Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - IX ZB 182/08

bei uns veröffentlicht am02.04.2009
vorgehend
Amtsgericht Kulmbach, 74 C 67/08, 25.05.2008
Landgericht Bayreuth, 12 T 40/08, 24.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 182/08
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer
des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die
Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.
BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - LG Bayreuth
AG Kulmbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 2. April 2009

beschlossen:
1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners aus Insolvenzanfechtung der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben ist, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 10. Juli 2007 am 10. September 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. N. als Inhaber der N. e.K. (fortan: Schuldner). Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners. Das Arbeitsverhältnis ist durch eine am 25. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung des Beklagten beendet worden.

2
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr der vom 13. April bis 25. Juni 2007 geleisteten Lohnzahlungen des Schuldners in Höhe von insgesamt 2.701,37 €. Diese betreffen den Arbeitslohn für die Monate Januar und Februar 2007. Der Kläger trägt zur Begründung vor, der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, weil es seit Dezember 2006 zu erheblichen Zahlungsstockungen gekommen und die wirtschaftliche Situation des Schuldners Thema von Betriebsversammlungen gewesen sei.
3
Der Beklagte hält die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben. Zuständig seien die Gerichte für Arbeitssachen.
4
Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären.

II.


5
Das Verfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 11 RsprEinhG).
6
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 17a Abs. 4 S. 4 und 6 GVG). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann zwar nur das obere Landesgericht die Rechtsbeschwerde zulassen. Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGHZ 155, 365, 366 ff; MünchKommZPO /Zimmermann, 3. Aufl. § 17a GVG Rn. 35; Musielak/Wittschier, ZPO 6. Aufl. § 17a GVG Rn. 16; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 13; a.A. Zöller/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 16a; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 17a GVG Rn. 17). Andernfalls wäre eine Zulassung schlechthin unmöglich, weil die obenen Landesgerichte aus dem Instanzenzug ausgeschieden sind. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach Auffassung des Senats ist sie ferner begründet, weil der Anfechtungsrechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte gehört.
7
Der erkennende Senat möchte deshalb der Rechtsbeschwerde des Klägers stattgeben. An der beabsichtigten Entscheidung sieht er sich indes gehindert , weil er damit von der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts abwiche.
8
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Februar 2008 (5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 f, z.V.b. in BAGE) entschieden, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung fordere. Nach dieser Rechtsprechung wäre die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Daran ändert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsge- richts handelt es sich bei dem Anfechtungsrechtsstreit um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG), jedenfalls aber um eine Streitigkeit, die damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BAG, Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 8). Für die Anwendung des § 2 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis bei Anrufung der Gerichte noch besteht. Die Vorschrift findet in gleicher Weise auf ehemalige Arbeitnehmer Anwendung (vgl. BT-Drucks. 8/1567, S. 1567).

III.


9
Nach Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGHZ 114, 315, 320 f; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f). Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OBG BGHZ 102, 280, 283). Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der Anfechtungsanspruch ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt. Grundsätzlich ver- drängt er insoweit die allgemeinen Regelungen etwa im Schuldrecht, im Handels - und Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungs-, Steuer- und Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG. Der Bundesgerichtshof hatte sich zwar in der Vergangenheit noch nicht ausdrücklich mit der Frage des Rechtswegs für eine gegen einen Arbeitnehmer gerichtete Anfechtungsklage zu befassen. Die für die Zuordnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten im Verhältnis zur Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit maßgeblichen Erwägungen (vgl. BGHZ 114, 315, 320 f; s. ferner Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 89/05, WM 2006, 2382, 2383 sowie BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, aaO) gelten jedoch in gleicher Weise im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten.
11
Für das Verhältnis zu den Finanzgerichten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser Anspruch nicht die Umkehrung des öffentlichrechtlichen Anspruchs auf Abgaben darstellt (BGHZ 114, 315, 320). Diese Feststellung folgt nicht etwa aus dem Abgabenrecht, sondern aus dem materiellen Insolvenzrecht (ebenso zuletzt FG Münster ZInsO 2009, 256). Sie gilt deshalb allgemein für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen aus den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und dem Anfechtungsanspruch. Zwar hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603 f) entschieden, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, wenn eine Finanzbehörde den Anfechtungsanspruch durch Duldungsbescheid geltend gemacht hat oder einen solchen Duldungsbescheid androht. Dies beruht aber auf der neu gefassten Vorschrift des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO, die eine eindeutige Rechtswegzuweisung enthält. Für einen Insolvenzverwalter kommt etwas Vergleichbares nicht in Betracht. Er kann insbesondere keinen Duldungsbescheid erlassen.

