Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2017 - III ZR 621/16

bei uns veröffentlicht am30.11.2017
vorgehend
Landgericht Lüneburg, 2 O 46/15, 26.11.2015
Oberlandesgericht Celle, 9 U 15/16, 07.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 621/16
vom
30. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:301117BIIIZR621.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 - 9 U 15/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 218.782 €

Gründe:


1
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2
a) Für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438 mwN). Werden die in der Beschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzbedeutung , der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Letzteres ist hier der Fall.
3
b) Durch die für parallel gelagerte Fälle ergangenen Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 und III ZR 626/16 (zur Veröffentlichung vorgesehen ) sind die im vorliegenden Fall zulassungsrelevanten Fragen einer Klärung zugeführt worden. Hiernach kommt der beabsichtigten Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg zu. Die Klageforderung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsanspruch der B. spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und die dafür geltende Verjährungsfrist am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 2013 - also vor der Beantragung des Mahnbescheids - Verjährung eingetreten ist.
4
aa) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier in Bezug auf den Befreiungsanspruch der B. gegen den Beklagten spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 ergibt sich, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber -Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
5
bb) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die diesbezüglichen Umstände waren der B. , wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
6
cc) Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
7
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2 O 46/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 9 U 15/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2017 - III ZR 621/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2017 - III ZR 621/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 495/16 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Anker Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 257, 199 a

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 386/02 vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grun

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 302/14 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlo

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2014 - IX ZR 277/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 386/02
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich
dieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache
, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg
hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht
zurückzuweisen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 6. Mai
2004 - I ZR 197/03 - BGH-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom
8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb).
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. Oktober 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 40.912 €

Gründe:


I. Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften u nd streiten darum , wer von ihnen letztlich für die Kosten des Rücktransports eines in Afrika schwer erkrankten Versicherten nach Deutschland einzustehen hat. Der Versicherte war Mitglied der D. R. , die mit der Klägerin eine Flugrückholkostenversicherung abgeschlossen hatte , den Rücktransport durchführte und dem Versicherten in Rechnung stellte. Diese Kosten wurden zunächst von der Klägerin getragen, die nach den Versicherungsbedingungen aber Regreß nehmen konnte, soweit dem Versicherten ein Deckungsanspruch gegen einen anderen, pri-

mär haftenden Versicherer zustand. Im vorliegenden Fall war der über dieD. R. bei der Klägerin Versicherte außerdem bei der Beklagten krankenversichert. Gegenüber dem Regreßanspruch der Klägerin hat sich die Beklagte unter anderem auf ein Abtretungsverbot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Klauseln über deren nur subsidiäre Haftung sowie auf die Unanwendbarkeit des § 67 Abs. 1 VVG für den hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch berufen.
Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen s tattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. a) Die Beklagte macht geltend, die Revision müs se zur Klärung der folgenden drei Grundsatzfragen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden, nämlich ob ein formularmäßiges Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Krankenversicherung wirksam sei, ob Subsidiaritätsklauseln im Rahmen von Flugrückholkostenversicherungen einer Inhaltskontrolle standhielten und ob eine Regreßberechtigung aus § 67 Abs. 1 VVG auch dann angenommen werden könne, wenn der Subsidiärversicherer Zahlungen in Kenntnis seiner nachrangigen Zahlungsverpflichtung leiste.

b) Diese Fragen sind durch das Urteil des Senats v om 21. April 2004 (IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994) geklärt worden. Die Besonder-

heiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine Abweichungen oder Ergänzungen. Allein deshalb kann die Beschwerde hier jedoch nicht zurückgewiesen werden.
2. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier berei ts am 15. November 2002 eingelegt worden, also vor dem Urteil des Senats vom 21. April 2004. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde hätte der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Mithin konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, daß in einem Revisionsverfahren über die im Allgemeininteresse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden werde (zu den Zielen des Revisionsverfahrens nach neuem Recht vgl. allgemein BVerfG NJW 2004, 1371; Wenzel, NJW 2002, 3353 f.).
Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Besch werdeführer nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, daß durch seine - vom Beschwerdeführer nicht veranlaßte oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt werden (so auch BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - BGHReport 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Verfahrensweise würde gegen die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG verbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechts-

schutzes verstoßen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 74, 228, 234; 96, 27,

39).



