Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.544,31 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Das Insolvenzgericht hat, nachdem der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aufgehoben worden war, die Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin antragsgemäß auf 7.544,31 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht durch den Einzelrichter die Vergütung auf insgesamt 3.486,87 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen wenden sich der Schuldner und die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 3
- Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN).
III.
- 4
- Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 14.05.2011 - 46 IN 101/09 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 3 T 59/11 -
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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 650 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Niederlassungsleiter stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 14. November 2008 am 1. Januar 2009 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insol- venzanfechtung auf Rückzahlung eines am 30. September 2008 von der Schuldnerin gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.951,18 € in Anspruch.
- 2
- Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Chemnitz zu verweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht durch gesonderten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
- 3
- Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 4
- Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie die hierauf bezogene Entscheidung durch die hierzu nicht zuständige Einzelrichterin stellen einen objektiv willkürlichen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters dar (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320, 322). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch dann dem Kollegium vorbehalten, wenn sie, wie vorliegend gegeben, nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, son- dern mit dem Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung begründet wird BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, WM 2004, 854; HKZPO /Kayser, 4. Aufl. § 568 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben und ist an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring
AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2010 - 16 C 565/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.05.2010 - 3 T 285/10 -
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.