Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06

bei uns veröffentlicht am13.06.2007
vorgehend
Landgericht Meiningen, 3 O 870/04, 23.02.2005
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 270/05, 26.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 230/06
vom
13. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 48.443,54 €

Gründe:


1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die im Zusammenhang mit der Dateiabfrage geltend gemachten Zulassungsgründe haben sich durch das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 (IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) erledigt. Das Berufungsgericht hat insoweit richtig entschieden.
2
bei Die nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurück- zuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 23.02.2005 - 3 O 870/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 U 270/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2007 - IV ZR 230/06 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2007 - IV ZR 106/06

bei uns veröffentlicht am 17.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 106/06 Verkündetam: 17.Januar2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja A

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2004 - IV ZR 386/02

bei uns veröffentlicht am 27.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 386/02 vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grun

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 106/06 Verkündetam:
17.Januar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit
des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden)
unberührt.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - SaarländischesOLG
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Kraftfahrzeug -Teilversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls seines PKW in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.
2
NachDarstellungdes Klägers ereignete sich der Diebstahl seines Fahrzeugs, das zum Zeitpunkt der Entwendung noch einen Wert von 7.500 € hatte, in der Zeit vom 15. bis zum 17. Februar 2004. Am 17. Februar 2004 zeigte der Kläger den Diebstahl bei der Polizei an, am 19. Februar 2004 unterrichtete er die Beklagte telefonisch von dem Schadensfall. Der Bitte der Beklagten um Ausfüllung einer "Schadenmeldung für Fahrzeugentwendungen" sowie eines für den Sachverständigen bestimmten Schadensformulars kam der Kläger unter dem 19. März 2004 nach. In dem für die Beklagte bestimmten Formular beantwortete der Kläger die Fragen danach, ob das Fahrzeug zuvor bereits einmal beschädigt worden sei und der Kläger für diesen Schaden von dritter Seite eine Entschädigung erhalten habe, jeweils mit "nein". In dem für den Sachverständigen vorgesehenen Schadensformular vermerkte der Kläger auf die Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten Reparaturen die Auswechslung des Zahnriemens sowie die Nachlackierung der Stoßstange; erst auf Nachfrage der Beklagten beantwortete er die Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vorschäden mit "keine".
3
Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers am 25. Oktober 2002 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Davon erfuhr die Beklagte zunächst über eine Anfrage bei der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geführten so genannten UniwagnisDatei. Aus dieser konnte die Beklagte entnehmen, dass wegen eines Schadens am Fahrzeug des Klägers vom 25. Oktober 2002 Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer erhoben, ein Reparaturschaden vorgelegen hatte und dieser nach Gutachten abgerechnet worden war. Nach Rückfrage bei jenem Haftpflichtversicherer erhielt die Beklagte am 25./26. März 2004 das damals erstellte Sachverständigengutachten, das Reparaturkosten von 2.285,28 € auswies. Daraufhin lehnte die Beklagte die vom Kläger für die behauptete Entwendung begehrte Versicherungsleistung ab, da dieser durch Nichtangabe der Vorschäden seine Obliegenheit nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt habe.
4
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 7.000 € (Wert des entwendeten Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung) abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