b) Anders kann es allerdings liegen, wenn sich die Zulassungsgründe vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund einer dem Revisionsgericht unzugänglichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Sachverhalts erledigt haben (wie im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02 - NJW 2003, 1609 unter II 2 a). Denn für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352; Beschluß vom 12. März 2003 aaO; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - NJW 2003, 2319 unter 2 c; Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - NJW 2003, 3352 unter II 6; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b aa).

c) Danach sind in verfassungskonformer Auslegung v on §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom

6. Mai 2004 aaO; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b bb (2.)).
3. Dementsprechend hat der Senat das hier angegrif fene Berufungsurteil auf Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten überprüft. Soweit in der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler gerügt werden, stehensie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zulassungsgründen und können aus den im Senatsurteil vom 21. April 2004 (aaO) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, im vorliegenden Fall bestehe - anders als im Falle des Senatsurteils vom 21. April 2004 - keine Vorleistungspflicht des Subsidiärversicherers und ohne eine solche Verpflichtung sei die vereinbarte Subsidiaritätsklausel unwirksam (§ 9 AGBG), rechtfertigt dieser Einwand keine andere Beurteilung. Nach Maßgabe der Ziffer 6.4 der dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D. R. zugrunde liegenden "Geschriebenen Beding ungen" erfolgen die Schadenszahlungen monatlich für all diejenigen Schäden, bei denen die Unterlagen vollständig vorliegen (dazu vgl. Ziffer 6.3 der Bedingungen); Ziffer 6.6 bestimmt ergänzend, daß der Rückgriff auf andere eventuell bestehende Kostenträger durch den Versicherer erfolgt. Eine Vorleistung durch die Klägerin entspricht damit den vertraglichen Vereinbarungen;

mit ihr wird innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses ein Schaden ersetzt, der unter den genommenen Versicherungsschutz fällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
4
2. Wird die aufgeworfene Frage der Grundsatzbedeutung beziehungsweise der Rechtsfortbildung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Daran jedoch fehlt es hier. Denn der Güteantrag der Kläger vom 19. Dezember 2011 entspricht, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der Senat in seinen Urteilen vom 18. Juni 2015 (III ZR 198/14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 227/14) für gleichlautende Güteanträge entschieden hat, nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
10
2. Wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage , ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder zum Zwecke der Durchsetzung seines Anspruchs auf eine angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG) Angaben über den erzielten Gewinn einschließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten schuldet, war bei Einlegung des Rechtsmittels im Streitfall der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) gegeben, weil der Senat die Modifikation seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfragen zu erwägen hatte, die auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall aufwirft. Zwar ist dieser Zulassungsgrund in der Zwischenzeit entfallen, weil der Senat zu den zulassungsrelevanten Fragen inzwischen unter Aufgabe früherer Rechtsprechung Stellung genommen hat (vgl. Sen.Urt. v. 17. November 2009 - X ZR 137/07 - Türinnenverstärkung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dies steht der Zulassung der Revision in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch nicht entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 495/16
Verkündet am:
19. Oktober 2017
Anker
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme
durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest,
dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners
zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch
in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung
an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile
vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom
13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).

b) In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch
in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn
maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010
- III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22.
März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26.
Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - Hanseatisches OLG in Bremen
LG Bremen
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR495.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. September 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. - AG (im Folgenden: B. ) auf Zah- lung von 9.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
2
Die BHI ist Treuhandkommanditistin der N. UG (haftungsbeschränkt ) & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N. ). Am 10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N. (seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"Verfahren ). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.
3
Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N. für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten ) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "… Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden.
Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. … Da die Ansprüche der W. Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen. Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 10.500,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von EUR 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 9.000,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B. … einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können. … Die Fondsgesellschaft und die B. haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B. Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen. ...."
4
Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber -Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhand- kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: "… Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W. sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K. [für die Containerchassis ] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. … … Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W. die B. als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B. deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. …"
5
Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 9.000 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäftsverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 9.000 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung , der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
6
Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids , welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 5. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.
7
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage (im Wesentlichen , bis auf Mahnkosten von 10 €) stattgegeben.
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe


10
Die zulässige Revision ist begründet.

I.


