Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZR 19/03

bei uns veröffentlicht am31.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 19/03
vom
31. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli
2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2002 - 12 U 41/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 13.263,59

Gründe


I.


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO setzt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum 31. Dezember 2006 voraus, daß der Wert der Be- ! #" $ % & ' ( *)+' , schwer 20.000 erichtshofs , der sich der Senat anschließt, auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, ungeachtet dessen, daß bei der Rechtsbeschwerde gegen einen inhaltsgleichen Beschluß eine solche Wertgrenze nicht besteht (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 -
EBE/BGH 2003, 190). Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil erreicht die erforderliche Summe nicht.

II.


Im übrigen könnte das Rechtsmittel auch bei seiner Zulässigkeit keinen Erfolg haben. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind jedenfalls heute nicht mehr gegeben; maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist inzwischen geklärt, daß eine Berufungsbegründung , die sich - wie hier - auf neue Tatsachen und Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO stützt, zur Zulässigkeit der Berufung auch die Tatsachen bezeichnen muß, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO; BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob eine Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, stellt sich erst bei der anschließenden Prüfung, ob der neue Tatsachenvortrag oder das neue Beweismittel vor dem Hintergrund des § 531 Abs. 2 ZPO tatsächlich zuzulassen ist. Die übrigen knappen Angriffe der Berufungsbegründung gegen das landgerichtliche Urteil sind pauschal und lassen die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil - nicht lediglich am Tatsachenvortrag der Klägerin - begründen und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten könnten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), vermissen. Für die von der Nichtzulassungsbe-
schwerde ebenfalls gerügte Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Verfahrensrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz besteht kein Anhalt. Die genannten Verfassungsgrundsätze schützen nicht davor, daß Parteivorbringen aus Gründen des formellen Rechts nicht berücksichtigt wird. So liegt es hier.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZR 19/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZR 19/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZR 19/03 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZR 19/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2003 - III ZR 19/03 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2003 - IV ZR 336/02

bei uns veröffentlicht am 30.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 336/02 vom 30. April 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ EGZPO § 26 Nr. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes U

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02

bei uns veröffentlicht am 28.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/02 vom 28. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 520, 531 Abs. 2 Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 336/02
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein
die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000
BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - OLG München
LG Traunstein
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 30. April 2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.
Nach Rücknahme der Beschwerde ist die Beklagte zu 3) des Rechtsmittels verlustig gegangen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1) - 3) je ein Drittel; die eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten selbst.
Streitwert: für die Beklagte zu 3): 127 für die Beklagte zu 1) und 2): je 255,65

Gründe:


Das Landgericht hat die drei Beklagten zur Vorbereitung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB zur Auskunft und (auf Kosten der Kläger) zur Wertermittlung verurteilt, die Klage aber bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) teilweise abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil der Berufung der Kläger auf deren Hilfsantrag stattgegeben, die Berufung der Beklagten aber als unzulässig verworfen, weil der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht erreiche.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die nach Rücknahme durch die Beklagte zu 3) von den Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt wird. Sie beantragen, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, soweit die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist. Die Beschwerdeführer gehen zwar davon aus, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht werde. Sie meinen aber, für die Anfechtung eines die Berufung verwerfenden Urteils könne nichts anderes gelten als für die Beschwerde gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß, für die der Gesetzgeber eine dem § 26 Nr. 8 EGZPO entsprechende Wertgrenze nicht vorgeschrieben hat.
Dem folgt der Senat nicht.
1. Zwar ist geklärt, daß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entsprechend angewandt werden kann auf Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse, mit

denen die Berufung als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132). Denn dadurch würde der Zugang zur Rechtsbeschwerde in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt. Darüber hinaus beruht die Ungleichbehandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, je nach dem, ob es sich um eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) einerseits oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil (§§ 542 ff. ZPO) andererseits handelt, nicht auf einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Denn beim Zugang zur dritten Instanz gibt es auch unabhängig von der Wertgrenze keinen völligen Gleichklang zwischen der Anfechtung von Beschlüssen einerseits und Urteilen andererseits: Während die Zulassung der Revision in einem Berufungsurteil das Revisionsgericht bindet (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie - wie bei einem die Berufung verwerfenden Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - schon nach dem Gesetz statthaft ist, nur zulässig, wenn die besonderen, vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfenden Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist eine Anfechtung durch § 522 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen; gegen ein Berufungsurteil , das die Revision nicht zuläßt, ist dagegen die Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, mit der das Vorliegen von Zulassungsgründen vom Revisionsgericht überprüft werden kann.