12
arbeitsrechtliche Auch Rechtshandlungen betreffende Anfechtungsansprüche sind nicht die Umkehrung von Ansprüchen aus dem Arbeitsrecht (Kreft ZInsO 2009, 578, 579; Barth EWiR 1995, 1157, 1158; Stiller EWiR 2008, 641, 642; Weitzmann EWiR 2008, 259, 260). Die Anfechtungsvoraussetzungen sind vielmehr allein nach den besonderen Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu beurteilen (BGHZ 114, 315, 320 zur Konkursordnung).
13
Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 179, 180 Rn. 15 z.V.b. in BGHZ). Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich um einen originären gesetzlichen Anspruch (BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 f Rn. 15), der mit Insolvenzeröffnung entsteht (BGHZ 101, 286, 288; 130, 38, 40; 171, 38, 44 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654) und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist (BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 106, 127, 129; 118, 374, 381; 171, 38, 44 Rn. 20). Der Insolvenzverwalter handelt materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351). Aus der selbstständigen Natur des Anfechtungsanspruchs folgt zwingend, dass es für seine gerichtliche Durchsetzung nicht darauf ankommen kann, welchen Rechtsweg der Anfechtungsgegner für die Durchsetzung seines ursprünglichen Leistungsrechts hätte beschreiten müssen.
14
2. Diese Grundsätze sind bis zu der Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) weder für die Konkursordnung noch für das neue Insolvenzrecht in Frage gestellt worden.
15
a) Bereits unter Geltung der Konkursordnung entsprach es nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Arbeitsgerichte für gegen Arbeitnehmer gerichtete anfechtungsrechtliche Klagen auf Rückgewähr nicht zuständig sind (KG ZIP 1996, 1097; LG Bonn ZIP 1998, 1726 f; LAG Schleswig-Holstein ZIP 1995, 1756 f; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu § 30 KO; Jaeger /Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 139; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 29 Rn. 56; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 29 KO Anm. 22; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. II Rn. 20.19; Friedrich Weber Anm. AP Nr. 1 zu § 29 KO; Barth aaO S. 1157 f). Der Übergang vom Konkursrecht zum neuen Insolvenzrecht hat an dem Meinungsstand nichts geändert. In den Materialien zur Insolvenzordnung wird die Frage des Rechtswegs nicht ausdrücklich angesprochen. Hierzu bestand auch kein Grund, weil die Rechtsfrage geklärt war. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt sich, dass die Insolvenzordnung in § 129 Abs. 1 (§ 144 RegE) ohne inhaltliche Änderungen die Regelungen der §§ 29, 36 KO übernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 S. 157). Da unter der Konkursordnung die Frage des Rechtswegs nicht umstritten war, ging der Gesetzgeber von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte als selbstverständlich aus (vgl. Kreft ZInsO 2009, 578, 579). Gleiches gilt für den Gesetzgeber des neuen Anfechtungsgesetzes , der sich die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 114, 315, 319 f) vertretene Auffassung ebenfalls zu Eigen gemacht hat, wonach der konkurs- rechtliche Rückgewähranspruch nicht die Umkehrung des Leistungsanspruchs ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 7 AnfG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war der Anfechtungsanspruch deshalb selbst dann, wenn der Gläubiger eine Finanzbehörde war, die eine Steuerforderung verfolgte, gegenüber dem Anfechtungsgegner vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; die Geltendmachung durch Duldungsbescheid sollte ausgeschlossen sein (BT-Drucks. 12/3803, S. 57; hierzu Kreft ZInsO 2009, 578 f).
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b) Nach Inkrafttreten der Neuregelungen entsprach es bis zu dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) ebenfalls der ganz überwiegenden Auffassung, dass gegen Arbeitnehmer gerichtete Klagen aus Insolvenzanfechtung vor die ordentlichen Gerichte gehören (LAG Rheinland-Pfalz NZI 2005, 644; AG Gera ZIP 2007, 2231 f; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 94; Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 169; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 Rn. 110; Braun/de Bra, InsO 3. Aufl. § 129 Rn. 49; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 143 Rn. 41; Nerlich/ Römermann, InsO § 129 Rn. 120; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 63; Hess/Weis, Anfechtungsrecht 2. Aufl. § 129 Rn. 99 f; Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 13 Rn. 176, 372a; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 472; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 51 Rn. 30; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 21.106; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Aufl. Rn. 522; Schwab/Weth/Walker, ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 96; Ziemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 3. Aufl. § 2 Rn. 72; ErfK-ArbR/Müller-Glöge, 8. Aufl. InsO Einführung Rn. 25; Tschöpe/Rolfs, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht 5. Aufl. S. 2434; Ries ZInsO 2007, 1037 [bei Fußn. 1]; Reichold EWiR 2004, 299, 300; Zenker NJW 2008, 1038, 1039; a.A. nur LAG Thüringen, Beschl. v. 6. Februar 2008 - 1 Ta 157/07, n.v.; Zwanziger, Das Arbeitsrecht der InsO 3. Aufl. Einführung Rn. 327; ders. BB 2007, 42, 46). Hiervon geht auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage aus (BT-Drucks. 16/6488, S. 5).
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3. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) weicht von dieser als geklärt geltenden Frage ab (Kreft ZInsO 2009, 578, 579 f; Kirchhof aaO S. 1293; Humberg ZInsO 2008, 487, 491; Weitzmann EWiR 2008, 259). Die in der Entscheidung vertretene Auffassung ist mehrheitlich auf Ablehnung gestoßen (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 97; FK-InsO/ Dauernheim, 5. Aufl. § 143 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 143 Anh. Rn. 3; Gerhardt in FS für Karsten Schmidt (2009), 457, 460; Kreft ZInsO 2009, 578, 580 ff; Kirchhof aaO S. 1294 f; Stiller EWiR 2008, 641 f; Weitzmann EWiR 2008, 259, 260; Humberg aaO S. 490 f; Bork ZIP 2008, 1041, 1049; Ries FD-InsR 2008 256843; zustimmend hingegen LG Essen ZVI 2008, 539 f; ArbG Marburg ZIP 2008, 2432; ErfK-ArbR/Koch, 9. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3; ErfKArbR /Müller-Glöge, aaO Einführung InsO Rn. 25; Berkowsky NZI 2008, 422; ders. NZI 2008, 669, 671; Cranshaw jurisPR-InsR 23/2008 unter C. 1.). Die Entscheidung kann sich nicht auf Gründe stützen, die es rechtfertigen könnten, von der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte abzurücken.
