Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2001 - IV ZB 9/01

bei uns veröffentlicht am10.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 9/01
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2001

beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2001 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen , das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
3. Der Beschwerdewert wird auf (1.290 DM + 217,50 DM =) 1.507,50 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Alleinerbin seines verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage seinen Pflichtteil geltend. Zum Nachlaß gehört unter anderem ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagte

durch Teilurteil verurteilt, zum einen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, und zum anderen den Wert des Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht , nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.400 DM festgesetzt hatte, durch Beschluû vom 14. Mai 2001 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daû die Beklagte einen die Berufungssumme von 1.500 DM übersteigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Gegen diesen Beschluû hat die Beklagte beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet. Zwar darf das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen festsetzen (§ 3 ZPO) und das Revisionsgericht die Wertfestsetzung nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Berechnung der Notargebühr für das Nachlaûverzeichnis unterlaufen ist.
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daû sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht er-

teilen zu müssen, und daû es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand ankommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Bei seiner Wertfestsetzung hat das Berufungsgericht die Notarkosten für das Bestandsverzeichnis, ausgehend von einem Wert des reinen Nachlasses in Höhe von bis zu 10.000 DM, auf 110 DM und die Kosten eines Wertgutachtens für das bebaute Grundstück, ausgehend von einem Verkehrswert bis zu 150.000 DM, auf 1.290 DM geschätzt und ist so zu einem Gesamtwert von 1.400 DM gelangt.
2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einen höheren Verkehrswert des Grundstücks als die vom Berufungsgericht angenommenen 150.000 DM und damit auch eine höhere Schätzungsgebühr des Gutachterausschusses , nämlich 1.930 DM, glaubhaft gemacht hat.
3. Denn auf jeden Fall ist der Einwand der Beklagten begründet, das Berufungsgericht habe die Notargebühr für das Nachlaûverzeichnis zu gering angesetzt, weil in dieses Verzeichnis auch das Grundstück gehöre. Das Bestandsverzeichnis muû grundsätzlich ein vollständiges und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten des Nachlasses sein, da der Pflichtteilsberechtigte nur so über die Höhe seines Zahlungsanspruches unterrichtet werden kann (Palandt/Edenhofer, BGB 60. Aufl. § 2314 Rdn. 8). Zu den Aktivwerten des Nachlasses gehört das Grundstück. Der Urteilsausspruch und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daû das Landgericht seine Verurteilung zur Abgabe eines notariellen Bestandsverzeichnisses in einem einschränkenden Sinne gemeint haben

könnte und insbesondere das Grundstück ausnehmen wollte. Der Umstand , daû dem Kläger das Eigentum des Erblassers an diesem Grundstück bekannt war, reicht dafür nicht aus.
Für die Berechnung der Notargebühr hätte das Berufungsgericht deshalb auf der Grundlage seiner eigenen Wertansätze als Geschäftswert nicht 10.000 DM, sondern (10.000 DM + 150.000 DM =) 160.000 DM annehmen müssen. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte richtig berechnet hat, unter Berücksichtigung der 10%igen Ermäûigung für das Beitrittsgebiet eine halbe Notargebühr von 157,50 DM (§§ 114 Nr. 1, 112 Abs. 2 Satz 1, 32 KostO), zuzüglich 16% Mehrwertsteuer 182,70 DM. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Notar auûerdem eine Nebenkostenpauschale von rund 30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugebilligt. Deshalb betragen die Notarkosten für das Bestandsverzeichnis insgesamt 217,50 DM. Zuzüglich der vom Berufungsgericht angesetzten 1.290 DM für ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte betragen die Geldauslagen der Beklagten für die Auskunftserteilung insgesamt 1.507,50 DM und überschreiten damit die Berufungssumme von 1.500 DM.

4. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich eine Überschreitung auch deshalb ergeben könnte, weil das Berufungsgericht keinen Betrag für den eigenen Zeitaufwand der Beklagten angesetzt hat, obwohl auch dieser bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigungsfähig ist (vgl. nur BGH, Beschluû vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2001 - IV ZB 9/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2001 - IV ZB 9/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2001 - IV ZB 9/01 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2001 - IV ZR 155/00

bei uns veröffentlicht am 07.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 155/00 Verkündet am: 7. März 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97

bei uns veröffentlicht am 21.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/97 vom 21. Juni 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/97
vom
21. Juni 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.400 DM.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien schwebt ein Scheidungsverbundverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Auskunftsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der über sein Endvermögen erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab diesem Antrag durch Teilurteil statt; es verurteilte den Antragsteller,
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die von ihm im Verfahren 2 F 64/95 Gü erteilten Auskünfte über sein Endvermögen, Stand 30. April 1992, so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Interesse des Antragstellers, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, mit 1.400 DM bewertet und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieser Aufwand mit höchstens 1.400 DM zu bewerten sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller könne die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um
den nicht zweifelsfrei feststehenden Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären. Denn zum einen fehle in diesem eine Bezugnahme auf Schriftsätze des Antragstellers bzw. das vorgelegte Bestandsverzeichnis, zum anderen habe das Familiengericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch auf Vermögensminderungen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erstreckt, obwohl die Antragsgegnerin ein entsprechendes Auskunftsverlangen - ohne Antragstellung - erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung angeführt habe, über das vor Erlaß des Teilurteils nicht entschieden worden sei. Wenn der Antragsteller mit Rücksicht hierauf im Zwangsvollstreckungsverfahren Einwendungen gegen die Vollstrekkungsfähigkeit des Titels geltend mache, fielen - unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Beschwerdeverfahrens - ausgehend von einem nach dem Interesse der Antragsgegnerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bemessenden Wert von 45.000 DM an allein maßgebenden gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8, 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht mehr als 1.400 DM einschließlich Auslagen und MWSt an. Falls der Antragsteller dagegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern wolle, habe er das erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür sowie für eine eventuelle Ergänzung der Angaben einschließlich des Aufwands für die Terminswahrnehmung entstünden allenfalls Kosten von 200 DM. Auch wenn der Antragsteller die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, entstünden insofern keine höheren Kosten als ca. 500 DM, denn der Anwalt erhalte für die Vertretung in diesem Verfahren ebenfalls nur eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 8 BRAGO. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Rechtsmittelinteresses unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des
ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 27. April 1994 - XII ZR 148/93 - FamRZ 1994, 1519 m.N.). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers ausführlich und in einer vom Gericht der sofortigen Beschwerde nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt. Es hat in seine Beurteilung einbezogen, daß das Teilurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil ihm die notwendige bestimmte Bezeichnung der Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden soll, fehlt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454, 455). Im Hinblick darauf hat das Gericht berücksichtigt, daß der Antragsteller zur Zeit der Berufungseinlegung gegenwärtigen mußte, gleichwohl erfolgenden Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Alternativ hierzu hat das Berufungsgericht den Aufwand des Antragstellers für den Fall bewertet, daß er sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, sondern die eidesstattliche Versicherung abgeben will. Soweit die sofortige Beschwerde die Auffassung vertritt, der genannte Aufwand habe kumulativ berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Durch die dem Antragsteller vom Oberlandesgericht zugebilligte an-
waltliche Beratung über Inhalt und Umfang des Teilurteils konnte er Aufklärung darüber erhalten, daß dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und war damit in der Lage zu entscheiden, ob er die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abgeben, oder ob er Vollstreckungsversuchen entgegentreten wollte. Im ersteren Fall kommt zu den Kosten der anwaltlichen Beratung, die das Berufungsgericht mit rund 500 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bemessen hat, noch der eigene Aufwand des Antragstellers hinzu. Im zweiten Fall müßte dieser den Anwalt mit der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Dann kommt es allein auf die hieraus resultierenden Kosten, auf die eine eventuelle Ratgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO angerechnet wird, nicht dagegen auf diejenigen Kosten an, die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 aaO). Entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der dem Antragsteller selbst entstehende Aufwand zu gering bemessen worden ist. Soweit darauf abgehoben wird, die Kosten des Zeitaufwands hätten für einen angestellten Arzt höher angesetzt werden müssen, ist dies nicht berechtigt. Die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind persönlicher Natur, weshalb ihre Erfüllung mit berufstypischen Leistungen des Auskunftsverpflichteten nicht vergleichbar ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO, 732).
Auch im übrigen zeigt die sofortige Beschwerde keine Umstände auf, die die Schlußfolgerung auf eine zu niedrige Bewertung des Aufwandes des Antragstellers zuließen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es bei der vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erforderlichen Überprüfung der bisherigen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1991 - XII ZB 156/90 - FamRZ 1991, 791, 792) nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge geht, sondern um einfachere Angaben über das Vorhandensein von Lebensversicherungen und sonstigen Vermögenswerten. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 155/00 Verkündet am:
7. März 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind die Erben der am 13. Juni 1996 verstorbenen E. R.. Die Beklagte ist die Tochter, die Kläger sind die Kinder des 1986 gestorbenen Sohnes der Erblasserin. Im Rahmen einer Stufenklage hat das Landgericht gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin nach § 2027 Abs. 1 BGB ein Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen: "Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Bestandsverzeichnis über den Nachlaß der am 13.06.1996 verstorbenen E. R. vorzulegen, die Kontoauszüge der verstorbenen E. R. über sämtliche geführten Konten der Erblasserin von

