Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07

bei uns veröffentlicht am10.07.2008
vorgehend
Amtsgericht Ludwigsburg, 3 IN 192/99, 24.05.2005
Landgericht Stuttgart, 19 T 276/05, 01.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 152/07
vom
10. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsVV § 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001
Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange
Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands
des Insolvenzverwalters" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festsetzung
des pauschalen Auslagenersatzes gelten.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der genannte Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 58.234,46 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 2, der zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, wurde am 1. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der E. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters antragsgemäß auf 84.844,22 € incl. Mehrwertsteuer fest. Abzüglich eines bereits entnommenen Vorschusses von 27.609,76 € ergab sich ein dem Insolvenzverwalter noch zustehender Betrag von 58.234,46 €. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 - des Geschäftsführers der Schuldnerin, der zugleich Gläubiger ist - ermäßigte das Landgericht die Höhe der Vergütung und Auslagen auf 76.273,62 € bzw. - nach Abzug des Vorschusses - 48.663,86 €. Dagegen wenden sich die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit Rechtsbeschwerden.

II.


2
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ausgehend von einer Insolvenzmasse von 341.735,88 € betrage die Regelvergütung des Insolvenzverwalters 33.002,08 €. Hierauf gebühre diesem ein Zuschlag von 15 v.H. für die Vorbereitung von Verträgen über die Freistellung der Masse von Gewährleistungsbürgschaften und weiteren 15 v.H. für die Fortführung des Unternehmens in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. März 2000 sowie die Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen. Hinzu komme noch ein Zuschlag von 30 v.H. wegen der ungewöhnlich langen Verfahrensdauer von (gerechnet bis zum Vergütungsantrag) 62 Monaten. Soweit der Insolvenzverwalter auch einen Zuschlag von 15 v.H. aufgrund einer Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversammlungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 geltend mache, sei dieser nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei ein Abschlag von 10 v.H. angezeigt, weil der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine vorherige Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in erheblichem Ausmaß Arbeitsaufwand eingespart habe.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters, mit der dieser die Änderung der Beschwerdeentscheidung erstrebt, soweit er durch sie beschwert wird (Versagung des Zuschlags von 15 v.H., Auferlegung des Abschlags von 10 v.H.), ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insofern hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlägen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2135); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, aaO). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

4
1. Soweit das Beschwerdegericht den Zuschlag von 15 v.H. aufgrund der angeblichen Mehrbelastung durch zwei außerordentliche Gläubigerversammlungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 versagt hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters , das Beschwerdegericht habe die in dem Vergütungsantrag geltend gemachten Zuschlagstatbestände isoliert betrachtet, ohne eine Gesamtabwägung vorzunehmen.
5
Beschwerdegericht Das hat jedoch durchaus eine Gesamtabwägung vorgenommen, indem es Wechselwirkungen und gegenseitige Abhängigkeiten berücksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, das Beschwerdegericht habe den durch den umfangreichen Schriftverkehr mit dem weiteren Beteiligten zu 1 verursachten Aufwand durch einen Zuschlag wegen der Ablösung der Gewährleistungsbürgschaften berücksichtigt und eine nochmalige Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt "besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit dem Schuldner" abgelehnt. Eine Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht auch insoweit vorgenommen, als es die doppelte Relevanz (§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b InsVV) der teilweisen Verwertung der Masse bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erkannt hat. Im Übrigen muss das Insolvenzgericht zwar nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert feststellen, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, NZI 2007, 461, 462). Es darf dies jedoch tun, und wenn bei isolierter Betrachtung des fraglichen Zuschlagstatbestands keine Erhöhung der Regelvergütung gerechtfertigt ist, kann dieses Ergebnis im Regelfall nicht durch eine nachfolgende Gesamtabwägung überspielt werden. Für eine Ausnahme ist nichts dargetan, auch nichts ersichtlich.
6
Dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Vergütung "Faustregeltabellen" außer Acht gelassen habe, lässt die Rechtsbeschwerde nicht als zulässig erscheinen; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind solche Tabellen nicht maßgeblich (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370).
7
Für die von der Rechtsbeschwerde weiter gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ein hinreichender Anhaltspunkt nicht gegeben.
8
2. Der Abschlag wegen der die Tätigkeit des endgültigen Insolvenzverwalters erleichternden Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter entspricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 28/05, n.v.; 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Aufgaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter obliegen; dann ist ein Abschlag bei der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, n.v.). Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Masse teilweise schon im Eröffnungsverfahren verwertet worden.

IV.


9
Der weitere Beteiligte zu 1 verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das Ziel, die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung und seine Auslagen auf 21.451,35 € zu beschränken. Der weitere Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, auf die Regelvergütung sei statt eines Gesamtzuschlags von 50 v.H. ein Abschlag von 35 v.H. vorzunehmen. Auch gebührten dem Insolvenzverwalter keine pauschalen Auslagen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und teilweise - vgl. nachfolgend die Nummern 3 und 6 - sowohl zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) als auch begründet.
10
1. Soweit das Beschwerdegericht wegen der überlangen Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zuschlag von 30 v.H. gewährt hat, sieht die Rechtsbeschwerde die rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, ob ein Zuschlag allein schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten durch die Dauer des Verfahrens ungünstig beeinflusst wird (so LG Potsdam ZVI 2006, 475, 476; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 12; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 35; Hess, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 78; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 10; FKInsO /Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 26), oder ob die lange Verfahrensdauer für sich allein keinen Zuschlag begründet, weil sie (wenn nicht gar aus einer Verfahrensverschleppung durch den Verwalter) regelmäßig aus Besonderheiten resultiert, die ohnehin gesondert vergütet werden (LG Göttingen NZI 2006, 477; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 58; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 3 InsVV Rn. 24; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 248; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A - Z Rn. 459). Diese Frage muss der Senat jedoch nicht entscheiden, weil das Beschwerdegericht Verwaltertätigkeiten während der gesamten Dauer des Verfahrens festgestellt hat. Es liegen somit die "qualitativen Gründe" vor, welche die Rechtsbeschwerde für die Gewährung des Zuschlags verlangt.
11
Hinsichtlich des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 1, der Insolvenzverwalter habe das Verfahren bewusst verschleppt, vermag die Rechtsbeschwerde die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts nicht aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter den Abschluss verfahrensbeschleunigender Vereinbarungen bezüglich der von der Schuldnerin übernommenen Gewährleistungsbürgschaften "aktiv behindert" habe. Der - auch von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene - Vortrag "zum wahren Grund" der Verfahrensverzögerung ist nicht nachvollziehbar. Falls der Insolvenzverwalter tatsächlich zunächst von einer Absprache zwischen ihm und der Bank über deren Bereitschaft, die Masse aus den Bürgschaften freizustellen , berichtet hat, die es tatsächlich nicht gegeben hat, so erschließt sich daraus nicht ohne weiteres eine darauf zurückzuführende Verfahrensverzögerung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kommt hinzu, dass der weitere Beteiligte zu 1 selbst die Verhandlungen mit der Bank zu führen hatte.
12
2. Den Zuschlag für die Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen über die Freistellung der Masse von bestehenden Gewährleistungsbürgschaften greift die Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, eine außergewöhnliche Belastung sei mit "diesen einfachen Tätigkeiten" nicht einmal ansatzweise verbunden gewesen. Damit ersetzt die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche Würdigung lediglich durch ihre eigene. Soweit sie dem Insolvenzverwalter vorwirft , eine Vereinbarung über die vorzeitige Entlassung der Masse aus den Bürgschaftsverpflichtungen habe er nicht zustande gebracht, steht dies im Widerspruch zu ihren Ausführungen an anderer Stelle, "unstreitig (sei) die Verein- barung über bestehende Gewährleistungsbürgschaften … mit Vertragsanpassung vom 25.04./02.05.2003 zustande gekommen".
13
3. Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht gewährten Zuschlags für die Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Beschäftigungsverhältnissen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein so genanntes Normalverfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelvergütung angemessen honoriert wird (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273). Dies gilt insbesondere für Insolvenzgeldvorfinanzierungen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 827). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren bei der Schuldnerin nur 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Schon deshalb kann insofern kein Zuschlag gewährt werden. Ob die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogar nur noch 8 Mitarbeiter hatte, kann deshalb offen bleiben.
14
Der Zuschlag von 15 v.H. deckte freilich auch die Fortführung des Unternehmens über vier Monate ab. Hierfür kann ein Insolvenzverwalter regelmäßig einen Zuschlag verlangen (Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341). Welcher Anteil des Zuschlags von 15 v.H. allein auf die Unternehmensfortführung entfällt, ist unklar, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsatz nicht in seine Komponenten zerlegt hat. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dabei wird es beachten müssen, dass Zu- und Abschläge auf die Vergütung wegen Abweichungen vom Normalfall erst dann vorzunehmen sind, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, aaO).

