Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08

bei uns veröffentlicht am25.06.2009
vorgehend
Amtsgericht Lüneburg, 46 IN 6/06, 19.12.2007
Landgericht Lüneburg, 3 T 36/08, 20.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 84/08
vom
25. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und
Grupp
am 25. Juni 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 ff).
2
Die Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemachten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts ), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und nach §§ 60, 92 InsO verfolgen sollte.
Ganter Kayser Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 46 IN 6/06 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 3 T 36/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Insolvenzordnung - InsO | § 92 Gesamtschaden


Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), k
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Insolvenzordnung - InsO | § 92 Gesamtschaden


Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), k

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2009 - IX ZB 187/08

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/08 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 57, § 59 Abs. 2, § 92 Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers au
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX ZB 280/09

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 280/09 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer un

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZB 53/10

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 53/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richte

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 187/08
vom
5. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf
Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch
dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines
auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08 - LG München I
AG München
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. Februar 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. August 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.645,58 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubigerin) hat die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt, der einen Schadensersatzanspruch gegen den weiteren Beteiligten zu 2. (fortan: Verwalter) geltend machen soll. Sie wirft dem Verwalter vor, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Warenvorräte der Insolvenzschuldnerin an den nach eigenen Angaben nicht zahlungsfähigen Sohn der Geschäftsführer der Schuldnerin verkauft und übergeben , die Kaufpreisforderung aber weder gesichert noch durchgesetzt zu haben. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der einzelne Gläubiger nicht berechtigt sei, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen; er müsse vielmehr nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO eine Gläubigerversammlung einberufen lassen, die über den Antrag auf Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters zu beschließen habe. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist als unzulässig verworfen worden. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kommt dann, wenn ein Gesamtschaden (§ 92 InsO) geltend gemacht werden soll, eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 InsO in Betracht. Der einzelne Gläubiger sei jedoch nur dann beschwerdeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters gestellt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters erreichen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - X ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen.
3
1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Insolvenzordnung sieht keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters vor.
4
2. Allerdings enthält die Insolvenzordnung keinerlei die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der Literatur ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nach wie vor zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 11; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 f; jeweils m.w.N.). Eine den Sonderinsolvenzverwalter betreffende Vorschrift des Regierungsentwurfs (§ 77 RegE-InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 20) wurde nur deshalb gestrichen, weil der Rechtsausschuss sie für überflüssig hielt; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in den in der gestrichenen Vorschrift des Regierungsentwurfs geregelten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich (BT-Drucks. 12/7302, S. 162). Die in der gestrichenen Vorschrift des Entwurfs in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008, aaO, zu §§ 63, 64 InsO). Trotz der an sich eindeutigen Regelung des § 6 InsO ist daher zu prüfen, ob ein Beschwerderecht des einzelnen Insolvenzgläubigers aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regelungszusammenhang der Vorschriften über den Insolvenzverwalter oder anderer Bestimmungen der Insolvenzordnung folgt. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch zu verneinen.
5
Das a) fehlende Antrags- und Beschwerderecht des einzelnen Insolvenzgläubigers ist nicht das Ergebnis eines Redaktionsversehens. Die Vor- schriften der §§ 56 ff InsO, die ohne die Streichung des § 77 RegE-InsO kraft ausdrücklicher Verweisung für den Sonderinsolvenzverwalter gelten würden, bieten keine Antwort auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf wessen Antrag hin ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden kann oder zu bestellen ist. Dieser Fall ist hier vielmehr nicht geregelt. Der Insolvenzverwalter wird im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt (vgl. § 27 Abs. 1 InsO). Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird nicht vorausgesetzt ; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne einen Insolvenzverwalter (oder ohne einen Treuhänder nach § 313 InsO oder einen Sachwalter nach § 270 Abs. 1 InsO) ist nicht vorstellbar. Damit muss auch keine Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass die beantragte Bestellung eines Insolvenzverwalters unterbleibt. Die §§ 56 ff InsO regeln folgerichtig neben den Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO), dessen Haftung (§§ 60 ff) und dessen Vergütung (§§ 63 ff) insbesondere Voraussetzungen und Verfahren der Wahl eines anderen Verwalters durch die Gläubigerversammlung (§ 57 InsO) und der Entlassung des Verwalters aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (§ 59 InsO). Auf die Wahl eines anderen Sonderverwalters und auf die Entlassung des Sonderverwalters aus wichtigem Grund könnten die Vorschriften der §§ 57, 59 InsO gegebenenfalls (ohne dass diese Frage hier abschließend entschieden werden müsste) entsprechend angewandt werden. Für die Entscheidung, ob ein Sonderverwalter überhaupt bestellt werden soll, gilt das nicht. Voraussetzungen, Antragsrecht, einzuhaltendes Verfahren und Rechtsmittel können aus §§ 57, 59 InsO nicht abgeleitet werden (vgl. Lüke ZIP 2004, 1693, 1696). Nach dem Regierungsentwurf war die Entscheidung darüber , ob ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden sollte, folglich unanfechtbar. Die Streichung der Vorschrift des § 77 RegE-InsO änderte daran nichts.
