Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZB 134/09

bei uns veröffentlicht am29.03.2012
vorgehend
Amtsgericht München, 1507 IN 2126/05, 19.12.2008
Landgericht München I, 14 T 3383/09, 06.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 134/09
vom
29. März 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 29. März 2012

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.757,20 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag der Schuldnerin, einer GmbH, eröffnete das Amtsgericht am 13. Oktober 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. Wegen Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehensbetrags von 200.000 DM an die weitere Beteiligte zu 1 und Gesellschafterin der Schuldnerin erhob der Insolvenzverwalter Klage, über die bisher nicht entschieden ist. Die weitere Beteiligte zu 1 löste die angemeldeten Forderungen gegen die Schuldnerin ab und meldete sie ihrerseits zur Tabelle an. Gleichzeitig stimmte sie der Einstellung des Verfahrens zu, welche die Schuldnerin beantragt hatte.
2
Der weitere Beteiligte zu 2 berechnete seinen Vergütungsanspruch unter Einbeziehung der rechtshängigen Kapitalersatzforderungen in die Grundlage einschließlich der Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern mit 31.608,44 €. Das Amtsgericht setzte den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2 einschließlich Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern auf 3.820,39 € fest.
3
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 änderte das Landgericht die Festsetzungen auf einen Vergütungsanspruch von 10.403,61 €, die zu erstattenden Auslagen auf 5.207,81 € und die weiter zu erstattenden Umsatzsteuern auf insgesamt 2.966,17 €. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie beantragt, die amtsgerichtliche Festsetzung wiederherzustellen.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 103f EGInsO nach bisherigem Recht ohne Zulassung statthaft und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der weiteren Beteiligten zu 1 (Art. 103 Abs. 1 GG) sowohl zulässig als auch begründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Durchsetzbarkeit der Kapitalersatzforderung gegen die weitere Beteiligte zu 1 nicht verlässlich einschätzen zu können. Die niedrigen Bezüge der weiteren Beteiligten zu 1 ließen noch nicht auf ihre Vermögenslosigkeit schließen. Deshalb sei das Risiko, dass der dortige Kläger einen eventuell titulierten Anspruch nicht durchsetzen könne, nicht in besonderem Maße erhöht. Demgegenüber hat die weitere Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 27. April 2009 vortragen lassen, die rechtshängige Kapitalersatzforderung gegen sie sei nicht durchsetzbar. Ihr Bruttomonatslohn betrage bei Unterhaltspflicht für ein Kind nur 1.865,47 €. Die Insolvenzforderungen seien mit Mitteln von Verwandten abgelöst worden. Das Beschwerdegericht durfte sich über diesen Vortrag nicht ohne weiteres hinwegsetzen.
6
2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen möglicherweise zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gemäß § 5 Abs. 1 InsO gebotenen Beweiserhebung aber im Verfahrensrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569 Rn. 9). Das Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 bestreitet den wesentlichen Teil der Berechnungsgrundlage für die Vergütungsforderung des weiteren Beteiligten zu 2. Die Feststellungslast für die Tatsachen, welche seine Vergütungsforderung begründen, trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Insolvenzverwalter. Unter diesen Umständen rechtfertigt es das Aufklärungsermessen des Insolvenzgerichts nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, auf die Feststellung der nach Sachlage unerlässlichen Erkenntnisse über die Berechnungsgrundlage der streitigen Vergütungsforderung zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, NJW 2006, 615 Rn. 28; Beschluss vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 10). Das Beschwerdegericht hätte die weitere Beteiligte zu 1 zu ihren Vermögensverhältnissen vernehmen müssen und dabei auch die Namen der Personen erforschen können, welche die Mittel zur Ablösung der Insolvenzforderungen verfügbar gemacht hatten.

7
3. Die Beschwerdeentscheidung kann danach keinen Bestand haben. Das Verfahren ist zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

III.


8
Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
9
1. Kann ein entsprechender Titel gegen die weitere Beteiligte zu 1 derzeit nicht vollstreckt werden, weil diese unpfändbar ist, muss die Forderung der Schuldnerin wertberichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, WM 2012, 520 Rn. 9 ff). Im Allgemeinen wird es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn bei offenen Vollstreckungsaussichten in der Zukunft diese Wertberichtigung auch für die Zwecke der Berechnungsgrundlage einer Verwaltervergütung auf die Hälfte des Nennbetrags erfolgt.
10
2. Ansprüche auf Rückführung kapitalersetzender Darlehen gegen einen Gesellschafter sind in der Insolvenz der GmbH bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters grundsätzlich nur in der Höhe zu berücksichtigen , in der ihre Einziehung erforderlich ist, um alle Masse- und Insolvenzgläubiger zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, aaO Rn. 11 ff (mwN). In diesem Umfang ist der Erstbeschwerde daher trotz des schon zur Deckung der vom Amtsgericht festgesetzten Vergütung derzeit unzureichenden Massebestandes das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seine Bereitschaft zur Fortführung des Kapitalrückführungsstreits entsprechend § 31 GmbHG mitgeteilt.

11
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich somit in Fällen dieser Art grundsätzlich nach der Höhe des einziehbaren Kapitalrückführungsanspruchs, der sich wiederum nach der Vergütung des Verwalters bestimmt. Für ihre Berechnungsgrundlage muss deshalb im Wege der Annährung nach § 4 InsO, § 287 Abs. 1 ZPO ein Betrag geschätzt werden, durch den die hieraus zu berechnende Vergütung abgedeckt ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 14).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.12.2008 - 1507 IN 2126/05 -
LG München I, Entscheidung vom 06.05.2009 - 14 T 3383/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZB 134/09

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Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


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Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


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Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

9
Die 2. Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen - hier des Beklagten - zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZR 63/03, BGH-Report 2005, 1616). Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität wie schon das Landgericht die ihm nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO gezogenen Grenzen seines Aufklärungsermessens überschritten, indem es dem streitigen Vortrag des Klägers gefolgt ist, ohne die beiderseits angebotenen Zeugen zu hören.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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aa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens beachtet hat (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II). Der Tatrichter muss aber für die Überzeugung, die er sich bildet, gesicherte Grundlagen haben. Er darf sich nicht eine Sachkunde zutrauen , über die er nicht verfügen kann. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGHZ 159, 254, 262; BGH GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; BGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547, 1548; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. weiter Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 287 Rdn. 10).
9
b) Voraussetzung der Berücksichtigung der Forderung ist allerdings, dass diese vom Verwalter überhaupt hätte realisiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005, aaO S. 1325 unter 2 a).

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.