Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09

bei uns veröffentlicht am25.07.2012
vorgehend
Landgericht Hannover, 13 O 20/07, 31.10.2008
Oberlandesgericht Celle, 8 U 238/08, 19.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 233/09
vom
25. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 25. Juli 2012

beschlossen:
1. Der Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird
a) im Rubrum um die nachfolgend benannten weiteren Streithelferinnen der Beklagten ergänzt: 6. A. N.V., vertreten durch den Vorstand, 7. A. B. N.V., vertreten durch den Vorstand, 8. C. E. S.A., vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland, 9. G. A. I.A.R.D. S.A., vertreten durch den Vorstand, 10. N. N.V., vertreten durch den Vorstand, 11. Z. V. AG, vertreten durch den Vorstand, - Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte … - zu 6. bis 11.:
b) im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass dieser auch zugunsten der vorgenannten Streithelferinnen zu 6 bis 11 gilt.
2. Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge einschließlich der durch sie verursachten Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 97%, die Klägerin zu 2 zu 0,8%, die Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%, die Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%, die Klägerin zu 7 zu 0,1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1% und die verbleibenden 0,9% die Klägerinnen zu 9 bis 41 zu gleichen Teilen.

Gründe:


1
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 21. März 2012 die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der - seinerzeit fünf - Streithelfer der Beklagten sind den Klägerinnen nach im Beschluss näher aufgeschlüsselten Anteilen auferlegt worden. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 10. April 2012 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der neu hinzugetretenen Streithelferinnen zu 6 bis 11 am 5. April 2012 zugestellt worden.
2
1. Noch vor der Zustellung haben die Streithelferinnen zu 6 bis 11 durch Schriftsätze vom 30. März 2012 den Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen auf Seiten der Beklagten erklärt und weiteren Versicherern den Streit verkündet. Zur Begründung haben sie angegeben , dass es sich bei ihnen und den Streitverkündeten um Mitversicherer der Beklagten handele, so dass im Falle des Unterliegens der Beklagten Innenausgleichsansprüche bestünden; die Streitverkündung solle deren drohende Verjährung verhindern. Diejenigen Mitversicherer, denen nunmehr der Streit verkündet werde, hätten einen diesbezüglichen Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht verlängert.
3
2. Mit Schriftsatz vom 5. April 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferinnen zu 6 bis 11, der zugleich die Beklagte vertritt, unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 21. März 2012 den Beitritt der Streithelferinnen zu 6 bis 11 noch nicht habe berücksichtigen können, die entsprechende Ergänzung des Rubrums begehrt. Er hat weiterhin beantragt, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2012 dahingehend klarzustellen, dass die Klägerinnen auch die den neu beigetretenen Nebenintervenientinnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Klägerinnen haben beantragt, diese Anträge zurückzuweisen.
4
3. Die Klägerinnen haben mit am 24. April 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 erhoben.
5
II. Das als Antrag auf Beschlussergänzung analog § 321 ZPO auszulegende Begehren der Streithelferinnen zu 6 bis 11 ist zulässig und begründet.
6
1. Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein deren Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (vgl. zur Auslegung einer Klageschrift: BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 13 m.w.N.).
7
Wenngleich der Wortlaut der hier gestellten Anträge sowohl eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 21. März 2012 nach § 319 ZPO als auch eine Ergänzung dieses Beschlusses analog § 321 ZPO meinen kann, ergibt die Antragsbegründung, dass Umstände Berücksichtigung finden sollen, die erst nach der Beschlussfassung durch den Senat eingetreten sind. Dem kann allein mittels einer Beschlussergänzung analog § 321 ZPO Rechnung getragen werden, denn Auslassungen oder Unvollständigkeiten einer Entscheidung können nur dann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sie auf einem erkennbaren Versehen des Gerichts beruhen. Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention deshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten erst nach Beschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und verbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJWRR 2005, 295; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 unter II 2; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 1 m.w.N.).
8
Dass der Prozessbevollmächtigte, der sowohl die Beklagte als auch die Streithelferinnen zu 6 bis 11 vertritt, das Begehren, das Rubrum zu ergänzen, in eine Bitte gekleidet hat, steht dem Verständnis als Antrag nicht entgegen. Diesem Antrag, der vorwiegend dem Kosteninteresse der neuen Nebenintervenientinnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, NJW 1975, 218 unter B II 2 b) und ihrem Interesse an einer - im Falle des Unterliegens der Beklagten angestrebten - Interventionswirkung dient, kann auch ohne Weiteres entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte insoweit für die hinzugetretenen Streithelferinnen gehandelt hat.
9
Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.
10
2. Der Antrag hat sowohl in Bezug auf die Rubrumsergänzung als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in der Sache Erfolg.
11
a) Bedenken gegen die Aufnahme der Antragstellerinnen als zusätzliche Streithelferinnen der Beklagten in das Beschlussrubrum bestehen nicht. Die Antragstellerinnen sind dem Rechtsstreit in zulässiger Weise beigetreten.