Das I. Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2006, 1208 abgedruckt ist, meint, die Beklagte sei wegen Verstoßes des Klägers gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Deshalb könne offen bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet worden sei.
7
Der Kläger habe die Fragen nach Schäden am Fahrzeug vor dem Versicherungsfall bzw. nach erhaltenen Entschädigungsleistungen sowohl in der Schadensmeldung für die Beklagte als auch in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular verneint und damit objektiv falsche Angaben gemacht. Die übrigen vom Kläger in der "Schadenmeldung für Fahrzeugentwendungen" vorgenommenen Eintragungen ließen den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung auch die objektiv weder irreführenden noch missverständlichen Fragen zu den Vorschäden im Fall der Entwendung verstanden habe.
8
Die Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung von Vorschäden sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach der Schadensanzeige bzw. Schadensmeldung Nachprüfungen angestellt habe. Das liege in der Natur der Sache; hieraus könne der Kläger zunächst nichts für sich herleiten. Aber auch der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang von Schadensanzeige oder Schadensmeldung die vom GDV unterhaltene Uniwagnis-Datei abgerufen und Auskunft über die vom Kläger verschwiegenen Umstände verlangt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ob das Aufklärungsbedürfnis des Versicherers verneint werden könne, wenn dieser die Angaben des Versicherungsnehmers generell durch eine Recherche in dieser Datei überprüfe, sei fraglich. Das komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Datei eine umfassende und vollständige Kenntnis über alle Vorschäden verschaffe und er deshalb nicht befürchten müsse, dass mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen worden sei. Eine solche vollständige Informationsmöglichkeit biete die Uniwagnis-Datei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indessen nicht. Eine Reihe vor allem kleinerer Versicherer sei an diese Datei gar nicht angeschlossen. Schon deshalb sei nicht anzunehmen, dass sie alle relevanten Daten enthalte. Abgesehen von der generellen Fehleranfälligkeit von Computerdateien aufgrund versehentlich unterbliebener Eingabe oder nicht korrekter Übertragung von Daten sei zu berücksichtigen , dass die Bestände der Uniwagnis-Datei auch systembedingt unvollständig seien. Die der Datei angeschlossenen Versicherer seien zwar gehalten, in jedem Fall einer Totalentwendung bestimmte Daten des betroffenen Kraftfahrzeugs zu melden, etwa dessen Identitätsnummer , amtliches Kennzeichen sowie Fahrzeugtyp und mögliche Beschädigungen. Der jeweilige Name des Versicherungsnehmers werde jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen mitgeteilt, so bei Verdacht eines Betruges zum Nachteil des Versicherers. Ob aber überhaupt eine Meldung an die Datei erfolge, hänge nicht zuletzt davon ab, ob der zuständige Sachbearbeiter diese Aufgabe erfülle und die entsprechenden Daten auch korrekt übermittle. Daher sei nicht sichergestellt, dass alle ein Fahrzeug betreffenden Daten in der Datei gespeichert seien. Enthalte der Dateieintrag Namen und Telefonnummer des meldenden Versiche- rers, könne der abfragende Versicherer dort zwar nachfragen, sei aber auf die Bereitschaft zur Herausgabe dort vorhandener Informationen angewiesen , deren Übermittlung regelmäßig auch einige Zeit in Anspruch nehme. Auch im vorliegenden Fall habe die Beklagte aus der UniwagnisDatei nur erfahren, dass wegen eines Schadens vom 25. Oktober 2002 Haftpflichtansprüche geltend gemacht und auf Gutachtenbasis abgerechnet worden waren. Die weiteren Informationen einschließlich des Schadengutachtens habe sie erst auf Nachfrage von dem damaligen Haftpflichtversicherer am 25./26. März 2004 erhalten. Für die Beklagte habe daher sowohl vor als auch nach der Abfrage ein die Vorschäden betreffendes Informations- und Aufklärungsbedürfnis bestanden.
9
Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG habe der Kläger nicht widerlegt. Auch die weiteren, im Falle einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers seien gegeben. Der Kläger sei über den möglichen Anspruchsverlust bei unwahren bzw. unvollständigen Angaben ausreichend belehrt worden. Auch wenn der Versicherer, wie im vorliegenden Fall, die Angaben des Versicherungsnehmers regelmäßig anhand von Recherchen in der Uniwagnis-Datei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen pflege, sei die korrekte Darstellung der Vorschäden eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer für den Versicherer von hohem Interesse für die Prüfung seiner Entschädigungspflicht, deren Verschweigen also generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Den Kläger treffe auch ein erhebliches Verschulden.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
1. Die Revision hält dem Berufungsurteil entgegen:
12
Berufungsgericht Das verkenne, dass es im vorliegenden Falle schon an einem Aufklärungsbedürfnis der Beklagten gefehlt habe, weil ihr die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Dann aber komme ein Berufen auf Leistungsfreiheit nicht in Betracht.
13
Bei der Frage, ob Kenntnis des Versicherers sein Aufklärungsbedürfnis entfallen lasse, komme es nicht darauf an, woher und auf wessen Veranlassung er diese Kenntnis erlangt habe. Es reiche auch aus, wenn er Kenntnis von Vorschäden aufgrund einer eigenen Recherche erlangt habe. Das müsse insbesondere gelten, wenn der Versicherer seine Sachbearbeiter anweise, regelmäßig eine Anfrage bei der UniwagnisDatei durchzuführen. Aus einer solchen Anweisung folge nämlich, dass der Versicherer den Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschäden grundsätzlich keinen Glauben schenke; dann aber diene die Frage nach Vorschäden in dem Schadensmeldeformular ersichtlich nicht mehr dazu, dem Versicherer die Kenntnis dieser Vorschäden zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen zeitlichen Abläufe müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der Übersendung der Schadensfragebögen an den Kläger Kenntnis von Vorschäden hatte. Dass die Uniwagnis-Datei nicht zuverlässig sei und nicht in jedem Fall zu vollständigen Informationen führe, stehe nicht entgegen. Erhalte der Versicherer über die Datei Kenntnis von einem Vorschaden, seien ihm jedenfalls die konkret benannten Tatsachen als Kenntnis zuzurechnen , so dass insoweit kein Aufklärungsbedürfnis mehr bestehe. Selbst wenn also im vorliegenden Falle die Beklagte aus der Datei zunächst nur erfahren habe, dass das Fahrzeug schon zuvor einen Reparaturschaden erlitten hatte, stehe schon das einer Berufung auf Leistungs- freiheit entgegen. Denn insoweit sei die Beklagte - vergleichbar der Nachfrageobliegenheit im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - gehalten gewesen, sich durch Nachfrage beim Haftpflichtversicherer vollständige Kenntnis zu verschaffen.
14
2. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
15
Nach a) § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen , der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a). Denn Letzteres würde eine Verkennung der Aufklärungsobliegenheit bedeuten; sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der zur Aufklärung gehaltene Versicherungsnehmer ihre vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182, 183).
16
Daraus folgt mit Blick auf die hier in Rede stehende UniwagnisDatei : Dass sich aus einer Dateiabfrage für den Versicherer Erkenntnis- möglichkeiten über vom Versicherungsnehmer aufzuklärende Umstände ergeben, lässt die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst und grundsätzlich unberührt; solche Erkenntnismöglichkeiten lassen das Aufklärungsinteresse des Versicherers regelmäßig nicht entfallen. Die Datei ist offenkundig darauf ausgerichtet, Versicherungsbetrug entgegenzuwirken. Sie zielt mithin nicht darauf, die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sondern dient dazu, deren vorsätzliche Verletzung aufzudecken. Wollte man, wie das Kammergericht (VersR 2002, 703), bereits mit der generellen Weisung des Versicherers, in Schadensfällen eine Dateiabfrage vorzunehmen, stets und sogleich das Interesse des Versicherers an Aufklärung durch seinen Versicherungsnehmer verneinen, würde der erstrebte Schutz vor Versicherungsbetrug in einen Schutz für den unredlichen Versicherungsnehmer verkehrt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
17
