Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - IX ZA 49/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller, ein ehemals selbständiger Maler und Lackierer, hat am 13. Mai 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung beantragt. Das von ihm vorgelegte Forderungsverzeichnis wies 19 Gläubiger aus, darunter die Berufsgenossenschaft. Auf Nachfrage des Insolvenzgerichts hat der - anwaltlich vertretene - Schuldner die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens lägen nicht vor, weil die Forderung der Berufsgenossenschaft keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO darstelle; vorsorglich hat er die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beantragt, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens hat er den Antrag auf Eröffnung des Regelin- solvenzverfahrens zurückgezogen und ausdrücklich nur die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt.
- 2
- Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Schuldner persönlich Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
II.
- 3
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
- 4
- Die 1. beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder Rechtsbeschwerde eingelegt noch einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO).
- 5
- a) Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier: die Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Frist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch die für die Bewilligung der Prozesskosten- hilfe erforderlichen Unterlagen - insbesondere die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen - beibringt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 220/06, Rn. 4; v. 27. September 2007 - IX ZA 20/07, Rn. 2).
- 6
- b) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Der Antrag war jedoch nicht vollständig ausgefüllt. Belege insbesondere zur Höhe seines Einkommens fehlten völlig. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, dass er die Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beizubringen habe. Dies hat er nicht fristgerecht getan. Die e-mail, die am letzten Tag der Frist um 21.23 Uhr in der Poststelle des Bundesgerichtshofs eingegangen ist, war nicht geeignet, die Frist zu wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; v. 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331).
- 7
- 2. Zudem ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 8
- a) Dadurch, dass das Regelinsolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, ist der Schuldner nicht beschwert, nachdem er in erster Instanz seinen entsprechenden (Hilfs-) Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324, 1325 Rn. 9; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384, 386 Rn. 11).
- 9
- b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff der "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne von § 384 Satz 2 InsO stellen sich nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Begriff weit auszulegen. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Schuldner, sondern auch Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, ZVI 2005, 598, 600 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/5680, S. 14). Im vorliegenden Fall betraf die Forderung der Berufsgenossenschaft jedoch nicht einen Arbeitnehmer des Schuldners , sondern den Schuldner selbst, der im fraglichen Zeitraum nicht einmal Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Dass es sich hierbei nicht um eine Forderung "aus Arbeitsverhältnissen" handeln kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Veröffentlichte instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur, die eine gegenteilige Ansicht vertreten, gibt es nicht (vgl. etwa Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 Rn. 18; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16). Ob die Vorinstanzen im Einzelfall richtig entschieden haben, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2008 - 512 IK 116/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2008 - 25 T 692/08 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - IX ZA 49/08
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - IX ZA 49/08
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - IX ZA 49/08 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das ihn beschwerende Urteil des Kammergerichts ist dem Kläger und Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2006 zugestellt worden. Mit am 2. März 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller , vertreten durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. Mit dem Antrag hat er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht ; Belege waren dieser Erklärung nicht beigefügt.
II.
- 2
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
- 3
- 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. April 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).
- 4
- Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut , beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984, aaO; v. 6. Februar 1985, aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999, aaO; v. 21. Februar 2002, aaO S. 2181; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; st. Rspr.).
- 5
- 2. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Belege , etwa zu seinem Einkommen, wurden jedoch nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999, aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse.
- 6
- Wegen der fehlenden Einreichung von Belegen durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.
- 7
- 3. Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180), liegen ebenfalls nicht vor.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2004 - 13 O 221/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 U 178/04 -
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
- 2
- Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete Begründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru- fungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr nach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung im Parallelverfahren fehl. Auf telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Berufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) übersandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektronische Anschrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die Anwaltssekretärin übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegründung als Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstellenbeamtin druckte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewisserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übersendung einer Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegründung per Post beim Berufungsgericht ein.
- 3
- Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
- 4
- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
- 5
- II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Übermittlung der Berufungsbegründung als PDF-Anhang zu einer elektronischen Nachricht habe die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide die Zivilprozessordnung zwischen der Übermittlungsform der Telekopie und der Einreichung eines elektronischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei handele es sich um einen Telekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernkopien über das Fern- sprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung von Schriftsätzen per E-Mail oder in sonstiger Weise über das Internet. Dieser Form habe sich die Klägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die hierfür erforderliche Zulassung durch Rechtsverordnung für das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäftsstellenbeamtin sei unerheblich , da maßgeblich die verwendete Übermittlungstechnik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmöglichkeit des Verordnungsgebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Das Telefaxgerät des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grundsätzlich funktionsfähig gewesen , wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen Sendungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermittlung per Telefax so lange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer Versuche festgestanden hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr einen weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen unzureichend. Für die Klägervertreter sei auch erkennbar gewesen, dass die Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet sei; auf die Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht verlassen dürfen.
- 6
- III. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schriftsatzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sichergestellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.). Da die badenwürttembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe bislang nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur Verfügung.
- 8
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmächtigten , vorgelegen hat.
- 9
- a) Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterscheidet die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" dieser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB davon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann.
- 10
- Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete Urkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst; an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO bestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
- 11
- Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken (BGHZ aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingenden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.
- 12
- b) Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform.
- 13
- Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist.
- 14
- Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen , behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
- 15
- Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Regelungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektronischen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Doku- menten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April2000, bereits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zulässigkeitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass § 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeigneten ) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregierung den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als zusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987, S.