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Die Zuständigkeitsordnung geht in Bezug auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten von der in § 13 GVG verankerten Allzuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus. Die Arbeitsgerichte sind danach nur zuständig, wenn der Rechtsstreit zu einer der enumerativ aufgezählten Fallgruppen des § 2 ArbGG gehört (vgl. Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 5; Ziemann in Henssler/Willemsen/ Kalb, aaO § 2 Rn. 3; Düwell/Lipke/Krasshöfer, ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 2). Der Anfechtungsrechtsstreit unterfällt keinem dieser Tatbestände (dazu unter a und b). Es handelt sich auch nicht um einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter gemäß § 3 ArbGG als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers führt (dazu unter c).
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a) Der Anfechtungsrechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer ist keine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG).
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aa) Das Bundesarbeitsgericht führt aus (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9), die Insolvenzanfechtung begründe zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis, dieses sei aber auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse solle wieder zugeführt werden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen dem späteren Schuldner und dem Arbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen worden sei. Der Kläger fordere Erstattung von Lohnzahlungen an die Masse und damit an das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Vertragsarbeitgebers , der die streitigen Lohnzahlungen erbracht habe. Der Verwalter erhebe zwar einen Zahlungsanspruch, den der Vertragsarbeitgeber nicht auf die hier einschlägige Anspruchsgrundlage stützen könnte, doch gehe es bei wirtschaftlicher Betrachtung um die Rückabwicklung einer ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis. Der im Rechtsstreit erhobene Anspruch bestimme sich nach Regelungen der Insolvenzordnung , die zwar für alle Rechtsverhältnisse des Schuldners gälten, aber eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthielten, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde.
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bb) Diese Begründung ist unzutreffend. Die Argumentation, das durch die Insolvenzanfechtung begründete gesetzliche Schuldverhältnis sei auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet, verkennt , dass die Insolvenzanfechtung gegenüber dem schuldrechtlichen, hier arbeitsrechtlichen Leistungsrecht abstrahiert.
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(1) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch aus § 143 InsO stellt - wie ausgeführt - einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwalters dar, der mit dessen Amt untrennbar verbunden ist und mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erlischt. Die Rückgewährpflicht des Arbeitnehmers hat ihre Grundlage nicht im Arbeitsrecht, sondern allein im (materiellen) Insolvenzrecht (vgl. KG aaO S. 1097; LAG Schleswig-Holstein aaO S. 1757; LAG Rheinland -Pfalz aaO S. 644; AG Gera aaO S. 2232; ArbG Rheine AP Nr. 2 zu § 30 KO; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 143 Rn. 63; Kilger/K. Schmidt, aaO § 29 KO Anm. 22; Hess/Weis, aaO § 129 Rn. 99; Gerhardt, aaO S. 464; Barth aaO S. 1158; Humberg aaO S. 490; Stiller aaO S. 642). Die §§ 129 ff InsO begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes oder ein früheres Arbeitsverhältnis zum Insolvenzschuldner (BAGE 108, 367, 373). Normadressaten dieses Schuldverhältnisses sind weder der Insolvenzverwalter gerade auch in seiner Arbeitgeberfunktion noch die Gläubiger gerade auch als Arbeitnehmer (BAGE 108, 367, 374). Zwar ergeben sich die Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 129 ff InsO aus Sachverhalten , die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, doch bilden diese nur den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Rückgewähranspruch aus § 143 InsO (BGHZ 171, 38, 44, Rn. 20, 22; Humberg aaO S. 490). Dies gilt auch für die Tatbestände der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO). Insoweit besteht nur ein äußerlicher, weil zufälliger Bezug (Kreft ZInsO 2009, 578, 582). Demgemäß finden arbeitsoder tarifvertragliche Verfallklauseln auf den anfechtungsrechtlichen Rückge- währanspruch keine Anwendung (BAGE 108, 367, 373 f; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO Rn. 5).
23
Der Sonderrechtscharakter der Insolvenzanfechtung zeigt sich auch bei einem Vergleich des Anfechtungsanspruchs mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Allein bei einem Bereicherungsanspruch träfe die Annahme des Bundesarbeitsgerichts zu, es handle sich um die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Macht der Insolvenzverwalter etwa nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers die Rückforderung von überzahltem Arbeitslohn geltend (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), so handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Insoweit ist der Insolvenzverwalter an die für den Arbeitgeber (Schuldner) geltenden Beschränkungen des Anspruchs (z.B. nach § 814 BGB) gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO S. 180 Rn. 15 m.w.N.). Im Unterschied hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Verwalter eine durch das Insolvenzereignis begründete besondere Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem allgemeinen Recht dem Arbeitgeber (Schuldner) selbst verwehrt ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, aaO; Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) S. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283).
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(2) Selbst bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung handelt es sich nicht um die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. Von einer solchen kann nur die Rede sein, wenn diese zwischen den Parteien des ursprünglichen Leistungsverhältnisses erfolgte. Dies ist bei der Insolvenzanfechtung nicht der Fall.