b) Erfolgt die Dateiabfrage erst nach Eingang des vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Fragebogens des Versicherers, mit dem dieser die Aufklärungsobliegenheit näher konkretisiert - hier durch die Frage nach Vorschäden -, hat diese Abfrage von vornherein keinerlei Einfluss mehr auf das gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Aufklärungsinteresse des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hatte der Aufklärungsobliegenheit zu genügen; hat er sie vorsätzlich verletzt und wird diese Verletzung durch die Dateiabfrage aufgedeckt, liegt auf der Hand, dass durch die so erlangte Kenntnis des Versicherers nicht nachträglich und gewissermaßen rückwirkend dessen Aufklärungsbedürfnis entfallen kann.
18
Ob im vorliegenden Falle von dieser Konstellation auszugehen ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hin- reichender Deutlichkeit, da darin nur festgehalten wird, die Abfrage sei "nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung" erfolgt.
19
Sollte c) davon auszugehen sein, dass die Dateiabfrage bereits unmittelbar nach der (telefonischen) Schadensanzeige, also vor Eingang der vom Versicherungsnehmer beantworteten Fragen nach Vorschäden beim Versicherer erfolgt ist, lassen auch die daraus gewonnenen Erkenntnisse das Aufklärungsinteresse des Versicherers unberührt.
20
Allerdings aa) hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2005 aaO) ausgesprochen, ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers könne fehlen, wenn der Versicherer trotz der unvollständigen Angaben seines Versicherungsnehmers Kenntnis von den verschwiegenen Umständen habe. Jener Entscheidung lag zugrunde, dass dem Versicherer der nicht angegebene , erst wenige Monate zurückliegende Vorschaden (Kaskoschaden ) schon deshalb bekannt war, weil er von ihm selbst reguliert worden war. Der Versicherer hatte also - ohne dass es weiterer Nachforschungen bedurfte, zu denen der Versicherer gerade nicht gehalten war (Senatsurteil aaO unter 2 a a.E.) - unmittelbare und aktuelle eigene Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand. Das rechtfertigte es, ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers mit der Folge zu verneinen, dass seine Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ohne Erfolg blieb.
21
bb) Das Berufungsgericht hat dieser Entscheidung daher mit Recht entnommen, dass ein solcher Wegfall des Aufklärungsinteresses mit Blick auf eine Abfrage der Uniwagnis-Datei allenfalls und nur dann in Betracht kommen könnte, wenn dem Versicherer durch die mittels der Datei erlangten Informationen eine umfassende und vollständige Kenntnis über Vorschäden verschafft würde, er also nicht befürchten müsste, dass mehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber gerade das nicht der Fall; die Datei bietet derart vollständige Informationen aus den vom Berufungsgericht näher dargelegten Gründen nicht. Hinzu kommt, dass sie solche Vorschäden ohnehin nicht erfassen kann, die keinem Versicherer gemeldet wurden.
22
Soweit die Revision erwägt, der Versicherer könne - ähnlich wie bei erkennbar unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - zu einer Nachfrage gehalten sein, deren Unterlassen ihm die Sanktion der Leistungsfreiheit nehme, verkennt sie Zweck, Rechtfertigung und Grundgedanken der Aufklärungsobliegenheit, wie sie eingangs näher dargelegt sind. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten Umstände dem Versicherer von sich aus vollständig zu offenbaren, nicht aber Sache des Versicherers, durch Nachforschungen das zu ermitteln, was ihm der Versicherungsnehmer vorsätzlich verschwiegen hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.06.2005 - 14 O 365/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 U 405/05-40- -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 386/02
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich
dieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache
, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg
hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht
zurückzuweisen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 6. Mai
2004 - I ZR 197/03 - BGH-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom
8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb).
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. Oktober 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 40.912 €

