Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - IV ZR 272/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 272/17
vom
26. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:260918BIVZR272.17.0 Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
beschlossen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2015 - 9 O 156/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2017 - I-4 U 232/15 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716, juris Rn. 5) Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2015 - 9 O 156/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2017 - I-4 U 232/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
5
a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Beschluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen den Kläger gerichteten, später zurückgenommenen Auskunftsklage berücksichtigt hat.