12
aa) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ihrer Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen , also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit des Nebenintervenienten gegeben sind.
13
Weitere Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 362). Zu diesen besonderen Voraussetzungen gehört neben der Anhängigkeit des Rechtsstreits (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 66 Rn. 15) die Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am Obsiegen einer Hauptpartei (§ 66 ZPO) und die unmittelbar damit zusammenhängende Frage, ob die Nebenintervention rechtsmissbräuchlich ist (BGH aaO).
14
bb) Zu Recht ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel, dass die Nebenintervention hier gemäß § 66 Abs. 2 ZPO noch erfolgen konnte. Denn im Zeitpunkt der Beitrittserklärung war der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden, weil die Bekanntgabe des am 21. März 2012 gefassten Senatsbeschlusses an die Parteien noch ausstand.
15
Ein Zwischenverfahren nach § 71 ZPO über die Zulässigkeit der Nebenintervention haben die Klägerinnen auch im Übrigen nicht beantragt. Den Vorwurf, unbillig belastet zu werden, erheben sie lediglich mit Blick auf die begehrte Kostenentscheidung.

16
cc) Ist nach allem von einer zulässigen Nebenintervention auszugehen , ist kein Hindernis ersichtlich, die Antragstellerinnen analog § 321 Abs. 1 ZPO ins Beschlussrubrum aufzunehmen.
17
b) Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit diese - wie hier - nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
18
Anders als die Klägerinnen meinen, scheidet eine Kostenentscheidung zugunsten der Streithelferinnen zu 6 bis 11 auch nicht wegen des Zeitpunktes ihres Beitritts aus. Dass die Beitrittserklärung erst nach der Beschlussfassung des Senats erfolgte, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Streithelferinnen, das einer Kostenentscheidung entgegenstehen könnte. Zwar wird teilweise für einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Streitbeitritt vertreten, dieser sei rechtsmissbräuchlich, weil die Hauptpartei zu diesem Zeitpunkt vom Streithelfer nicht mehr unterstützt werden könne, so dass der Beitritt allein dem Kosteninteresse des Streithelfers diene (vgl. OLG München OLGR München 1994, 142; MünchKomm-ZPO/Belz, § 101 Rn. 15; Musielak/Wolst, ZPO 8. Aufl. § 101 Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 101 Rn. 2; a.A. Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO 3. Aufl. § 101 Rn. 3). Ob das zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Streitfall steht der Annahme eines solchen - auch subjektiv vorwerfbaren - Rechtsmissbrauchs jedenfalls schon entgegen, dass die Nebenintervenientinnen zum Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärungen noch keine Kenntnis (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20, 21) davon hatten, dass der Senat bereits einen Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gefasst hatte (vgl. dazu OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2006, 410).
19
Vorliegend war lediglich eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Inwieweit die durch die nachträgliche Nebenintervention entstandenen Kosten im Einzelnen notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren, wird im Kostenfestsetzungsverfahren gesondert zu prüfen sein (vgl. dazu OLG Koblenz JurBüro 2007, 261 und 320).
20
III. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerinnen ist nicht begründet.
21
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).
22
Derartige Verstöße liegen nicht vor.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2008- 13 O 20/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009- 8 U 238/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

13
Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - VersR 2009, 121 m.w.N.).