Gründe:


I. Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften u nd streiten darum , wer von ihnen letztlich für die Kosten des Rücktransports eines in Afrika schwer erkrankten Versicherten nach Deutschland einzustehen hat. Der Versicherte war Mitglied der D. R. , die mit der Klägerin eine Flugrückholkostenversicherung abgeschlossen hatte , den Rücktransport durchführte und dem Versicherten in Rechnung stellte. Diese Kosten wurden zunächst von der Klägerin getragen, die nach den Versicherungsbedingungen aber Regreß nehmen konnte, soweit dem Versicherten ein Deckungsanspruch gegen einen anderen, pri-

mär haftenden Versicherer zustand. Im vorliegenden Fall war der über dieD. R. bei der Klägerin Versicherte außerdem bei der Beklagten krankenversichert. Gegenüber dem Regreßanspruch der Klägerin hat sich die Beklagte unter anderem auf ein Abtretungsverbot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Klauseln über deren nur subsidiäre Haftung sowie auf die Unanwendbarkeit des § 67 Abs. 1 VVG für den hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch berufen.
Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen s tattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. a) Die Beklagte macht geltend, die Revision müs se zur Klärung der folgenden drei Grundsatzfragen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden, nämlich ob ein formularmäßiges Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Krankenversicherung wirksam sei, ob Subsidiaritätsklauseln im Rahmen von Flugrückholkostenversicherungen einer Inhaltskontrolle standhielten und ob eine Regreßberechtigung aus § 67 Abs. 1 VVG auch dann angenommen werden könne, wenn der Subsidiärversicherer Zahlungen in Kenntnis seiner nachrangigen Zahlungsverpflichtung leiste.

b) Diese Fragen sind durch das Urteil des Senats v om 21. April 2004 (IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994) geklärt worden. Die Besonder-

heiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine Abweichungen oder Ergänzungen. Allein deshalb kann die Beschwerde hier jedoch nicht zurückgewiesen werden.
2. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier berei ts am 15. November 2002 eingelegt worden, also vor dem Urteil des Senats vom 21. April 2004. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde hätte der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Mithin konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, daß in einem Revisionsverfahren über die im Allgemeininteresse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden werde (zu den Zielen des Revisionsverfahrens nach neuem Recht vgl. allgemein BVerfG NJW 2004, 1371; Wenzel, NJW 2002, 3353 f.).
Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Besch werdeführer nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, daß durch seine - vom Beschwerdeführer nicht veranlaßte oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt werden (so auch BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - BGHReport 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Verfahrensweise würde gegen die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG verbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechts-

schutzes verstoßen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 74, 228, 234; 96, 27,

39).



b) Anders kann es allerdings liegen, wenn sich die Zulassungsgründe vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund einer dem Revisionsgericht unzugänglichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Sachverhalts erledigt haben (wie im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02 - NJW 2003, 1609 unter II 2 a). Denn für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352; Beschluß vom 12. März 2003 aaO; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - NJW 2003, 2319 unter 2 c; Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - NJW 2003, 3352 unter II 6; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b aa).

c) Danach sind in verfassungskonformer Auslegung v on §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom

6. Mai 2004 aaO; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b bb (2.)).
3. Dementsprechend hat der Senat das hier angegrif fene Berufungsurteil auf Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten überprüft. Soweit in der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler gerügt werden, stehensie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zulassungsgründen und können aus den im Senatsurteil vom 21. April 2004 (aaO) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, im vorliegenden Fall bestehe - anders als im Falle des Senatsurteils vom 21. April 2004 - keine Vorleistungspflicht des Subsidiärversicherers und ohne eine solche Verpflichtung sei die vereinbarte Subsidiaritätsklausel unwirksam (§ 9 AGBG), rechtfertigt dieser Einwand keine andere Beurteilung. Nach Maßgabe der Ziffer 6.4 der dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D. R. zugrunde liegenden "Geschriebenen Beding ungen" erfolgen die Schadenszahlungen monatlich für all diejenigen Schäden, bei denen die Unterlagen vollständig vorliegen (dazu vgl. Ziffer 6.3 der Bedingungen); Ziffer 6.6 bestimmt ergänzend, daß der Rückgriff auf andere eventuell bestehende Kostenträger durch den Versicherer erfolgt. Eine Vorleistung durch die Klägerin entspricht damit den vertraglichen Vereinbarungen;

mit ihr wird innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses ein Schaden ersetzt, der unter den genommenen Versicherungsschutz fällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf