Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 10/06

bei uns veröffentlicht am22.03.2007
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 107 IN 5647/04, 25.08.2005
Landgericht Berlin, 86 T 446/05, 06.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/06
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des beteiligten Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 397.757,34 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 14. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er hat im Juli 2005 einen Insolvenzplan vorgelegt. In dem darstellenden Teil wird ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 von ihm abgegebenen Offenbarungsversicherungen bekannt seien. Im Hinblick auf die von einem Dritten gegebene Zusage, einen Gesamtbetrag von 1,9129 v. H. der ungesicherten Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, werde den Gläubigern zur Abgeltung dieser Forderungen diese Quote angeboten. Der Betrag sei bereits treuhänderisch mit der Weisung hinterlegt, die notwendigen Auszahlungen bei Zustandekommen des Plans vorzunehmen. Auf eine Gruppenbildung werde verzichtet; Sicherungsrechte blieben unangetastet. Durch die Quote erhielten die Gläubiger mehr, als ihnen bei Nichtannahme des Plans zuflösse. Bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren und einer freien Masse von geschätzten 90.300 € ergäbe sich eine Quote von nur 0,11012 v. H., die zudem erst in mehreren Jahren gezahlt würde. Der gestaltende Teil des Plans sieht einen Verzicht der Gläubiger auf sämtliche Forderungen und im Gegenzug eine Quote von 1,9129 v. H. auf alle festgestellten oder noch feststellbaren nicht nachrangigen Forderungen vor, soweit diese nicht werthaltig gesichert sind.
2
In dem besonderen Prüfungstermin vom 18. August 2005 hat der Insolvenzverwalter die Forderung des zu 1 beteiligten Gläubigers (fortan: nur Gläubiger ) unter laufender Nummer 33 der Tabelle nachträglich in Höhe von insgesamt 10.387.772,16 € als Hauptforderung aus Darlehen sowie Zinsen und Kosten anerkannt und darauf hingewiesen, dass der Gläubiger die Hauptforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend mache. Weitere 482.977,29 € Zinsen hat der Insolvenzverwalter bestritten.
3
Nach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die anwesenden Gläubiger darüber abgestimmt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, "die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen gemäß § 251 InsO". Zur Begründung hat sie zu Protokoll gegeben, dass dem Gläubiger bei Annahme des Insolvenzplans die Möglichkeit abgeschnitten werde , nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wegen der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu volls trecken. Dies hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 22. August 2005 näher ausgeführt. In dem am 25. August 2005 fortgesetzten Abstimmungstermin hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten zustande gekommen sind und der Schuldner dem Plan nicht widersprochen hat. Mit Beschluss vom selben Tage hat es - unter Zurückweisung des Versagungsantrags des Gläubigers - den Plan bestätigt. Gegen die Bestätigung hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


4
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. In Bezug auf den in § 251 InsO verankerten Minderheitenschutz stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage.
6
a) Das Landgericht meint, der Antrag des Gläubigers, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, sei bereits unzulässig, weil dieser es versäumt habe, seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. § 251 Abs. 1 Nr.1 InsO).
7
aa) Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2005 sei, so das Beschwerdegericht , ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Gläubiger habe keinen Widerspruch erklärt. Dies sei selbst dann unerlässlich , wenn der Gläubiger - wie hier - zuvor gegen den Plan votiert habe. Die Unterscheidung zwischen dem Widerspruch und dem Antrag gemäß § 251 InsO ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; der Widerspruch sei danach zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde einen ausdrücklich erklärten Widerspruch in der Form des § 251 Abs. 1 Nr.1 InsO für entbehrlich, wenn der Gläubiger den Antrag, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, bereits im Abstimmungstermin gestellt hat.
8
bb) Für die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO sprechen Sinn und Zweck des Widerspruchserfordernisses. Es soll der Rechtssicherheit dienen (vgl. BTDrucks. 12/2443 S. 211 unter Bezugnahme auf S. 210). Der erforderliche Widerspruch "spätestens im Abstimmungstermin" entspricht der für den Schuldner geltenden Regelung des § 247 Abs. 1 InsO. Danach gilt dessen Zustimmung als erteilt, wenn er dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht. Durch das Zusammenspiel beider Vorschriften ist sichergestellt, dass bei Schluss des Abstimmungstermins für den Schuldner und für die Gläubiger gleichermaßen Klarheit geschaffen ist, ob der Insolvenzplan am Widerspruch eines der Beteiligten scheitern kann. Die Erklärungspflicht verhindert zugleich eine unnötige Verzögerung des Verfahrens. Denn der Versagungsantrag des Gläubigers, für den keine Frist vorgesehen ist, kann gestellt werden, bis die Bestätigung des Plans rechtskräftig geworden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 212; MünchKomm-InsO/Sinz, § 251 Rn. 6). Überraschend gestellte Versagungsanträge ohne vorherigen Wider- spruch würden gegebenenfalls die Anberaumung eines neuen Prüfungstermins erfordern. Die dadurch bedingte Verzögerung des Verfahrensablaufs - wie hier - kann nicht eintreten, wenn der Gläubiger den Versagungsantrag schon im Termin stellt und begründet. Dementsprechend hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall die formelle Beschwer des Rechtsmittelführers, die vorausgesetzt hätte, dass er dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, nicht für erforderlich gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648, 1649).
9
b) Die Rechtsfrage wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne Divergenz eine Schlechterstellung des Gläubigers (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 InsO) nicht als glaubhaft angesehen hat.
10
aa) Es ist schon nicht glaubhaft, dass die von dem Rechtsbeschwerdeführer angemeldete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
11
(1) Der zugrunde liegende Prüfungsmaßstab ist hinreichend klar. Er ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung. Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag des Gläubigers nur zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht ist. Da eine Schlechterstellung durch den Insolvenzplan im Streitfall nur vorstellbar ist, wenn eine Restschuldbefreiung die Forderung des Gläubigers nicht ergriffe, muss - neben anderen Voraussetzungen - die behauptete Vorsatztat in diesem Sinne wahrscheinlich sein.
12
(2) Der Gläubiger hat den von ihm behaupteten Eingehungsbetrug nicht glaubhaft gemacht. Er hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das an ihn gerichtete Schreiben des Schuldners vom 29. Januar/13. Februar 2003 bezogen. Der Schuldner hat zu diesem "Geständnis" unter Beweisantritt vorgetragen , dass die darin enthaltenen Angaben, die sachlich nicht zuträfen, ihm von der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers unter Androhung der Verhaftung und einer seine Existenz vernichtenden bundesweiten Pressekampagne wörtlich in die Feder diktiert worden seien. Dies ergebe sich auch aus der ungelenken Schrift und den Streichungen im Text. Um dies aufzuklären , wären aufwendige Ermittlungen durch das Insolvenzgericht nötig, die erst angezeigt sind, wenn der Antrag zulässig ist. Das Schreiben ist deshalb kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung.
13
bb) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, dass die Schlechterstellung des Gläubigers im Hinblick auf § 227 Abs. 1 InsO selbst dann nicht wahrscheinlich sei, wenn hinsichtlich seiner Forderung keine Restschuldbefreiung einträte. Auch in diesem Punkt ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht angezeigt.
14
(1) Über die Verweisungsnorm des § 4 InsO richtet sich die Form der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft.
15
(2) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es stelle einen Gehörsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Pfändungsfreibetrages des Schuldners von dessen - bestrittenen - Angaben ausgehe und sich über den Antrag des Gläubigers, ein Sachverständigengut- achten einzuholen, hinwegsetze, trifft angesichts der vorgenannten verfahrensrechtlichen Besonderheiten nicht zu. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400 f) ergibt sich nichts anderes. Die dort behandelten Substantiierungspflichten betreffen das ordentliche Klageverfahren und beziehen sich nicht auf die hier erforderliche Glaubhaftmachung durch präsente Beweismittel.
16
Es ergibt sich auch nicht von selbst, dass der Gläubiger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode seine Forderung im Vollstreckungswege in höherem Maße durchsetzen kann als nach dem Insolvenzplan.
17
2. Das Beschwerdegericht meint, es lasse sich nicht feststellen, dass eine unlautere Verhaltensweise des Schuldners für die Annahme des Insolvenzplans im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO ursächlich gewesen sei. Die Nichtangabe einer etwaigen Kontoverbindung in den eidesstattlichen Versicherungen von Mai 2003 und Juli 2004 habe keine Planrelevanz im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO erlangt. Entscheidend sei die Vermögenslage des Schuldners im August 2005 gewesen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung bedarf ebenfalls keiner Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.
18
a) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass die Beschwerdekammer den Vortrag des Gläubigers zu weiteren Kontoverbindungen des Schuldners, die in den im Insolvenzplan erwähnten Vermögensverzeichnissen nicht aufgeführt seien, als unerheblich gewertet hat. Hierbei handelt es sich um jeweils bei der C. geführte Konten des Schuldners Nr. sowie der E .
19
Ein Gehörsverstoß, der die Entscheidung des Landgerichts beeinflusst haben könnte, ist nach der Begründung der Rechtsbeschwerde insoweit nicht erkennbar.
20
aa) In der am 9. Juli 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird das Konto des Schuldners angegeben. Ein unredliches Verhalten, das die Gläubiger insoweit beeinflusst haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
21
bb) Hinsichtlich der Konten der E. hatte der Schuldner mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 vorgetragen, dass die in den eidesstaatlichen Versicherungen vermisste Kontoverbindung zuletzt Anfang 2004 einen Sollsaldo von 4.636,33 € ausgewiesen habe. Der Insolvenzverwalter hat hierzu ausgeführt , auf Nachfrage habe ihm keiner der Beteiligten darlegen können, dass die nicht angeführten Konten Guthaben aufgewiesen hätten. Das Beschwerdegericht , dem die Ermittlungsakten, auf die sich der Gläubiger insoweit bezogen hat, vorlagen, hat bei dieser Sachlage der Nichterwähnung der Konten der E. rechtsfehlerfrei nicht das Gewicht beigemessen, welches den Schluss auf eine unlautere Herbeiführung der Annahme des Plans rechtfertigte. Sich aufdrängende - weiterführende - Erkenntnismöglichkeiten, die das Gericht zu Lasten des Gläubigers übergangen haben könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
22
b) Sie beanstandet hierzu weiter, der vom Beschwerdegericht verlangte Nachweis, dass die Verheimlichung von Vermögensgegenständen durch den Schuldner kausal für die Zustimmung der Gläubiger geworden sei, könne praktisch nicht geführt werden. Es hätte deshalb allenfalls darauf abgestellt werden dürfen, ob die Verheimlichung objektiv von einem solchen Gewicht gewesen sei, dass die Gläubiger dem Plan im Falle ihrer Kenntnis nicht zugestimmt hätten. Diese Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat dem Vortrag des Gläubigers in Verbindung mit den Ermittlungsakten und den Ergebnissen der Prüfungstermine keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten entnehmen können. Dies verantwortet der Tatrichter und gibt keine Veranlassung zu grundsätzlichen Rechtsausführungen durch das Rechtsbeschwerdegericht.
23
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 107 IN 5647/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2006 - 86 T 446/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 10/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 10/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 10/06 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 251 Minderheitenschutz


(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn 1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schrift

Insolvenzordnung - InsO | § 227 Haftung des Schuldners


(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit. (2) Ist der Schuldn

Insolvenzordnung - InsO | § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften


Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, 1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt

Insolvenzordnung - InsO | § 247 Zustimmung des Schuldners


(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht. (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn 1. der Schuldner durch de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 10/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 430/02
vom
29. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Begründung
nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.
BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - LG Kiel
AG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 5. August 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Der Schuldner war nach einer Tätigkeit als GmbH-Geschäft sführer seit 1998 arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Am 5. November 1999 eröffnete das Amtsgericht auf den Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im April 2000 nahm der Schuldner unter Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Berlin eine selbständige Tätigkeit auf. Das Arbeitsamt gewährte hierfür Überbrückungsgeld auf die Dauer von sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 57 SGB III).
Der eingesetzte Treuhänder beanstandete mit seinem Schl ussbericht vom 2. Februar 2001, dass der Schuldner über seine selbständige Tätigkeit noch nicht die angeforderte Rechnung gelegt habe. Am 23. Februar 2001 übersandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und
sandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr 2000, die er aufgrund noch ausstehender Prüfung durch seinen Steuerberater als vorläufig bezeichnete. Diese Rechnung enthielt auch die ausgezahlten und vom Schuldner in das neue Unternehmen eingelegten, jedoch anschließend wieder entnommenen Überbrückungsgelder. Der Treuhänder beanstandete nunmehr diese Entnahmen und regte an, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.
Auf Antrag mehrerer Gläubiger hat das Amtsgericht die Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen, weil durch die Privatentnahmen zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschwendet worden sei (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und der Schuldner dem Treuhänder nicht laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit gelegt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner die von dem Steuerberater am 17. September 2001 gefertigte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 einen vorgetragenen Gewinn von 13.824,56 DM auswies. Der Schuldner hat ferner geltend gemacht, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Kontenblätter und der steuerlichen Überschussermittlung genügt zu haben. Zumindest sei ihm wegen seines Verhaltens keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil der Treuhänder auf das Schreiben vom 13. Januar 2000 nicht reagiert und vor dem Februar 2001 keine Beanstandungen erhoben habe.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldne rs mit der Begründung zurückgewiesen, dieser habe nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts jedenfalls seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. Die Mitteilungen über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit an
den Treuhänder seien verspätet erfolgt. Sie seien auch inhaltlich unzureichend , weil sich aus den eingereichten Kontenblättern und der Gewinnermittlung nicht ergebe, welche Beträge der Schuldner aus welchen Rechtsgeschäften erworben habe.