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(a) Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Vertragsarbeitgeber einen Anspruch niemals auf Insolvenzanfechtung stützen kann, beantwortet sodann aber nicht die Frage, warum es sich gleichwohl um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handeln soll (vgl. Gerhardt in FS für Karsten Schmidt S. 460). Allein mit dem Hinweis auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" kann nicht überspielt werden, dass im Falle der Insolvenz die in §§ 129 ff InsO verankerten besonderen Verteilungsmaßstäbe die allgemeinen verdrängen, die außerhalb der Insolvenz gelten. An dem durch die Insolvenz begründeten neuen gesetzlichen Schuldverhältnis ist der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht beteiligt. Obgleich der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse handelt, welche das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Arbeitgebers umfasst, handelt er damit nicht zwangsläufig in dessen Interesse. Mittelbar richtet sich die Insolvenzanfechtung im Gegenteil sogar häufig gegen den Arbeitgeber, weil dieser in der wirtschaftlichen Krise solche Gläubiger bevorzugt bedienen wird, von denen er sich wirtschaftlich persönliche Vorteile verspricht (Kirchhof aaO S. 1294). Die Insolvenzanfechtung dient somit allein den Interessen der Insolvenzgläubiger (BGHZ 83, 102, 105; Kreft ZInsO 2009, 578, 582; Kirchhof aaO S. 1294; Ries aaO; Schlussantrag des Generalanwalts Colomer, Rs C-339/07, ZIP 2008, 2082, 2087 Rn. 56; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO). Diese stehen außerhalb der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen , die der Insolvenzschuldner zu seinen Arbeitnehmern begründet hat.
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(b) Die Zuweisung der materiell den Insolvenzgläubigern zustehenden Anfechtungsansprüche zur Masse, die als Sondervermögen dem Schuldner (Arbeitgeber) zugeordnet bleibt, beruht allein auf verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere dem Umstand, dass die Masse nicht mit Rechtsfähigkeit ausgestattet ist (Gerhardt, aaO S. 460; Kreft aaO S. 581). Hieraus ist aber nicht etwa zu folgern, das Anfechtungsrecht solle mittelbar der Mehrung des Schuldnervermögens dienen (Kreft aaO S. 581 f). Die Zugehörigkeit des Anfechtungsanspruchs zur Masse kann deshalb die ausschließlich insolvenzrechtliche Natur dieses Anspruchs nicht in Frage stellen (Kreft aaO S. 582).
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(3) Nicht durchgreifend ist die weitere Erwägung des Bundesarbeitsgerichts , die Regelungen der Insolvenzordnung enthielten eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde.
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(a) Die Zuständigkeitsregelung der §§ 2 ff ArbGG bezieht sich nach anerkannter Rechtsauffassung auf den prozessualen Streitgegenstand und nicht auf Art und Schwierigkeit etwaiger Vorfragen, zumal es auch keinen Erfahrungssatz gibt, welche Vorfragen aus welchem Rechtsgebiet sich voraussichtlich stellen werden (BAGE 53, 317, 322). Ist für den Streitgegenstand die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet, ist es deshalb unerheblich, ob sich Vorfragen stellen, die - isoliert betrachtet - einem anderen Rechtsweg zuzuordnen wären (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283).
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(b) Im Übrigen trifft der Hinweis auf die "spezifisch arbeitsrechtlichen Fragestellungen" auch in der Sache nicht zu und ist schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unter den Gesichtspunkten der Sachkunde, der Sachnähe oder des Sachzusammenhangs (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 4. Juni 1974 - GmS OGB 2/73, NJW 1974, 2087, 2088; BGHZ (GrSen) 67, 81, 87 f; BGHZ 43, 34, 40; 57, 130, 136; 89, 250, 252; BFHE 55, 277, 282 f; Gerhardt JZ 1990, 961, 962) zu begründen. Das Bundesarbeitsgericht legt nicht dar, welche Rechtsbegriffe des Insolvenzanfechtungsrechts durch arbeitsrechtliche Fragen beeinflusst werden könnten. Vorstellbar ist dies wohl nur bei der Frage, ob im Rahmen einer Deckungsoder Vorsatzanfechtung eine kongruente (§ 130 InsO) oder eine inkongruente (§ 131 InsO) Sicherung oder Erfüllung vorliegt. Für die Beantwortung dieser Frage kann es - auch - auf den Inhalt und die Auslegung des Arbeitsvertrages, etwa was die vereinbarten Zahlungsmodalitäten angeht, ankommen. Diese hat sich allerdings an spezifisch insolvenzrechtlichen Grundsätzen auszurichten, für die das besondere Ziel einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger maßgeblich ist. Für eine Auslegung, die durch "spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen" entscheidend beeinflusst wird (vgl. BAG, Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO Rn. 9 a.E.), ist angesichts des Umstandes, dass in der Insolvenz die Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts diejenigen des schuldrechtlichen Leistungsrechts verdrängen, kein Raum. Wäre dies anders, könnten mit Recht auch andere Leistungsempfänger, die einem Anfechtungsanspruch ausgesetzt sind, eine sie schützende "spezifische Auslegung" für sich in Anspruch nehmen, etwa Kleingewerbetreibende und Handwerker, die Leasingoder Versicherungswirtschaft oder der Kreis der öffentlichen Gläubiger. Die Förderung von Partikularinteressen im Wege der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ginge in allen Fällen zu Lasten der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger ; dies wäre mit dem die gesamte Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO; vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 90) nicht zu vereinbaren.
30