15
4. Es stellt keinen Zulässigkeitsgrund dar, dass das Beschwerdegericht den Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er selbst (als Geschäftsführer) und eine Mitarbeiterin der Schuldnerin hätten Massegegenstände veräußert, für einen Abschlag nicht hat ausreichen lassen. Entlastet sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang von einer originären Verwaltertätigkeit, indem er diese an Hilfskräfte delegiert, kann dies zwar zu Abschlägen führen (MünchKommInsO /Nowak, § 3 InsVV Rn. 29; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 4 InsVV Rn. 30; Keller, aaO Rn. 87; Graeber, aaO Rn. 250). Dabei sind jedoch Hilfskräfte gemeint, mit denen der Verwalter besondere Dienst- oder Werkverträge nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV schließt. Der Ausverkauf bei der Schuldnerin wurde nicht aufgrund einer derartigen Delegation bewerkstelligt. Da der Insolvenzverwalter eine derartige Aufgabe regelmäßig nicht in eigener Person erledigen kann, entspricht es dem Normalfall, dass er sich hierfür des Personals des SchuldnerUnternehmens bedient. Ein Abschlag ist dadurch nicht veranlasst, zumal er das Personal überwachen muss.
16
5. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Umstand, dass die Masse bei Verfahrenseröffnung schon teilweise verwertet war (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. b InsVV), bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
17
6. Soweit das Beschwerdegericht dem Insolvenzverwalter die pauschaliert geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt (65 Monate x 250 € =) 16.250 € zugesprochen hat, problematisiert die Rechtsbeschwerde eine Rückwirkung der "Deckelung" gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2569) bzw. eine restriktive Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV a.F.. Hinsichtlich der zweiten Rechtsfra- ge, die grundsätzliche Bedeutung hat, ist der Rechtsbeschwerde ein Erfolg nicht zu versagen.
18
a) Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV enthält zwei Maximalbeträge : Zum einen kann der Insolvenzverwalter höchstens 250 € je angefangenem Monat seiner Tätigkeit als pauschalen Auslagenersatz erhalten; zum anderen darf der Pauschsatz insgesamt 30 v.H. der Regelvergütung nicht übersteigen. Nach § 19 InsVV sind jedoch auf Insolvenzverfahren, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
19
b) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine "aufsummierte" Auslagenpauschale , deren Gesamthöhe außer Verhältnis zur eigentlichen Vergütung steht, auch in Altverfahren nicht hinnehmbar. Dies wird durch die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach der Sinn der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV darin besteht, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717). Der Auslagenpauschsatz kann nur gefordert werden für die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483, 485; v. 9. März 2006 - IX ZB 103/04, ZInsO 2006, 424; v. 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGH-Report 2006, 998).
20
Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung des Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat. Bei der Bemessung des Auslagenpauschsatzes ist es darauf nicht zurückgekommen. Dieser muss für die betreffenden Zeitspannen zumindest gekürzt werden.
21
Allerdings hat der Insolvenzverwalter nicht den Höchstbetrag der pauschalen Auslagen beantragt, den die Verordnung vorsieht. Die Pauschale fällt jährlich an. Im ersten Jahr beträgt sie 15 v.H., in den Folgejahren 10 v.H. der Regelvergütung. Bei angefangenen Jahren beträgt die Pauschale nicht mehr als 250 € pro Monat. Ausgehend von einer Regelvergütung von 33.002,08 € beläuft sich die Pauschale im ersten Jahr auf 4.950,31 € und im zweiten bis fünften Jahr auf jeweils 3.300,21 €. Im sechsten Jahr fallen fünf Monate zu jeweils 250 €, somit weitere 1.250 € an. Insgesamt errechnen sich 19.401,15 €. Beantragt und festgesetzt sind 16.250 €. Ob damit den "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" ausreichend Rechnung getragen worden ist, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Dies ist nachzuholen.
22
c) Falls die erneute Prüfung ergibt, dass der Aufwand des Insolvenzverwalters durchgängig so hoch war, dass sogar ein höherer Betrag an pauschalem Auslagenersatz gerechtfertigt gewesen wäre, muss es bei dem festgesetzten Betrag sein Bewenden haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenzvergütungsverfahren nicht zugesprochen werden (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674; v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2188). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteiligten zu 1 das Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 124; für die Rechtsbeschwerde vgl. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

V.


23
Die Beschwerdeentscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Pape
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 3 IN 192/99 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 19 T 276/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


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Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 3 Zu- und Abschläge


(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 19 Übergangsregelung


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung


(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahr

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(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 230/05
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit
Aus- oder Absonderungsrechten beschäftigt.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 230/05 - LG Dresden
AG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 165.912,77 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin war eine aus den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihr Vermögen bestand im Wesentlichen aus zwei wertausschöpfend belasteten Grundstücken in Weißig und Bautzen , für die sie Mieteinnahmen erzielte. Inwiefern die Mietzinsforderungen zur Sicherheit abgetreten waren, ist streitig. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der weiteren Beteiligten zu 1, einer GmbH, wurde mangels Masse abgelehnt. In diesem Verfahren war der weitere Beteiligte zu 3 vorläufiger Insolvenzverwalter.
2
Am 26. Juli 2001, noch vor der Ablehnung des sie betreffenden Eröffnungsantrags , beantragte die weitere Beteiligte zu 1 mit Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 3, jedoch gegen den Widerspruch der weiteren Beteiligten zu 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am gleichen Tage setzte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zu 3 zum vorläufigen Insolvenzverwalter auch in diesem Verfahren ein. Am 12. Oktober 2001 nahm die weitere Beteiligte zu 1 den Insolvenzantrag zurück.
3
vorläufige Der Insolvenzverwalter (weiterer Beteiligter zu 3) hat beantragt , seine Vergütung im Eröffnungsverfahren gegen die Schuldnerin auf 222.488,39 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Den Wert der verwalteten Gegenstände hat er auf 68.778.420,28 DM beziffert. In diesen Betrag sind eingeflossen der Wert des Grundstücks in Weißig von 68 Mio. DM, des Grundstücks in Bautzen von 300.000 DM, Mietzinsforderungen für Weißig von 429.382,49 DM und für Bautzen von 49.037,79 DM. Mit Beschluss vom 13. Mai 2002 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 165.912,77 € brutto festgesetzt und ausgesprochen, dass diese von der Schuldnerin zu zahlen sei. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und die Anschlussbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. August 2005 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 46.086,88 € herabgesetzt und ausgesprochen, dass die weitere Beteiligte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin die Vergütung zu zahlen habe. Dagegen wenden sich die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit jeweils selbstständigen Rechtsbeschwerden.

II.


4
Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
1. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 165 ff), wonach der vorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die nennenswerte, nicht notwendig erhebliche Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten eine Vergütung verdiente. Der Verkehrswert der schuldnerfremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegenstände war hierbei in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Falls sich der vorläufige Insolvenzverwalter nur nennenswert, jedoch nicht erheblich mit den fraglichen Rechten befasst hatte, war allerdings ein Abschlag vorzunehmen. Mit zwei Entscheidungen vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, z.V.b. in BGHZ 165, 266, und IX ZB 268/04, WM 2006, 534; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZInsO 2006, 811 ff, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat diese Rechtsprechung geändert. Nunmehr hat eine solche Tätigkeit bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV außer Betracht zu bleiben. Beschäftigt sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit solchen Rechten, wofür es auch ausreicht, dass er sich mit den belasteten Gegenständen befasst, ist ein Zuschlag zu gewähren (§§ 3, 10, 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV).
6
2. Damit stellt sich ein Großteil der Fragen, welche die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 als rechtsgrundsätzlich ansieht, nicht mehr. Indes gebietet es die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass die der neuen Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeentschei- dung nicht rechtskräftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100).
7
a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter nur in nennenswertem, jedoch nicht in erheblichem Umfang mit dem Grundstück in Weißig und den für dieses Objekt eingezogenen, ebenfalls der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Mietzinsen befasst. Auf dieser Grundlage (vgl. indes unten III 2) sind der Verkehrswert des Grundstücks und die Mietbeträge zu Unrecht bei der Berechnungsgrundlage für seine Vergütung berücksichtigt worden (zu der Frage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter insoweit einen Zuschlag zur Regelvergütung verdient hat, vgl. unten III 1 a); allerdings entfällt dann auch der Abschlag wegen minderer Belastung des vorläufigen Verwalters.
8
b) Auch im Hinblick auf das Grundstück in Bautzen hat die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 Erfolg. Insoweit hat das Beschwerdegericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugute gehalten, er habe sich in erheblichem Umfang mit dem Grundstück befasst. Er habe sich um die Einziehung rückständiger Mieten bemüht, mit Minderungseinreden der Mieter auseinandergesetzt und insbesondere eine abfallrechtliche Verfügung abgewehrt. Auch insofern hätte nach der neuen Rechtsprechung des Senats nur ein Zuschlag gewährt, nicht jedoch der Substanzwert des vermieteten Objekts in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden dürfen. Außerdem rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass die Auseinandersetzung mit den Mietern doppelt berücksichtigt worden ist. Zum einen hat das Beschwerdegericht sie zum Anlass genommen, die eingezogenen Mieten - obwohl zur Sicherheit an die Bank abgetreten - in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einzu- stellen; zum andern hat das Beschwerdegericht deswegen auch den vollen Substanzwert des vermieteten Objekts in gleicher Weise berücksichtigt.
9
c) Ob das Beschwerdegericht die Tätigkeit, derentwegen es die für das Grundstück in Bautzen eingezogenen Mieten in die Berechnungsgrundlage eingestellt hat, als erheblich oder nur - wie bei der vergleichbaren Position für Weißig - als nennenswert bewertet hat, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht zuverlässig entnehmen. Deshalb ist die Sache auch insoweit zurückzuverweisen.
10
3. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen wendet, dass die weitere Beteiligte zu 2 Schuldnerin der Vergütungsforderung ist.
11
Nimmt der Schuldner einen von ihm selbst gestellten Insolvenzantrag zurück, so hat nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO grundsätzlich er die Kosten des Verfahrens zu tragen (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 54; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 15 Rn. 63; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15). Hat für den Schuldner ein organschaftlicher Vertreter oder Gesellschafter den Antrag gestellt, trifft die Kostenlast den schuldnerischen Rechtsträger als solchen und nicht den Vertreter oder Gesellschafter (Jaeger /Müller, InsO § 15 Rn. 65; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO). Zwar wird eine Ausnahme dann in Betracht gezogen, wenn das Antragsrecht des antragstellenden Vertreters oder Gesellschafters nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden ist (Jaeger/Müller, aaO § 15 Rn. 66; MünchKommInsO /Schmahl, § 15 Rn. 64; vgl. ferner LG Duisburg DZWIR 2000, 34, 35). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch die Rechtsbeschwerde bezweifelt nicht, dass die weitere Beteiligte zu 1 - unabhängig davon, dass sie nach dem nach dem Gesellschaftsvertrag nicht allein vertretungsbefugt war und der andere Gesellschafter (die weitere Beteiligte zu 2) widersprach - gemäß § 15 Abs. 1 InsO den Insolvenzantrag stellen durfte [RBB 18]. Falls die weitere Beteiligte zu 1 dadurch ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt haben sollte, ist dies gesellschaftsintern auszutragen (Jaeger/Müller, aaO; MünchKomm-InsO/ Schmahl, § 15 Rn. 63).
12
Die Rechtsbeschwerde stellt zur Nachprüfung durch den Senat, ob und unter welchen Voraussetzungen Fragen der Rechtsnachfolge auf Seiten des Schuldners zum Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gemacht werden können. Das Beschwerdegericht hat diese Frage im Allgemeinen offen gelassen, weil im vorliegenden Fall feststehe, dass die weitere Beteiligte zu 2 Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin sei. Letzteres wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Deswegen sieht der Senat ebenfalls keinen Anlass, die Frage zu vertiefen.

III.


