Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2004 - IX ZB 46/03

bei uns veröffentlicht am15.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 46/03
vom
15. Januar 2004
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Für Treuhänder, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren
bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von
250 Euro verfassungswidrig (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX
ZB 96/03).
BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03 - LG Oldenburg
AG Nordenham
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 15. Januar 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.162,50

Gründe:


I.


Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 8. August 2002 zum Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im folgenden: Schuldner) bestellt. Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 4a InsO gestundet. In seinem Schlußbericht stellte der Beschwerdeführer fest, daß keine verteilungsfähige Masse vorhanden sei. Er beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf ! !" # # 3.480 tzen.

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Regelvergütung des Treuhänders von "mindestens 250 Euro" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV sei nicht annähernd kostendeckend. Die Auswertung von über 300 Klein- und Verbraucherinsolvenzverfahren in seinem Büro habe ergeben, daß die Bearbeitung eines durchschnittlichen, dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Verfahrens - das durch einen redlichen, mitwirkungswilligen Schuldner , geordnete Unterlagen und bis zu zwanzig Gläubiger gekennzeichnet werde - einen Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden erfordere. Als Stundensatz $ % !&' $ ( *)+ ,.-/ 0 % &' 1 ( 2 3 $ % ! 546 ! % seien 100 7 seines Büros würden etwa 65 % der Einkünfte durch Kosten aufgezehrt. Nach Abzug seiner durchschnittlichen persönlichen Belastung seien nur noch 17,5 % als Einkommenszufluß anzusetzen.
Anstelle eines Einzelnachweises machte der Beschwerdeführer Pauschalauslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung geltend.
Das Insolvenzgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 29. Januar 2003 !:3 % ; $ nur in Höhe von 290 8 9 o) und weiteren 43,50 8 brutto) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 lasse nur eine Vergütung von < $=/ 0>? @-$ ; $ A 2 % B C . EDF ,.-G H ; @-% B / 250 8 Landgericht mit Beschluß vom 19. Februar 2003 aus den für zutreffend erachteten Gründen des Insolvenzgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es hat indessen keinen Erfolg.
1. § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV, der bei massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Regelvergütung des Treuhänders von 250 I rsieht , ist auf Treuhänder, die nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wurden, nicht mehr anzuwenden, weil die dargestellte Beschränkung der Vergütung ab diesem Zeitpunkt als verfassungswidrig anzusehen ist.

a) Wie der Senat in einem weiteren Beschluß vom heutigen Tage (IX ZB 96/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen dargelegt hat, ist die in § 2 Abs. 2 InsVV für massearme Regelinsolvenzverfahren vorgesehene Gebühr von 500 ngesichts des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands eines Insolvenzverwalters bei weitem nicht mehr auskömmlich; sie stellt deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