(c) Für die meisten Fragen, von denen die Begründetheit oder Unbegründetheit des Anfechtungsanspruchs gegen einen Arbeitnehmer abhängt, besteht ohnehin kein Zusammenhang mit einem Rechtsgebiet, welches außerhalb der Insolvenz in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte für Arbeitssachen fallen kann. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des maßgeblichen Zeit- punkts einer Rechtshandlung (§ 140 InsO), der Berechnung der Fristen vor dem Insolvenzantrag (§ 139 InsO), die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung (vgl. z.B. § 17 Abs. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und der subjektiven Voraussetzungen der einzelnen Anfechtungstatbestände (vgl. z.B. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Gleiches gilt etwa für die Beurteilung als anfechtbare Rechtshandlung im Anwendungsbereich der §§ 130 f InsO oder des § 133 Abs. 1 InsO. Diese Voraussetzungen bestimmen sich nach rein insolvenzrechtlichen Maßstäben; eine Unterscheidung nach den Parteien des Ausgangsrechtsverhältnisses wäre von vornherein unzulässig, weil systemwidrig. Die Herstellung der Rechtseinheit bei der Anwendung dieser Vorschriften, die den Kern des Insolvenzanfechtungsrechts ausmachen, wäre in hohem Maße erschwert, wenn es zu einer Rechtswegzersplitterung käme.
31
Der b) insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch steht nicht in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG). Von einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geht offenbar auch das Bundesarbeitsgericht nicht aus, welches sich lediglich auf eine wirtschaftliche Betrachtung stützt (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9). Die zweite Variante scheidet ebenfalls aus, weil - wie ausgeführt - keine Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung in Rede steht.
32
Abgesehen aa) von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit lässt es der Wortlaut der Vorschrift zu, dass ein irgendwie gearteter wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für ihre Anwendung ausreicht. Diesem Verständnis stehen jedoch der Grundsatz des § 13 GVG und das Enumerationsprinzip des § 2 ArbGG entgegen, welches die Sonderzuweisungen an die Arbeitsgerichtsbarkeit abschließend bezeichnet. Die Vorschrift kann daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die das Enumerationsprinzip aufweicht und Ausnahmetatbeständen eine unberechenbare Ausweitungstendenz verleiht.
33
Nach der Entstehungsgeschichte hat § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG deshalb nur eine klarstellende Funktion. Die durch Gesetz vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) eingeführte Vorschrift sollte im Wesentlichen absichern, dass die Arbeitsgerichte auch für Streitigkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung zuständig sind (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Dies entsprach allerdings ohnehin schon dem Stand der Rechtsprechung (BGHZ 16, 339, 340 f; BAGE 19, 100, 103). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs verfolgte die Vorschrift im Übrigen den Zweck, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs geringfügig zu erweitern (BT-Drucks. 8/1567, S. 26). Dies steht einer generalklauselartigen Ausdehnung der Vorschrift entgegen.
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bb) In Literatur und Rechtsprechung wird dem eingeschränkten Anwendungsbereich dadurch Rechnung getragen, dass der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs eng ausgelegt wird. Von den Arbeitsgerichten sollen auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entschieden werden, die zwar nicht unmittelbar dem Arbeitsverhältnis, wohl aber Nebenabreden entspringen, die ihren Ursprung in dem zugrunde liegenden Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Entgelt haben und ohne dieses nicht zustande gekommen wären (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 562 f; Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 131; Matthes in Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG 6. Aufl. § 2 Rn. 84). Beispiele sind Streitigkeiten über einen Preisnachlass für einen Arbeitnehmer bei einem Wareneinkauf bei dem Arbeitgeber (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 562 f), Darlehensverträge zu Sonderkonditionen und die Nutzung von Einrich- tungen des Arbeitgebers (Schwab/Weth/Walker, aaO § 2 Rn. 131; Matthes in Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, aaO; Ziemann in Henssler/ Willemsen/Kalb, § 2 Rn. 95).
35
Hingegen ist bislang noch nirgendwo vertreten worden, dass ein Rechtsstreit über insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen einen Arbeitnehmer mit dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Arbeitnehmer in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stände. Dieses Ergebnis ließe sich auch mit den gängigen Auslegungsmethoden nicht begründen und wäre objektiv willkürlich (Kreft, aaO S. 582).
36
c) Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es schließlich an den Voraussetzungen des § 3 ArbGG.
37
aa) Das Bundesarbeitsgericht meint (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 7), der Insolvenzverwalter handele als Rechtsnachfolger des insolventen Vertragsarbeitgebers (§ 3 ArbGG). Nach § 80 InsO gehe das Verwaltungs - und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO stelle klar, dass Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch die dort ausdrücklich genannten Dienstverhältnisse, mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestünden. Bei der Anfechtung einer Vergütungszahlung handele der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse, nämlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Arbeitgebers. Damit sei der Insolvenzverwalter dessen Rechtsnachfolger. Die Rechtsprechung gehe bereits seit Jahren davon aus, der Begriff des Rechtsnachfolgers sei nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen. Es sei nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten sei, sondern es genüge die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schuldete oder für sie haften müsste.
38
Die bb) aus §§ 80, 108 Abs. 1 InsO gezogene Schlussfolgerung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der Insolvenzverwalter sei Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, kann nicht so gemeint sein, als gehe das Gericht von einer Rechtsnachfolge im wörtlichen Sinn aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Pflichten des Schuldners oder die Rechte des Gläubigers kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts von einer Person auf eine andere übergehen (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 4; BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, ZIP 2002, 992). Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Insolvenzverwalter einen Zahlungsanspruch erhebt, der in der Person des Vertragsarbeitgebers niemals entstehen kann (Beschl. v. 27. Februar 2008, aaO S. 1500 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter kann schon deshalb nicht als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers angesehen werden.