13
Rechtsbeschwerde Die des vorläufigen Insolvenzverwalters (weiteren Beteiligten zu 3) ist gleichfalls zulässig und zum Teil auch begründet.
14
1. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlägen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
15
a) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht , das Forderungen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 478.420,28 DM in die Bemessungsgrundlage eingestellt hat, hätte zusätzlich einen Zuschlag für die Mietverwaltung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV gewähren müssen. Falls die Mietforderungen, wie der vorläufige Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, nicht sicherungshalber abgetreten waren und der Schuldnerin uneingeschränkt zustanden, ist die Masse durch die Zuflüsse der Mietzinsen größer geworden; in einem solchen Falle schließt § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV einen Zuschlag regelmäßig aus. Waren die Forderungen jedoch sicherungshalber abgetreten und hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Maße damit beschäftigen müssen (vgl. unten 2.), kommt ein Zuschlag zwar in Betracht (s. oben III.1.), aber nur anstelle, nicht neben der bisher gewährten Erhöhung der Berechnungsgrundlage.
16
b) Dass das Beschwerdegericht wegen vorzeitiger Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einen Abschlag vorgenommen hat, ist nicht "objektiv willkürlich". Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV ist die vorzeitige Beendigung des Amts sogar als Regelfall für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz normiert. Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 3 durch die Rücknahme des Insolvenzantrags vorzeitig beendet worden. In welchem Maße die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dadurch erleichtert worden ist, hat im Einzelnen der Tatrichter abzuwägen.
17
c) Entsprechendes gilt für den Abschlag, den das Beschwerdegericht im Hinblick darauf für gerechtfertigt gehalten hat, dass der weitere Beteiligte zu 3 bereits in dem Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der weiteren Beteiligten zu 1 als Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen ist. Der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist auch dann anwendbar, wenn die vorherige Einsetzung als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren eines Gesellschafters der nunmehrigen Schuldnerin die Arbeit erleichtert hat. Gewisse "Synergieeffekte" hat der weitere Beteiligte zu 3 selbst eingeräumt.
18
2. Demgegenüber kann der Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 der Erfolg nicht versagt werden, soweit er sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht seine Tätigkeit in Bezug auf die verwaltete Masse als nicht "erheblich" bewertet hat. Zwar richtet sich der Angriff der Rechtsbeschwerde zunächst nur gegen die Vornahme eines Abschlags gemäß der früheren Rechtsprechung (BGHZ 146, 165, 177). Insoweit geht der Angriff ins Leere, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats für einen derartigen Abschlag inzwischen die Voraussetzungen weggefallen sind. Indessen hat die Frage, ob die Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten erheblich war, sogar noch an Bedeutung gewonnen. Sie entscheidet nunmehr darüber, ob diese Beschäftigung mit der Regelvergütung abgegolten wird oder einen Zuschlag auslöst.
19
a) Dass die Befassung mit den Gegenständen, die einem Aus- oder Absonderungsrecht unterliegen, vergütungsrechtlich derjenigen mit dem Aus- oder Absonderungsrecht gleichsteht, hat der Senat mit seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2005 (aaO) geklärt.
20
b) Hinsichtlich der Frage, wann eine "erhebliche" Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit diesen Gegenständen vorliegt, hat der Senat (Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/05, aaO S. 532 f; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, aaO) auf die Grundsätze zurückgegriffen, welche die Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV entwickelt hat. Danach ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen "erheblichen Teil" der Tätigkeit des (endgültigen ) Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Der Senat hat darauf abgestellt, ob der Verwalter durch die Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen worden ist; maßgebliches Bemessungskriterium ist hierbei der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604). Die Erhöhung der Vergütung kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen. Diese Umstände können allerdings indiziell auf einen erhöhten Arbeitsanfall bei dem Verwalter hindeuten.
21
Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird das "gewöhnliche Maß" der Beschäftigung mit Aus- oder Absonderungsrechten noch nicht überschritten, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die fraglichen Gegenstände in Besitz nimmt und inventarisiert. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Prüfung, wie die Eigentumsverhältnisse liegen, welche der verwalteten Gegenstände mit Fremdrechten belastet sind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Nicht außergewöhnlich belastend ist in der Regel auch die Prüfung, ob für Gegenstände mit fremden Rechten Versicherungsschutz besteht. Solche Tätigkeiten werden vielfach routinemäßig und meist mit geringem Aufwand erledigt. Anders kann es sich etwa dann verhalten, wenn die Verwaltung von fremden oder mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken oder von beweglichem Sicherungsgut einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des vorläufigen Verwalters bindet. Dann wäre es unangemessen, seine entsprechenden Bemühungen nur deshalb unvergütet zu lassen, weil sie sich auf schuldnerfremde oder mit Fremdrechten belastete Gegenstände bezogen haben. Ob diese Gegenstände zur künftigen Insolvenzmasse gehören, kann für die Pflichten des vorläufigen Verwalters unerheblich sein.
22
Eine erhebliche Belastung des vorläufigen Verwalters durch die Beschäftigung mit Aus- oder Absonderungsrechten (oder den betreffenden Gegenständen ) kann je nach den konkreten Umständen beispielsweise vorliegen: wenn ein Grundpfandgläubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereigenen Immobilie betreibt und der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihm darüber verhandelt , von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen, oder dieser eine bereits anhängige Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 30d Abs. 4 ZVG einstweilen einstellen lässt; wenn die belastete Immobilie zugleich vermietet ist und dem vorläufigen Verwalter die Mietverwaltung obliegt, ohne dass das verwaltete Vermögen dadurch angereichert wird (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, aaO).
23
Sache des vorläufigen Insolvenzverwalters, der die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, ist es, seine aus der Beschäftigung mit fremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegenständen herrührende Arbeitsbelastung konkret darzulegen, und der Tatrichter ist aufgerufen, die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen.
24
c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, das Beschwerdegericht habe Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 3 unvollständig gewürdigt. Dieser hat vorgetragen, er habe eine I. GmbH mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens über das Objekt in Weißig beauftragt. Darüber hinaus habe er sich öffentlich-rechtliche Bescheide sowie Nachweise über laufende Lasten der Immobilie vorlegen lassen und die gesamte Rechtslage einschließlich der Erfolgsaussichten einer Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf einen abgeschlossenen notariellen Vergleich geprüft, der den Verkauf des gesamten Objekts Weißig an zwei Erwerbergesellschaften zum Inhalt gehabt habe. Ferner habe er sich mit der Anwendbarkeit des § 571 BGB a.F. und des Schicksals der laufenden Mietverhältnisse im Verhältnis zu den Erwerbergesellschaften, deren vormerkungsgesicherten Übereignungsansprüchen und einer zugunsten eines Titelgläubigers der Schuldnerin eingetragenen Zwangssicherungshypothek befasst. Dies habe die eingehende inhaltliche Überprüfung der gesamten Vertragsunterlagen (Kaufverträge, Nachträge, Teilungserklärung, Mietverträge, Darlehensverträge, Sicherungsabreden und Sicherungszweckerklärungen, Klageschriften, Vergleiche , Kontensalden etc.) vorausgesetzt. Zur Vorbereitung einer vollständigen insolvenzrechtlichen Auskunftserteilung habe er drei Termine mit dem Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt, vorab sämtliche verfügbaren Unterlagen über Finanzierung, Bau und Vermietung geprüft, schon frühzeitig Kontakt mit der Bank aufgenommen, um Übersendung weiterer Unterlagen zur Prüfung gebeten und einen später weggefallenen Besprechungstermin vereinbart. Unterstrichen werde die "Erheblichkeit" seiner Tätigkeit durch den Hinweis auf das monatliche Mietzinsvolumen von ca. 478.000,00 DM und die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von mehr als neun Wochen. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedenfalls ein Teil der vorgenannten Angelegenheiten schon von dem vorläufigen Insolvenzverwalter wahrzunehmen war.

IV.


25
Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit geprüft wird, welche der in die Berechnungsgrundlage aufgenommenen Gegenstände der Aus- oder Absonderung unterliegen und ob gegebenenfalls die darauf bezogene Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die Erheblichkeitsschwelle übersteigt.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2002 - 533 IN 1411/01 -
LG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 T 611/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 127/04
vom
12. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum
Zweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmensübertragung
mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung
rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger
seiner Mitwirkung zugestimmt haben.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04 - LG Lüneburg
AG Celle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 8. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.951,61 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte.
2
Beschwerdeführer Der hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Nettovergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigenden Höhe weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
4
Die 1. von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings weitgehend unbegründet.
5
a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landgericht nicht berücksichtigten Grundstücke eine "nicht gänzlich unbedeutende verwaltende Tätigkeit" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden , dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in diesem Fall nicht in Betracht.
6
Das b) Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Betrag von 4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berechnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). Davon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vorhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - noch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners vorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs- grundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entsprechendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand.
7
c) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangssatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht zudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag beansprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer "erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das Grundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben hat", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten.
8
Für d) die "Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen" hat das Landgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür , dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge- nommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Einwand , ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
9
e) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abgelehnt ; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausoder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die im Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend machen.
10
f) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehrten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, weil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht in Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den Darlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf die Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten Vortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte Schluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht.
11
g) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüteten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
12
2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
13
a) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmensübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewesen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskussionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte eine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insolvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. MünchKomm -ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung , das Unternehmen der Schuldnerin "bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller" fortzuführen, sollte ersichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. Dementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss vom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher betont, dass die übertragende Sanierung selbst "naturgemäß" erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
14
Anders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unternehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen Zweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die Gläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Eröffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem Rahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu überprüfen haben.
15
b) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstelle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht angeordnete Betriebsfortführung habe "zwangsläufig" auch Verwertungshandlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
16
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer dem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern gestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwendig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann dann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzgericht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, sanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor unter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO).
17
c) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode bestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt 25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters bezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: 25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586).
18
d) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat die Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf 94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das Landgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festsetzen.
19
3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f).

III.