6
b) Auch eine entsprechende Anwendung des§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO auf den Fall, dass ein einzelner Insolvenzgläubiger vergeblich die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung eines Anspruchs auf Geltendmachung eines Gesamtschadens beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, welche Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift wäre.
7
aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelnen Verfahrensbeteiligten ein Antrags- und Beschwerderecht hinsichtlich der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zusteht, wird kontrovers diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat sie mehrfach angesprochen und ein Beschwerderecht von Verfahrensbeteiligten im jeweils zu entscheidenden Fall verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f zum fehlenden Antrags - und Beschwerderecht des Schuldners; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284 und v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 f zum fehlenden Beschwerderecht des Insolvenzverwalters, v. 20. September 2007 - IX ZB 239/06, n.v., zum fehlenden Antrags- und Beschwerderecht des Insolvenzgläubigers, der keinen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO geltend macht). In instanzgerichtlichen Entscheidungen und in der Literatur wird ein Antrags- und Beschwerderecht einzelner Insolvenzgläubiger teilweise befürwortet , insbesondere dann, wenn es um die Geltendmachung eines Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO geht (vgl. etwa AG Göttingen ZIP 2006, 629, 630; Jaeger/Müller, InsO § 92 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 56 Rn. 42; Lüke ZIP 2004, 1693, 1697; ders. in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56 Rn. 79; Graeber/Pape ZIP 2007, 991, 998; aA LG Lüneburg, ZInsO 2008, 1158; Braun/Kind, InsO 3. Aufl. § 56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter Rn. 254; ders. ZInsO 2008, 1130 f). Begründet wird eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 InsO insbesondere damit, dass der einzelne Gläubiger durch § 92 InsO gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen; diese Beeinträchtigung müsse durch ein Recht, die Anordnung einer Sonderinsolvenzverwaltung zu beantragen, ausgeglichen werden (Lüke aaO). Die Rechtsbeschwerdebegründung sieht eine Parallele zum Recht des Gläubigers, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; es gehe nämlich um die Einrichtung der Sonderinsolvenzverwaltung als solcher.
8
bb) Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen trifft zu. Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Gesamtschadens können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, muss dieser abgelöst oder eben ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden (§ 92 InsO). Nach der Konzeption der Insolvenzordnung folgt daraus jedoch kein Antrags- oder Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers in Bezug auf die nach § 92 InsO erforderlichen Maßnahmen.
9
(1) Ausdrücklich geregelt sind, wie dargelegt, Entlassung und Neuwahl des Insolvenzverwalters. Hier hat der Gesetzgeber dem einzelnen Insolvenzgläubiger keinen bestimmenden Einfluss zugebilligt. Die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters obliegt der Gläubigerversammlung (§ 57 Satz 1 InsO). Der einzelne Gläubiger ist nur als Teil der Gläubigerversammlung an dieser Entscheidung beteiligt. Die Entlassung des Insolvenzverwalters erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der einzelne Gläubiger hat kein Antragsrecht. Er kann die Entlassung des Verwalters lediglich anregen. Allerdings steht dem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde offen, wenn das Insolvenzgericht den gewählten Verwalter nicht ernennt (§ 57 Satz 4 InsO) oder einem Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters nicht nachkommt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dieses Recht ist jedoch vom Wahlbzw. Antragsrecht der Gläubigerversammlung abgeleitet. Die amtliche Begründung hielt ein Beschwerderecht der Gläubigerversammlung als solcher für nicht praktikabel, weil es die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung erfordern würde, und setzte an die Stelle der Gläubigerversammlung deshalb den einzelnen Insolvenzgläubiger (BT-Drucks. 12/2443, S. 127 zu § 66 RegE-InsO). Dabei geht es jedoch um die Durchsetzung einer Entscheidung der Gläubigergesamtheit , nicht um die Verwirklichung des Rechts eines einzelnen Gläubigers.
10
(2) Für die ebenfalls auf die Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs zielende Maßnahme der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kann in dieser Hinsicht, also in Bezug auf die Einflussmöglichkeiten des einzelnen Insolvenzgläubigers, nichts anderes gelten als für die Abwahl oder die Abberufung eines Insolvenzverwalters. Geht es um die eigene Befriedigung des Gläubigers, mutet das Gesetz ihm zu, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens abzuwarten, wenn es ihm nicht gelingt, eine Mehrheit in der Gläubigerversammlung zu erreichen. Die von der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gestellte Aufsicht über einen Insolvenzverwalter , der seine aus der Insolvenzordnung folgenden Pflichten verletzt, obliegt dem Insolvenzgericht (§ 58 InsO), dessen Eingreifen der einzelne Insolvenzgläubiger nicht erzwingen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593; v. 21. September 2006 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, NZI 2008, 753). Die Insolvenzgläubiger können nur als Gesamtheit, also über die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss, Einfluss auf die Amtsführung des Verwalters nehmen und insbesondere dessen Entlassung beantragen (§ 59 InsO). Beide Grundentscheidungen des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen (Art. 20 Abs. 3 GG).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.05.2008 - 1506 IN 662/06 -
LG München I, Entscheidung vom 01.08.2008 - 14 T 9575/08 -

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.