39
(1) Die zu § 3 ArbGG veröffentlichte Rechtsprechung versteht den Begriff des Rechtsnachfolgers allerdings in einem weiten Sinne (BAGE 53, 317, 321; 94, 52, 56; 106, 10, 12; BAG, Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Beschl. v. 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96, ZIP 1997, 1850, 1851; v. 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03, ZIP 2003, 1617, 1618; BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94, 95 Rn. 9; a.A. BAGE 70, 350, 351, 355). Die entschiedenen Fälle sind jedoch sämtlich durch einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsrecht gekennzeichnet. Dies gilt insbesondere für den Beschluss des vorlegenden Senats vom 16. November 2006 (aaO). Dort hatte der beklagte Insolvenzverwalter, der von dem klagenden Arbeitnehmer persönlich aus § 61 InsO wegen Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit in Anspruch genommen worden war, gemäß § 113 InsO die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und in dem Kündigungsschutzprozess einem Abfindungsvergleich zugestimmt, die versprochene Abfindung jedoch nicht gezahlt , sondern Masseunzulänglichkeit angezeigt. In einem solchen Fall haftet der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 61 InsO nicht als Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, sondern wegen des eigenen, arbeitsrechtlichen Vertragsschlusses, den er bei pflichtgemäßem Verhalten hätte unterlassen müssen. Die Haftung trifft den Insolvenzverwalter, der den Kündigungsschutzprozess "an Stelle des Arbeitgebers" führt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006, aaO S. 95 Rn. 9).
40
Im Streitfall müsste zudem ein nach § 3 ArbGG anzuerkennender Fall der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite anzunehmen sein, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen zu können. In sämtlichen hierzu ergangenen Entscheidungen stand die arbeitsrechtliche Natur des Anspruchs nicht in Streit; deren Fehlen ist vor der Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2008 (aaO S. 1500) niemals durch die Anwendung des § 3 ArbGG überspielt worden. Eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite wurde bei einem Vertrag zugunsten Dritter bejaht, wenn ein Hinterbliebener des Arbeitnehmers Ansprüche aus einer zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages geschlossenen Versorgungszusage geltend machte (BGHZ 16, 339, 340 f; BAGE 19, 100, 103; vgl. jetzt die ausdrückliche Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG). Entsprechend wurde der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte als Beispiel für Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite genannt (BAGE 94, 52, 56; Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, aaO; Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 18). Eine Rechtsnachfolge wurde schließlich in dem Sonderfall angenommen, dass der vermeintliche Arbeitgeber Leistungen zurückforderte, die er irrtümlich in der Annahme erbracht hatte, ein Beschäftigungsverhältnis sei von der Deutschen Reichsbahn auf die Deutsche Bahn AG übergegangen (Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 9 AZB 34/97, AP Nr. 56 zu § 2 ArbGG).
41
(2) Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Die in dem Beschluss vom 27. Februar 2008 (aaO, S. 1500 Rn. 7) vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertretene Auffassung, eine Rechtsnachfolge sei unabhängig davon anzunehmen, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schuldete oder für sie haften müsste, lässt sich deshalb aus der zu § 3 ArbGG ergangenen Rechtsprechung nicht ableiten. Bei einer noch weiteren Ausdehnung der für eine Rechtsnachfolge entwickelten Grundsätze müsste der Anspruch jedenfalls an die Stelle eines Anspruchs des Vertragsarbeitgebers treten oder neben ihm geltend gemacht werden können. Auch das ist nicht der Fall.
42
Bei anderen Ansprüchen, die originär in der Person eines Dritten entstehen , wird eine zuständigkeitsbegründende Rechtsnachfolge nach § 3 ArbGG selbst dann verneint, wenn ein Bezug zum Arbeitsrecht besteht. So haben über Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 104 SGB VII (früher §§ 640, 636 RVO) auch dann die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zu entscheiden, wenn Ansprüche gegen einen Arbeitgeber geltend gemacht werden, der einen Arbeitnehmer geschädigt hat (BGH, Urt. v. 30. April 1968 - VI ZR 32/67, NJW 1968, 1429). Hierbei handelt es sich ebenfalls um originäre, nicht aus dem Anspruch des Geschädigten abgeleitete Ansprüche der Sozialversicherungsträger (Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII 4. Aufl. § 110 Rn. 4; Schmitt, SGB VII 3. Aufl. § 110 Rn. 4). Soweit ersichtlich wird nicht vertreten, dass die Arbeitsgerichte für diese Streitigkeiten zuständig seien (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 9; Kissel/Mayer, aaO § 13 Rn. 132; für Zuständigkeit der Sozialgerichte: Matthes in Germelmann/Matthes/ Müller-Glöge/Prütting, aaO § 3 Rn. 7; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, aaO § 3 Rn. 2). Die Parallele zu den eine Rechtsnachfolge auslösenden Fällen des Forderungsübergangs , etwa nach § 115 SGB X (weitere Beispiele bei Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 8), wird nicht gezogen. Vielmehr wird der Inhaber eines originären gesetzlichen Anspruchs auch bei weitester Auslegung nicht als Rechtsnachfolger einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses angesehen (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 9). Eine Rechtsnachfolge ist schließlich nicht gegeben, wenn die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld für die Arbeitnehmer gezahlt hat und die persönlich haftenden Gesellschafter der Arbeitgeberin auf Schadensersatz aus § 826 BGB in Anspruch nimmt, weil diese vorsätzlich verspätet den Konkursantrag gestellt hätten (BAG, Beschl. v.
20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO S. 992). Auch dieser Schadensersatzanspruch ist nicht mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus § 611 BGB identisch (BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 25.05.2008 - 74 C 67/08 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 24.07.2008 - 12 T 40/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - IX ZB 182/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - IX ZB 182/08

