Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 42/07

bei uns veröffentlicht am13.11.2008
vorgehend
Amtsgericht Heilbronn, 4 N 50/98, 04.07.2006
Landgericht Heilbronn, 1 T 313/06, 20.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 42/07
vom
13. November 2008
in dem Konkursverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KonkVwVergV vom 25. Mai 1960
Zur Bemessung der Vergütung des Sequesters.
BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 42/07 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Sequesters zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.301,59 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Antrag Auf einer Krankenkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners erließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. März 1998 ein allgemeines Veräußerungsverbot und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Sequester. Mit Beschluss vom 1. Mai 1998 eröffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Sequestervergütung auf 8.890 € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale festzusetzen. Hierbei legte er eine Teilungsmasse von 120.760,82 € zugrunde und machte einen Vergütungssatz von 35 % der Konkursverwaltervergütung geltend.

2
Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 hat das Amtsgericht die Vergütung des Sequesters auf einen Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer und Auslagenpauschale in Höhe von 5.725,31 € festgesetzt. Es hat eine Teilungsmasse von 102.344,10 DM (= 52.327,71 €) zugrunde gelegt und 25 % der Regelvergütung des Konkursverwalters zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Sequesters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Sequester eine Erhöhung der Vergütung um 2.301,59 €.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
4
1. Das Landgericht hat gemeint, die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage sei zutreffend. Die mit Aus- und Absonderungsrechten überbelasteten Immobilien seien bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu betreffe zwar die Bestimmung der Bemessungsgrundlage beim vorläufigen Insolvenzverwalter (BGHZ 165, 266). Die hierzu entwickelten Grundsätze seien jedoch auch im Falle der Berechnung der Vergütung des Sequesters nach altem Recht zutreffend. Die Änderung des § 11 InsVV vom 29. Dezember 2006 ändere daran nichts. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung in BGHZ 146, 165 sei nicht praktikabel gewesen.

5
Danach sei im vorliegenden Fall der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten überbelasteten Grundstücke bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Ein Zuschlag auf die Regelvergütung nach § 3 Vergütungsverordnung sei nicht anzuerkennen. Die übliche Vergütung des Konkursverwalters sei der vierfache Regelsatz des § 3 Vergütungsverordnung, die angemessene Vergütung des Sequesters 25 % davon. Ein besonderer Zuschlagstatbestand liege nicht vor, weil sich der Sequester mit den Gegenständen, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestanden hätten, nicht in erheblichem Maße, d.h. über das gewöhnliche Maß hinaus, befasst habe.
6
Beim Ansatz der Umsatzsteuer sei zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Sequestervergütung analog § 4 Abs. 5 Satz 1 Vergütungsverordnung um eine Bruttovergütung handele, in der bereits 7 % Umsatzsteuer enthalten seien. Diese seien herauszurechnen, bevor 16 % Umsatzsteuer hinzuzurechnen seien.
7
2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber: Wenn der Senatsbeschluss BGHZ 165, 266 bei der Berechnung der Vergütung des Sequesters zugrunde gelegt werden solle, müsse folgerichtig auch die Änderung des § 11 InsVV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung berücksichtigt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F. würden zwar Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestünden, der Berechnungsgrundlage nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV nur dann hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sei aber davon auszugehen, dass auch unterhalb der Schwelle des "erheblichen Befassens" mit Aus- und Absonderungs- rechten zumindest ein Zuschlag auf die Regelvergütung in Betracht komme. Dies habe das Beschwerdegericht verkannt. Nach der Neufassung des § 11 InsVV habe bei erheblicher Befassung der Wert der Grundstücke sogar bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden müssen.
8
Da nach § 19 Abs. 2 InsVV die Neufassung des § 11 InsVV auf alle Vergütungen für vorläufige Insolvenzverwalter anzuwenden sei, die noch nicht rechtskräftig abgerechnet seien, müsse dies auch für den Sequester gelten.
9
Zur Begründung des von ihm beantragten Vergütungssatzes von 35 % der Konkursverwaltervergütung habe sich der Beschwerdeführer u.a. darauf berufen, er habe sich in erheblichem Umfang mit Aus- und Absonderungsrechten befasst. Auf der Grundlage dieses Vorbringens habe der beantragte Zuschlag von 10 % gewährt werden müssen.
10
3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Landgericht hat richtig entschieden.
11
a) Auf Konkursverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, finden gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Damit sind alle unmittelbar das Konkursverfahren betreffenden Vorschriften gemeint, also auch die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (Vergütungsverordnung oder VergVO vom 25. Mai 1960, BGBl. I S. 329; vgl. hierzu HKInsO /Landfermann, 4. Aufl. Art. 103 EGInsO Rn. 2 f). Demgemäß war in § 19 InsVV ursprünglicher Fassung geregelt, dass auf Verfahren nach der Konkursordnung weiter die bisherigen Vergütungsvorschriften Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, ZIP 2004, 81, 82). Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass § 19 InsVV nunmehr lediglich noch die Übergangsvorschriften aus Anlass der Ersten und Zweiten Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung enthält (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, z.V.b.). Der Verordnungsgeber hat die zunächst getroffene Übergangsvorschrift zwar offenbar für überholt gehalten. Er hat aber nicht angeordnet, dass auf das Konkursverfahren nunmehr die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anwendbar sein soll. Deshalb bleibt es für Konkursverfahren weiter bei der Anwendbarkeit der Vergütungsverordnung ).
12
b) In der Vergütungsverordnung ist die Vergütung des Sequesters nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstimmung, dass der Sequester einen eigenständigen Vergütungsanspruch hat, der sich in entsprechender Anwendung der Vergütungsverordnung bemisst (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl. § 1 VergVO Rn. 35; Eickmann, Kommentar zur Vergütung im Insolvenzverfahren 2. Aufl. 1997 Anhang A Rn. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rn. 22c) und einen Bruchteil der Konkursverwaltervergütung beträgt (BVerfG ZIP 1989, 384; OLG Frankfurt/M ZIP 1992, 1564, 1565; Eickmann, aaO Anhang A Rn. 9, 15; Kuhn/Uhlenbruck aaO).
13
Im Regelfall werden 25 % der Normalvergütung eines Konkursverwalters für angemessen angesehen (AG Köln ZIP 1986, 1138; Eickmann, aaO Anhang A Rn. 16; Kuhn/Uhlenbruck aaO), also der einfache Regelsatz gemäß § 3 VergVO, weil dem Konkursverwalter in der Regel (zumindest) das Vierfache des Regelsatzes zuerkannt wird (OLG Frankfurt/M aaO; AG Köln ZIP 1986, 1138; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 VergVO Rn. 8; Eickmann, aaO § 3 Rn. 16; Kuhn/Uhlenbruck aaO).