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 109/08
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangsentscheidung
selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Berufungsgericht ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.308,60 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 feststellte. Das Landgericht hat die auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Herausgabe von Bungalows und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage wegen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einstimmigem Beschluss vom 27. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Antrag des Streithelfers hat es seinen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2008 dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen habe. Gegen diesen zweiten Beschluss richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beginne nicht erst mit der förmlichen Zustellung, sondern schon mit dem Zugang des zu ergänzenden Beschlusses und sei hier abgelaufen gewesen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
3
1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie hier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Ist die angefochtene Entscheidung unanfechtbar, ändert sich daran durch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; Beschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286, 287).
4
2. Gegen einen Beschluss analog § 321 ZPO zur Ergänzung einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
5
a) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, selbst nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung unanfechtbar , kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich ergänzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zulässig sein. Das ist für einen Beschluss entschieden, mit dem eine Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73, 74). Für einen Ergänzungsbeschluss analog § 321 ZPO gilt nichts anderes.
6
b) Mit einem solchen Ergänzungsbeschluss wird darüber entschieden, ob in dem unanfechtbaren Ausgangsbeschluss ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden und der Ausgangsbeschluss zu ergänzen ist. Das kann nicht zu einer Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten führen. Denn ohne das Versäumnis wäre die Ergänzung nicht erforderlich, die Entscheidung aber nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Dass es bei einem Übergehen der Kosten des Streithelfers in dem Ergänzungsbeschluss um dessen „eigene Belange und Befugnisse“ geht, ändert daran entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers kommt nur in Betracht, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine Entscheidung darüber hätte enthalten müssen. Sie gehört jedenfalls auch inhaltlich zu dem Prozessstoff, über den das Berufungsgericht im Fall des § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat.

III.


7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.


8
Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 263/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 -

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

20
aa) Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - Rn. 12). Dazu gehören zwar nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in aller Regel auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Anders liegt es jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung, soweit eine Erstattung verlangt wird (vgl. Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 8; Zöller/ Herget, aaO, § 91 Rn. 12), dann, wenn für die Bestellung eines Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand, weil das Gericht bereits die Verwerfung eines vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte und deswegen auch eine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. für die Berufung: LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 424 f.; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 14).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 203/08
vom
12. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 11. März 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden Beschluss mit einer Begründung versehen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5.5. 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor; die Klägerin wiederholt mit ihrer An- hörungsrüge lediglich vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu den dort erhobenen Gehörsrügen.
2
Im Übrigen lässt sich der Begründung des Senatsbeschlusses mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei ein bestimmtes Verkehrsverständnis festgestellt hat. Dass die Klägerin ein gegenteiliges Verkehrsverständnis geltend gemacht hatte , genügt für die Darlegung, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, nicht. Das Berufungsgericht durfte auch ohne rechtlichen Hinweis aus eigener Sachkunde entscheiden (BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft); die Klägerin hatte nur für den Fall um einen Hinweis gebeten, dass das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, es verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde. Hinsichtlich der Bekanntheit der Ausstattungen kann aus dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Vortrag der Klägerin zu den mit den Marken erzielten Umsätzen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die in Rede stehenden Ausstattungen der Produkte über eine entsprechende Bekanntheit verfügten. Das Berufungs- gericht hat vielmehr - insoweit von der Beschwerde unbeanstandet - festgestellt , dass es sich um nicht besonders unterscheidungskräftige Ausstattungen handelt.
Bornkamm Pokrant Bergmann Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 U 63/05 -

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

3
Wenn einer Gehörsrüge stattzugeben wäre, die allein darauf gestützt wird, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf deren Rügen nicht im Einzelnen eingegangen ist, so stünde dies im Widerspruch zu § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer Begründung der Zurückweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

4
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Mangels einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.).