Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - III ZR 40/05
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. K. , gegen das vorbezeichnete Berufungsurteil frist- und formgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde bis zum 13. Juni 2005 verlängert. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 teilte Rechtsanwalt Prof. Dr. K. mit, daß er das Mandat niedergelegt habe. Mit einer Eingabe vom 13. Juni 2005, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger um Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Revisionsverfahrens nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen
Rechtsanwalt zu finden. Dies habe auf Mißverständnissen zwischen ihm, dem Kläger und seinem Anwalt in den vorangegangenen Instanzen beruht.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutb arer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis genügt die vorstehend wiedergegebene Erklärung des Klägers nicht; zumal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die den von ihm ursprünglich beauftragten Anwalt veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1, sowie Beschluß des XI. Zivilsenats vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare
2).
Schlick Wurm Streck
Dörr Galke
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - III ZR 40/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen,
weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts nicht dargetan.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niedergelegt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.