dem Jahr 1988 bis zur jeweiligen Kontoauflösung vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Vertragsgestaltungen für die Häuser K.straße in W. sowie F. 8 in W. vorzulegen und herauszugeben, sämtliche Reparaturkostenrechnungen , Mietverträge und Mieteinnahmen sowie sonstige Ausgaben und Einnahmebelege für die Häuser F. 8 und K.straße in W. bis zu deren Verkauf vorzulegen und herauszugeben , den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche monatlichen Aufwendungen die Erblasserin E. R. privat zu tragen hatte, welche Einkünfte sie monatlich erzielte , dies durch die Einkommenssteuerbescheide 19881996 zu belegen, zu belegen, wie die Kaufpreiserlöse aus dem Verkauf des Grundstückes K.straße sowie des Grundstückes F. 8 verwandt wurden, Zahlungen über bezahlte Rechnungen der Beklagten für das Haus F. 8, die als Darlehensgewährungen über einen Betrag von 82.279,51 DM durch die Beklagte dargestellt wurden, zu belegen und die Belege herauszugeben." Die Berufung gegen das Teilurteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nur 800 DM betrage und damit die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Wert ihrer Beschwer durch das Teilurteil des Landgerichts übersteigt 1.500 DM deutlich.

I. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 ZPO) bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85; Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 3b m.w.N.). Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; letzteres kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Beschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 38; BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2).
II. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittelinteresse der Beklagten nicht ermessensfehlerfrei bewertet.
1. Es hat im wesentlichen auf die Kosten abgestellt, die der Beklagten dadurch entstehen, daß sie sich Unterlagen von Dritten beschaffen muß.


a) Bei den Kosten für die Wiederherstellung der Kontoauszüge bei der D. Bank (1993/1994 bis zum Erbfall) aus Mikrofilmen und Magnetbändern hat das Berufungsgericht fehlerfrei den Mittelwert von 450 DM aus dem von der Beklagten genannten Kostenrahmen angesetzt. Für die in gleicher Weise erforderliche Rekonstruktion der Kontoauszüge bei der Stadtsparkasse W. (1988 bis 1993) hatte die Beklagte einen Betrag in ähnlicher Größenordnung geltend gemacht. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen. Es hat nur insgesamt für die Anfertigung von etwa 500 Kopien durch die Stadtsparkasse, die Notarin und die Beklagte selbst weitere Kosten von ca. 150 DM veranschlagt. Der Senat hält es aufgrund der glaubhaften Darstellung der Beklagten für sachgerecht, die Rekonstruktion der Kontoauszüge durch die Stadtsparkasse W. ebenfalls mit 450 DM zu bewerten.

b) Die Anzahl der von der Notarin zu beschaffenden Kopien hat die Beklagte mit 200 bis 300 Seiten angegeben. Dem ist das Berufungsgericht offenbar gefolgt. Der Ansatz von 0,30 DM pro Seite ist jedoch fehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Es handelt sich um Notarkosten in der Form von Schreibauslagen, die nach §§ 136 Abs. 3, 141, 151a, der Kostenordnung abzurechnen sind. Für die ersten 50 Seiten ist danach ein Betrag von 1 DM je Seite und für jede weitere Seite ein Betrag von 0,30 DM zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einem geschätzten Mittelwert von 250 Seiten betragen die Kosten danach 127,60 DM.
Hinzu kommen weitere von der Beklagten selbst zu fertigende Kopien anderer Unterlagen, die sie nach dem Tenor des landgerichtlichen

Urteils an die Kläger jedenfalls in einem nennenswerten Umfang herauszugeben hat.
Die Kopierkosten schätzt der Senat daher insgesamt auf 150 DM.
2. a) Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht für den eigenen Zeitaufwand der Beklagten keinen Betrag angesetzt hat, weil der Beklagten als Hausfrau kein Verdienstausfall entstanden sei und sie selbst bei größerer zeitlicher Inanspruchnahme nicht mit erheblichen vermögenswerten Einbußen zu rechnen habe. Da der eigene Zeitaufwand des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Beklagten bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen ist, muß er notwendigerweise auch in Geld bewertet werden. Welcher Stundensatz angemessen ist, hängt unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III 3; BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 20 unter 1 a; BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2). Der Senat hält es mit der Revision für sachgerecht , den Zeitaufwand einer nicht erwerbstätigen Hausfrau mindestens mit 20 DM je Stunde zu bemessen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entschädigung von Zeugen und Parteien im Zivilprozeß).


b) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum erforderlichen Zeitaufwand getroffen hat, kann der Senat ihn nach den Angaben der Beklagten selbst schätzen.
aa) Für das Anfertigen des Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses hat die Beklagte eine Stunde angesetzt sowie für das Heraussuchen , Besorgen und Kopieren von Unterlagen, für die Rekonstruktion der privaten Aufwendungen der Erblasserin und die Aufstellung über deren private Einkünfte, die Auskunft über die Verwendung der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen und die Bezahlung von Rechnungen für das Haus F. 8 insgesamt 16 Stunden.
bb) Die Aufstellung über die Mieteinnahmen und die Ausgaben für die beiden Mietshäuser ist nach Darstellung der Beklagten mit einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und nicht ohne Hilfe des Steuerberaters möglich, der seinerzeit die Erklärungen gefertigt hat. Da Belege nicht mehr vorhanden seien, müßten die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen aus den Kontoauszügen erschlossen werden. Es mag sein, wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Übersicht selbst anfertigen kann, ohne damit einen Steuerberater zwei Tage beschäftigen zu müssen. Dann ist aber ihr Zeitaufwand zu berücksichtigen. Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Steuerberaters , die der Senat verwerten kann (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 2 c), würde dieser allein für das Sichten und Kopieren der Steuerunterlagen der Erblasserin etwa 10 Stunden benötigen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte dies in kürzerer Zeit erledigen kann. Hinzu kommt noch das Anfertigen

der Übersichten selbst für einen Zeitraum, dessen Beginn im Urteil des Landgerichts nicht genannt ist und der deshalb viele Jahre umfassen kann. Unter diesen Umständen schätzt der Senat den Zeitaufwand hierfür auf 15 Stunden.
cc) Insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand der Beklagten von 32 Stunden. Angesichts des Umfangs der teilweise unbestimmten und nicht näher umgrenzten Verurteilung erscheint dieser Aufwand glaubhaft. Er ist mit 640 DM zu bewerten.
3. Die Beschwer beträgt somit rechnerisch 1.690 DM. Hiervon sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Abstriche zu machen, weil ein Teil des Aufwands nach Einlegung der Berufung bis zur mündlichen Verhandlung bereits angefallen war. Für die Wertberechnung ist nach § 4 Abs. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2 a). Schon deshalb ist es, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht möglich, den Tenor des landgerichtlichen Urteils wegen einer Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Hinblick auf den Streitgegenstand einschränkend auszulegen. Diese Auslegung wäre im übrigen für das Vollstreckungsgericht nicht bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - NJW-RR 1991, 324 unter 3).
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius