Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2006 - IX ZB 19/05

bei uns veröffentlicht am05.05.2006
vorgehend
Amtsgericht Köln, 72 IK 97/01, 20.09.2004
Landgericht Köln, 1 T 485/04, 07.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 19/05
vom
5. Mai 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 5. Mai 2006

beschlossen:
Der Leitsatz zum Beschluss vom 9. März 2006 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es statt 9. Februar 2006 richtig "9. März 2006" heißt.
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 -
LG Köln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 T 485/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2006 - IX ZB 19/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2006 - IX ZB 19/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2006 - IX ZB 19/05 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.