung
nach § 19a GüKG a.F.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan- zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, bestehend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in E. (B. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im November 1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufvertrag über einen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des Fahrzeugs und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Kredite über einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in B. -E. (Landkreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein beabsichtigte , den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.
Unter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungspräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unterschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter - Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort B. -E. gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das Landratsamt L. dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem Kläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Genehmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am selben Tage ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum 31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und
nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.
Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernverkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transportunternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Daraufhin nahm das Landratsamt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Kläger erhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach dem 31. März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn sodann auf Transporte im Nahverkehr um.
Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügerisches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbeiter , dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermögenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzession auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blankourkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervollständigt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der
S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des Klä- gers, rechtskräftig verurteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung von 193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebenintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH herausgegeben habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmigung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Oberlandesgericht , habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Genehmigungsurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und die von ihm weiter eingegangenen Kreditverpflichtungen seien jedoch nicht vom Schutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo-
nate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den Antragsteller vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Vertrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 GüKG auf sich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund der Gesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der seinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abweichenden Praxis.
Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebenintervenienten , wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Eingebundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei, daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Konzessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter diesen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den Schutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch gelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unternehmens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers gehörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG genügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß hierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien, gehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-
tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte.
Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei Erteilung der Konzession nach § 19a GüKG habe sich nicht ausgewirkt. Es sei ferner zulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der S. L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klägers auszuhändigen.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sachsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.

II.


Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren maßgebend sind, nicht verneinen.
1. Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrtgenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amtspflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen
engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist ferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsurkunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist, daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Absprache zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem Hauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstandort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen Umständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte Handlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27, 263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-
nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.
2. Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewissenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten "Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125, 175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen, daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streithelfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde, noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.
3. Für den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht die Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststellung , daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/ Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll (BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR
269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende Vertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines Blankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Beklagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmigung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50, 53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebenintervenienten , wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güterfernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechenden Geschäfts.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger begonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen alleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der Kläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht dem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-
gungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von ihm gebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auch nicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugs zu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt, wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht. Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei Begründung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Regierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von ca. 1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei seiner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf, daß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Scheinstandort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsgericht weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei verständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundlage fußt die gesamte Amtshaftungsklage.
4. Zum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswegen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

III.


Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa- che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke