Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZR 304/15

bei uns veröffentlicht am26.11.2015
vorgehend
Landgericht Berlin, 14 O 476/12, 04.04.2013
Kammergericht, 23 U 137/13, 06.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 304/15
vom
26. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die
Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf die Beklagte zu 1 zurückgenommen hat, seines Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.
Der Kläger hat die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerde- verfahren, wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Der Ausspruch zum (teilweisen) Verlust des Rechtsmittels und die Kostenentscheidung beruhen auf §§ 565, 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO.
2
2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) beträgt - lediglich - bis zu 19.000 €.
3
a) Die Bemessung des Beschwerdewerts richtet sich, nachdem der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 zurückgenommen hat, allein nach den gegenüber dem Beklagten zu 2 weiterverfolgten Berufungsanträgen. Zwar ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgeblich (§§ 2, 4 Abs. 1 ZPO). Beruhen spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstands - wie hier - jedoch auf einer freiwilligen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger, so sind sie für die Beachtung der Beschwerdewertgrenze zu berücksichtigen (s. BGH, Urteile vom 7. Januar 1965 - II ZR 104/62, NJW 1965, 761 und vom 30. November 1965 - V ZR 67/63, NJW 1966, 598 sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 87/09, NJW-RR 2011, 488, 489 Rn. 7; MüKoZPO/ Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 52).
4
b) Der Wert des Zahlungsantrags (Berufungsantrag zu 1) beträgt 15.916,73 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). DemAntrag auf Feststellung des Annahme- verzugs (Berufungsantrag zu 2) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (s. nur Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 10 mwN). Der Wert des Freistellungsantrags (Berufungsantrag zu 4) übersteigt die Summe der an den Kläger geleisteten Ausschüttun- gen von 2.166 € nicht- wobei es insoweit offen bleiben kann, ob hiervon im Hinblick auf eine etwa geringe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers noch ein Abschlag vorzunehmen wäre (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, NJW-RR 2012, 60 f Rn. 2 ff und vom 8. September 2011 - III ZR 36/11, BeckRS 2011, 23101 Rn. 2). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger mit einer Inanspruchnahme durch Dritte in einem höheren Umfange zu rechnen hätte. Gemäß § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesellschafter nur in Höhe seiner Einlage(pflicht) (s. auch Prospekt - Anlage K 4 - S. 51-52). Dass das Kapitalkonto des Klägers zum 31. Dezember 2009 ein Soll von 5.812 € ausweist (Anlage BB 1.5), ist das Ergebnis einer anteiligen buchhalterischen Verlustzuweisung (negatives Abfindungsguthaben ), sagt indes noch nichts über eine entsprechende Haftung des Klägers gegenüber Dritten aus. Somit ergibt sich für den Wert der Beschwer eine Summe von unter 19.000 €.
5
3. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt ebenfalls bis zu 19.000 €. Der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 (Berufungsantrag zu 3) ist mit dem Freistellungsantrag gegenüber dem Beklagten zu 2 (Berufungsantrag zu 4) wirtschaftlich identisch; bei beidem geht es um die etwaige Rückzahlung der (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen. Gleichfalls wirtschaftlich identisch ist die Inanspruchnahme beider Beklagter als Gesamtschuldner aus dem Zahlungsantrag (Berufungsantrag zu 1).Sämtliche Gebühren des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richten sich daher ein- heitlich nach einem Streitwert von bis zu 19.000 €.
Seiters Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2013 - 14 O 476/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 - 23 U 137/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZR 304/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZR 304/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZR 304/15 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 236


(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolven

Handelsgesetzbuch - HGB | § 232


(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückstä

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZR 304/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Referenzen

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

7
a) Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich statthaft und zulässig, weil das Berufungsgericht selbst einen Gegenstandswert von 1.365,41 € angenommen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50, BGHZ 1, 29 ff.). Spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50, aaO, 31; Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063) oder der Rechtsmittelkläger durch freiwillige Befriedigung des Gegners die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeigeführt hat und dadurch zu einer entsprechenden Einschränkung seiner Rechtsmittelanträge genötigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1951 - I ZR 1/50, NJW 1951, 274, 275). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen hier nicht vor, weil die Beklagten als Rechtsmittelkläger den Kläger nicht durch eine freiwillige Zahlung befriedigt haben und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass die Zahlung durch die Beklagten zu 1 und 2 im Einverständnis mit den Beklagten erfolgt ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

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Der mit dem Klageantrag zu 4 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295, 1296 Rn. 16).
2
Grundsätzlich entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit dem bezifferten Schuldbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher, ob eine geringere Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fern liegt (BGH aaO; s. auch OLG Karlsruhe AnwBl. 1973, 168). Eine geringere Bewertung des Freistellungsinteresses ist jedoch im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s. auch Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1563; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon S. 76; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 24; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 48 "Befreiung von Verbindlichkeit"; einschränkend auch OLG Karlsruhe OLGR 1998, 16).
2
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen , dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme des Klägers aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Das der beabsich- tigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge.

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.