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

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soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.

(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluß eingeleitet. In diesem ist die Entscheidung des obersten Gerichtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen will, zu bezeichnen. Der Beschluß ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligen zuzustellen.

(2) Die Senate, die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar ein. Gleichzeitig ist das Verfahren vor dem vorlegenden Senat auszusetzen.

(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 89/05
Verkündet am:
21. September 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Bescheid
gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem
Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des
Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage
zu den Finanzgerichten zu erledigen.
BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05 - LG Kleve
AG Kleve
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7. April 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. H. (im Folgenden: Schuldner). Dieser schuldete dem beklagten Land für das IV. Quartal 2001 noch Einkommensteuer in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.
2
Auf den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, bestellte das Insolvenzgericht den Kläger am 24. April 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 27. Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger rechnete seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ab und entnahm seine Vergütung - nach Festsetzung durch das Insolvenzgericht - im August 2003 der Masse. Auf sein Begehren, die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, verrechnete der Be- klagte das Vorsteuerguthaben der Masse mit der rückständigen Einkommensteuer.
3
Auf Antrag des Klägers erließ das beklagte Land einen Abrechnungsbescheid , in dem es das Erlöschen des Vorsteuerguthabens durch die Verrechnung feststellte. Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage zum Finanzgericht Düsseldorf.
4
Daneben hat er die hier vorliegende Klage erhoben, mit der er von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung eine Summe verlangt, die dem Vorsteuerguthaben entspricht. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


6
Berufungsgericht Das hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens stehe ihr nicht entgegen. Sie sei aber unbegründet, weil die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO sei.

