Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZR 129/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 312.426,07 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
- 2
- 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Artikel 103 Abs. 1 GG einen Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Modifizierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausgegangen sei.
- 3
- Berufungsgericht Das ist in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler ausnahmsweise keine Umkehr der Beweislast begründet, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 159, 48, 55, BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, NJW 2008, 1304 Rn. 11). Soweit das Berufungsgericht irrig von einer Änderung der Rechtsprechung "- wenn auch nur in Nuancen -" ausgegangen sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser rechtlichen Würdigung. Im Blick auf die angeführte Begründung des Berufungsgerichts scheidet ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO aus (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046).
- 4
- 2. Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
- 5
- Berufungsgericht Das hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Vorwurf unzureichenden Sachvortrags durch die Nichtannahme der Revision in dem Vorprozess präjudiziert sei. Vielmehr schließt die angefochtene Entscheidung in zutreffender tatsächlicher Würdigung einen Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Ergebnis des Vorprozesses aus. Es fehlt ausnahmsweise an dem für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammenhang , wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19). Wie die Beschwerde selbst vorträgt, haben sich in dem Vorprozess bereits die Gutachter J. und G. mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Unterzuckerung die cerebralen Schäden des Klägers hervorgerufen hat. Auf der Grundlage dieser Gutachten hat das Berufungsgericht in dem Vorprozess einen Ursachenzusammenhang als unwahrscheinlich erachtet. Bei dieser Sachlage kann ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht im Falle der ausdrücklichen Geltendmachung dieser ohnehin berücksichtigten möglichen ärztlichen Pflichtverletzung durch die Beklagten auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2007 - 15 O 122/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 280/07 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZR 129/08
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.