Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - IV ZA 24/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 gibt keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen.
Gegenstandswert: bis 4.000 €
Gründe:
- 1
- Anhörungsrüge Die ist unbegründet. Da der Beschluss gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar ist, bedarf er keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1).
- 2
- Unbeschadetdessenha t der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt , sondern die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte vielmehr umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer "Ausnahmebeschwerde" gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts, da für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" hier kein Raum ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, juris Rn. 5 m.w.N.). Daher ist auch eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 auf die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung nicht geboten.
- 3
- auf Das die fehlende Begründung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 gestützte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).
- 4
- Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2010 - 6 O 202/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2010 - 12 W 50/10 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - IV ZA 24/10
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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2011 - IV ZA 24/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
- 1
- Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben.
- 2
- Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behandlung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO) durch das Berufungsgericht hat darauf keinen Einfluss.
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 9 O 48/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 74/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, weil Gründe für eine Befangenheit weder ersichtlich sind, noch der Antragsteller solche auch nur in Ansätzen vorgetragen hat. Weil sich das Gesuch des Antragstellers somit als unzulässig darstellt (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2002 - XII ZB 179/01 - EzFamR aktuell2002, 146), kann der Senat darüber in unveränderter Besetzung entscheiden. Wird ein Richter von einem Prozessbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, zwar grundsätzlich ohne dessen Beteiligung. Wenn das Ablehnungsgesuch aber - wie hier - offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH Beschlüsse vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - Grundeigentum 2005, 860, vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; BSG SozSich 2003, 178; BFH BFH/NV 1998, 475; BVerfGE 11, 1, 3). 2. In selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Bundesgerichtshof von einem Beteiligten oder von Betroffenen seit Inkrafttreten der Zivilprozessreform nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 574 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kann formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, vgl. § 78 Abs. 1 ZPO. Entspricht eine als Rechtsbeschwerde oder als sonstiges Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist. Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie eine an sich statthafte Rechtsbeschwerde, die entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. 3. Dem Antragsteller ist auch die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen , weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Denn gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232). 4. Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels (oder Rechtsbehelfs) trägt derjenige, der es eingelegt hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
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