II.


7
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
8
1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg ist nicht mehr zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG), weil das Amtsgericht einen Zivilrechtsstreit angenommen hat und der Rechtsweg in der ersten Instanz von dem Beklagten nicht gerügt worden ist (dazu unter a). Der Zulässigkeit steht auch die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf nicht entgegen (dazu unter b).
9
a) Tatsächlich handelt es sich um eine finanzgerichtliche Streitigkeit. Der Finanzrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Soweit der Kläger von dem Beklagten die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gemäß § 16 Abs. 2 UStG verlangt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgaben.
10
den Über insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch haben allerdings die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (BGHZ 114, 315, 320; BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, WM 2005, 1573, 1574; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - IX ZB 141/05, z.V.b.). Die Frage der Anfechtbarkeit ist hier jedoch nicht rechtswegbestimmend. Die Anfechtung ist, wenn primär über die Aufrechnungsverbote und darüber hinaus über Haupt- und Gegenforderung im gleichen Rechtsweg zu entscheiden ist, nicht rechtswegbestimmend (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005, aaO). So liegt es hier. Haupt- und Gegenforderung re- sultieren aus Steueransprüchen (Vorsteuer und rückständige Einkommensteuer ), die Parteien streiten um das Aufrechnungsverbot.
11
b) Auch die Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens steht der Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die entgegenstehende Rechtshängigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen; der Bundesgerichtshof ist insoweit Tatsacheninstanz (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784). Die Streitgegenstände der beiden Prozesse sind nicht identisch; der Kläger stellt unterschiedliche Anträge. Vor dem Finanzgericht ficht er den Abrechnungsbescheid an. Dafür, dass er zugleich auch Leistungsklage auf Auszahlung des Vorsteuerguthabens erhoben hat, hat der Senat keine Anhaltspunkte.
12
2. Die Klage ist aber unbegründet.
13
Dem Zahlungsbegehren des Klägers steht die Bindungswirkung des Abrechnungsbescheides entgegen. Das beklagte Land hat gegen den Anspruch des Klägers auf den Vorsteuerüberschuss mit rückständiger Einkommensteuer aufgerechnet (§§ 47, 226 Abs. 1 AO, § 389 BGB). Es hat die Rechtsfolge der Aufrechnung, nämlich das Erlöschen des Vorsteuervergütungsanspruchs, durch Erlass eines Abrechnungsbescheides festgeschrieben (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO). An diesen Abrechnungsbescheid ist der Senat gebunden.
14
a) Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden (BGHZ 158, 19, 22; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04, WM 2006, 779, 780; BVerwGE 8, 283; BVerwG NVwZ 1987, 496; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. § 13 Rn. 20 f). Die Gerichte haben Verwal- tungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (BGHZ 73, 114, 117; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO; MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl. § 17 GVG Rn. 13; Kissel/Mayer, aaO § 13 Rn. 20 f). Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO).
15
b) Der Abrechnungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. BFH BStBl. 1999 II S. 751, 752 f; BFH/NV 2006, 1383, 1386). Er stellt verbindlich fest - gegebenenfalls konstitutiv, wenn er die materielle Rechtslage nicht richtig wiedergibt -, ob und in welcher Höhe entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis getilgt sind (BFH aaO; Beermann/Gosch/Schmieszek, AO/FGO § 218 AO Rn. 14 und 14.1; Pump/Lohmeyer/Pohl, AO § 218 Rn. 11; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 218 AO Rn. 122).
16
c) Der Abrechnungsbescheid ist auch vollziehbar (vgl. BFHE 151, 128, 130 f; BFH/NV 2000, 880, 881). Einspruch und Klage des Klägers gegen den Bescheid ändern an seiner derzeitigen Wirksamkeit nichts. Beide Rechtsbehelfe führen nicht zu einem Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO, § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO).
17
d) Da der Senat den Abrechnungsbescheid, solange dieser weder aufgehoben noch für unwirksam erklärt worden ist, zu beachten hat, ist in diesem Rechtsstreit davon auszugehen, dass der Klaganspruch durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. Auf insolvenzrechtliche Fragen kommt es nicht an. Nur dieses Ergebnis ist auch zweckmäßig. Die vom Kläger erklärte Insolvenzanfechtung kann die Bindungswirkung des gegen die Masse ergangenen Steuerbescheids nicht aufheben, da das in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit fällt. Das vom Kläger ebenfalls angerufene Finanzgericht wird bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung nach §§ 94 ff InsO die von ihm dort vorgetragenen Einwendungen zu berücksichtigen haben.
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Geldern, Entscheidung vom 12.11.2004 - 17 C 390/04 -
LG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2005 - 6 S 357/04 -

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.