Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZR 138/08

bei uns veröffentlicht am24.03.2011
vorgehend
Landgericht Fulda, 4 O 260/05, 20.07.2005
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 14 U 169/05, 27.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 138/08
vom
24. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.290,71 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
1. Das Berufungsgericht war nicht gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO an eine im Vorprozess getroffene Feststellung des Inhalts gebunden, die Klägerin habe hinreichend glaubhaft gemacht, die Zustellbenachrichtigungen nicht erhalten zu haben. Die Bindungswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO bezieht sich nur auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils. Was hierzu gehört, beurteilt sich danach, worauf die Entscheidung objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht, wobei von dem vom Erstgericht gewählten Begründungansatz auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99 f; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 68 Rn. 9 mwN). Der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 25 U 68/03 wird ausschließlich von der Feststellung getragen, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, das formlos übersandte Prozesskostenhilfegesuch nicht erhalten zu haben.
3
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Regressgericht in einer Anwaltshaftungssache an Feststellungen aus dem Vorprozess gebunden ist, bedarf keiner weiteren Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Regressgericht selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn davon abhängt, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110, 111; vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227 mwN; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 16). Dabei ist es nicht auf die vom Erstgericht mutmaßlich festgestellten Tatsachen beschränkt, sondern hat zur Ermittlung der materiellen Wahrheit gegebenenfalls auch weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, WM 1987, 1344, 1346; vom 16. Juni 2005, aaO, 227 f).
4
2. Ebenso geklärt ist, dass auf einer Postzustellurkunde im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß §§ 181, 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht genau angegeben werden muss, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - der Zusteller das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150, 152). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass gegen eine Zustellurkunde gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die im Vorprozess abgegebene eidesstattliche Versicherung der Klägerin war nach der Würdigung des Berufungsgerichts allerdings dazu untauglich. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt die vom Beweisführer selbst abgegebene eidesstattliche Versicherung nur in Betracht, wenn sie sich auf einen von ihm selbst wahrgenommenen Vorgang bezieht (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491, 3492). Das war hier nicht der Fall.
5
3. Die von der Beschwerde erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 O 260/05 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.05.2008 - 14 U 169/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZR 138/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZR 138/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung


(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausfüh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - IX ZR 179/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 179/07 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 Bb, 675
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/17 Verkündet am: 4. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BeurkG §

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 43/03
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein
Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.

b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts.
Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses
objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.

c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige
Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung,
weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls
dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids
und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn
dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.
BGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausgesetzt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000

Gründe


I.


Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes Grundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 21. Juli 1997 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land B. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsi-
denten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be- scheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück stattdessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage.
Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch Urteil des Landgerichts P. vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz dieser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Aufhebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.
Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2000 auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zuordnungsbescheid vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem Landgericht als vorgreiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkungen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor
dem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan- gene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung des Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will.

III.


Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich. Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausschlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungsrechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 festgestellt oder dieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Ausweislich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wäre dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unterliegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit gewissermaßen wieder „zuordnungslos“. Da ein Zuordnungsverfahren nicht anhängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht verpflichtet , in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem
Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungsrechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmten Verwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den Erholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre deshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten zugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre deshalb gegeben.
2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Ein solcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis durch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der streitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungsbescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundesministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller Zuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuordnungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklich zugelassen.
3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in dem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung entgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.

a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungsrechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der
Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern würde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte Aufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000 zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.
b) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich keine Interventionswirkung aus.
aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das gilt aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; OLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141, 1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt, wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt auf die subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herrschender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Musielak /Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer, NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöller /Vollkommer aaO; Bischof aaO; im Ergebnis ebenso: Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließt sich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht beitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den Rechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gericht kann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Betrachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit beitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von einer solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Feststellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks , auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine solche überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwendung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und „bereits“ wegen Fehlens einer (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar mit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum gerade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht an, um eine Lücke zu verneinen.
(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Gemeinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfügungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür nur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten fehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992 nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Volkes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a VZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom 21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der in dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstück noch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des Zuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück, wenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zu klären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder „zuordnungslos“. An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch nichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern allein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keineswegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der frühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wiederherstellbar , weil „Eigentum des Volkes“ seit dem 3. Oktober 1990 als Inhalt
einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.
(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz /Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar wäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473, 2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). Auch daran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er knüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer des genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft Gesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden, auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grundstückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht zusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechtsnachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11 Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf Wertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis
zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberechtigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sinne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch macht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die seinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht einmal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfügungsbefugt war.
(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt, weil es eine Analogie „bereits“ am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Gesetzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in der Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirklichen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über noch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8 VZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern der Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten, wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfassungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte der Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas anderes könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfügungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wertzuwachs verschafft.

Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen- tümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb auch nicht an seiner Interventionswirkung teil.
4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht insoweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt werden.

IV.

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F. Rdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252 Rdn. 28).
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
16
a) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; 174, 205, 209 Rn. 9; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf /Terbille, Anwaltshaftung 7. Aufl. Rn. 801; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1062 ff). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte (BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9).

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 104/05
Verkündet am:
10. November 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist
es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche
Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück
eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.
BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin erwirkte beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am 11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 915,70 €. Nach dem in den Gerichtsakten befindlichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der Ersatzzustellung am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erließ das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Aktenausdruck dem Beklagten am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt".
2
Mit am 1. März 2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Er hat behauptet , weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben und von diesen erst durch den von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher erfahren zu haben. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch den Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch des Beklagten sei verspätet. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 14. Januar 2004 sei durch den Aktenausdruck nach §696 Abs. 2 ZPO bewiesen. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Zusteller angebe, ob er das Schriftstück in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt habe. Beide Empfangseinrichtungen stelle § 180 ZPO als gleichwertig nebeneinander. § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordere hierzu keine differenzierten Angaben.

II.


5
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
6
1. Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es einen Tatbestand, eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts und die wörtliche Wiedergabe der Berufungsanträge der Parteien nicht enthält.
7
a) Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, durch den eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt ist, ist ein Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht erforderlich. Es genügt eine - nicht notwendig ausdrückliche - Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist hingegen nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100; 156, 97, 99). Zureichend aber ist, wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 100 f; 156 aaO). Darüber hinaus müssen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGHZ 156 aaO).
8
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Berufungsurteil noch. Aus ihm wird deutlich, dass das Amtsgericht den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 12. Januar 2004 wegen Versäumung der hierfür geltenden Frist verworfen hat. Ferner ist dem Berufungsurteil zu entnehmen , dass sich der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen gewandt und welche Einwendungen er geltend gemacht hat. Auch der dem Rechtsstreit http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=GG&A=101 - 5 - zugrunde liegende - sehr überschaubare - Tatsachenkern ist erkennbar. Dies ermöglicht in ausreichendem Maß die Überprüfung durch das Revisionsgericht.
9
2. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision ferner nicht der Aufhebung, weil der Einzelrichter über die Berufung des Beklagten entschieden hat, ohne den Rechtsstreit der Kammer wegen der Grundsatzbedeutung zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768; Urteile vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 - NJW 2004, 2301 und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - NJW 2003, 2900 f) nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils.
10
Ob etwas Anderes gilt, wenn das Kollegium dem Einzelrichter "sehenden Auges" entgegen § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Sache zur Entscheidung überträgt , obgleich sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das Kammerkollegium hatte in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Dezember 2004 die grundsätzliche Bedeutung noch verneint. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005 dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist aber nichts dafür ersichtlich , dass das Kammerkollegium seine Auffassung daraufhin vor dem Beschluss vom 14. Februar 2005, mit dem es die Sache dem Einzelrichter übertragen hat, revidiert hat. Erst der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2005 erklärt, die Zulassung der Revision sei beabsichtigt, da sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stelle.
11
3. Schließlich ist der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 12. Januar 2004 zu Recht wegen Versäumung der in § 339 Abs. 1 i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Der Einspruch ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen , dass diese am 14. Januar 2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit am 28. Januar 2004 ablief und der am 1. März 2004 eingegangene Rechtsbehelf mithin verspätet war.
12
