Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - IX ZR 116/13

bei uns veröffentlicht am16.01.2014
vorgehend
Landgericht Passau, 3 O 21/12, 25.10.2012
Oberlandesgericht München, 5 U 4332/12, 19.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 116/13
vom
16. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 16. Januar 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 25.065,75 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, zutreffend auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgegeben. Von dieser Vorschrift werden die hier in Rede stehenden Überbrückungsdarlehen erfasst (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 29). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass die in Rede stehenden beiden Darlehensgewährungen vom 4. April 2011 und vom 5. Juli 2011 als einheitlicher Kontokorrentkredit zu behandeln sind.
2
1. In einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze scheidet eine Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen aus, weil ohne sie die Kreditmittel, die der Schuldner danach tatsächlich noch erhalten hat, ihm nicht mehr zugeflossen wären. Nach der Kreditabrede stehen dort die Leistungen des Schuldners an den Gläubiger in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit, einen neuen Kredit zu ziehen. Anfechtbar sind solche Kreditrückführungen daher nicht in ihrer Summe, sondern bis zu der eingeräumten Kreditobergrenze (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 16; vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 33).
3
2. Handelt es sich - wie hier - um Einzelkredite, können diese nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einem Kontokorrentkredit zusammengefasst werden. Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht gegeben.
4
a) Mehrere Gesellschafterdarlehen können als Kontokorrentkredit zu behandeln sein, wenn die der Gesellschaft fortlaufend gewährten Kredite durch ihre gleichbleibenden Bedingungen, ihre kurze Dauer, den mit ihrer Ausreichung verfolgten Zweck und das zwischen den Vertragspartnern bestehende Gesellschaftsverhältnis nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 17). Dies hat der Senat angenommen, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft zur Tilgung monatlich fällig werdender Sozialversicherungsbeiträge jeweils ein Darlehen gewährt, das die Gesellschaft vereinbarungsgemäß alsbald mit Hilfe ihr zur Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge gewährter öffentlicher Mittel zurückerstattet. Infolge der jeweils nur vorübergehend benötigten Liquidität und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Zahlung und Rückzahlung erfolgte die Abwicklung der zwecks Wahrung der Zweckbindung gewährten Einzeldarlehen (BGH, aaO Rn. 21) in der Art eines Kontokorrents (BGH, aaO Rn. 19). Ebenso kann es sich bei wechselseitigen Aus- und Einzahlungen auf ein Gesellschaftskonto handeln, das der Gesellschafter gegenüber der Bank besichert hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 35).
5
b) Der vorliegende Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten anders gelagert , so dass die Kreditgewährung nicht einem Kontokorrent gleichgestellt werden kann.
6
Es handelt sich hier nicht um eine Vielzahl einander ablösender Staffelkredite , sondern lediglich um zwei Darlehensverträge. Außerdem besteht zwischen den Kreditverhältnissen kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Kredit vom 4. April 2011 über 25.000 € war am 27. April 2011 zurückbezahlt worden. Mehr als zwei Monate später gewährte der Beklagte den weiteren Kredit von 30.000 €, der am 22. Juli 2011 beglichen wurde. Beide Darlehen waren nicht auf einen bestimmten Zweck, sondern den allgemeinen Liquiditätsbedarf der Schuldnerin bezogen. Ein sachlicher Grund, die Darlehen zu stückeln, war nicht gegeben. Es handelt sich ferner nicht um ein von dem Beklagten besichertes Bankdarlehen. Schließlich waren keine einheitlichen Kreditbedingungen vereinbart, weil für den Kredit vom 5. Juli 2011 umfassendere Sicherungen als für den vorherigen Kredit gegeben wurden. Bei dieser Sachlage ist für ein Kontokorrentverhältnis kein Raum.
7
3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Anfechtbarkeit hätte vermindert werden können, wenn er das erste Darlehen stehen gelassen hätte.
Diese hypothetische Betrachtungsweise ist im Insolvenzanfechtungsrecht unzulässig (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 25.10.2012 - 3 O 21/12 -
OLG München, Entscheidung vom 19.03.2013 - 5 U 4332/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - IX ZR 116/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - IX ZR 116/13

Referenzen - Gesetze

Insolvenzordnung - InsO | § 135 Gesellschafterdarlehen


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - IX ZR 116/13 zitiert 1 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 135 Gesellschafterdarlehen


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - IX ZR 229/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 229/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ins

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/08 Verkündet am: 14. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 17 Fällige Forderunge

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 7/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/12 Verkündet am: 7. März 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 13
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - IX ZR 116/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 A

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

14
3. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist auch die Tilgung kurzfristiger Überbrückungskredite, die ein Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewährt hat. Der Gesetzgeber hat mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Fassung von Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl I S. 2026) bewusst auf das Merkmal kapitalersetzend verzichtet und verweist jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Gesellschaftsinsolvenz in den Nachrang (Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/6140 S. 56).
29
a) Nach dieser Bestimmung ist auch die Tilgung kurzfristiger Überbrückungskredite , die ein Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewährt, anfechtbar. Der Gesetzgeber hat in dem in § 135 InsO in Bezug genommenen § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Fassung von Art. 9 Nr. 5 MoMiG bewusst auf das Merkmal kapitalersetzend verzichtet und verweist jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Gesellschaftsinsolvenz in den Nachrang (BT-Drucks. 16/6140 S. 56). Dasselbe gilt für § 135 InsO. Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen sind innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stets anfechtbar (BT-Drucks. 16/6140 S. 57). Die Anfechtung beschränkt sich nicht mehr auf solche Fälle, in denen zurückbezahlte Gesellschaftsdarlehen eigenkapitalerset- zend waren. Deshalb werden nach der Neuregelung auch kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite erfaßt (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14).
28
a) Soweit die Beklagte mit dieser Rüge meint, die Schuldnerin hätte bei rechtmäßigem Verhalten die zur Tilgung des Kredits verwendeten Mittel an die B. bzw. die Bank zurückgewähren müssen, und deshalb einen Ursachenzusammenhang in Abrede stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Schutzzweck der Anfechtungsregeln erfordert es, allein den von den Beteiligten tatsächlich gewählten Weg zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, NZI 2007, 718, 719 Rn. 15 m.w.N.). Bei dieser Sachlage wird der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf nicht durch die rechtliche Wertung in Frage gestellt, dass die Schuldnerin zu einer Erstattung der tatsächlich zu Tilgungszwecken eingesetzten Mittel verpflichtet war.