b) Für die in § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV vorgesehene, bei massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren zum Tragen kommende Regelgebühr J FKL . .M ,.- $ % des Treuhänders von 250 $ $- $ N H $&O ( aa) Eine Vergütung von 250 Eine Umfrage im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg hat ergeben, daß der durchschnittliche Kostenaufwand eines Treuhänders im Jahr 2002 dort QP 1.023,75 8 Hamburg NZI 2003, 331; Frind ZInsO 2003, 639, 642 f). Aufschlußreich sind auch Zahlen, die im Bezirk des Amtsgerichts Braun-
schweig für das Jahr 2002 erhoben wurden. In diesem Zeitraum hat das dortige Amtsgericht auf etwa zwanzig Treuhänder hundert Verfahren mit einem nicht : $ T U- VXWY % .Z[#(\ \ ] ^ gedeckten Aufwand von insgesamt 150.000 8SR 214, 215).
Was die Verteilung der Tätigkeiten, die der Treuhänder persönlich erledigen muß, und denjenigen, die er einem qualifizierten Mitarbeiter überlassen kann, und die Höhe der Stundensätze angeht, besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren. In beiden Verfahrensarten dürften etwa ein Drittel des zeitlichen Aufwands auf den Verwalter/Treuhänder und zwei Drittel auf qualifizierte Mitarbeiter entfal- % _ : len. Für den Verwalter hält der Senat einen Stundensatz von 95 : $ % !&' $ J ` $ [D qualifizierten Mitarbeiter ein solchen von 35 8 I eschluß vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 96/03). Diese Sätze sind auf den Treuhänder und seine qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. Danach a ^ &b 2 % ! cVd e H $ % ! gfF^J" reicht eine Vergütung von 250 I Stunden abzugelten. Mit einem solchen Zeitaufwand kann ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abgewickelt werden (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage IX ZB 96/03).
bb) Die Vergütung ist auch relativ - verglichen mit der Vergütung des Insolvenzverwalters im massearmen Regelverfahren - zu niedrig. In massearmen Verfahren gesteht der Verordnungsgeber dem Treuhänder mit 250 die Hälfte der Vergütung zu, die er dem Insolvenzverwalter zubilligt (§ 2 Abs. 2 =S.V( H $ h ! ji - k$ % l 2 h ; $ ,.-% 2 % $ InsVV: 500 I 9 I zverfahren zu leistende Aufwand möglicherweise etwas niedriger als derjenige der Insolvenzverwalter in den Regelinsolvenzverfahren, weil manches im Vor-
feld durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereitet worden ist. Eine Verringe- rung um die Hälfte findet jedoch nicht statt. Ein vorgeschaltetes gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren ist in der Praxis unüblich. Sofern pfändbares Einkommen oder Massegegenstände, die zur Verteilung in einem Schuldenbereinigungsplan geeignet sind, nicht zur Verfügung stehen, kommt nur ein "Nullplan" in Betracht. In solchen Fällen wird auf die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichtet, weil es aussichtslos wäre. Praktisch wird somit jedes Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, damit der Schuldner in den Genuß der Restschuldbefreiung kommt, die in solchen Fällen das eigentliche Verfahrensziel darstellt. Einige nehmen sogar an, daß der durchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn es nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet wird, etwa gleich hoch zu veranschlagen sei wie für ein Regelinsolvenzverfahren (Heyrath aaO; Keller ZVI 2002, 393, 398).
cc) Auch für die in Verbraucherinsolvenzverfahren zum Einsatz kommenden Treuhänder kann der Gesichtspunkt der Mischfinanzierung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil sich das Verhältnis massereicher und massearmer Verfahren grundlegend verändert hat. Die Veränderung ist im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren sogar noch dramatischer als im Bereich der Regelinsolvenzverfahren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr 2002 um etwa 60 % gegenüber dem Vorjahr angestiegen (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2002 S. 136). Im ersten Halbjahr 2003 war nochmals ein Anstieg um 70,4 % zu verzeichnen (Wellensiek NZI aktuell 2004 Heft 2, S. V). Masse-
reiche Verbraucherinsolvenzverfahren sind nach Einführung der Möglichkeit einer Kostenstundung nach § 4a InsO seltene Ausnahmen.
dd) Die Insolvenzgerichte sind deshalb teilweise dazu übergegangen, den Treuhändern - mit unterschiedlichen Begründungen - höhere Vergütungen zuzuerkennen (vgl. AG Hamburg NZI 2003, 331; AG Göttingen NZI 2003, 506, 507; ZVI 2003, 373; ablehnend LG Bremen ZVI 2002, 387; LG Bielefeld ZVI 2003, 488 f). Auch im Schrifttum wird dieses Anliegen für berechtigt gehalten (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 13 Rn. 12; Keller aaO).
ee) § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV ist wegen seines eindeutigen Regelungsgehalts einer verfassungskonformen Anpassung durch Anhebung des vorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich. Der Weg über Zuschläge nach § 3 InsVV (dafür Keller aaO) ist durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt; auch wäre der regelmäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zuschlag rechtfertigender Umstand anzusehen. Der Verordnungsgeber wird nunmehr eine verfassungsgemäße Neuregelung zu finden haben. Wenn er dem bis zum 1. Oktober 2004 nicht nachkommt, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben.
2. Auf Treuhänder, die - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. Januar 2004 bestellt wurden, bleibt die Vorschrift jedoch anwendbar. Ebenso wie § 2 Abs. 2 (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom heutigem Tage in der Sache IX ZB 96/03) ist auch § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV nicht als von Anfang an verfassungswidrig anzusehen. Dem Verordnungsgeber stand bei der Festlegung eines angemessenen Mindestvergütungssatzes ein Prognosespielraum zu, und
es ist nicht ersichtlich, daß ihm eine von Anfang an untragbare Fehleinschätzung vorzuwerfen ist. Der dem Verordnungsgeber für die Überprüfung und Anpassung der Vergütungsvorschrift zuzubilligende Zeitraum ist erst mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2004 - IX ZB 46/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2004 - IX ZB 46/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 3 Zu- und Abschläge


(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2004 - IX ZB 46/03 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


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Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren


Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Eur

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Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.