Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - IX ZB 268/09

bei uns veröffentlicht am15.06.2010
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 64 IN 22/07, 20.05.2009
Landgericht Osnabrück, 5 T 452/09, 02.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 268/09
vom
15. Juni 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 15. Juni 2010

beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden , gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie kön- nen deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.
Ganter Raebel Vill Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 T 452/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - IX ZB 268/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - IX ZB 268/09

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Referenzen - Urteile

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bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

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bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

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bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

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Referenzen

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.