Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZB 192/10

bei uns veröffentlicht am17.03.2011
vorgehend
Amtsgericht Stendal, 7 N 83/96, 22.02.2010
Landgericht Stendal, 25 T 107/10, 11.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 192/10
vom
17. März 2011
in dem Abberufungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GesO § 8 Abs. 3 Satz 2; InsO § 59 Abs. 1 Satz 1
Ein Verwalter, gegen den der dringende Verdacht besteht, in einzelnen Insolvenzverfahren
Vermögensdelikte zum Nachteil der Masse begangen zu haben, offenbart eine
allgemeine charakterliche Ungeeignetheit für die Ausübung des Verwalteramts,
die es rechtfertigt, ihn auch in anderen, von den Straftaten nicht betroffenen Verfahren
aus dem Amt zu entlassen.
Ein Gehörsverstoß kann grundsätzlich durch die Nachholung des rechtlichen Gehörs
im Rechtsmittelzug geheilt werden.
BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10 - AG Stendal
LG Stendal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 11. August 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Rechtsbeschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde in dem am 30. Juli 1996 über das Vermögen der K. GmbH i.L. eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter bestellt.
2
Zwecks Anlage der liquiden Mittel der Masse richtete der Beschwerdeführer bei der B. -Bank in H. ein Gesamtvollstreckungssonderkonto und ein Festgeldkonto ein. Ab Ende des Jahres 2004 löste der Beschwerdeführer in anderen Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren, in denen er als Verwalter eingesetzt war, die bei der B. -Bank eingerichteten Konten auf und schloss statt dessen Vermögensverwaltungsverträge mit der S. -Bank, Zweigstelle H. , ab, an die vertragsgemäß jeweils eine jährliche Vermögensverwaltungsgebühr von 1,75 v.H. des angelegten Vermögenswerts zu zahlen war. Im Jahre 2009 leitete die Staatsanwaltschaft H. gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue in 33 Fällen ein. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, von der S. -Bank für die Anlage von Massegeldern eine Rückvergütung von etwa 0,75 v.H. der jeweiligen Beträge erhalten zu haben.
3
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung als Gesamtvollstreckungsverwalter entlassen und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt. Die dagegen von dem Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Abberufung.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
5
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Zwar habe das Amtsgericht den Beschwerdeführer vor der Abberufung nicht angehört. Die versäumte Anhörung führe jedoch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn das rechtliche Gehör sei im Abhilfeverfahren und im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Für die Abberufung des Beschwerdeführers liege gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO ein wichtiger Grund vor. Es bestehe nämlich der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer schwerster gegen die Insolvenzmasse gerichteter Straftaten, nämlich der Untreue nach § 266 StGB, strafbar gemacht habe und daher für das Verwalteramt charakterlich ungeeignet sei. Grundsätzlich setze die Entlassung eines Verwalters voraus, dass die zur Entlassung führenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen seien. Handele es sich um gegen die Masse gerichtete schwerste Straftaten, genüge jedoch bereits ein dringender , hier gegebener Tatverdacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende Verdachtsmomente einer Straftat vorlägen und diese geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe bestehe nach Auffassung der Kammer der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Vermögensbetreuungspflicht durch das Versprechenlassen und die Entgegennahme eines Sondervorteils zum Nachteil der Masse in 33 Fällen verletzt habe, indem er sich für die Vermittlung bzw. den Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen über Treugelder von der S. -Bank eine jährliche Vergütung habe versprechen und in Höhe von insgesamt 162.432,27 € habe gewähren lassen.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
7
1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht bereits wegen eines Gehörverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) der Aufhebung. Die notwendige Anhö- rung des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß nachgeholt.
8
a) Der VerwaIter kann gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren vor seiner Entlassung anzuhören ist (Kilger/K. Schmidt, InsolvenzG 17. Aufl. § 8 GesO Anm. 3; Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 8 Rn. 36; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 8 Rn. 101). In Übereinstimmung hiermit ordnet § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO für das Insolvenzverfahren ausdrücklich an, dass dem Verwalter vor der Entscheidung des Gerichts über seine Abberufung rechtliches Gehör zu geben ist (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 55; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 59 Rn. 20; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 59 Rn. 7).
9
b) Wird die danach gebotene Anhörung des Verwalters von dem Erstgericht versäumt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn ihm - wie hier geschehen - im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wird.
10
Lediglich vereinzelt und ohne nähere Begründung wird die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über eine Entlassung des Verwalters im Falle einer unterbliebenen Anhörung ohne die Möglichkeit der Heilung des Verfahrensmangels aufzuheben ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Das Landgericht war hier als Beschwerdeinstanz nicht nur zur Prüfung von Verfahrensmängeln der ersten Instanz, sondern auch zur Nachholung des rechtlichen Gehörs und zur Sachentscheidung berufen. Mithin beruht, weil dem Be- schwerdeführer nachträglich rechtliches Gehör eröffnet wurde, die hier angegriffene Beschwerdeentscheidung nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22, 282, 286 f; 62, 392, 397; 76, 363, 394). Dieses Verständnis entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 11). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob hier ohnehin wegen Gefahr im Verzug von einer Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Entscheidung abgesehen und das rechtliche Gehör nachgeholt werden konnte (vgl. Uhlenbruck, aaO; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 59 Rn. 9).
11
Abgesehen hiervon hat der Beschwerdeführer noch vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, die er auch genutzt hat. Mit diesem Vorbringen setzt sich das Insolvenzgericht in der Nichtabhilfeentscheidung auseinander. Auch deshalb fehlt es an einem entscheidungserheblichen Gehörsverstoß.
2. Das Vordergericht durfte die Entlassung des Beschwerdeführers auf den dringenden Verdacht strafbarer Handlungen (§ 266 StGB) stützen.
12
a) Im Grundsatz ist für die Entlassung eines Gesamtvollstreckungsverwalters /Insolvenzverwalters zu fordern, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse abgewendet werden kann (BGH, aaO).
13
b) Ein solcher Ausnahmefall ist hier im Blick auf den Verdacht erheblicher strafbarer Handlungen gegeben (vgl. Uhlenbruck, aaO § 59 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 59 Rn. 24; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 59 Rn. 5).
14
aa) Gegen den Beschwerdeführer werden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwalter Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) in 33 Fällen geführt. Mit Rücksicht auf den Umfang dieser Ermittlungen und die den Strafverfolgungsorganen eröffneten besonderen Aufklärungsmöglichkeiten ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage, sich im Wege der Amtsermittlung eine abschließende Überzeugung von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu bilden. Das Abberufungsverfahren ist nicht geeignet, eine endgültige Klärung komplexer strafrechtlicher Vorwürfe - wie sie hier im Raum stehen - zu gewährleisten. Darum kann die den Strafgerichten vorbehaltene Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe, zumal im Streitfall die Ermittlungen offenbar andauern, nicht in das Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren verlagert werden. Soweit das Beschwerdegericht aufgrund einer eingehenden Würdigung der Ermittlungsergebnisse von einem dringenden Tatverdacht des Beschwerdeführers, sich nach § 266 StGB strafbar gemacht zu haben, ausgegangen ist, werden dagegen von der Rechtsbeschwerde, die sich lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren beruft, aber nicht mit der tatsächlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts auseinandersetzt keine konkreten Rügen erhoben.
15
Davon unabhängig haben beide Vorinstanzen unangegriffen festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin der Bank insgesamt 162.432,27 € in Rechnung gestellt und erhalten haben. Schon dieser objektive Umstand, wonach der Beschwerdeführer die Anlage von Massemitteln mit per- sönlichen Vorteilen in Form von Rückvergütungen in dem festgestellten Umfang geknüpft hat, ist geeignet ungeachtet der Einordnung dieses Vorgangs als strafrechtliche Untreue die Entlassung des Verwalters zu rechtfertigen.
16
bb) Ferner kann die Gefahr größerer Schäden für die Masse nur durch die Entlassung des Beschwerdeführers abgewendet werden. Angesichts der ihm zur Last gelegten, seine Amtstätigkeit betreffenden zahlreichen Vermögensstraftaten kann schon im Ansatz nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung durch den Beschwerdeführer vertraut werden. Auch wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist, kann dem Beschwerdeführer wegen der in dem Tatvorwurf zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit und der nicht ausschließbaren Befürchtung der Begehung erheblicher masseschädigender Handlungen um des eigenen Vorteilswillen die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht mehr überantwortet werden. Mithin erweist sich die Abberufung des Beschwerdeführers zum Schutz der Masse als unerläßlich.
17
3. Die weitere Würdigung des Vordergerichts, wonach ein wichtiger, die Abrufung des Verwalters rechtfertigender Grund gegeben ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 GesO), bewegt sich innerhalb des dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilungsspielraums.
18
a) Die Entlassung des Verwalters setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstän- de beruht, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO S. 441; Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 9).
19
b) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Begehung schwerwiegender Vermögensdelikte begründe eine persönliche Ungeeignetheit für die Ausübung des Verwalteramts. Sei eine peinliche finanzielle Korrektheit und Ehrlichkeit nicht gegeben, sei die betreffende Person ungeeignet für das Verwalteramt. Bestehe der dringende Verdacht schwerwiegender, gegen verwaltetes Vermögen gerichteter Straftaten durch den Verwalter, überwiege der Schutz der durch die Amtsausübung betroffenen Interessen vor charakterlich ungeeigneten Verwaltern deren Berufsausübungsfreiheit. Diese Würdigung überschreitet nicht den tatrichterlichen Beurteilungsrahmen.
20
aa) Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 129). Darum können strafbare Handlungen eines Verwalters zum Nachteil der Masse seine Entlassung rechtfertigen (MünchKomm-InsO/ Graeber, aaO § 59 Rn. 22, HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl. § 59 Rn. 6). Bereits eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung kann die Entlassung eines Verwalters gebieten (Uhlenbruck, aaO § 59 Rn. 9). Dabei erfordert die Entlassung nicht, dass die strafbare Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens erfolgte. Vielmehr genügt es, wenn - wie im Streitfall - eine in anderen Verfahren verübte Straftat die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lässt (Uhlenbruck, aaO; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 59 Rn. 23; FKInsO /Jahntz, 6. Aufl. § 59 Rn. 8).
21
Vor bb) dem Hintergrund der ihm angelasteten Vermögensstraftaten konnte das Beschwerdegericht zu der Würdigung gelangen, dass eine zweckmäßige und gesetzeskonforme Verfahrensdurchführung durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet und er deswegen zu entlassen ist. Angesichts der in einer Vielzahl anderer Verfahren zutage getretenen strafrechtlichen Vorwürfe, die der Beschwerdeführer in ihrem objektiven Kern - der Einforderung und dem Erhalt von Rückvergütungen - im vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, begegnet eine ordnungsgemäße Amtsausübung durch den Beschwerdeführer schwerwiegenden, nicht ausräumbaren Bedenken. Der Umstand, dass das vorliegende Verfahren voraussichtlich alsbald beendet werden wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Falls - wie das Vordergericht rechtsfehlerfrei annimmt - der Beschwerdeführer für das Amt eines Verwalters charakterlich schlechthin ungeeignet und eine weitere Amtsführung untragbar ist, kann wegen der für die Masse weiterhin gegebenen Gefahren die Entlassung auch in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht beanstandet werden.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 22.02.2010 - 7 N 83/96 -
LG Stendal, Entscheidung vom 11.08.2010 - 25 T 107/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZB 192/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZB 192/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZB 192/10 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