11
Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
12
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anlass, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzustellen , zu dem der Treuhänder (als Befreiungsgläubiger) seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien sei, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs beginnen solle, wenn sich der Befreiungsgläubiger dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auf den Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der frei zu stellen sei.
13
Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2011 fällig geworden sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforde- rung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden. Demgegenüber habe der Beklagte keine Umstände angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der Kreditschulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom Landgericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der NBG zur Wiedereinlage verpflichtet.
14
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
15
Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 2014 oder schon 2011 fällig geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte Mahnantrag die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe.

II.


16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint.
17
1. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B. als Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der Beklagte die B. von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N. ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen , aus Liquiditätsüberschüssen der NBG geleisteten Ausschüttun- gen (hier: 9.000 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach rechtsfeh- lerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N. einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von 946.977,33 € (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März

2011

- II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).
18
2. Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat die B. wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Forderung , von der die B. zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB); dies hat zur Folge , dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerich- tet auf Leistung von 9.000 €) umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) - schon vor der Abtretung geschehen ist.
19
3. Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des Mahnantrags im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
20
a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (s. dazu Senatsurteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).
21
b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, insbesondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläubiger ) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendma- chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner ) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treugebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (s. Senatsurteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).
22
c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt , weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB).
23
aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der Befreiungsgläubiger als auch der Befreiungsschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgeltendmachung , da die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des Befreiungsschuldners durch den Befreiungsgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
24
bb) Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die (willkürliche ) Geltendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch, weil nicht entscheidend darauf abzustellen ist, wann der Anspruch gestellt wird, sondern auf die hiervon unabhängige Umwandlung des Befreiungsanspruchs in eine Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Drittforderung , von der zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein Zusammen- hang, als die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten sein muss.
25
d) Demnach hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B. gegen den Beklagten spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjährt ist.
26
aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsanspruch der B. in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis ) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber-Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so dass der erkennende Senat diese Feststellungen selbst treffen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 337, 339 Rn. 22). Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen TreugeberKommanditisten ) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese Inanspruchnahme war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B. nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden Befreiungsanspruch der BHI nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB möglich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen Treugeber-Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N. noch unmittelbar der B. gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruchnahme der B. durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.
27
bb) Diese Umstände waren der B. spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die N. ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.
28
Soweit das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat, mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B. nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der N. zur Wiedereinlage verpflichtet , ist dies mit dem Wortlaut dieses Schreibens nicht vereinbar. Der entsprechende Passus enthält lediglich einen Teil der Begründung für das Zahlungsverlangen der Zedentin. Dass er aus den oben ausgeführten Gründen rechtlich ungenau ist, weil in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der Beklagte noch die B. der N. gegenüber verpflichtet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, vielmehr eine Haftung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für die B. allein gegenüber der Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB bestand, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unmaßgeblich (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Rn. 7; jeweils mwN).
29
4. Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
30
5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden muss.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2016 - 6 O 428/15 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.09.2016 - 2 U 38/16 -

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 16. September 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M.             (fortan: Schuldner). Bereits am 28. Juli 2011 war der Kläger zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner betrieb eine Fladenbrotbäckerei. Zum 1. September 2011 übernahm die Beklagte den Betrieb und entnahm ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen Energie. Die schriftliche Vereinbarung über die Geschäftsübernahme wurde vom Vertreter der Beklagten am 1. September 2011 und vom Kläger am 27. September 2011 unterzeichnet. Nach dieser Vereinbarung hatte die Beklagte ab dem Übergabezeitpunkt am 1. September 2011 unter anderem die anfallenden Energiebezugskosten zu tragen. Der Energieversorger rechnete die Verbrauchskosten bis zum 15. September 2011 gegenüber dem Kläger ab. Auf den Zeitraum vom 1. bis zum 15. September 2011 entfiel ein Betrag von 4.683,55 €. Diesen Betrag, den der Energieversorger mangels Zahlung durch den Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat, verlangt der Kläger von der Beklagten.

2

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der vertraglich vereinbarten Verpflichtung der Beklagten, die anfallenden Energiebezugskosten ab dem Übergabezeitpunkt zu tragen, ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den entsprechenden Forderungen des Energieversorgers. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich ein Befreiungsanspruch mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gläubigers dieses Anspruchs in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der Schuld umwandle, sei hier nicht anwendbar. Dies folge entgegen der Ansicht des Erstrichters zwar nicht daraus, dass die Beklagte neben dem Schuldner gegenüber dem Energieversorger hafte; denn ein konkludentes Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Energieversorger sei nicht zustande gekommen. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sei der Befreiungsanspruch hier aber erst durch einen Vertragsschluss nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Er erfasse deshalb lediglich die Kosten, auf die der Kläger insolvenzrechtlich in Anspruch genommen werden könne, also nur in Höhe der Quote. Da zur Quote nichts vorgetragen sei, komme eine Verurteilung zur Zahlung nicht in Betracht.

