Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2007 - III ZR 315/06

bei uns veröffentlicht am06.06.2007
vorgehend
Landgericht Hannover, 18 O 309/03, 07.06.2005
Oberlandesgericht Celle, 11 U 158/05, 27.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 315/06
vom
6. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und Wöstmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. April 2006 - 11 U 158/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert: bis zu 180.000 €

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
2
1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 9. Dezember 1987, NJW 1988, 625) ist anerkannt, dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ a.F. begründen kann. Für den hier maßgebenden Art. 15 Abs. 2 EuGVVO kann nichts anderes gelten. Das entspricht heute auch ganz herrschender Meinung (vgl. etwa LG Darmstadt ZIP 2004, 1924, 1926; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 Rn. 13 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht , 8. Aufl., Art. 5 Rn. 108, Art. 15 Rn. 28; Mankowski, EWiR 2004, 1221, 1222; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 15-17 EuGVVO Rn. 7; jew. m.w.N.). Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1987 (II ZR 188/86 - NJW 1987, 3081 = ZIP 1987, 1187) ist vor jener Entscheidung ergangen. Ebenso wenig steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1994 (ZIP 1994, 1632) entgegen. Ob ein solcher Anschein tatsächlich begründet worden ist, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner abschließenden Klärung im Revisionsverfahren. Infolgedessen kommt eine Zulassung der Revision auch im Hinblick auf den von der Beklagten vorgelegten, in der tatsächlichen Bewertung abweichenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 - 4 U 43/06 - nicht in Betracht.
3
Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO hat das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar festgestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt dagegen auch keine Einwände.

4
2. In der Sache handelt es sich ebenso um die Entscheidung eines Einzelfalls ohne allgemeine Bedeutung. Die von der Beschwerde erhobenen Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insgesamt abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Schlick Kapsa Dörr
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.06.2005 - 18 O 309/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.04.2006 - 11 U 158/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2007 - III ZR 315/06

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.03.2017, Az. 54 O 755/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgeric

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.