20
Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
21
1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Ausnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls kommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der Beschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist.
22
2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Landgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 160/06
vom
26. April 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, §§ 3, 10, 11

a) Forderungen des Schuldners, die bereits entstanden sind, müssen in die Berechnungsgrundlage
für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen
werden.

b) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen
fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
die Fortführung durch den Schuldner überwacht, kann nur das um die Ausgaben
bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters eingestellt werden.

c) Kommt neben mehreren Zuschlagstatbeständen auch ein Abschlagstatbestand
in Betracht, darf das Insolvenzgericht die Summe der Zuschläge nicht pauschal
um den Abschlag kürzen, wenn der für den Abschlag in Betracht kommende
Umstand nicht sämtliche Zuschlagstatbestände in gleicher Weise relativiert.
BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.385,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligter), der zuvor beauftragt worden war, als Sachverständiger ein Gutachten zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu erstatten, wurde am 1. Dezember 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen des Schuldners bestellt , der auf Grund eines Lohnfuhrvertrages als Subunternehmer mit 18 Ar- beitnehmern einen Paketzustelldienst betrieb. Während des Eröffnungsverfahrens wurde das Unternehmen fortgeführt. Am 16. Dezember 2005 hob das Insolvenzgericht die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf, nachdem die antragstellende Gläubigerin den Eröffnungsantrag für erledigt erklärt hatte. Dies wurde dem Beteiligten noch am selben Tage mitgeteilt.
2
Dieser hat daraufhin beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter (einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer) auf 11.142,59 € festzusetzen. Dabei hat er den Wert des von ihm verwalteten Vermögens mit 85.162,13 € angesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus den für November 2005 vereinnahmten Fuhrlöhnen des Schuldners in Höhe von 56.774,75 € und der auf 28.387,38 € geschätzten Vergütung für bis zum 16. Dezember 2005 erbrachte Transportleistungen. Neben der Regelvergütung von 25 v.H. hat der Beteiligte Zuschläge von 10 v.H. für seine Tätigkeit als Sachverständiger, 10 v.H. für die Betriebsfortführung und 5 v.H. für die weitgehend abschlussreife Vorbereitung einer Insolvenzgeldvorfinanzierung geltend gemacht. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf 6.765,70 € incl. Auslagenersatz und Umsatzsteuer ermäßigt. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
statthafte Das (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
4
1. Das Landgericht hat als Berechnungsgrundlage der Vergütung des Beteiligten lediglich der Betrag von 56.774,75 € zugrunde gelegt. Die von dem Beteiligten außerdem in Ansatz gebrachten, auf die Hälfte der Einkünfte des Vormonats geschätzten Einnahmen für Transportleistungen bis zum 16. Dezember 2005 hat es nicht berücksichtigt, weil diese bis zur Beendigung des Amtes des Beteiligten noch nicht ausbezahlt und noch nicht einmal fällig gewesen seien. Diese Auffassung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet.
5
a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) ist der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem gesicherten und verwalteten oder sonst für die (künftige) Masse zu reklamierenden Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627; v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, NZI 2005, 557, 558). Forderungen des Schuldners gegen Dritte fallen jedenfalls dann darunter, wenn Rechte Dritter insoweit nicht ersichtlich sind. Ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Forderungen eingezogen hat, ist nicht entscheidend (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, NZI 2005, 557; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, z.V.b, Rn. 15). Er muss sich auch sonst nicht besonders damit befasst haben, weil die Forderungen Teil des Vermögens und somit der "Istmasse" sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, NZI 2005, 557, 558).
6
b) Ob die Forderungen fällig sein müssen, um in die Berechnungsgrundlage aufgenommen werden zu können, hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden.

7
aa) Im vorliegenden Fall ist zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
8
Für den Lohnfuhrvertrag kennzeichnend ist, dass ein "bemanntes" Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird. Er wird im Allgemeinen als gemischter Vertrag mit Elementen von Miete und Dienstverschaffung eingeordnet (MünchKommHGB /Dubischar, § 425 a.F. Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB § 407 Rn. 57). Ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen, wird er dadurch jedoch zum Frachtführer (Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 407 HGB Rn. 18). Die Fracht ist - sofern nichts Besonderes vereinbart ist - bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 HGB).
9
dem Nach vorliegenden Lohnfuhrvertrag war der als "Transportunternehmer" bezeichnete Schuldner verpflichtet, Pakete von Kunden abzuholen und zu dem jeweiligen Depot zu befördern sowie sie von dort zu den Empfängern zu verbringen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1). Er hatte die Abholung und Auslieferung der Pakete "sicherzustellen" (§ 1 Abs. 2). Die Vergütung des Schuldners war ausweislich der Anlage 3 zum Lohnfuhrvertrag grundsätzlich mit einem "Paketsatz" vereinbart. Die Geltung der Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs - und Logistikunternehmer war (mit gewissen Ausnahmen) abgesprochen. Der Lohnfuhrvertrag war deshalb als Frachtvertrag im Sinne von § 407 HGB einzuordnen. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht den Lohnfuhrvertrag dahin ausgelegt, die Vergütung "für Dezember 2005" sei bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht, auch nicht zur Hälfte, fällig gewesen. An diese tatrichterliche Auslegung, die von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt wird, ist der Senat gebunden.
10
bb) Der Senat hat für die Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters ausgesprochen, in dessen Einnahmen-/Ausgabenrechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV seien sämtliche die Masse belastenden Verbindlichkeiten aufzunehmen, die bis dahin entstanden seien. Auch Geschäftsvorfälle , die noch nicht zu einer Fakturierung geführt hätten, müssten erfasst werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, z.V.b., Rn. 15). Dies muss dann entsprechend auch für Forderungen des Schuldners gelten. Jedenfalls solche Forderungen, die bereits entstanden sind, müssen in die Berechnungsgrundlage aufgenommen werden. Zu Grunde zu legen ist der - gegebenenfalls zu schätzende - Verkehrswert der Forderungen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 558; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 11 InsVV Rn. 7; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z 2005 Rn. 187). Dafür gibt der voraussichtliche Realisierungswert einen Anhaltspunkt (vgl. LG Heilbronn ZIP 2002, 719; FK-InsO/ Lorenz, 4. Aufl. § 11 InsVV Rn. 14)
11
c) Im vorliegenden Fall sind die Vergütungsansprüche für die von dem Schuldner bis zum 16. Dezember 2005 durchgeführten Transporte mit der jeweiligen Erbringung der Leistung jedenfalls entstanden. Sie zählen damit zu dem Vermögen des Schuldners und sind grundsätzlich bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung des Beteiligten zu berücksichtigen.
12
d) Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Rechtsbeschwerde insoweit Erfolg haben muss. Wenn der Beteiligte als endgültiger Insolvenzverwalter tätig geworden wäre, müssten die Einnahmen aus der Fortführung des Schuldner -Unternehmens in eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung eingestellt werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, z.V.b.). Nur der um die Betriebsausgaben bereinigte Saldo gäbe die Berechnungsgrundlage für die Ver- waltervergütung ab (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Es ist zwar nicht festgestellt und nicht einmal vorgetragen, dass der Schuldner auch Betriebsausgaben gehabt hat. Indes liegt es auf der Hand, dass es solche gegeben haben muss, weil er die Transportfahrzeuge vorzuhalten und seine Angestellten zu entlohnen hatte.
13
Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, ist die analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV umstritten (ablehnend Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 1 InsVV Rn. 7; befürwortend demgegenüber MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 6; FK-InsO/Lorenz, § 11 InsVV Rn. 15; Graeber, aaO Rn. 449; ähnlich Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverrfahren 2. Aufl. Rn. 449). Sie ist indes gerechtfertigt. Da sich die Tätigkeit des das Unternehmen fortführenden "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis nicht von derjenigen eines endgültigen Insolvenzverwalters unterscheidet, kann auch für ihn nur das bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden. Für den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann nichts anderes gelten, weil er vergütungsrechtlich nicht besser gestellt sein kann als der "starke".
14
2. Das Beschwerdegericht hat zwar im Ausgangspunkt, dem Antrag des Beteiligten folgend, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zuschläge einen Vergütungssatz von 50 v.H. zugrunde gelegt, diesen jedoch wegen der kurzen Dauer des Eröffnungsverfahrens pauschal um ein Drittel gekürzt. Auch dies ist methodisch unzutreffend.
15
a) Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch nachprüfen, ob der Tatrichter hierbei zutreffende Beurteilungsmaßstäbe angewandt hat (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40,

41).


16
b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann in der Weise berechnet werden, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 f). Das Insolvenzgericht darf für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert feststellen , ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt. Es muss dies jedoch nicht, sondern darf auch sogleich eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände, die in das Endergebnis einfließen , in einer für die Beteiligten nachvollziehbaren Weise darzulegen sind (Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465). Eine Gesamtbetrachtung, wie das Beschwerdegericht sie vorgenommen hat, wonach verschiedene Erschwerungstatbestände sich zu mehreren Zuschlägen addieren und der so gewonnene Vergütungssatz hernach wegen eines einzigen erleichternden Umstandes insgesamt gekürzt wird, ist jedoch allenfalls dann statthaft, wenn der als Abschlag in Betracht kommende Umstand sämtliche Zuschlagstatbestände in gleicher Weise relativiert. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
17
aa) Hinsichtlich des Zuschlags für die Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist die Dauer des Eröffnungsverfahrens unerheblich.
18
bb) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann zwar ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich dadurch für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, NZI 2006, 401 f; v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168, 169). Die Dauer des Eröffnungsverfahrens - und damit der Betriebsfortführung - beeinflusst jedoch unmittelbar die Höhe des Zuschlags. Die Betriebsfortführung über eine längere Zeit rechtfertigt einen höheren Zuschlag als die Fortführung von lediglich kurzer Dauer. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Beteiligte habe die Dauer der Betriebsfortführung bei der Bemessung des Zuschlags mit lediglich 10 v.H. bereits berücksichtigt gehabt. Ob das Beschwerdegericht diese Möglichkeit bedacht hat, lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen.
19
3. Andererseits ist die Tätigkeit als Sachverständiger überhaupt kein zuschlagsrelevanter Umstand. Insofern erhält der vorläufige Insolvenzverwalter gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 InsVV).

III.