II.

5

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Teil stand.

6

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des vollen Betrags der Energieverbrauchskosten an den Kläger nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch im Falle des Konkurses des Befreiungsgläubigers (BGH, Urteil vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 78, 81 ff; vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182 mwN) abgeleitet werden kann. Die Verpflichtung der Beklagten, die Verbrauchskosten ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs des Schuldners am 1. September 2011 zu tragen, entstand erst am 27. September 2011, mithin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, als der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde annahm. Hierzu war der Kläger berechtigt. Wird vor der Annahme eines Vertragsangebots das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Empfängers eröffnet, ist im Wege der Auslegung zu klären, ob das Angebot auch für den Insolvenzfall gelten soll (Staudinger/Bork, BGB, 2010, § 153 Rn. 16). Dies ist im Streitfall anzunehmen, weil der Vertrag durch die erwartete Insolvenzeröffnung initiiert und das Angebot nicht nur an den Schuldner, sondern ausdrücklich auch an den Kläger gerichtet war. Von einer früher, schon vor Insolvenzeröffnung zustande gekommenen mündlichen Einigung kann entgegen der Ansicht der Revision mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Bestand aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verpflichtung der Beklagten, kann die Verfahrenseröffnung nicht zur Umwandlung einer solchen Verpflichtung geführt haben.

7

2. Welchen Inhalt die von der Beklagten bezüglich der Energiekosten übernommene Verpflichtung hatte, ist vielmehr durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln. Die gebotene Auslegung hat das Berufungsgericht, auch wenn es diesen Begriff nicht verwendet, der Sache nach dahin vorgenommen, dass sich die Beklagte zur Befreiung des Klägers nur von den von ihm tatsächlich aufzubringenden Kosten in Höhe der Insolvenzquote verpflichtet habe. Diese Auslegung hält jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Vereinbarung gebe dem Kläger einen auf Befreiung und nicht von vorneherein auf Zahlung gerichteten Anspruch, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

8

a) Bei der in Rede stehenden Vertragsklausel handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter insbesondere den mit der Vereinbarung verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10 f mwN).

9

b) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers und nicht als Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger ausgelegt hat.

10

aa) Nach der mit "Haftungsausschluss" überschriebenen Regelung in § 4 des Übernahmevertrags "trägt der Erwerber ab dem Übergabezeitpunkt anfallende … Energiebezugskosten …". Mit diesem Wortlaut ist die an § 257 BGB orientierte Auslegung des Berufungsgerichts, es sei ein auf Freistellung und nicht unmittelbar auf Zahlung an den Veräußerer des Unternehmens gerichteter Anspruch begründet worden, vereinbar. Die Überschrift der Regelung legt eine solche Auslegung sogar nahe.

11

bb) Das Berufungsgericht hat weder wesentlichen Auslegungsstoff noch den Zweck der Vereinbarung oder die Interessen der Vertragsparteien außer Acht gelassen. Insbesondere hat es die Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers die Umwandlung eines bereits bestehenden Befreiungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der vom Befreiungsgläubiger eingegangenen Verbindlichkeit rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182 mwN), in seine Überlegungen einbezogen. Es hat diesen Gesichtspunkten - insbesondere dem Erfordernis, das Insolvenzverfahren zügig und vereinfacht nach den geltenden Verfahrensvorschriften abzuwickeln - im Streitfall aber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag mit Unterzeichnung durch den Kläger zustande kam, das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war und deshalb anders als in den Vergleichsentscheidungen schon bei der Begründung des Anspruchs feststand, dass die Masse den Drittgläubiger nur in Höhe der Insolvenzquote würde befriedigen müssen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Schuldnerin materiell insolvent war und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorstand, war den Vertragsparteien sogar schon bekannt, als die Beklagte am 1. September 2011 den Übernahmevertrag unterzeichnete und damit ein entsprechendes Angebot erklärte. Der Kläger durfte die Vertragserklärung der Beklagten betreffend die ab dem Übernahmezeitpunkt am 1. September 2011 anfallenden Energiekosten in dieser Situation ihrem Wortlaut entsprechend als Angebot einer Freistellungsverpflichtung verstehen und das Angebot mit diesem Inhalt annehmen. Denn ein Insolvenzverwalter kann im Rahmen der Vertragsfreiheit auch an der Begründung von Forderungen mitwirken, die nicht auf Zahlung an die Insolvenzmasse gerichtet sind.

