Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09

bei uns veröffentlicht am19.07.2012
vorgehend
Amtsgericht Neubrandenburg, 5 IN 581/04, 11.06.2009
Landgericht Neubrandenburg, 4 T 111/09, 03.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 188/09
vom
19. Juli 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren des
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat
in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu
erbringen.
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09 - AG Neubrandenburg
LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 19. Juli 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Nachdem am 17. August 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden war, kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. In der Folgezeit übte der Schuldner eine Tätigkeit als selbständiger Immobilienmakler aus. Zahlungen an den Treuhänder leistete der Schuldner nicht.
2
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 31. März 2009 die Restschuldbefreiung versagt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter , die Versagung der Restschuldbefreiung aufzuheben.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
4
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Schuldner habe seine Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 2 InsO verletzt, die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zustellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der Schuldner hätte als abhängig Beschäftigter in der Wohnungs - und Immobilienwirtschaft zu den Bedingungen der einschlägigen Tarifverträge ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 2.400 € erwirtschaften können, welches rund 900 € über der Pfändungsfreigrenze gelegen wäre. Das Vorbringen des Schuldners, der Arbeitsmarkt hätte einen Wechsel in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zugelassen, sei unerheblich, weil der Schuldner nicht vorgetragen habe, welche Anstrengungen er unternommen habe, um ein Anstellungsverhältnis zu erhalten.
5
Eine Obliegenheitsverletzung scheide auch nicht deshalb aus, weil dem selbständig tätigen Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO erst zum Schluss der Wohlverhaltensperiode Zahlungen an den Treuhänder oblägen. Soweit das aus der Selbständigkeit erzielte Einkommen des Schuldners es zulasse, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten, oblägen diese dem Schuldner bereits während der Wohlverhaltensperiode. Erkenne der Schuldner hingegen spätestens nach dem Vorliegen des ersten Jahresabschlusses, dass er zu einer Zahlung an den Treuhänder nicht in der Lage sei, müsse er eine besser bezahlte abhängige Tätigkeit suchen und aufnehmen.
6
2. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem selbständig berufstätigen Schuldner bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO versagt werden kann, wenn dieser keine oder nur unzureichende Zahlungen an den Treuhänder geleistet hat. Dieser Fall ist hier gegeben.
7
a) Nach der Regelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Schuldner seinem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen, er trete seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Während der Wohlverhaltensperiode hat der Treuhänder die abgetretenen Forderungen einzuziehen und nach Maßgabe des § 292 Abs. 1 InsO einmal jährlich zu verteilen. Übt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung hingegen keine abhängige Beschäftigung aus und erzielt er auch keine an die Stelle von Arbeitseinkommen tretenden Bezüge im Sinne des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, so läuft die Abtretungserklärung regelmäßig leer, weil Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von der Abtretung grundsätzlich nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, WM 2010, 127 Rn. 11 ff; Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9). Dem selbständig berufstätigen Schuldner obliegt demgegenüber nach der Regelung des § 295 Abs. 2 InsO, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
8
b) Der Senat hat bislang offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt der selbständig tätige Schuldner die ihm obliegenden Zahlungen zu leisten hat (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 40/10, WM 2011, 948 Rn. 6). Die Frage ist dahingehend zu beantworten, dass der selbständige Schuldner seine Obliegenheiten regelmäßig nicht erfüllt, indem er erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode eine einmalige Zahlung leistet.
9
aa) Die Rechtsbeschwerde meint im Anschluss an eine in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung (LG Bayreuth, ZInsO 2009, 1555, 1556; LG Potsdam, ZInsO 2010, 252, 254; AG Charlottenburg, ZInsO 2009, 1219 f; AG Göttingen, ZVI 2011, 466, 467; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 112; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 71; Nerlich/ Römermann, InsO, 2011, § 295 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 295 Rn. 27; Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht, 5. Aufl., Kap. 17 Rn. 106; Trendelenburg, ZInsO 2000, 437, 438; Schmerbach, ZVI 2003, 256, 262; vgl. auch FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 79), der selbständig berufstätige Schuldner genüge seiner Obliegenheit , indem er die ihm abverlangte Zahlung insgesamt am Ende der Wohlverhaltensperiode leiste. Auf der Grundlage dieser Auffassung wäre ein während der Laufzeit der Abtretungserklärung gestellter Versagungsantrag (§ 296 Abs. 1 InsO), der auf das Unterlassen der Zahlungen gemäß § 295 Abs. 2 InsO gestützt wird, unzulässig, weil eine Obliegenheitsverletzung zu diesem Zeitpunkt schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht kommt.