20
Da der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann, ist die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 m.w.N.) und die Sache zurückzuverweisen.
21
Die Zurückverweisung gibt dem Beteiligten Gelegenheit, seinen Antrag entsprechend den Ausführungen des Senats anzupassen. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot zu beachten haben (vgl. dazu BGHZ 159, 122, 124).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 14.03.2006 - 1 IN 188/05 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 11 T 177/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 201/05
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269.608,83 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt , seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 501.282,10 € festzusetzen. Hierbei hat er einen Regelsatz von 25 v.H. und Zuschläge von insgesamt 170 v.H. - unter anderem 75 v.H. für die Betriebsfortführung und 50 v.H. für die Vermietung und Verwaltung von Immobilien - zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 205.996,23 € festgesetzt. Es hat lediglich Zuschläge von insgesamt 55 v.H. anerkannt. Das Landgericht hat mit Be- schluss vom 26. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass Zuschläge von jeweils 15 v.H. auf die Betriebsfortführung und die Mietverwaltung entfallen. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2006, 106 m. Anm. Nowak). Dieses hat mit Beschluss vom 23. Juni 2005 die Vergütung auf 231.673,27 € angehoben. Es hat nunmehr Zuschläge von 25 v.H. für die Betriebsfortführung und 20 v.H. für die Mietverwaltung gewährt. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Mit seiner neuerlichen Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sein ursprüngliches Begehren weiter.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3
1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. März 2007 (IX ZB 277/05, z.V.b.) ausgesprochen, dass es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, für die Bemessung von Zuschlägen auf die Insolvenzverwaltervergütung "Faustregel-Tabellen" aufzustellen. Ebenso wenig kann er die Instanzgerichte an etwa bereits existierende, in der untergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum entwickelte Tabellen binden. Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu erfüllende Aufgabe des Tatrichters und grundsätzlich von ihm zu verantworten (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 m. Anm. Nowak; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, z.V.b.).
4
2. Da das Beschwerdegericht nicht an anderweitig entwickelte "Faustregel -Tabellen" gebunden war und seine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Bewertung offen gelegt hat, ist der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf der Willkür unberechtigt. Dass die Rechtsbeschwerde die zugebilligten Zuschläge für zu niedrig hält, reicht nicht aus.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.04.2003 - 10 IN 419/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 T 1993/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 28/05
vom
23. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. März 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.058,41 € festgesetzt.

Gründe:


1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Segelmacherei Sch. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführerin ) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin und vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren Schlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 4.585,32 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von 11.463,31 € aus.
2
Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von 2.292,66 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer stattgegeben. Es hat vom Regelsatz der Vergütung zwei Abschläge von jeweils 25 vom Hundert vorgenommen, weil die weitere Beteiligte zuvor bereits vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen und das Verfahren hinsichtlich des Umfangs der dadurch veranlassten Tätigkeit weit hinter demjenigen eines Normalverfahrens zurückgeblieben sei. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Insolvenzverwalterin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


3
Rechtsmittel Das ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
4
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht kein Bedürfnis nach einer klarstellenden Leitentscheidung, "ob sich der Insolvenzrichter bei der Vornahme eines Abschlags (nach § 3 Abs. 2 InsVV) auf eine Gesamtwürdigung und die Feststellung eines prozentualen Gesamtabschlags beschränken" darf. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604) entschieden, das Insolvenzgericht brauche nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertige; es dürfe vielmehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände, welche in das Endergebnis einflössen, in einer für die Beteiligten nachvollziehbaren Weise darzulegen seien. Der Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253) liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auf derselben Linie. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die mindere Bedeutung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens in einer Gesamtschau gewürdigt und zu einem Abschlag von 25 vom Hundert zusammengefasst haben, halten sich in diesem Rahmen.
5
2. Die Frage, ob ein vom Normalfall abweichendes vergütungsminderndes Kriterium gegeben ist, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren keine Betriebsfortführung mehr stattfindet, stellt sich nicht. Der Schuldner hatte nie einen Betrieb. Unternehmensträger der Segelmacherei Sch. war die GmbH und nicht der Schuldner.
6
3. Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu dem Maßstab für ein Unterschreiten des Regelsatzes ist nicht veranlasst.
7
a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Beteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei Grundlage der - ihrerseits mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenen - Verwertung gewesen, sind nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dahin zu verstehen, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Fehlen besonderer Schwierigkeiten bereits für sich allein einen Abschlag rechtfertige. Das Beschwerdegericht hat das Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur beiläufig bei der Abwägung des Umstands erwähnt, dass die Insolvenzverwalterin zuvor vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen ist, was ihr nach Ansicht des Beschwerdegerichts bei ihrer Tätigkeit - die sich im Wesentlichen auf die Verwertung beschränkt habe - sehr zustatten gekommen sei. Tragend für den Ab- schlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV war nur die Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin und die dadurch bewirkte Arbeitserleichterung.
8
b) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert die Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar fehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände des § 3 InsVV sind jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
9
4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht willkürlich , dass das Insolvenzgericht, vom Beschwerdegericht bestätigt, zweimal einen Abschlag von 25 vom Hundert vorgenommen hat. Die Rechtsbeschwerde meint, hier sei ein und derselbe Umstand doppelt berücksichtigt worden. Das Insolvenzgericht habe "einmal wegen des Fehlens von ‚besonderen Schwierigkeiten ‘ ... und ein weiteres Mal mit der Begründung, die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin habe ‚deutlich unterhalb des Bearbeitungsaufwandes in einem Normalverfahren gelegen, weil die Verwertung des Schuldnervermögens keinerlei Probleme bereitet habe' ", Abschläge vorgenommen. Wie bereits im Vorstehenden dargelegt, trifft dies jedoch nicht zu.
10
Weder 5. hat das Beschwerdegericht verkannt, dass nicht schon die Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin ein vergütungsmindernder Faktor, eine Kürzung vielmehr nur bei einer erheblichen Arbeitsersparnis gerechtfertigt ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, es habe Vortrag der Insolvenzverwalterin unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör unberücksichtigt gelassen.
11
Den fraglichen Abschlag hat das Beschwerdegericht für gerechtfertigt gehalten, weil "die Insolvenzverwalterin aus ihrer Tätigkeit als Sachverständige und vorläufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre Tätigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten und erleichterten". Dies entspricht dem rechtlichen Ansatz der Rechtsbeschwerde.
12
der Aus Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass das Insolvenzgericht den Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Darlegung eines Normalverfahrens in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und lediglich anders bewertet hat, als es die Rechtsbeschwerde für angezeigt hält. Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nichts ersichtlich.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 27.09.2004 - 56 IN 493/03 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 5 T 360/04 -

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 55/06
vom
25. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 25. Oktober 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. März 2006 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.431,39 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Rechtsbeschwerdeführer, der bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18. März 2003 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Diese betrieb ein Dentallabor mit zuletzt 16 Angestellten.
2
Am 22. Juni 2005 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter antragsgemäß auf 71.781,29 € fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin änderte der Verwalter seine Vergütungsberechnung auf 64.686,08 €. Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise ab und setzte die Vergütung entsprechend der neuen Berechnung des Verwalters fest. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht die Vergütung auf 40.254,69 € reduziert. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere der vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor.
4
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Insolvenzverwalter habe keine Kenntnis von den Schreiben der Schuldnerin vom 8. Oktober 2005, 20. Dezember 2005, 24. Januar 2006, 16. Februar 2006 und 27. Februar 2006 erhalten. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, auf diese Schriftsätze zu erwidern und ergänzend vorzutragen. Darauf beruhe die Beschwerdeentscheidung , weil diese an mehreren Stellen darauf abstelle, dass es an ausreichendem Vortrag des Insolvenzverwalters fehle.
5
Außerdem sei die rechtsfehlerhafte Begründung der Beschwerdeentscheidung zu den vom Insolvenzverwalter beanspruchten Zuschlägen verallgemeinerungsfähig.

