Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - IX ZB 67/09

bei uns veröffentlicht am21.01.2010
vorgehend
Amtsgericht Mainz, 290 IK 168/05, 12.08.2008
Landgericht Mainz, 802 T 254/08, 03.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 67/09
vom
21. Januar 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 21. Januar 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 12. August 2008 aufgehoben.
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem auf Eigenantrag am 27. Oktober 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 31. Mai 2007 die Restschuldbefreiung angekündigt. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 3. August 2007 zugestellt, das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 7. September 2007 aufgehoben.
2
Nach einem Bericht des Treuhänders vom 22. Juli 2008, dass der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, setzte das Amtsgericht dem Schuldner mit Verfügung vom 24. Juli 2008 eine Frist, bis spätestens 31. Juli 2008 die verlangten Unterlagen zu übergeben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Verfügung wurde dem Schuldner am 30. Juli 2008 zugestellt. An diesem Tag beantragte die Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung unter Bezugnahme auf den genannten Bericht des Treuhänders.
3
Amtsgericht Das hat mit Beschluss vom 12. August 2008 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Beschlüsse und die Zurückweisung des Gläubigerantrags.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Gläubigerantrags.
5
1. Das Landgericht hat gemeint, die Restschuldbefreiung sei auf Antrag der Gläubigerin zu versagen, weil der Schuldner seine Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt habe. Zum einen sei der Schuldner bereits am 12. Juni 2007 unter seiner alten Anschrift nicht mehr erreichbar gewesen; die neue Anschrift habe das Gericht erst Ende Juli 2007 ermitteln können. Damit habe der Schuldner seinen Wohnsitzwechsel jedenfalls dem Gericht gegenüber nicht unverzüglich angezeigt.
6
Zum anderen sei der Schuldner der Aufforderung des Gerichts, sich bis spätestens 31. Juli 2008 mit dem Treuhänder in Verbindung zu setzen, nicht nachgekommen. Die erst nach Ablauf der gesetzten Frist am 5. August 2008 dem Treuhänder übergebenen Unterlagen seien verspätet eingereicht und unvollständig gewesen.
7
2. Diese Ausführungen tragen die getroffene Entscheidung nicht. Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist schon unzulässig.
8
Amtsgericht und Landgericht haben die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO versagt, sondern auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 InsO. Hierfür fehlte es an einem zulässigen Antrag.
9
a) Ein Antrag des Gläubigers ist gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wurden. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3).
10
erforderliche Der Sachvortrag des Gläubigers und die erforderliche Glaubhaftmachung können zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, Rn. 7 m.w.N.; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders seinerseits den genannten Anforderungen genügt.
11
Auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe des § 295 Abs. 1 InsO darf das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag nicht stützen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 aaO S. 323 Rn. 6, 8).
12
aa) Die Obliegenheitsverletzungen, auf die das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung gestützt hat, waren von der Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht:
13
In ihrem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung macht diese geltend , der Schuldner habe seine Obliegenheiten verletzt, insbesondere seine pfändbaren Einkommensteile nicht abgeführt. Zur näheren Konkretisierung wird allein auf den Bericht des Treuhänders vom 22. Juli 2008 Bezug genommen. Die Obliegenheitsverletzungen, auf die das Landgericht die Versagung der Restschuldbefreiung gestützt hat, sind dort dagegen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
14
(1) Zu dem Umstand, dass der Schuldner im Juni und Juli 2007 die Änderung seines Wohnsitzes nicht mitgeteilt hat, finden sich Ausführungen weder im Antrag der Gläubigerin noch im Bericht des Treuhänders.
15
Davon abgesehen durfte auf diesen vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Umstand die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch deshalb nicht gestützt werden, weil die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 31. Mai 2007 (zugestellt am 3. August 2007) angekündigt und das Insolvenzverfahren am 7. September 2007 (rechtskräftig seit 13. November 2007) aufgehoben worden ist. Denn die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO beginnen erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 ff.).
16
Dabei kann hier dahinstehen, ob auf die Bekanntgabe dieser Beschlüsse an den Schuldner oder ihre Rechtskraft abzustellen ist. Denn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat sich die dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannte Anschrift des Schuldners jedenfalls nicht mehr geändert, weshalb insoweit Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 ohnehin nicht verletzt sein können.
17
(2) Zu der weiteren Begründung des Landgerichts, der Schuldner sei der Aufforderung des Gerichts nicht gefolgt, sich bis spätestens 31. Juli 2008 mit dem Treuhänder in Verbindung zu setzen, ist in dem Antrag der Gläubigerin und dem Bericht des Treuhänders ebenfalls nichts ausgeführt. Das war auch zeitlich gar nicht möglich, weil der Bericht des Treuhänders vom 22. Juli 2008 stammt, die Aufforderung des Gerichts aber erst am 24. Juli 2008 erlassen und am 29. Juli 2008 zur Post gegeben wurde.
18
bb) Konkret angesprochen ist in dem Bericht des Treuhänders lediglich, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorgelegt und sein pfändbares Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt habe. Hierauf hat das Beschwerdegericht nicht abgestellt; wegen unterschiedlicher Darstellung des Sachverhalts durch den Schuldner und den Treuhänder hat es diese mögliche Obliegenheitsverletzung offen gelassen.
19
Ob die Obliegenheitsverletzung als hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen werden kann, so dass hierauf eine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden könnte, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.
20
Die Gläubigerin hat jedenfalls - auch insoweit - nicht glaubhaft gemacht, dass die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt worden ist. Die erforderliche konkret messbare Schlechterstellung ist nicht dargelegt worden. Der Antrag der Gläubigerin enthält ohne konkreten Sachverhalt die schlichte Behauptung, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger sei nicht unerheblich beeinträchtigt, weil der Schuldner seine pfändbaren Einkommensteile nicht abgeführt habe. Der Bericht des Treuhänders enthält keine Ausführungen hierzu. Es fehlen damit schon Darlegungen, ob pfändbares Einkommen überhaupt erzielt wurde.
21
Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteilung lediglich pauschal vermutet wird, genügen jedoch nicht, ebenso wenig wie eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, aaO Rn. 3).
22
3. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO in Betracht kommt. Dies setzt weder einen Gläubigerantrag noch eine Schlechterstellung der Gläubiger voraus. Der Schuldner muss jedoch in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9). Diese Belehrung muss hinreichend klar sein. Das Schreiben des Amtsgerichts an den Schuldner vom 24. Juli 2008 ist aber widersprüchlich, weil es zwei miteinander nicht vereinbare Fristen setzt (Stellungnahme innerhalb einer Woche; Frist von einem Tag) und unklar bleibt, wem gegenüber der Schuldner zu handeln hat.
23
Die zum 31. Juli 2008 gesetzte Frist ist jedenfalls unwirksam, weil sie unangemessen kurz ist. Das Schreiben ist dem Schuldner erst am 30. Juli 2008 zugestellt worden. Hierdurch ist allenfalls die angemessene Frist von einer Woche in Lauf gesetzt worden.
24
Ob die vom Schuldner am 5. August 2008 an den Treuhänder übergebenen Unterlagen unvollständig sind, hat das Gericht gegebenenfalls selbst fest- zustellen. Die Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Wertung des Treuhänders , ohne dass das Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt und den Umfang der übergebenen Unterlagen kennt, ist unzulässig.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 12.08.2008 - 290 IK 168/05 -
LG Mainz, Entscheidung vom 03.02.2009 - 802 T 254/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - IX ZB 67/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - IX ZB 67/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - IX ZB 67/09 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dad