10
bb) Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung trifft nicht zu. Sie trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass die Versagung der Restschuldbefreiung eine Sanktion für schuldhaftes Fehlverhalten des Schuldners darstellt.
11
(1) Wie in dem Verschuldenserfordernis des § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO zum Ausdruck kommt, setzt die Versagung der Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das von ihm verlangte Verhalten erkennen und sich nach dieser Erkenntnis richten konnte. Muss die Verletzung einer Obliegenheit, welche die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, zum Zeitpunkt der gebotenen Handlung für den Schuldner erkennbar sein, so kann die Restschuldbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil es dem Schuldner am Ende der Wohlverhaltensperiode misslingt, an den Treuhänder die gebotene Zahlung für die gesamte Laufzeit der Abtretungserklärung zu leisten, ohne die Gründe für die mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners zu beachten.
12
Durfte der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung annehmen , er komme durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seinen Obliegenheiten nach, so kann die Restschuldbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil sich die Einkommenssituation aufgrund vom Schuldner nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender Umstände in der Folgezeit verschlechtert und der Schuldner deshalb nicht mehr in der Lage ist, Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. Mit dem gesetzlichen Verschuldenserfordernis ist daher die im Schrifttum vertretene Auffassung (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 295 Rn. 108; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 295 Rn. 72; Nerlich/Römermann, aaO § 295 Rn. 46; HmbKomm-InsO/Streck, aaO § 295 Rn. 23; Trendelenburg, ZInsO 2000, 437, 438 Fn. 23) nicht vereinbar, der Schuldner könne zwar seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode nachkommen, indem er an Stelle einer abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausübe, er trage aber das Risiko des Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit, so dass auch dem redlichen Schuldner Restschuldbefreiung zu versagen sei, wenn er am Ende der Wohlverhaltensperiode die gemäß § 295 Abs. 2 InsO gebotenen Zahlungen nicht zu erbringen vermöge.
13
(2) Der Schuldner, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kommt seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode gemäß § 295 Abs. 2 InsO nach, wenn er annehmen durfte, auf diese Weise die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder ebenso stellen zu können wie bei Ausübung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Erwirtschaftet der Schuldner Gewinne in Höhe des Einkommens, das er als abhängig Beschäftigter verdienen könnte, so schuldet er grundsätzlich laufende Zahlungen und darf die Abführung des pfändbaren Teils nach Maßgabe des § 295 Abs. 2 InsO nicht bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode zurückstellen (vgl. HK-InsO/ Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 12).
14
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann aus dem Umstand , dass die gesetzliche Regelung keine festen Zahlungstermine vorsieht, nicht geschlossen werden, der Schuldner müsse unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen während der Wohlverhaltensperiode keinerlei Zahlungen leisten. Vielmehr soll der selbständige Schuldner die Insolvenzgläubiger gemäß § 295 Abs. 2 InsO gerade so stellen, wie wenn er ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübte. In diesem Fall erhielten die Gläubiger gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO jährliche Ausschüttungen, sofern der Schuldner pfändbares Arbeitseinkommen erzielt hat. Würde demgegenüber die Abführung von Zahlungen während der Wohlverhaltensperiode bei einem selbständigen Schuldner in dessen Ermessen gestellt, obwohl dieser wirtschaftlich leistungs- fähig ist, so stünden die Gläubiger schlechter als bei der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung, weil sie in diesem Fall jährliche Ausschüttungen aus den Erträgen der Abtretungserklärung erhielten. Zudem trügen die Gläubiger für die gesamte Wohlverhaltensperiode das Risiko, dass der Schuldner den Überschuss aus seiner selbständigen Tätigkeit verbraucht und dieser am Ende dieses Verfahrensabschnitts nicht mehr vorhanden ist. Im Regelfall ist vom selbständigen Schuldner daher zumindest eine jährliche Zahlung zu verlangen (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 295 Rn. 17b; Pape in Mohrbutter /Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 152; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 295 Rn. 17; Grote, ZInsO 2004, 1105, 1107).
15
(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht, der Schuldner könne seinen Zahlungspflichten durch eine einmalige Zahlung am Ende der Wohlverhaltensperiode nachkommen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung muss der Schuldner selbst beurteilen, welche Mittel er jeweils an den Treuhänder abführen kann, ohne den Fortbestand des Gewerbebetriebs zu gefährden. Wenn die wirtschaftliche Lage den Schuldner dazu zwingt, darf er zeitweilig keine Leistungen an den Treuhänder erbringen, muss dies später jedoch durch höhere Leistungen ausgleichen (BT-Drucks. 12/2443 S. 192 f zu § 244 RegEInsO ). Demnach liegt auch dem Gesetzentwurf die Vorstellung zu Grunde, dass der selbständige Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nicht unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf jegliche Zahlungen verzichten kann, sondern im Grundsatz laufende Zahlungen zu leisten hat, sofern seine selbständige Tätigkeit ausreichende Erträge hervorbringt.