6
2. Ein Zulässigkeitsgrund ergibt sich daraus nicht. Insbesondere legt die Rechtsbeschwerde nicht in ausreichender Weise dar, dass der angegriffene Beschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Insolvenzverwalters beruhen könnte.
7
a) Das Beschwerdegericht hat die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters um 12.918,15 € heraufgesetzt, weil es für den vom Amtsgericht gemäß dem Antrag des Verwalters vorgenommenen Abzug gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a InsVV keinen Anlass gebe. Aus den Akten sei nicht ersichtlich , dass der Verwalter eine solche Vergütung erhalten habe, insbesondere sei diese in der Schlussrechnung nicht ausgewiesen. Zudem könne er eine solche Vergütung auch nicht mehr geltend machen, weil er nicht mit der erforderlichen Qualifikation ausgestattet sei.
8
Der Rechtsbeschwerdeführer ist durch die Heraufsetzung der Bemessungsgrundlage nicht beschwert. Würde seinem Anliegen insoweit stattgegeben , müsste seine Vergütung weiter reduziert werden. Insoweit fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis.
9
b) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der Insolvenzverwalter Zuschläge von 25 % für eine lange Verfahrensdauer und für die Vornahme von Zustellungen , mit welchen er gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt worden war, gerechtfertigt habe, was das Beschwerdegericht gehörswidrig entweder nicht zur Kenntnis genommen oder ihre Berechtigung rechtssymptomatisch verkannt habe.
10
Dies ist zunächst hinsichtlich der langen Verfahrensdauer unzutreffend. Der Insolvenzverwalter hatte im Schriftsatz vom 5. Juli 2005 den Antrag auf ei- nen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer ausdrücklich fallengelassen und in die Neuberechnung seiner Vergütung nicht mehr aufgenommen. Gegen den entsprechenden Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 9. Februar 2006 hat er kein Rechtsmittel eingelegt.
11
Allerdings hatte er in diesem Schriftsatz hilfsweise für den Fall, dass ein anderer beantragter Zuschlag nicht gewährt werden würde, hilfsweise einen Zuschlag von 25 % beantragt, weil ihm die Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragen und von ihm durchgeführt worden seien. Hierüber ist nicht entschieden worden, weil das Beschwerdegericht diesen Hilfsantrag offenbar übersehen hat. Auch insoweit hat die Rechtsbeschwerde aber keinen Erfolg. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass er die Voraussetzungen eines Zuschlags dargelegt hat oder bei Gewährung rechtlichen Gehörs dargelegt hätte.
12
Darüber, dass die Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, wenn dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Eine erhebliche Mehrbelastung hat der Insolvenzverwalter jedoch weder behauptet noch schlüssig dargelegt.
13
c) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld abgelehnt, weil diese Tätigkeit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet war und bei der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter bereits berücksichtigt worden sei; eine doppelte Vergütung sei unberechtigt.
14
Die damit zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht ist zutreffend. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 4. November 2004 (IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448). Wenn dort ausgeführt ist, dass die wegen erschwerender Umstände zu gewährenden Zuschläge bei gleicher Belastung von vorläufigem und endgültigen Verwalter grundsätzlich für beide mit dem gleichen Vomhundertsatz zu bemessen seien, bedeutet dies nicht, dass auch derjenige der beiden Verwalter den Zuschlag erhalten soll, der im konkreten Fall keine zuschlagspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Im Übrigen gilt der genannte Grundsatz, dass Zuschläge bei in gleicher Weise erschwerender Tätigkeit bei vorläufigem und endgültigen Verwalter mit dem gleichen Hundertsatz zu vergüten sind, nur dann, wenn auch die Berechnungsgrundlagen vergleichbar groß sind (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 12, nicht veröffentlicht).
15
Inwieweit hinsichtlich der "Bearbeitung von Insolvenzgeld" und der "Abwicklung von Arbeitsverhältnissen" die Beschwerdeentscheidung zu beanstanden sein soll, wird von der Rechtsbeschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Beschwerdegericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen , dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Regelvergütung abgegolten wird. Das hat der Senat für Sozialplanverhandlungen und Insolvenzgeldvorfinanzierungen entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827). Für die hier zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Sachverhalte gilt nichts anderes.
16
d) Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nicht zugebilligt, weil der Rechtsbeschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass nennenswerte Aussonderungsrechte nicht geltend gemacht worden seien und Absonderungsrechte nicht bestünden.
17
Die Rechtsbeschwerde meint, der Insolvenzverwalter hätte bei Gewährung rechtlichen Gehörs doch noch vorgetragen, dass verschiedene Unternehmen Aussonderungsrechte geltend gemacht hätten.
18
Dies macht die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Die erforderliche Darlegung hätte bereits Inhalt des Vergütungsfestsetzungsantrags sein müssen, in dem ein entsprechender Zuschlag begehrt wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt im Übrigen nicht auf, inwiefern eines der ihr nicht zugeleiteten Schreiben der Schuldnerin Anlass gegeben hätte, hierzu näher vorzutragen.
19
Zudem zeigt sie auch nicht auf, dass sie vorgetragen hat oder vorgetragen hätte, dass die Bearbeitung der jetzt dargelegten Aussonderungsrechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hätte. Dies ist jedoch Voraussetzung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV.
20
Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich meint, der Insolvenzverwalter habe zu prüfen gehabt, ob die im Anlagevermögen der Schuldnerin aufgeführten Wirtschaftsgüter tatsächlich im Eigentum der Schuldnerin standen, stellt dies noch keine zuschlagsbegründende Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten dar, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt hat.
21
e) Hinsichtlich der Unternehmensfortführung über sieben Wochen hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag von 10 % zugebilligt und dabei berücksichtigt , dass die Unternehmensfortführung bereits zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV um 31.710,94 € und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung um 2.200 € geführt hatte.
22
Der Rechtsbeschwerdeführer meint dagegen, diese minimale Erhöhung der Regelvergütung falle nicht ins Gewicht, es sei gleichwohl ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt.
23
Damit verkennt die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV. Dieser erfordert, dass durch die Fortführung des Unternehmens die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm allerdings ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06 aaO).
24
Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat dabei im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls den zusätzlich zu gewährenden Zuschlag mit 10 % bemessen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bemessung des Zuschlags im Einzelfall ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370). Die durch die Massemehrung eingetretene Erhöhung der Regelvergütung von 2.200 € entspricht im Ergebnis einem Zuschlag von ca. 10 % auf die Regelvergütung Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 22.06.2005 - 29 IN 12/03 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 3 T 12/06 -

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.

(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/04
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend
, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen
vorgehen.
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle
der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung
des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang
, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens
2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts
, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener,
zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Februar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.598,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er der Z. AG sicherungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung war zur Sicherung eines von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten Darlehens über 675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. AG. Der Beteiligte zu 1 kehrte einen Erlösanteil von 10.000 DM an den Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Absonderungsrecht des Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der Beteiligte zu 2 erklärte im Hinblick auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehensforderung den Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungsrechts gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit dieser Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht nachrangig weiterhin geltend.
2
Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei doppeltem Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste und zweite Jahr auf je 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Einnahmen gemäß der Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an den Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM) zugrunde, letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 192.586,08 €. Erhöhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Absonderungsrecht und Anträge auf Einstellung des Verfahrens.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Beteiligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den einfachen Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei unveränderter Bemessungsgrundlage auf 26.231,03 € festgesetzt und entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum Zeitpunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie Umsatzsteuer in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38 €.

4
Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der Beteiligte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und Streichung der vom Landgericht zusätzlich zugebilligten Auslagenpauschbeträge.

II.


5
Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es fehlt zwar entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher Antrag, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerden lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Höhe nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang weiterverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 1997 - II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
6
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
7
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
8
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten Anlagevermögen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht ergebe. Denn der Beteiligte zu 2 habe nur ein nachrangiges Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein solches Recht sei jedoch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu be- rücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu einer Reduzierung der Teilungsmasse, weil eine für eine kapitalersetzende Darlehensforderung gewährte Sicherheit nach § 135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse zu ziehen seien. Es sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur Masse gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
9
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse , auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 % des an die Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung gemäß §§ 170, 171 Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses - nicht übersteigen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein Überschuss erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
11
bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei der Vergütung führt, wenn die Sicherungsübereignung wirksam angefochten ist. Die Annahme des Beschwerdegerichts , im vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar zur Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch an der gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist.
12
(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des Absonderungsrechts den Rangrücktritt hinter alle Insolvenzgläubiger erklärt. Der Beteiligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände, die in seinem Besitz waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das Absonderungsrecht betraf demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig blieb, nachdem sämtliche Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer Gläubigerbenachteiligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der Verwertung des Sicherungseigentums die Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
13
(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 39 Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden Fall - auch konkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat die Wirksamkeit des Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das entsprechende Angebot also angenommen. Dies wird vom Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
14
Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf beruhende Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten Nachrang Wirksamkeit.
15
(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der Verwertungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, als er der Masse zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Vergütung begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
16
(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das streitige Absonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat feststellen lassen. Wird ein Absonderungsrecht bestritten, ist es allerdings grundsätzlich Sache des Absonderungsberechtigten , seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzusetzen und sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
17
Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür gefehlt. Denn infolge des Rangrücktritts war das Fortbestehen des Absonderungsrechts insofern unerheblich , als ohnehin in jedem Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt wurde, an den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens auszukehren war.
18
Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch durch das Insolvenzgericht, § 64 Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren geklärt werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein vergütungsrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
19
2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz gebracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene Positionen eine Er- höhung des Regelsatzes rechtfertigen würden, andere dagegen eine Herabsetzung. Diese Umstände, die jeweils mit 0,25 % zu bewerten seien, würden sich gegenseitig aufheben.
20
Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden greifen zum Teil durch.
21
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das Beschwerdegericht neben zahlreichen anderen Punkten berücksichtigt, dass lediglich zwei Vermögensgegenstände zu verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagevermögen mit Vorräten und ein Bankguthaben.
22
Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des Komplexes "Z. AG" gewertet, nämlich die damit verbundene, über den Normalfall hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten zu 2 geltend gemachten Absonderungsrechts und die hierdurch veranlassten zahlreichen Schreiben. Eine Reihe weiterer geltend gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht anerkannt , insbesondere nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Beteiligten zu 1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte Verfahrenseinstellung.
23
(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen, wenn diese Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
24
Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters habe in diesem Bereich das allgemein übliche Maß überschritten, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig 36 Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Anzahl sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu entnehmen; sie behauptet aber nicht, diese als unstreitig festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die Wertung als überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen tatrichterlicher Würdigung und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträgen auf Einstellung des Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammenhang mit berücksichtigt.
25
(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein Zuschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdegericht aber angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52 € der Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
26
Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das Insolvenzgericht insoweit eine Neubewertung vorzunehmen haben, die zu einem Abschlag führen kann.
27
b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht habe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des Anlagevermö- gens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und dem Beteiligten zu 2 vergütet worden sei. Dies habe das Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 Buchst. a und b nicht als Abschlagstatbestand berücksichtigt.
28
(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet werden darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Vergütung bewilligt werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll die Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit entsprechen (vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180).
29
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters hatte das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt, sondern lediglich den grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25 % der Vergütung des Verwalters angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festsetzungsbeschluss ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergütung festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der Vergütung des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags berücksichtigt werden.
30
3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu den vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren pauschalen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugebilligt.
31
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
32
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
33
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstellen , am Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
34
Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
35
Umstand, Der dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vornimmt , obwohl ihm dies jeweils möglich wäre, kann deshalb den berücksichti- gungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern.
36
Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.

37
4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1316 IN 276/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 3 T 3672/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 103/04
vom
9. März 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2004 aufgehoben.
Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 1.151,65 Euro festgesetzt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 158,85 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 (GA I 166) zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Am 7. Oktober 2002 (GA II 300) legte er die Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor und stellte einen Vergütungsantrag. Am 10. Dezember 2003 bestimmte das Insolvenzgericht einen weiteren Prüfungstermin sowie den Schlusstermin auf den 11. März 2004 (GA II 346 f). Am 28. Januar 2004 reichte der weitere Beteiligte eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren Vergütungsantrag ein, mit dem er – ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro – eine Vergütung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie Auslagenpauschalen für vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 1.151,65 Euro verlangte; den Vergütungsantrag vom 7. Oktober 2002 nahm er zurück.
2
Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergütung in der Hauptsache antragsgemäß festgesetzt, Auslagenpauschalen jedoch nur für zwei Jahre – für den Zeitraum von der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens bis zum Eingang der ersten Schlussrechnung am 7. Oktober 2002 – bewilligt (GA II 378). Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Beteiligte die Festsetzung weiterer 158,85 Euro als Auslagenersatz, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Festsetzung der beantragten Auslagenpauschalen für weitere zwei Jahre nebst Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 3, § 7 InsVV a.F.).
4
1. Gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. kann der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, in den folgenden Jahren jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung beträgt. Das Amt des Verwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Grundsätzlich kann die Auslagenpauschale bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Der weitere Beteiligte ist am 22. Dezember 2000 zum Treuhänder bestellt worden. Aufgehoben worden sein kann das Verfahren erst nach dem Schlusstermin am 11. März 2004. Der weitere Beteiligte war also mehr als drei Jahre lang als Treuhänder tätig. Er hat damit Anspruch auf die Auslagenpauschale für insgesamt vier Jahre. Die Grenze des § 8 Abs. 3 InsVV a.F. – höchstens 250 Euro pro angefangenen Monat – wird auch für das vierte Jahr der Tätigkeit des weiteren Beteiligten nicht erreicht.
5
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwalter die Auslagenpauschale allerdings nur für denjenigen Zeitraum fordern , in dem er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 – IX ZB 255/03, WM 2004, 1881, 1882; Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen endet dieser Zeitraum jedoch nicht zwingend bereits mit der Vorlage der Schlussrechnung. Bis zum Schlusstermin können weitere Aufgaben anfallen, die der Verwalter zu erledigen hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als die Schlussrechnung schon vorlag, hat das Insolvenzgericht noch einen Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen angesetzt. Die Schlussrechnung musste überarbeitet werden, nachdem eine Forderungsanmeldung nachträglich korrigiert worden war. Wegen der langen Verfahrensdauer hat der weitere Beteiligte schließlich alle Gläubiger schriftlich zur Aktualisierung ihrer Bankverbindung aufgefordert; er hatte außerdem die Veröffentlichung der Summe der Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages aus der Insolvenzmasse zu veranlassen (§ 188 Satz 3 InsO). Im Schlusstermin am 11. März 2004 hat er den Schlussbericht erstattet und die Schlussrechnung erläutert.
6
3. Keine zusätzliche Auslagenpauschale kann ein Verwalter allerdings dann verlangen, wenn er das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert hat. Maßgebend ist dann derjenige Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren mehr als ein Jahr lang – zwischen dem 7. Oktober 2002 und dem 10. Oktober 2003 – ohne erkennbaren Grund nicht betrieben worden. Dass der weitere Beteiligte diese Verzögerung verursacht hätte, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Anlass, die Abrechnung der Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. einzuschränken, besteht daher nicht.

