Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2019 - IX ZB 56/19

bei uns veröffentlicht am29.11.2019
vorgehend
Amtsgericht München, 1542 IN 209/09, 09.07.2019
Landgericht München I, 14 T 10502/19, 09.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
IX ZB 56/19
vom
29. November 2019
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ECLI:DE:BGH:2019:291119BIXZB56.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 29. November 2019
beschlossen:
Die Vollstreckung aus dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. September 2019 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) ist Inhaberin mehrerer im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin festgestellter Forderungen. Sie hat Einsicht in die Insolvenzakten und die Forderungstabelle beantragt. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat dem Begehren auf die Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss des Einzelrichters stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Ferner beantragt sie, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.

II.


2
Der Antrag ist begründet.
3
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f; vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 31; vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 3 mwN). Der Erfolg des Antrags hängt nicht davon ab, ob bereits im Beschwerderechtszug um Vollstreckungsschutz nachgesucht wurde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - I ZB 94/16, WM 2017, 782 Rn. 6).
4
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
5
a) Durch die Vollziehung der Akteneinsicht drohen der Schuldnerin größere Nachteile als der Gläubigerin im Falle eines Vollstreckungsaufschubs. Deren Interessen kann genügt werden, indem die Einsichtnahme in die Akte erst nach Erlass der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass Belange der Gläubigerin durch eine Verzögerung der Einsichtnahme beeinträchtigt werden.
6
b) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.
7
aa) Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war. Hat das Beschwerdegericht fälschlich eine unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 mwN). War die sofortige Beschwerde unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden (BGH, aaO Rn. 7).
8
bb) Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, aaO Rn. 8). Hier ergibt die Prüfung, dass die sofortige Beschwerde statthaft war.
9
(1) Der Antrag der Gläubigerin auf Akteneinsicht ist als Antrag einer Verfahrensbeteiligten auf § 299 Abs. 1 ZPO gestützt. Handelt es sich um den Antrag eines Verfahrensbeteiligten, ist über eine Ablehnung des Einsichtsgesuchs im Wege der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO und nicht im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff GVG zu entscheiden (OLG Celle, ZVI 2004, 114, 115). Über den Antrag befindet das funktional zuständige Rechtspflegeorgan , im Eröffnungsverfahren der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) und im eröffneten Verfahren der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 e) RPflG). Gegen die Entscheidung des Richters findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt. Gleiches gilt, wenn der Rechtspfleger entscheidet (§ 11 Abs. 1 RPflG).

10
(2) Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der Beschwerde nicht ausdrücklich gegen Entscheidungen im Rahmen von Anträgen über die Gewährung von Akteneinsicht eröffnet. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt , schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, ZIP 2000, 755). Die Anordnung der Unanfechtbarkeit nach § 6 InsO betrifft also nur Entscheidungen, die auf Vorschriften der Insol -venzordnung beruhen (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 4 Rn. 38). Dies gilt nicht für Anträge auf Akteneinsicht, die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zum Gegenstand haben. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht gegenüber Verfahrensbeteiligten findet die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff ZPO) statt (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 54/06, Rn. 3; OLG Celle, aaO; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1804; Thole, ZIP 2012, 1533, 1537; Jaeger/Gerhardt, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 6 Rn. 68; HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 6 Rn. 11; HmbKommInsO /Rüther, 7. Aufl., § 4 Rn. 47; FK-InsO/Schmerbach, 9. Aufl., § 4 Rn. 99; aA Uhlenbruck/Pape, InsO, 15. Aufl., § 4 Rn. 36).
11
(3) Bei dieser Sachlage war nach Versagung der Akteneinsicht durch den Rechtspfleger gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde zu dem Landgericht eröffnet. Infolge der Zulassung durch das Landgericht ist die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft.
12
c) Der Rechtsbeschwerde sind auch Erfolgsaussichten beizumessen, weil im Streitfall der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen , die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 5 mwN). Wird der angefochtene Beschluss voraussichtlich aufzuheben sein, ist dem Aussetzungsinteresse der Schuldnerin der Vorrang einzuräumen.
Kayser Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Röhl

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.07.2019 - 1542 IN 209/09 -
LG München I, Entscheidung vom 09.09.2019 - 14 T 10502/19 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2019 - IX ZB 56/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2019 - IX ZB 56/19

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2019 - IX ZB 56/19 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften


(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsich

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 18 Insolvenzverfahren


(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen

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Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

3
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 52 mwN).
6
aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Raum, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Beru- fungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3). Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die Einstellung der Vollziehung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht übertragen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/00
vom
16. März 2000
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht
mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern
nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
AG Heidelberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 16. März 2000

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Die Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, beantragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubiger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht.
Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger zur Stellungnahme auf und wies den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das Landgericht zurück. Der Aufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C. e.V. nach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts legte die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zugelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999 (ZIP 1999, 1714), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999 (NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober 1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig.
Das vorlegende Oberlandesgericht hält abweichend von den oben aufgeführten , jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof, 1999, § 7 Rdnr. 33).

III.


Die gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf.

a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-InsO/ Kirchhof aaO § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die Regelung schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene Beschwerdemöglichkeit entsprechend § 121 Abs. 1 VerglO zugunsten eines "zügigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) da-
hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen die Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber dem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anlehnung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) ausgeweitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO gebunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.

b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen , die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 VerglO (Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 5, 10; BöhleStamschräder /Kilger, VerglO 11. Aufl. § 121 Anm. 8; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 121 VerglO Anm. 8; Uhlenbruck, InsolvenzrechtsHandbuch , 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insolvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentscheidungen , die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen wollen. Deshalb sind Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzsachen getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel ZInsO 1999, 356).

c) Die somit gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insolvenzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO) ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO umgedeutet werden (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rdnr. 4; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Ergebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben wird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein anderes Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so Ahrens ZInsO 1999, 190, 192). Ein derartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz") noch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Außerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Ausgestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung sowohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 Abs. 3 KO (Bley/Mohrbutter aaO § 121 Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO; Kilger/K. Schmidt aaO und § 73 KO Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch § 71 Rdnr. 15; Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch § 18 Rdnr. 23). Eine allgemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Nebenentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO ersichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfah-
rens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2 ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302, 306; BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403).
Insbesondere für Prozeßkostenhilfeentscheidungen entspricht die Beschränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet (BGHZ 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrund der Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der Bundesgerichtshof nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkostenhilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ aaO).
2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als gegeben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Bedürfnis besteht.

a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amtsund Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei G. Pape ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach allgemeiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlenbruck , ZIP 1982, 288, 289; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 6 Rdnr. 31e; Kilger /K. Schmidt aaO § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,
daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 Abs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender Vorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Konkursverfahrens , das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe deswegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht beteiligt sei (Uhlenbruck aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger wurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich gehalten; jedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 107 Rdnr. 5c; Kilger/K. Schmidt aaO § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens gezählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).
Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht kostendeckender Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1 InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränktem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses zumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier Rpfleger 1999, 1, 2;
anders wohl Bork ZIP 1998, 1209, 1213; Funke ZIP 1998, 1708, 1710) kann er aber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ 134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 InsO genannten Verfahrensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "der Tod" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem solchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozeßkostenhilfe vom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. Rdnr. 907; Smid aaO § 4 Rdnr. 15, § 304 Rdnr. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 InsO insgesamt nicht gelten (Kübler/ Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).

b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Meinungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Insol-
venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit der Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vorsehenden Rechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender ZIP 1999, 125, 126 f.; Ahrens aaO S. 194; Uhlenbruck NZI 1999, 175, 176 und DZWIR 2000, 15, 16 f.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eine Auslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozeßkostenhilfeverfahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden erhebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommenden richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. Pape WuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende Oberlandesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337, 341 ff. Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27, 28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderregelungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch Auslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in der Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtlichen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen sich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (entgegen der Ansicht von Vallender aaO S. 126 f.) nicht wie bei der einem Zeugen
oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander trennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden könnten.
bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des Rechtsmittelzugs in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits dargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung geregelten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die beiden in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht miteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Antwort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach vom 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in NZI 1999, 58 f.) ist bereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S. 255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgesehenen , später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsolvenzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den diesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BTDrucks. 12/2443 S. 266). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. Nach Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Ä ußerungen von Regierungsvertretern (vgl. dazu I. Pape NZI 1999, 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern. Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen Anlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-
re
die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozeßkostenhilfefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz RiBGH Dr. Zugehör ist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben. Paulusch Ganter

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

5
Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen , das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 mwN; vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18, WM 2019, 271 Rn. 7 ff).