II.


Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner kraft Geset zes statthaften (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde , die gemäß § 575 Abs. 1 und 2 ZPO auch frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde sieht als grundsätzlich die Frage n ach dem Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Sie meint, dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann versagt werden müsse, wenn der Schuldner kein Vermögen gegenüber den Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder verheimlicht, sondern es allenfalls unterlassen habe, die Einnahmen und Ausgaben aus einem selbständigen Erwerbsgeschäft im Einzelnen zu erläutern, ohne dass die Gläubiger im Ergebnis beeinträchtigt worden seien.
2. Einen Rechtssatz zum Umfang der Auskunfts- und Mitwirkun gspflichten des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren stellt die Beschwerdeentscheidung zwar auf. Es handelt sich hierbei aber nur um eine von zwei selb-
ständig tragenden Begründungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn die Beschwerdeentscheidung wird allein schon durch den vom Landgericht gebilligten Rechtssatz des Amtsgerichts getragen , der Schuldner müsse dem Treuhänder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen.
Dieser Rechtssatz bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf die Art und die zeitgerechte Erteilung der dem Schuldner gesetzlich abverlangten Auskunft. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach dem Umfang der Auskunftspflicht kann für die Beschwerdeentscheidung hinweggedacht werden. In einem solchen Fall hätte der Berufungsrichter die Revision nur zuzulassen, wenn sowohl für die eine als auch für die andere Begründung seiner Entscheidung ein Zulassungsgrund bestünde (vgl. BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 287; § 132 Nr. 2 Ziff. 1 Nr. 4; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte 1971, Rn. 127 m.w.N.; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990 Rn. 101 m.w.N.). Insoweit gelten für die Zulässigkeitsprüfung des Bundesgerichtshofs bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO die gleichen Grundsätze wie bei der Zulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde durch den judex a quo. Erforderlich war somit, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber beiden selbständig tragenden Begründungen des Landgerichts für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Zulässigkeitsgrund geltend machte. Daran fehlt es.
3. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüf t der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbeschwerde ).
Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde diesen Anf orderungen genügt, soweit ein Zulassungsgrund im Hinblick auf den Umfang der vom Schuldner zu erteilenden Auskünfte geltend gemacht worden ist. Zur Versäumung einer zeitgerechten Unterrichtung des Treuhänders über die selbständige Tätigkeit des Schuldners und dessen Verpflichtung zu (unaufgefordertem) Bericht, der zweiten Begründung des Landgerichts, rügt die Rechtsbeschwerde nur, der Schuldner habe die Verwaltungsbefugnis des Treuhänders, die sich nach § 292 Abs. 2 InsO beurteilen soll, nicht unterlaufen. Der Schuldner habe seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schon durch die Vorlage des Jahresabschlusses genügt; der Mitteilung monatlicher, hier sehr unterschiedlicher Betriebsergebnisse, habe es nicht bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Treuhänder auf die Nachfrage des Schuldners, wie in der Angelegenheit zu verfahren sei, nicht reagiert habe.
Mit dieser Begründung zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Z ulassungsgrund für den Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, dass der Schuldner bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des vereinfachten Insolvenzverfahrens dem Treuhänder unaufgefordert und laufend Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen müsse und nicht erst - wie geschehen - nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit
lediglich auf Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO hier nicht ankommt.
4. Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde be darf es gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.

(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn

1.
der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
2.
kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.