Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - III ZR 320/08

bei uns veröffentlicht am28.01.2010
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 8707/07, 04.02.2008
Oberlandesgericht München, 21 U 2351/08, 22.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 320/08
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2008 - 21 U 2351/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 24.695,40 € festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen: Zahlungsantrag: 15.594,40€ Klageantrag zu II: 2.556,46 € Klageantrag zu III: 6.544,54 €.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.
2
1. Die Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der Aussage des Zeugen K. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Beru- fungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr genaue Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den hier vorliegenden Fonds II entschieden hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 10-13). Schließlich rügt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorgenommen worden sind.
3
2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getragen , das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Umstände für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen. Mag auch die hier im Mittelpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen , dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt.
4
Ob die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, das die Angaben des Klägers zu den Kosten der Erlösausfallversicherungen als Bestandteil der Produktionskosten im Hinblick auf seine berufliche Stellung als Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt für unglaubhaft gehalten hat, in jeder Beziehung überzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision.
5
3. Da die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 auf denselben tatsächlichen Umständen beruht, deren mangelnde Kenntnis die Anlageentscheidung des Klägers bestimmt haben soll, ergreift die Entscheidung des Berufungsgerichts zugleich die gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.02.2008 - 35 O 8707/07 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 2351/08 -

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b) Hier geht es indes nicht um typisiertes Vertrauen, sondern um die Frage, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn er - wie nach den Ausführungen zu 2 geboten - von der Beklagten darüber unterrichtet worden wäre, dass die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, während der Prospekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung des Eigenkapitals würden nur 12 % verwendet. Für diese Frage ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger den Prospekt vor seiner Anlageentscheidung überhaupt zur Kenntnis genommen hat, und auch die der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht besteht unabhängig hiervon. Der Kläger hat konkret behauptet, dass er sich bei Kenntnis dieser ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, und ihm kommt insoweit auch eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute. Dass diese erschüttert oder widerlegt wäre, hat das Berufungsgericht, das über die näheren Umstände der Vermittlung der Beteiligung im Verhältnis zum Beklagten zu 1 Beweis erhoben hat, weder erörtert noch festgestellt.
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Es ist schon fraglich, wie die Revision mit Recht rügt, ob das Berufungsgericht den behaupteten Mangel überhaupt richtig erfasst hat. Denn es gibt das Vorbringen des Klägers dahingehend wieder, die Weichkosten seien teilweise an andere Personen geflossen als prospektiert. Im Kern geht es aber um den Vorwurf, die prospektierten Nebenkosten seien nur zur Verschleierung der übermäßigen Vertriebsprovisionen "aufgebläht" worden, so dass es nicht um die Frage gegangen sei, welche Person die Weichkosten letztlich erhalte. Hiervon abgesehen erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts jedoch deshalb als fehlerhaft, weil es - wie bei der Frage, ob die Risiken im Prospekt richtig dargestellt worden seien - in den Mittelpunkt seiner Würdigung die Frage stellt, ob der Kläger den Prospekt überhaupt richtig zur Kenntnis genommen habe (s.o. zu 2 a, b). War die Beklagte zu einer Aufklärung verpflichtet, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Prospekt, auf dessen Richtigkeit er sich allgemein verlassen durfte, im Einzelnen studiert hat, sondern es ist unter solchen Umständen zu prüfen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn ihn die Beklagte darüber unterrichtet hätte, dass die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, während der Prospekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung des Eigenkapitals würden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kläger konkret behauptet, die Anlage hätte sich bei Vertriebsprovisionen von 20 % nicht vertreiben lassen, sondern wäre von Analysten und der Wirtschaftspresse "verrissen" worden und er hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Beru- fungsgericht den Kläger, dem insoweit eine Kausalitätsvermutung zugute kommt, hierzu befragt hätte.