16
(4) Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7). Der Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarkts mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann sich nicht darauf berufen, aufgrund fehlender Einnahmen hätten ihm keine Zahlungen an den Treuhänder oblegen. Vermag der Schuldner hingegen - etwa aufgrund seines Alters oder seines gesundheitlichen Zustandes - nicht, durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis pfändbare Bezüge zu erwirtschaften, so obliegen ihm jedenfalls dann keine Zahlungen an den Treuhänder gemäß § 295 Abs. 2 InsO, wenn die ausgeübte selbständige Beschäftigung ebenfalls keine solchen Erträge hervorbringt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12 f; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 8).
17
3. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 auch im Übrigen mit Recht als zulässig und begründet erachtet.
18
a) Ein Gläubiger, der beantragt, einem selbständigen Schuldner in der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu versagen, macht eine Obliegenheitsverletzung und die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO) hinreichend glaubhaft, indem er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, der bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit von der Abtretungserklärung erfasst worden wäre (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO). Diesem Erfor- dernis hat die weitere Beteiligte zu 1 genügt, indem sie unter Bezug auf den Vergütungstarifvertrag für Beschäftigte in der Wohnungswirtschaft das bei einer abhängigen Beschäftigung durch den Schuldner erzielbare Einkommen dargelegt und hieraus einen pfändbaren Betrag in Höhe von über 900 € monatlich errechnet hat.
19
b) Der Schuldner hat den Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung nicht entkräftet.
20
aa) Leistet ein selbständig tätiger Schuldner an den Treuhänder nicht die Zahlungen, welche dem Treuhänder bei der Ausübung einer angemessenen abhängigen Beschäftigung durch die Abtretungserklärung zuflössen, so muss sich der Schuldner von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt zu haben (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO). Der Schuldner hat vorgebracht, er habe nach seiner vorläufigen Einnahmen-Überschussrechnung durch seine selbständige Tätigkeit im Jahr 2008 zwar einen Jahresüberschuss in Höhe von 169.096,18 € erwirtschaftet, aufgrund betrieblicher Investitionen in erheblicher Höhe verfüge er jedoch nicht über Geldmittel, die er zu Befriedigung der Gläubiger einsetzen könnte. Nähere Angaben zu den von ihm behaupteten Investitionen hat der Schuldner nicht gemacht.
21
bb) Die Darlegungen des Schuldners entkräften den Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung nicht.
22
(1) Wie auch der Schuldner selbst nicht in Frage stellt, überstieg der von ihm erwirtschaftete Jahresüberschuss im Jahr 2008 den Pfändungsfreibetrag erheblich. Soweit der Schuldner meint, er habe diese Mittel für Investitionen in das Betriebsvermögen verwenden dürfen und keine Beträge an den Treuhänder abführen müssen, fehlt es schon an jeglicher Darlegung, welche Investitionen in welcher Höhe erfolgt sind und aus welchen Gründen diese zu diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen sein sollen. Es kann daher offen bleiben, ob dem selbständigen Schuldner überhaupt gestattet sein kann, den erwirtschafteten Überschuss vollumfänglich für Investitionen zu verwenden und die ansonsten möglichen Zahlungen an den Treuhänder aus diesem Grunde vollständig auszusetzen.
23
Auch die Umstände, dass es sich bei dem Jahresüberschuss in Höhe von 169.096,18 € für das Jahr 2008 um eine vorläufige Berechnung gehandelt hat und der Schuldner im Jahr 2007 lediglich einen Überschuss in Höhe von 9.111,52 € erzielt hat, entlasten den Schuldner nicht. Der Schuldner war vielmehr gehalten, die aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit im Jahr 2007 unterlassenen Zahlungen aus dem hohen Jahresüberschuss für das Jahr 2008 auszugleichen. Sollte der Schuldner angenommen haben, aufgrund seiner ungewissen Einkommensverhältnisse wirtschaftlich nicht zu Zahlungen an den Treuhänder in der Lage zu sein, so hätte er sich um eine besser bezahlte abhängige Beschäftigung bemühen müssen. Dass der Schuldner Anstrengungen unternommen hätte, eine abhängige Beschäftigung zu finden, behauptet er selbst nicht.
24
(2) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner nicht durch sein Vorbringen entlastet wird, der Treuhänder habe ihm eine Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen vom 2. März 2009 (NZI 2009, 334) zur Verfügung gestellt, wonach der selbständig tätige Schuldner berechtigt sei, die geschuldeten Zahlungen erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode zu erbringen. Dieses Vorbringen entlastet den Schuldner nicht, weil ihm bereits vor dem Erlass dieser Entscheidung Zahlungen an den Treuhänder oblagen, die Gegenstand des Versagungsantrags vom 31. März 2009 sind. Dabei ist der Schuldner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts durch den Treuhänder mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen worden, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.06.2009 - 5 IN 581/04 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.08.2009 - 4 T 111/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung


Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fa

Insolvenzordnung - InsO | § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung


(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Ein

Insolvenzordnung - InsO | § 292 Rechtsstellung des Treuhänders


(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten un

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZB 133/08

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/08 vom 22. September 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - IX ZR 234/08

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 234/08 Verkündet am: 15. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2010 - IX ZB 242/06

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/06 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat si

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - IX ZB 40/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/10 vom 7. April 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 292 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - IX ZB 133/07

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/07 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 296 Abs. 1; § 300 Abs. 2 Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase,

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 224/09 vom 19. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschä
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/10 vom 13. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 a) Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mange

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2014 - IX ZR 43/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 43/12 Verkündet am: 13. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2012 - IX ZB 138/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 138/11 vom 11. Oktober 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Okto

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - IX ZB 119/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/12 vom 10. Oktober 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2 Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine w

Referenzen

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

11
d) Im Grundsatz trifft die erstgenannte Ansicht zu. Einkünfte des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit werden von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst.
9
3. Im Übrigen hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung geklärt, dass Einnahmen eines selbständig tätigen Schuldners grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2010 - IX ZR 234/08, ZInsO 2010, 59). Einnahmen, die der Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit erzielt, müssen ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann. Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2010, aaO Rn. 8 ff). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei dem Schuldner nur um einen Scheinselbständigen handelt. Anhaltspunkte für eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt, so dass die Provisionszahlungen, von denen die Betriebsausgaben des Schuldner und die von diesem zu entrichtenden Abga- ben noch nicht abgesetzt sind, jedenfalls nicht unter die Abtretungserklärung fallen. Dies gilt erst recht für das Honorar, welches der Schuldner von einem anderen Auftraggeber erhalten hat.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

6
a) Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase die von ihm zu erbringenden Zahlungen an den Treuhänder leisten muss, stellt sich nur für den Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt (§ 295 Abs. 2 InsO). Diesem obliegt es, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Ob er diese Zahlungen innerhalb bestimmter Zeiträume leisten muss, oder ob er lediglich dafür zu sorgen hat, dass am Ende der Wohlverhaltensphase der Betrag zur Verfügung steht, den er insgesamt abzuführen hat (vgl. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 8. Aufl. § 17 Rn. 152 mwN), ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang nicht entschieden. Vorliegend geht es aber nicht um einen wirtschaftlich selbständigen Schuldner. Vielmehr geht der Schuldner einer abhängigen Beschäftigung nach. Für ihn gilt §295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Er darf dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

5
2. Allgemein besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der Gläubiger , der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen , genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach BAT - hätte abführen müssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO). Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet , um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (AG München ZVI 2005, 384, 385; Grote ZInsO 2004, 1105, 1107 f; Uhlenbruck/ Vallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 73; vgl. ferner AG Neu-Ulm ZVI 2004, 131, 132; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 64; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl., § 295 Rn. 26; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 12).
5
2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner , der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht nur dazu gehalten ist, eine ihm angebotene angemessene Erwerbstätigkeit zu übernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bemühen, ist nicht klärungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemü- hen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.
7
aa) Dabei genügt der Gläubiger im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO). Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen , um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5).

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.