Insolvenzordnung - InsO | § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters


(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenz

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZB 192/10 zitiert oder wird zitiert von 32 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZB 192/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2005 - IX ZB 308/04

bei uns veröffentlicht am 08.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 308/04 vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 59, 5 Abs. 1 a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzun

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2009 - IX ZB 35/09

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/09 vom 9. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Ju
30 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - IX ZB 192/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 42/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 54/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 53/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 52/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J

Referenzen

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

11
Das rechtliche Gehör konnte jedoch im Abhilfeverfahren vor dem Insolvenzgericht und im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 475/02, ZVI 2004, 24, 25; vgl. auch MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 57; Vallender in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 249, 268 Rn. 62). Diese Nachholung ist auch erfolgt. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht deshalb nicht auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 308/04
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen
setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund
bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.

b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die
Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn
der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur
durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet
werden kann.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte. Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte, ihn wegen "unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht" gemäß § 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August 2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht erbracht worden; der Beschwerdeführer möge mitteilen, inwieweit er sich um die Beitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 bestellte es gemäß § 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstattete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt worden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kommende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwischen teilweise verjährt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört.
2
Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Beschwerdeführer gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

II.


3
Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenzverwalters anzunehmen.
4
1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
5
a) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht geteilte - Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorgnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 12; Smid, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 4 f). Nach anderer Ansicht darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenzverwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739; LG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle der Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse gerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (Münch- Komm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 14 ff; Blersch in Breutigam/Blersch/ Goetsch, InsO § 59 Rn. 4; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 12; Kind in FK-InsO, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; ders. in Braun, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 8).
6
Umstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Maße gestört ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht mehr zu denken ist (bejahend OLG Zweibrücken NZI 2000, 373 f; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Delhaes, aaO; HKInsO /Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, § 59 Rn. 4; verneinend Haarmeyer /Wutzke/Förster, aaO Kap. 5 Rn. 64).
7
b) Im Grundsatz ist für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu fordern , dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
8
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu beachten.
9
Störung Die des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht zu vereinbaren.
10
Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 24). Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 23). Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem Tatrichter.
11
c) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls müssen hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zurücktreten, weil der Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gefährdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der Gläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Amtes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538).
12
2. Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insolvenzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderinsolvenzverwalters ) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdeführers ) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich darüber schlüssig zu werden, ob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet hat, tatsächlich vorliegen oder nicht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Entlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf die "darüber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im Rahmen seines Gutachtens" - lediglich mit dem "erhärteten" Verdacht begründet , dass der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Einzahlungen von 2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht geprüft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertreten , dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar einbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bedürfe es weiterer Aufklärung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (§ 5 Abs. 1 InsO), unterblieben ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlassung deshalb nicht gestützt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von 2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat hierzu geltend gemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines derartigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu machen , zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Zwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 € ein Betrag von 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 € nicht ins Gewicht fällt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs für sich genommen nicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Ablösung und die Fortsetzung des im Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfahrens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war.
13
3. Ob eine weitere Ausnahme für den Fall anzuerkennen ist, dass der Insolvenzverwalter den bösen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollision gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten besteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht.

III.


14
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die weiteren Entlassungsgründe geprüft werden, zu denen das Beschwerdegericht keine konkreten Ausführungen gemacht hat.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.