2. Ist der gesetzlichen Regelung mithin ungeachtet der Wertgrenze keine Gleichbehandlung der zur dritten Instanz führenden Rechtsmittel zu entnehmen, und zwar auch, soweit es um die Anfechtung von Entscheidungen geht, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, kommt eine Gleichbehandlung auch hinsichtlich der Wertgrenze nicht in Betracht, die nur für die Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet ist, aber nicht für die Rechtsbeschwerde. Daß der Gesetzgeber einen "weitgehenden Gleichlauf" beider Rechtsmittel beabsichtigt hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), rechtfertigt nicht den Schluß, § 26 Nr. 8 EGZPO sei auf Nichtzulassungsbeschwerden nicht anzuwenden, die sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richten. Abgesehen davon, daß damit ein völliger Gleichlauf nicht erreicht wäre, dient § 26 Nr. 8 EGZPO dem Schutz des Bundesgerichtshofs vor Überlastung (BTDrucks. 14/4722 S. 126). Dieser Zweck spricht für die Einführung einer Wertgrenze auch für Rechtsbeschwerden. Es muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er die bestehenden Unterschiede im Zugang zur dritten Instanz vereinheitlichen will.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden, insbesondere soweit sie sich gegen die Berufung als unzulässig verwerfende Urteile richten, hat der Senat nicht. Es geht um eine von vornherein im Gesetz vorgegebene Einschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanz und nicht etwa um eine Erschwerung eines an sich gesetzlich eingeräumten Zugangs (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635). Die Differenzierung zwischen Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile und Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse erscheint auch nicht sachfremd oder willkürlich. Bei Urteilen, die aufgrund mündlicher Verhandlung erge-

hen, konnte der Gesetzgeber von einer größeren Richtigkeitsgewähr ausgehen; der Zugang zu einer weiteren Instanz konnte daher gegenüber der Anfechtung von Beschlüssen noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 165/02
vom
28. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem
Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO.
BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - LG Köln
AG Leverkusen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 15. August 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.663