14
c) Bei der Festsetzung der Vergütung des Sequesters kann nicht auf die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Konkursverwalters gemäß §§ 1, 2 VergVO abgestellt werden, weil diese erst am Ende des Verfahrens feststeht. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sequesters muss vielmehr wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des von ihm während des Eröffnungsverfahrens verwalteten Vermögens sein (Eickmann, aaO Anhang A Rn. 11 f; Uhlenbruck ZIP 1996, 1889, 1891 m.w.N.; Raebel in Festschrift Gero Fischer, 459, 460 ff, 465 m.w.N.; zum vorläufigen Insolvenzverwalter vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung).
15
d) Für die Frage, ob Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, hat der Senat entschieden, dass auch nach der ersten Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung solche Gegenstände nur berücksichtigt werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang damit beschäftigt hat (BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6 ff). Hieran hat sich durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nichts geändert. Nur wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat, werden sie bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.). Hat er sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst, kann auch kein Zuschlag zu der Vergütung gewährt werden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 9; Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 557 f).
16
Der Grundsatz, dass Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt werden können, wenn sich dieser in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat, kann auf die Vergütung des Sequesters übertragen werden. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend gesehen.
17
Die Frage, ob in diesen Fällen ein Zuschlag zu gewähren ist (so BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324) oder der Gegenstand gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F. der Bemessungsgrundlage zuzurechnen ist, kann dahinstehen. Denn das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der Sequester nicht in erheblicher Weise mit den Gegenständen befasst hat, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestanden. Demgemäß können sie weder bei der Bemessungsgrundlage noch durch einen Zuschlag Berücksichtigung finden.
18
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aus ihrem Sachvortrag ergebe sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine erhebliche Befassung, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Die Feststellung der erheblichen Befassung ist eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu erfüllende Aufgabe des Tatrichters und grundsätzlich von ihm zu verantworten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370). Dass das Beschwerdegericht bei der Abgrenzung der erheblichen Befassung die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 mit zahlreichen Nachweisen) verkannt hätte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
19
e) Beim Ansatz der Umsatzsteuer hat das Beschwerdegericht zutreffend berücksichtigt, dass bei der Bemessung der Vergütung des Sequesters auch § 4 Abs. 5 VergVO entsprechend Anwendung findet. Wie beim Konkursverwalter enthält die hiernach berechnete Vergütung des Sequesters folglich bereits anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 7 %. Nur die Differenz zwischen der abzuführenden Umsatzsteuer und der bereits in der Vergütung enthaltenen ermäßigten Steuer ist demgemäß auf die Vergütung des Sequesters aufzuschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, ZIP 2004, 81, 83; vgl. auch Eickmann, aaO Anhang Rn. 21a). Dies wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.07.2006 - 4 N 50/98 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 T 313/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 42/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 42/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 19 Übergangsregelung