24).
- 16
- Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822); zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen , ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt kaum eine Überprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert ist, von dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Technisch möglich, wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübertragung von Faxnachrichten über IP-Netze mittels des von der International Telecommunication Union (ITU) definierten Standards T.38 ("Fax over IP" - FoiP). Auch solche Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als eine Versendung per E-Mail bieten.
- 17
- Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einreichung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat demgemäß hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die Berufungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die Klägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der Geschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereitstellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die - elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzu- reichen.
- 18
- Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtfertigen , anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie nicht genügen zu lassen.
- 19
- c) Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Annahme des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak /Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmit- telbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde. Sofern eine Differenzierung zwischen "Computerfax" und "Normalfax" überhaupt tragfähig sein sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch welches Gerät das Telefax aufgezeichnet und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Ist es unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer FaksimileUnterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners aufzunehmen und über den Computer zu versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich an der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umgekehrt muss es dann aber auch dem Unterschriftserfordernis ebenso genügen, wenn der Schriftsatz mit eigenhändig geleisteter Unterschrift insgesamt eingescannt und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn die Aufzeichnung nicht durch einen an den Computer angeschlossenen Scanner, sondern durch ein herkömmliches Telefaxgerät erfolgt, das die Vorlage ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet und (bei den Fax-Gruppen 1 und 2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und
4) digitale Abtastdaten überträgt. In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim "Normalfax" als eigenhändig unterzeichnetes Original vorliegt und mitsamt der Unterschrift eingescannt worden ist, ein auch nach den Maßstäben der Entscheidung des XI. Zivilsenats aaO zulässiger Fall der Wiedergabe der Unterschrift in Kopie gegeben.
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 294/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 128/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.466,80 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 2
- 1. Die Berufungsbegründung ist nach Ablauf der Frist der bis zum 16. Januar 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.
- 3
- a) Die per Telefax übermittelte unterschriebene Berufungsbegründung ist erst am 17. Januar 2008 um 00.02 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff). Das war hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, dass die unterschriebene letzte Seite der Berufungsbegründung vor Mitternacht in den Speicher des Empfangsgeräts des Oberlandesgerichts gelangt ist. Gegen diese Feststellung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
- 4
- b) Die am 16. Januar 2008 um 23.55 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene E-Mail stellte keinen "Schriftsatz" dar, der in § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO für die Berufungsbegründung zwingend vorgeschrieben ist.
- 5
- aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze (§§ 129 ff ZPO) sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden (§ 520 Abs. 5 ZPO). Das gilt insbesondere für die §§ 130, 130a ZPO.
- 6
- bb) Eine E-Mail fällt nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130a ZPO. Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 10). Dass ein elektronisches Dokument die in § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform für vorbereitende und bestimmende Schriftsätze nicht wahrt, folgt bereits aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 130a ZPO wäre nicht erforderlich, wenn das elektronische Do- kument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Die elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ausdrücklich "als Option zur Schriftform" eingeführt worden (so die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/4987, S. 12). § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO "versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform" und sollte den Parteien erst die Möglichkeit eröffnen, Schriftsätze und Erklärungen "als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen" (BT-Drucks. 14/4987, aaO).
- 7
- Das elektronische Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (§ 130a Abs. 3 ZPO). Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust) vom 8. Juli 2006 (Nds. GVBl. 2006, 247) betrifft nicht das Berufungsgericht. Als elektronisches Dokument war die E-Mail folglich nicht geeignet, die für eine Berufungsbegründung vorgeschriebene Schriftform zu wahren.
- 8
- cc) Der Kläger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf. Die genannten Entscheidungen haben jedoch jeweils Fälle zum Gegenstand, in denen ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung durch einen Telefaxdienst übermittelt worden war. Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits , eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. Fernkopie und E-Mail unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments dient, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elek-tronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11). Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO).
- 9
- Die E-Mail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10). Sie kann ausgedruckt, aber auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, verändert oder gelöscht werden, dient folglich nicht nur der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches "zurückverwandelt" zu werden. Wegen der "Flüchtigkeit" und spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorge- schrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen ("Perpetuierungsfunktion" , vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Eine E-Mail, welche diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren.
- 10
- dd) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (aaO) enthält nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Dokumente die Schriftform nicht wahren. In dem Fall, welcher der Entscheidung zugrunde lag, war als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei übermittelt worden, welche die vollständige Berufungsbegründung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthielt; die Bilddatei war noch vor Fristablauf ausgedruckt worden. Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war. Das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO war gewahrt, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschloss (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 8, 13). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die elektronische Übermittlung des Abbildes eines eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes, sondern schlicht um ein elektronisches Dokument. Eine schriftliche Berufungsbegründung lag bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist damit nicht vor.
- 11
- 2. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zurückgewiesen. Nach § 233 ZPO kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Partei kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Dass der vom Kläger gewählte Faxanschluss der Senatsgeschäftsstelle des Berufungsgerichts besetzt war, gereicht jenem nicht zum Verschulden. Der Kläger hätte jedoch - statt eine EMail zu versenden - den Faxanschluss der allgemeinen Poststelle (Wachtmeisterei ) des Berufungsgerichts anwählen können, dessen Nummer ihm bekannt war und über den er die Berufungsbegründung schließlich - allerdings zu spät - auch übermittelt hat.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 24.10.2007 - 7 O 54/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2008 - 3 U 264/07 -
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.