Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner 64 v.H. und die Vollstreckungsgläubigerin 36 v.H. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.015,58 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Vollstreckungsgläubigerin (fortan: Gläubigerin) betrieb aus verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung in Bankguthaben des Vollstreckungsschuldners (nachfolgend: Schuldner). Sie erwirkte am 18. Mai 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Forderun- gen und Kosten in Höhe von 8.015,58 € und am 10. Juni 2009 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss wegen Forderungen und Kosten in Höhe von 3.131,13 €. Die Erinnerung des Schuldners gegen beide Beschlüsse hat bezüglich des ersten Beschlusses Erfolg gehabt. Bezüglich des zweiten Beschlusses ist die Erinnerung zurückgewiesen worden, weil die Gläubigerin noch vor Einlegung der Erinnerung auf ihre Rechte aus diesem Beschluss verzichtet hatte. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die Erinnerung auch bezüglich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18. Mai 2009 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt. Er hat Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beantragt.
- 2
- Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin auch auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. Mai 2009 verzichtet und das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II.
- 3
- Dem Schuldner ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor (§ 116 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO).
III.
- 4
- 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201; vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422). Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
- 5
- 2. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
- 6
- a) Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, soweit die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. Mai 2009 betrifft. Denn es ist insoweit offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008, aaO mwN). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst , die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 88 InsO auf Fälle der Anzeige der Masseunzulängichkeit (§ 210 InsO) entsprechend an- wendbar ist (befürwortend HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 210 Rn. 4; BKInsO /Breutigam, § 210 Rn. 3; ablehnend etwa MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl., § 210 Rn. 13; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 13. Aufl., § 210 Rn. 6; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 12 Rn. 126). Der Umstand, dass die Gläubigerin durch den Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Erledigung des Verfahrens veranlasst hat, rechtfertigt es nicht, ihr mit der Begründung, sie habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, allein die Kosten aufzuerlegen, weil zu den Gründen dieses Verhaltens nichts vorgetragen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, MDR 2004, 698; Zöller /Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 25 mwN). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
- 7
- b) Soweit das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners bezüglich des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtskräftig zurückgewiesen hat, fallen die Kosten des Verfahrens dem Schuldner zur Last. Für den ers- ten Rechtszug ergibt sich daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ein Kostenanteil des Schuldners von 64 vom Hundert.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2010 - 21 IN 142/05 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.09.2010 - 2 T 500/10 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragsteller verpflichteten sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Antragsgegner, zwei von ihnen bewohnte Reihenhäuser bis spätestens 31. März 2008 zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben. Zugleich verzichteten sie auf die Gewährung einer weiteren Räumungsfrist gemäß § 794a ZPO.
- 2
- Am 27. Februar 2008 haben sie beim Amtsgericht die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. August 2008 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Antragsteller ihr Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Antragsgegner aufgrund eines weiteren Vergleichs der Parteien erklärt hat, er werde die Zwangsvollstreckung bis zum 31. August 2008 nicht mehr fortsetzen, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
- 3
- 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201, unter 2). Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie haben zwar gegen den ihnen am 19. März 2008 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 29. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese zugleich begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihnen ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), nachdem ihnen auf ihren innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2008, zugestellt am 19. Mai 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt worden ist.
- 4
- 2. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Erklärung des Antragsgegners konnte von seinem zweitinstanzli- chen Anwalt abgegeben werden, weil die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen kann (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266). Im Verfahren nach § 794a ZPO sind auch für die Kosten erster Instanz die §§ 91 ff. ZPO maßgeblich (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m. § 721 Rdnr. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 794a Rdnr. 6 i.V.m. § 721 Rdnr. 9).
- 5
- Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum streitige - vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: LG Aachen, WuM 1996, 568; Musielak/ Lackmann, aaO, § 794a Rdnr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anhang 1 zu §§ 574 bis 574c BGB, § 721 ZPO Rdnr. 77; dagegen: LG Berlin, GE 1991, 403; Zöller/Stöber, aaO, § 794a Rdnr. 7, MünchKommZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794a Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 794a Rdnr. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
AG Sinsheim, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 C 119/02 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 T 9/08 -
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.