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 42/07 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 19 Übergangsregelung


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103 Anwendung des bisherigen Rechts


Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 42/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 42/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 201/05

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/05 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. März 2007 beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - IX ZB 230/05

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/05 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV §§ 3, 11 Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - IX ZB 35/05

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 19 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2008 - IX ZB 42/07.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/07 vom 20. Mai 2010 in dem Konkursverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VergVO §§ 1 bis 4; InsVV §§ 1 bis 3, 10, 11; KO § 106 Die erhebliche Befassung des Sequesters mit Gegenständen,

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 35/05
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2004 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 abgeändert. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich der ihm zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern wird auf 1.334 € festgesetzt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und 9/11 der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.443,59 €.

Gründe:


I.


1
Der am 14. April 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 2, dessen Amt am 27. Mai 2004 geendet hat, beantragt die Festsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe einer Berechnungsgrundlage von 65.322,60 €, welche sich aus den Rückkaufswerten von drei Lebensversicherungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner bereits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der weitere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die Rückkaufswerte fest und brachte vorläufige Zahlungsverbote aus.
2
Das Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und den weiteren Beteiligten zu 2 einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuererstattung eine Vergütung von 5.777,08 € zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf ein Viertel der Mindestvergütung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insgesamt 333,50 €, herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und auch sonst zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
4
Die 1. Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338 Rn. 40 bis 42). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter gebührt danach gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung. Anzuwenden ist nach § 19 Abs. 1 InsVV und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche diese Übergangsvorschrift für den vorläufigen Insolvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228), die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004, wobei anstelle der anmeldenden auf die Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger abzustellen ist (BGHZ 168, aaO). Danach hat der weitere Beteiligte zu 2 Anspruch auf die Mindestvergütung von 1.000 €, die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von 150 € und die auf beide Beträge entfallenden Umsatzsteuern von 184 €, insgesamt 1.334 €.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung der abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungsgrundlage der Vergütung erstrebt. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände dafür, dass sich insoweit ein nach den §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV vergütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden. Insoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffenen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen , die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden.
6
In § 19 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die im Bundesjustizministerium verfasste Begründung zu Art. 2 des Verordnungsentwurfs erklärt demgegenüber allgemein, das neue Recht finde auf alle Verfahren Anwendung, deren Abrechnung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine solche, auf einem Umkehrschluss beruhende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsanwendungsgrundsätzen. Der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein Wert wird durch die Arbeitsleistung aufgefüllt (vgl. BGHZ 157, 282, 300; BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, ZIP 1992, 120, 123 unter III. 2. a; BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 11; Raebel, Festschrift für Gero Fischer S. 459, 478). Diese Sichtweise liegt auch der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsVV zugrunde. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass eine Rechtsänderung auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im Allgemeinen keinen Einfluss mehr haben kann.
7
Nach richtigem Verständnis der Entwurfsbegründung zu Art. 2 des Verordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im äußeren und inneren Zusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begründung zu Art. 1 abgehandelten neuen § 11 Abs. 2 InsVV, der Nachbewertung des Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich beschränkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, ergibt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 InsVV einen Sinn. Sie soll verhindern , dass nach § 11 Abs. 2 InsVV auch solche Vergütungen noch nachträglich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachprüfung entnehmen konnte.
8
§ 19 Abs. 2 InsVV trägt so gesehen keinen Umkehrschluss, dass auch die Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt werden sollten. Eine Änderung der rechtlichen Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes würde mit echter Rückwirkung die bereits erarbeitete Vergütung schmälern oder ebenso rückwirkend die Vergütungslast für den Schuldner oder die Gläubiger erhöhen, ohne dass diese Beschwer außerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte. Derartige Grundrechtseingriffe nur im Wege des rechtsfortbildenden Lückenschlusses ohne eindeutige Normsetzung und ohne genügenden Anlass würden einem verfassungskonformen Normverständnis widersprechen.
9
Eine solche Rückwirkung kann hier auch nicht aus dem Gedanken einer authentischen Interpretation erschlossen werden. Eine authentische Interpretation hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) nicht ausgesprochen (Raebel, aaO S. 477); denn diese Vorschriften enthalten einen neuen rechtspolitischen Kompromiss, der die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 2005 (aaO) und 13. Juli 2006 (aaO) aufgegebene Normauslegung nicht vollen Umfanges wieder herstellt. Zwar behauptet auch der Allgemeine Teil der Begründung des Bundesjustizministeriums zum Entwurf der Verordnung vom 21. Dezember 2006, mit den weiteren Bestimmungen werde eine "ausdrückliche Klarstellung" des bisherigen § 11 InsVV angestrebt. Tatsächlich überschreitet die Neuregelung jedoch diesen Rahmen. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV weicht von der älteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als nicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem Vermögen nach Satz 2 zuführt (so aber früher BGHZ 146, 165, 176 f und dazu die Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV enthält mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegenstände in das verwaltete Schuldnervermögen im Hinblick auf die §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) InsVV eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des Altrechts verlässt. Die Übergangsvorschrift hätte für das Regelungsziel einer authentischen Interpretation zudem anders gefasst sein müssen (vgl. etwa Art. 8 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl. I S. 998).