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Mietgegenstände geltend. Sie überließ dem Beklagten, der bei der Veranstaltung "Rhein in Flammen" vom 5. bis 6. Mai 2000 mehrere Getränkestände betrieb, 10.752 Mehrwegbecher sowie mehrere Transportboxen. Vereinbarungsgemäß sollte die Klägerin diese am Ende der Veranstaltung (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr) an den Ständen abholen. Da die Klägerin zur Abholung nicht erschien, stellte der Beklagte gegen 4.15 Uhr Becher und Boxen zur Abholung bereit und verließ
den Veranstaltungsort. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht zurückgegebene 13 Transportboxen mit 4.180 Bechern. Der Beklagte erkennt lediglich eine Fehlmenge von 763 Bechern an und verlangt im Wege der Widerklage die geleistete Kaution zurück. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 699,03 nsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprochen habe. Die Berufung enthalte u.a. die neue Behauptung, die Mitarbeiter der Klägerin seien in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2000 plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen, und benenne dafür einen neuen Zeugen. Zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gehöre nicht nur die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern auch die Bezeichnung von Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Aus der Berufungsbegründung gehe nicht hervor, daß die Verspätung nicht auf Nachlässigkeit beruhe. Der Beklagte sage nicht, was er in den vergangenen zwei Jahren unternommen habe, um zu ermitteln, daß die Mitarbeiter plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien. Zu solchen Nachforschungen habe Anlaß bestanden. Im übrigen wäre die Berufung auch nicht begründet, wenn der neue Sachvortrag als wahr unterstellt werde. Selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerin plötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien, folge daraus noch kein Annahmeverzug der Klägerin. Seinen Angaben zufolge habe der Beklagte den Festplatz schon um 4.15 Uhr verlassen. Nach den Bekundungen des Zeugen W. stehe aber fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin ca. 170.000 Becher hätten einsammeln müssen und dies bis 7.00 Uhr morgens gedauert habe. Um 4.15 Uhr habe der Beklagte deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, daß die Mitarbeiter der Klägerin nicht zurückkämen, um die restlichen Becher abzu-
holen. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Becher von seinen Ständen zuerst eingesammelt würden, sondern habe sich darauf einstellen müssen, daß er zu den Letzten gehöre. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der "!# $ % $ ' )( geltend gemachten Beschwer 20.000 & nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden (BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132, 133). Sie ist zulässig nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da sie grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957). Die Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zu stellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. An der Entscheidung dieser Frage besteht ein erhebliches Allgemeininteresse.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten enthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unangemessen hohe Anforderungen an eine Begründung für eine zulässige Berufung gestellt.
a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mußte die Berufung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen , Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Die Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung waren in der Rechtsprechung geklärt. Es bestand Einigkeit , daß formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen nicht genügten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576). Die Berufung mußte auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90 - NJW 90, 2628). Wurden nur Rechtsausführungen angegriffen, dann mußte die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1982 - VIII ZR 224/82 - NJW 84, 177); es reichte nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - XI ZR 143/94 - NJW 95, 1560). Auf entgegenstehende tatsächliche Feststellungen mußte eingegangen werden (BGH, Beschluß vom 6. März 1997 - VII ZR 26/96 - MDR 97, 682). Daß die Ausführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache lagen, machte die Berufung nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63 - VersR 64, 949; Zöller /Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 34). Weder die Schlüssigkeit noch auch nur die Vertretbarkeit der Begründung waren Zulässigkeitsvoraussetzungen
(BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98 - NJW 99, 3784; Zöller /Gummer aaO).
b) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert gegenüber § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe. Die Neufassung trägt der verstärkten Funktionsdifferenzierung zwischen erster und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung - abweichend von ihrer bisherigen Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muß sich sinnvollerweise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzung orientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prüfungsprogramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO (Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 520 Rdn. 29, 30). Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muß die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln diese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO muß er, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen will, dartun, warum er diese nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht hat. Diese Ausrichtung der Begründung am jeweiligen Berufungsangriff bedeutet aber keine qualitative Erhöhung, sondern lediglich eine Präzisierung der Berufungsanforderungen, soweit es die Zulässigkeit der Berufung betrifft. Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien ent-
nommen werden. Eher ist das Gegenteil der Fall. Während § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" verlangte, läßt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt die "Bezeichnung der Umstände" genügen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Auch die Kommentare zur Zivilprozeßordnung gehen einhellig nicht von einer Erhöhung der Anforderungen aus. Sie orientieren sich vielmehr ohne nähere Begründung an den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu § 519 Abs. 2 Nr. 2 a.F. ZPO aufgestellt hat (MünchKomm-ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband - Rimmelspacher § 520 Rdn. 49 f.; Baumbach/Albers ZPO 61. Aufl. § 520 Rdn. 22 f.; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 520 Rdn. 20 f.; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 28 f.). Zöller/Gummer (ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 27 f.) verweist darauf, daß nach der Gesetzesbegründung die Anforderungen an die Rüge falscher Rechtsanwendung gesenkt worden seien. Auch der Senat ist der Auffassung, daß sich die Begründungsanforderungen nicht erhöht haben, soweit es um die Zulässigkeit der Berufung geht.
c) Den danach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung ist der Beklagte gerecht geworden. Mit der Benennung der Zeugin G. hat der Beklagte ein neues Verteidigungsmittel benannt. Er hat dargelegt, warum er die Zeugin nicht bereits in erster Instanz angeboten hat. Er hat ausgeführt, er sei nach der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen, daß die Mitarbeiter der Klägerin durchgehend bis 7.00 Uhr am Festplatz anwesend gewesen seien. Erst nach Einlegung der Berufung habe er von der Zeugin G. erfahren, daß die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich verschwunden gewesen seien und es deshalb zahlreiche Beschwerden auch anderer Teilnehmer gegeben habe. Damit hat der Beklagte konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die
Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO), und er hat zugleich damit auch vorgetragen, warum das neue Verteidigungsmittel zuzulassen sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Das erfüllt die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit des Beklagten beruht oder nicht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Da bereits dieser in ordnungsgemäßer Weise vorgebrachte Berufungsangriff ausreicht, um die Berufung zulässig zu machen, kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verstoßes gegen die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr an. 3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit gemacht hat, gelten diese als nicht geschrieben (BGHZ 11, 222, 224), damit Gegenstand und Umfang der Rechtskraft nicht im Ungewissen bleiben. 4. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht geht davon aus, nach den Bekundungen des Zeugen W. stehe fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin bis gegen 7.00 Uhr morgens Becher eingesammelt haben. Demgegenüber hat der Beklagte die Zeugen B. und G. zum Beweis dafür angeboten, daß die Mitarbeiter der Klägerin in der Nacht verschwunden gewesen seien und es deshalb zu zahlreichen Beschwerden anderer Teilnehmer gekommen sei. Das Landgericht wird die angebotenen Zeugen vernehmen und sich anhand des gewonnenen Beweisergebnisses die Frage vorlegen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug
vorliegen und dem Beklagten die Haftungserleichterungen nach § 300 Abs. 1 BGB zugute kommen. Hahne Sprick Fuchs
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.