III.


7
Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Für das dritte und das vierte Jahr der Treuhänderschaft kann der weitere Beteiligte jeweils die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. in Höhe von 10 % der Netto- vergütung von 684,69 Euro abrechnen. Zuzüglich der Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) ergibt sich ein zusätzlich festzusetzender Betrag von 158,85 Euro.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2004 - 1317 IK 1728/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 T 868/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 282/04
vom
30. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 30. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.320 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 1. April 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der (weitere) Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. September 2003 reichte dieser den Schlussbericht , die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er Festsetzung einer Vergütung von 33.148,77 €, einer Auslagenpauschale von 6.500 € sowie von Umsatzsteuer verlangte.
2
Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters antragsgemäß festgesetzt, Auslagen jedoch nur in Höhe von 4.500 €. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es mit der Begründung zurückgewiesen , der Auslagenpauschbetrag könne nur für den Zeitraum von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Einreichung der Schlussrechnung verlangt werden.
3
Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Auslagen in vollem Umfang weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
1. Für den vorliegenden Fall findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2569).
6
2. Die Auslagenpauschale kann nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Als Schlusspunkt maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZInsO 2006, 254, 256).
7
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts. Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 aaO).
8
Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb, soweit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt wurde, keinen Bestand haben.
9
3. Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO).
10
Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Abschlussbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vornimmt , obwohl ihm dies möglich wäre, kann deshalb den berücksichtigungsfähigen Zeitraum i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern. Dasselbe gilt für die Rechtsmittelverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung. Deren Dauer kann bei der Festsetzung der Auslagenpauschbeträge nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Verwalter ist hiervon unabhängig im Insolvenzverfahren tätig (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO).
11
Nach dieser Maßgabe wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, bis zu welchem Zeitpunkt der beantragte Auslagenpauschbetrag zu bewilligen ist.
12
4. Im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung kann für die Festsetzung der Auslagenpauschbeträge nur der Zeitraum berücksichtigt werden, von dem feststeht , dass für ihn nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Auslagenpauschbeträge besteht. Ungewisse Prognosen über die weitere Verfahrensdauer können nicht zugrunde gelegt werden (vgl. für die Festsetzung der Vergütung BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93, 94; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b., Umdruck S. 7).
13
Entsteht jedoch nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen. Der Insolvenzverwalter kann sich eine entsprechende Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrages vorbehalten; notwendig ist dies jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO; v. 26. Januar 2006, aaO).

14
5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, in der vorliegenden Situation habe dem Verwalter auf der Grundlage des § 9 InsVV neben der festzusetzenden Vergütung und den festzusetzenden Auslagenpauschbeträgen für später noch anfallende Auslagenpauschbeträge ein Vorschuss gewährt werden können, zeigt sie nicht auf, dass die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses für künftig noch zu erwartende Auslagen gemäß § 9 InsVV beantragt worden ist. Eine derartige Zustimmung setzt einen entsprechenden Antrag voraus (Haarmeyer /Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 9 Rn. 3, 6).
15
Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann wegen des unterschiedlichen Charakters der beantragten Entscheidung nicht in einen Antrag auf Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses umgedeutet werden. Im Übrigen hat der Verwalter am gleichen Tag, an dem er die Festsetzung der Vergütung beantragt hat, auch einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses gestellt. Bezüglich der Auslagen bezog sich dieser aber nur auf einen Betrag von 4.000 €. Ihm ist in vollem Umfang stattgegeben worden.
Ganter Kayser Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1016 IN 153/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 T 2859/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 127/04
vom
12. Januar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wirkt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an einer zum
Zweck der Sanierung schon im Eröffnungsverfahren durchgeführten Unternehmensübertragung
mit, kann dies einen Zuschlag zum Regelbruchteil der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung
rechtfertigen, wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger
seiner Mitwirkung zugestimmt haben.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04 - LG Lüneburg
AG Celle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 8. August 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.951,61 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte.
2
Beschwerdeführer Der hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Nettovergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigenden Höhe weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
4
Die 1. von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings weitgehend unbegründet.
5
a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landgericht nicht berücksichtigten Grundstücke eine "nicht gänzlich unbedeutende verwaltende Tätigkeit" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden , dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in diesem Fall nicht in Betracht.
6
Das b) Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Betrag von 4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berechnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). Davon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vorhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - noch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners vorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs- grundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entsprechendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand.
7
c) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangssatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht zudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag beansprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer "erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das Grundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben hat", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten.
8
Für d) die "Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen" hat das Landgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür , dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge- nommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Einwand , ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
9
e) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abgelehnt ; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausoder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die im Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend machen.
10
f) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehrten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, weil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht in Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den Darlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf die Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten Vortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte Schluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht.
11
g) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüteten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
12
2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
13
a) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmensübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewesen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskussionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte eine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insolvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. MünchKomm -ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung , das Unternehmen der Schuldnerin "bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller" fortzuführen, sollte ersichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. Dementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss vom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher betont, dass die übertragende Sanierung selbst "naturgemäß" erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
14
Anders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unternehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen Zweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die Gläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Eröffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem Rahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu überprüfen haben.
15
b) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstelle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht angeordnete Betriebsfortführung habe "zwangsläufig" auch Verwertungshandlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
16
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer dem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern gestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwendig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann dann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzgericht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, sanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor unter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO).
17
c) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode bestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt 25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters bezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: 25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586).
18
d) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat die Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf 94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das Landgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festsetzen.
19
3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f).

III.


20
Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
21
1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Ausnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls kommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der Beschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist.
22
2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Landgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 108/05
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht
nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.

b) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die
Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter
, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen
und es bei dem Zuschlag belassen.
BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer
am 28. September 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. März 2005 - unter Zurückweisung im Übrigen - dahin geändert, dass die Vergütung und Auslagen einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf insgesamt 66.806,09 € festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Treuhänder zur Last. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Treuhänder 96 v.H. und die Masse 4 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 32.632,56 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2001 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - über das Vermögen des Schuldners ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 304 f InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten als Treuhänder.
Unter dem 26. November 2003 erstattete der Treuhänder seinen Schlussbericht ; zugleich beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst zu erstattender Auslagen und Umsatzsteuer (im Folgenden: Vergütung) in Höhe von insgesamt 121.708,34 €. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung legte er eine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 € zu Grunde. Darin enthalten war der Wert eines Grundstücks in Höhe von 256.286,18 €. Er machte eine Erhöhung des Vergütungssatzes um 50 vom Hundert geltend.
2
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 82.492,23 € festgesetzt. Es ist ebenfalls von 450.759,90 € als Berechnungsgrundlage ausgegangen , hat indessen nur Zuschläge in Höhe von 20 vom Hundert anerkannt, die durch einen Abschlag in gleicher Höhe aufgezehrt worden sind. Dagegen haben sowohl der Schuldner als auch der Treuhänder sofortige Beschwerden eingelegt. Während der Treuhänder sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt hat, ist der Schuldner ausschließlich der Gewährung der Zuschläge entgegengetreten. Keiner der beiden Rechtsmittelführer hat die Berechnungsgrundlage der Vergütung in Frage gestellt. Durch Beschluss vom 18. März 2005 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es die Vergütung auf insgesamt 65.546,11 € herabgesetzt. Es hat den Wert des Grundstücks nur auf 100.000 € veranschlagt und demgemäß die Berechnungsgrundlage auf 294.473,72 € reduziert. Die Zuschläge hat es der Höhe nach nicht beanstandet, allerdings der Art nach teilweise modifiziert. Einen Abschlag hat es nicht vorgenommen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Treuhänder gegen die Herabsetzung der Berechnungsgrundlage. Die Ablehnung einer über 20 vom Hundert hinausgehenden Erhöhung des Vergütungssatzes wird hingenommen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.
4
1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (alleinigen ) Rechtsmittelführers nicht zu seinem Nachteil verändert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelführer in erster Instanz zugesprochene Vergütung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird darüber hinaus durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändert (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, NZI 2005, 559, 560). Das Verschlechterungsverbot wird auch dann nicht berührt, wenn das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage zu Lasten dessen, der seine Vergütung begehrt, ändert, diesen Nachteil jedoch durch die Gewährung eines Zuschlags kompensiert. Umgekehrt gilt dasselbe , so dass das Beschwerdegericht einen bisher gewährten Zuschlag versagen kann, wenn es durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Ergebnis einen Nachteil vermeidet.
5
2. Auch durch die Dispositionsmaxime wird das Beschwerdegericht nicht gehindert, die Berechnungsgrundlage, welche von den Verfahrensbeteiligten "außer Streit" gestellt worden ist, zu überprüfen und gegebenenfalls unter Einbeziehung von allein zur Überprüfung gestellten Zu- oder Abschlägen zu ändern.