III.


10
Der Schuldner hat das Ziel seiner Erstbeschwerde erreicht. Kosten seines Rechtsmittels sind ihm daher nicht aufzuerlegen. Der Rechtsbeschwerde ist er anwaltlich nicht entgegengetreten.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.07.2004 - 43 IN 232/04 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.12.2004 - 23 T 541/04 -

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 201/05
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269.608,83 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt , seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 501.282,10 € festzusetzen. Hierbei hat er einen Regelsatz von 25 v.H. und Zuschläge von insgesamt 170 v.H. - unter anderem 75 v.H. für die Betriebsfortführung und 50 v.H. für die Vermietung und Verwaltung von Immobilien - zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 205.996,23 € festgesetzt. Es hat lediglich Zuschläge von insgesamt 55 v.H. anerkannt. Das Landgericht hat mit Be- schluss vom 26. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass Zuschläge von jeweils 15 v.H. auf die Betriebsfortführung und die Mietverwaltung entfallen. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2006, 106 m. Anm. Nowak). Dieses hat mit Beschluss vom 23. Juni 2005 die Vergütung auf 231.673,27 € angehoben. Es hat nunmehr Zuschläge von 25 v.H. für die Betriebsfortführung und 20 v.H. für die Mietverwaltung gewährt. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Mit seiner neuerlichen Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sein ursprüngliches Begehren weiter.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3
1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. März 2007 (IX ZB 277/05, z.V.b.) ausgesprochen, dass es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, für die Bemessung von Zuschlägen auf die Insolvenzverwaltervergütung "Faustregel-Tabellen" aufzustellen. Ebenso wenig kann er die Instanzgerichte an etwa bereits existierende, in der untergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum entwickelte Tabellen binden. Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu erfüllende Aufgabe des Tatrichters und grundsätzlich von ihm zu verantworten (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 m. Anm. Nowak; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, z.V.b.).
4
2. Da das Beschwerdegericht nicht an anderweitig entwickelte "Faustregel -Tabellen" gebunden war und seine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Bewertung offen gelegt hat, ist der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf der Willkür unberechtigt. Dass die Rechtsbeschwerde die zugebilligten Zuschläge für zu niedrig hält, reicht nicht aus.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.04.2003 - 10 IN 419/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 T 1993/03 -
20
b) Hinsichtlich der Frage, wann eine "erhebliche" Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit diesen Gegenständen vorliegt, hat der Senat (Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/05, aaO S. 532 f; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, aaO) auf die Grundsätze zurückgegriffen, welche die Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV entwickelt hat. Danach ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen "erheblichen Teil" der Tätigkeit des (endgültigen ) Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Der Senat hat darauf abgestellt, ob der Verwalter durch die Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen worden ist; maßgebliches Bemessungskriterium ist hierbei der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604). Die Erhöhung der Vergütung kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen. Diese Umstände können allerdings indiziell auf einen erhöhten Arbeitsanfall bei dem Verwalter hindeuten.