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

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1. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). Weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben Feststellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter angenommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe.
3
Gegenstandswert Der für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Bestehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Versagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert liegt.
7
Die Zulässigkeit dieser Anträge unterliegt nicht wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen kann (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH-Report 2003, 1438). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf den Inhalt beigefügter Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich , weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ aaO 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Treuhänders erfolgen (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 296 Rn. 22).
6
Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt , dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJWRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich , weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

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aa) Die Obliegenheiten des § 295 InsO treffen den Schuldner erst von der Aufhebung (oder der Einstellung, vgl. § 289 Abs. 3 InsO) des Insolvenzverfahrens an (z.B. AG Köln NZI 2004, 331, 332; LG Göttingen NZI 2004, 596; 2004, 678, 679; AG Göttingen ZInsO 2005, 1001, 1002; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 44 f; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 15; FK/Ahrens, 4. Aufl. § 295 Rn. 7a; Hess, Insolvenzrecht § 295 Rn. 3; a.A. LG Hannover ZInsO 2002, 449, 450 mit zust. Anm. Wilhelm; AG Göttingen NZI 2003, 217 mit abl. Anmerkung Ahrens NZI 2003, 219 f; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 1c).
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Gegenstandswert Der für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Bestehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Versagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert liegt.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.

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(1) Es entspricht allerdings einer in der Literatur vertretenen Auffassung, der über seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase (§ 295 InsO) in dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 InsO) schon belehrte Schuldner sei in dem nachfolgenden Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 12; MünchKommInsO /Stephan, 2. Aufl. § 296 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 12). Um die nötige Klarheit herzustellen, dürfte es sich empfehlen, eine solche Belehrung auszusprechen. Es gibt aber Ausnahmen. Über Selbstverständliches ist der Verfahrensbeteiligte ohne eine besondere gesetzliche Verpflichtung nicht zu belehren. Dem Schuldner, der sich dem Auskunftsersuchen des Treuhänders verweigert, ist bekannt, dass die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten , die im Falle ihrer Verletzung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können, sämtlich in seiner Sphäre liegen. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO gestellt, kann das Verfahren mangels geeigneter anderer Ermittlungsansätze regelmäßig nur abgeschlossen werden, wenn der Schuldner seinen Auskunftspflichten nunmehr gegenüber dem Gericht nachkommt. Bleibt ein Schuldner in dieser Lage weiterhin untätig und lässt er insbesondere die Frage des Gerichts zu einer aufgenommenen Erwerbstätigkeit innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeantwortet, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfahrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanordnungen des Gerichts sanktionslos lässt.