6
a) Die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime gilt im Insolvenzverfahren nur eingeschränkt (MünchKomm-InsO/Ganter, § 5 Rn. 5 f; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 5 Rn. 5; vgl. ferner Jaeger/Gerhardt InsO § 4 Rn. 55). Ist dieses erst einmal eröffnet, können die Beteiligten nur noch in engen Grenzen darüber disponieren, etwa durch Zustimmung der Gläubiger zur Einstellung (§ 213 InsO) oder durch Bestätigung eines Insolvenzplans (vgl. § 258 InsO). Die Beteiligten können weder den Verfahrensgegenstand bestimmen noch bestimmte Tatsachen "unstreitig stellen". Dies wäre mit der Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht zu vereinbaren. "Insolvenzgericht" in diesem Sinne ist auch das Gericht der sofortigen Beschwerde (MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 53).
7
Allerdings wird das Beschwerdegericht seine Überprüfung zunächst auf die Punkte beziehen, die der Beschwerdeführer durch die Angabe der Zielrichtung seines Angriffs (vgl. § 4 InsO i.V.m. § 571 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zur Überprüfung stellt. Dabei können neue, verspätet vorgebrachte Angriffsmittel zurückgewiesen werden, wenn durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird (§ 4 InsO i.V.m. § 571 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist jedoch die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nicht eingeengt.
8
b) Eine "Bindung des Insolvenzgerichts an die ordnungsgemäße Rechnungslegung des Verwalters" (vgl. dazu LG Frankfurt/Oder ZInsO 1998, 236; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 1 InsVV Rn. 42) besteht nicht. Das Insolvenzgericht hat eine materielle Prüfungspflicht, welche die Richtigkeit des Ansatzes der einzelnen Positionen des Vergütungsfestsetzungsantrags umfasst (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZR 48/04, ZIP 2005, 36; LG Stendal ZIP 2000, 982, 983; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 66 Rn. 17). Das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz hat grundsätzlich dieselbe Prüfungsbefugnis und - bei Bestehen konkreter Anhaltspunkte - Prüfungspflicht.
9
Soweit der Senat ausgesprochen hat, bei Feststellung der angemessenen Vergütung könne das Beschwerdegericht im Einzelfall Zu- und Abschläge anders bemessen als das Insolvenzgericht, falls es den Vergütungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändere (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 aaO), ist zwar darauf abgestellt worden, dass die in Betracht kommenden Zuschlags- (oder Abschlags-) Tatbestände - weil sie lediglich beispielhaften Charakter hätten - nicht isoliert zu prüfen seien, vielmehr eine Gesamtwürdigung stattzufinden habe. Diese Begründung kann auf das Verhältnis der Berechnungsgrundlage einerseits zu den Zu- und Abschlagstatbeständen andererseits nur mit Einschränkungen übertragen werden. Die Berechnungsgrundlage bemisst sich nach dem objektiven Wert der Masse, mit welcher sich der Verwalter/Treuhänder hat beschäftigen müssen. Demgegenüber werden Zu- oder Abschläge durch individuelle, konkret tätigkeitsbezogene Merkmale ausgelöst, welche die Tätigkeit des Verwalters/Treuhänders - in erheblicher Abweichung vom Normalfall - erschwert oder erleichtert haben. Gleichwohl sind die Berechnungsgrundlage und die Zuschlags- oder Abschlagstatbestände allesamt nur Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Vergütungsanspruchs. Zudem sind sie oft aufeinander bezogen. So ist nach § 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn bestimmte Tätigkeiten einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des Insolvenzverwalters gebunden haben, ohne dass die Masse - und damit die Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 InsVV - entsprechend größer geworden ist. Umgekehrt ist nach § 3 Abs. 2 Buchst. d regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter gestellt hat und die Masse groß war.
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3. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde die Festsetzung des Grundstückswerts auf lediglich 100.000 €.
11
a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Grundstück, das nicht verwertet, sondern an den Schuldner zurückgegeben wurde, sei nicht mit dem voraussichtlichen Einzelveräußerungs- oder Liquidationswert, sondern mit dem Fortführungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Dies ist unzutreffend. Der Unterschied zwischen Liquidationswert und Fortführungswert ist nur in der Unternehmensinsolvenz hinsichtlich des Betriebsvermögens erheblich. Bei dem Schuldner handelt es sich jedoch um einen Verbraucher; das Grundstück ist noch nicht einmal erschlossenes Ackerland.
12
b) Ferner vertritt die Rechtsbeschwerde den Standpunkt, das Beschwerdegericht habe nicht einen Wert von lediglich 100.000 € zugrunde legen dürfen, ohne sich sachverständiger Hilfe zu bedienen. Auch dem ist nicht zu folgen. Der Treuhänder hat den Grundstückswert in seinem Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2001 mit 127.822,97 € angegeben. Am 19. Dezember 2002 hat er mit einem Interessenten einen notariellen Kaufvertrag zu einem Preis von 100.000 € geschlossen. Zu einem höheren Preis war das Grundstück seinen Angaben zufolge nicht zu veräußern. Den entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Dass das Beschwerdegericht den eigenen Angaben des Treuhänders mehr Glauben geschenkt hat als der Schätzung des später von ihm eingeschalteten privaten Sachverständigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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4. Nicht aufrechterhalten werden kann die Beschwerdeentscheidung in Höhe von 1.259,98 €. Insofern hat das Beschwerdegericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgegangen werden darf (ne ultra petita). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren darf das Gericht nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 259).
14
Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht zu Lasten des Treuhänders gegen diesen allgemeinen Grundsatz verstoßen. Der Schuldner hatte - bei gleich bleibender Berechnungsgrundlage - den Wegfall der Zuschläge von insgesamt 20 vom Hundert begehrt. Wäre dem voll stattgegeben worden, hätte sich die festzusetzende Vergütung mit Auslagenersatz und Umsatzsteuer auf 66.806,09 € belaufen. Das Beschwerdegericht hat statt dessen - bei gleich bleibenden Zuschlägen - die Berechnungsgrundlage herabgesetzt und ist so zu einer Vergütung von 65.546,11 € gelangt, einen Betrag, der noch niedriger war als derjenige, den der Schuldner mit seiner Beschwerde erreichen wollte.
Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.04.2004 - 43 IK 199/01 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.03.2005 - 23 T 395/04 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 158/05
vom
13. April 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag
auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb
des Schuldners fortgeführt worden ist und sich für die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben.
BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05 - LG Traunstein
AG Traunstein
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.209,67 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin, eines regionalen Kabelfernsehunternehmens , wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwerdeführer ) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2). Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen; die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnungen zu leisten. Mit Beschluss vom 1. September 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.
2
Dieser hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 9.979,84 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei hat er - ausgehend von dem Regelsatz von 25 vom Hundert der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung - Zuschläge von 25 vom Hundert wegen der Betriebsfortführung und 5 vom Hundert wegen der vom Normalfall abweichenden Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung begehrt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 6.350,81 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festgesetzt. Die geltend gemachten Zuschläge hat es nicht für gerechtfertigt erachtet. Stattdessen hat es wegen der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und der Ermächtigung zum Forderungseinzug zwei Zuschläge von jeweils 5 vom Hundert, insgesamt also 35 vom Hundert der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Rechtsmittel Das ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
4
1. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Betriebsfortführung mit der Begründung versagt, der Antragsteller sei nur ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen, dem nicht die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden sei. Da die Unternehmensfortführung somit nicht zu seinen Aufgaben gehört habe, sei sie ihm - selbst wenn er sie tatsächlich wahrgenommen habe - nicht zu vergüten. Soweit er den Betrieb auf Grund der insolvenzgerichtlichen Anordnungen "finanziell begleitet" habe, sei dies bereits durch den vom Amtsgericht gewährten Zuschlag abgedeckt.
5
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auch dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden kann, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist (ablehnend LG Hamburg ZInsO 2003, 1094, 1095; befürwortend LG Potsdam ZInsO 2005, 588, 590; Frind/Förster ZInsO 2004, 76 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 76; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 11 InsVV Rn. 27).
6
Diese Frage ist im vorliegenden Fall erheblich. Zwar ist dem Antragsteller in den Vorinstanzen für die "finanzielle Begleitung" der Schuldnerin im Eröffnungsverfahren bereits ein Zuschlag gewährt worden; dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Zuschlag höher ausgefallen wäre, wenn Amts- und Landge- richt dem Antragsteller nicht nur die "finanzielle Begleitung", sondern die Begleitung der Betriebsfortführung zugute gehalten hätten.
7
Nach Ansicht des Senats kann die Fortführung des Schuldner-Betriebs für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht allgemein auf ihn übergangen ist, eine Erschwernis bedeuten, die einen Zuschlag entsprechend § 3 InsVV rechtfertigt. Zwar ist einem derartigen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb fortzuführen. Diese Anordnung und die Bestellung eines bloß "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters schließen sich im Allgemeinen sogar aus (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 47). Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt , obliegt jedoch die Sicherung des vorhandenen Vermögens. Dies hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich ausgesprochen. Führt der Schuldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fort, kommt es laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgeschäften und somit zu Verfügungen. Diese muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darauf überprüfen, ob sie für die künftige Masse nicht nachteilig und somit zustimmungsfähig sind. Damit ist eine weitgehende Kontrolle der Geschäftsführung des Schuldners erforderlich. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Einzelfall seine Zustimmung zu einer masseschädlichen Verfügung erteilt, muss er sich dafür verantworten. Arbeitsaufwand und Verantwortung gehen über die "finanzielle Begleitung", die das Beschwerdegericht honoriert hat, deutlich hinaus. In der Praxis erfordert die Betriebsfortführung eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und dem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter. Für diesen kann die Zusammenarbeit ähn- lich aufwändig werden, wie wenn er die Betriebsfortführung selbst übernimmt und sich dabei der Hilfe des Schuldners bedient.
8
Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der schon in früheren Entscheidungen an der Gewährung eines auf die Betriebsfortführung gestützten Zuschlags an vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keinen Anstoß genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106 m. Anm. Nowak; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236).
9
2. Gegen die Versagung eines Zuschlags wegen der Dauer des Eröffnungsverfahrens von fast 2 Monaten wendet sich die Rechtsbeschwerde vergebens. Eine solche Verfahrensdauer ist nach der Erfahrung des Senats nicht ungewöhnlich.

III.


10
Da der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann, ist die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Lohmann
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 IN 183/03 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 T 1374/05 -