12

cc) Die auf das Insolvenzverfahren bezogenen Interessen des Klägers bleiben auch bei einem solchen Verständnis der Vertragsklausel ausreichend gewahrt. Er kann als Insolvenzverwalter den Anspruch auf Freistellung titulieren lassen. Erfüllt der Befreiungsschuldner den Anspruch, indem er die Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners gegenüber dem Dritten begleicht, tritt dadurch die mit der Vertragsklausel bezweckte Entlastung der Masse ein. Kommt der Befreiungsschuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Insolvenzverwalter den Befreiungsanspruch nach § 887 ZPO vollstrecken und auf diese Weise eine Erstattung von ihm getragener Kosten erreichen.

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3. Begründete die im Übernahmevertrag vereinbarte Pflicht der Beklagten, ab dem Übernahmezeitpunkt die Energiekosten zu tragen, somit lediglich einen Anspruch des Klägers auf Freistellung und nicht auf unmittelbare Zahlung an die Insolvenzmasse, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Der Inhaber eines Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann vom Schuldner dieses Anspruchs grundsätzlich nicht Zahlung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrags verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB, 2014, § 257 Rn. 7; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 257 Rn. 4).

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a) Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch kann in Betracht kommen, wenn der Gläubiger des Befreiungsanspruchs die Verbindlichkeit, von der er freizustellen ist, selbst erfüllt (vgl. Staudinger/Bittner, aaO Rn. 8; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 257 Rn. 5). Dies ist jedoch im Streitfall bisher nicht geschehen.

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b) Ferner wird eine Umwandlung in einen Anspruch auf Zahlung schon dann angenommen, wenn sich der Gläubiger des Befreiungsanspruchs in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnahme mit Sicherheit erwarten lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182; Staudinger/Bittner, aaO Rn. 8). Diese Voraussetzung könnte im Streitfall gegeben sein, weil das Energieversorgungsunternehmen seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat. Insoweit droht jedoch nur eine Inanspruchnahme des Klägers in Höhe der Befriedigungsquote. Nur in diesem Umfang kann die drohende Inanspruchnahme des Klägers einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung begründen. Einen entsprechenden Teilerfolg kann die Zahlungsklage aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht erzielen, weil der Kläger zu einer Befriedigungsquote im Insolvenzverfahren nichts vorgetragen hat.

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4. Ob der revisionsrechtlichen Prüfung auch die weitere Auslegung des Berufungsgerichts standhält, dass sich die Freistellungsverpflichtung der Beklagten nicht auf den vollen Betrag der Energieverbrauchskosten erstrecke, die der Energieversorger dem Insolvenzschuldner für die Zeit nach dem 1. September 2011 noch in Rechnung stellte, sondern nur auf einen Betrag nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren sich ergebenden Befriedigungsquote, braucht nicht entschieden zu werden. Hiergegen könnte sprechen, dass nur die Befreiung des Insolvenzschuldners von der Forderung des Energieversorgers in ihrer vollen Höhe jegliche Inanspruchnahme der Insolvenzmasse und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens des Schuldners persönlich zuverlässig verhindert. Auch bestand kein Grund, der Beklagten den Energiebezug zu geringeren als den tatsächlich anfallenden Kosten zu ermöglichen. Selbst wenn sich die vereinbarte Verpflichtung der Beklagten deshalb auf den vollen Betrag der ab dem Übergabezeitpunkt verbrauchten Energiekosten beziehen sollte, kann die beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung unmittelbar an den Insolvenzverwalter nicht erfolgen, solange der Anspruch des Klägers lediglich auf Freistellung gerichtet ist.

Kayser                   Gehrlein                          Pape

              Grupp                        Möhring

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.