a) Der Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist aufgrund des in dem Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes der hierüber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt den vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsurkunde (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids und die Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrichtung (Voraussetzungen der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO) am 14. Januar 2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BFH/NV 2004, 497, 498 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BSG aaO). Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BFH und BSG aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/99 - NJW 1990, 2125 f m.w.N.). Der Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen Anforderungen genügen könnte.
13
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der Wirksamkeit einer hier in Rede stehenden Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erforderlich , dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall der ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (vgl. auch BFH/NV 2004, 509, 510). Der Senat vermag sich dieser auch von Stöber (in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rn. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. Es bedarf nach dem für den Inhalt der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner Beschreibung , in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des § 180 ZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung rechtfertigt, notwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung eingelegt wird, enthält die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206, geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, 3181), durch das unter anderem die Bestimmungen über die Zustellungsurkunde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 neu gefasst wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe der konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument eingelegt wurde, nicht (siehe BT-Drucks. 14/4554, S. 21 f). Dies gilt ebenfalls für die Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 672 f, geändert mit Wirkung vom 1. Mai 2004, BGBl. I S. 619, 620 f), in der der Inhalt und die Gestaltung der Zustellungsurkunde vorgeschrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nummern 10.1 und 10.2 des Vordruckmusters die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, dass er das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem Vordruckmuster ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erfüllt ist, und gegebenenfalls die nähere Bezeichnung der ähnlichen Vorrichtung nicht vorgesehen, so dass diese Angaben auch nach der Verordnung nicht erforderlich sind.
14
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in die Zustellungsurkunde auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit von Verfassungs wegen geboten. Die Führung des dem Adressaten obliegenden Beweises, dass eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO entgegen den Angaben in der hierüber errichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar dadurch erschwert, dass der Zusteller sich auf die Angabe beschränken kann, er habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Ein Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung, die zum Beispiel in einem Briefschlitz bestehen kann (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsreformgesetzes aaO, S. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 180 Rn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, ZPO, Aktualisierungsband , 2. Aufl., § 180 Rn. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3), müssen dem Adressaten eindeutig zuzuordnen, für den Postempfang eingerichtet sowie für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden (z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsreformgesetzes ; MünchKommZPO/Wenzel; Stein/Jonas/Roth jeweils aaO). In aller Regel wird der Zustellungsadressat nur über eine Einrichtung verfügen, bei der die Erfüllung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer erkennen können, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der Urkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf einrichten können. Aber auch wenn mehrere derartige als zum Postempfang geeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfrage bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt hat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig erschwert, wenn die Zustellungsurkunde nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das Schriftstück eingelegt wurde. Zwar muss der Empfänger in diesem Fall den Beweis , dass die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in Bezug auf jede dieser Einrichtungen führen. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in seiner Sphäre liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar für den Postempfang zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.
Streck RiBGH Dr. Kapsa ist wegen Dörr Urlaubs verhindert zu unterschreiben Streck Galke Herrmann

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 28.04.2004 - 642 C 160/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 304 S 30/04 -

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 14/04
vom
22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu
versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem
solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte
Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - LG Hanau
AG Hanau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.175,73 €

Gründe:

I.

Der Kläger hat die fristgerechte Einlegung der Berufung gegen das teilweise klagabweisende Urteil des Amtsgerichts versäumt, weil die Berufungsschrift seiner Prozeßbevollmächtigten per Telefax am letzten Tage vor Fristablauf versehentlich an das Amtsgericht und nicht an das zuständige Landgericht gesendet worden ist. Nach der eidesstattlich versicherten Darstellung des instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers in seinem Wiederein-
setzungsgesuch wurde die fehlerhafte Versendung des Schriftsatzes verursacht , weil die von ihm mit dem Absenden der Berufungsschrift beauftragte und bisher stets zuverlässig arbeitende Fachkraft gegen die in der Kanzlei bestehenden klaren Anweisungen zur Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax verstoßen habe. Nach den Anweisungen sei die Faxnummer, an die der Schriftsatz zu versenden sei, aus einer ständig aktualisierten "Aktenvita" zu ermitteln und per Hand in den Schriftsatz einzufügen. Die Fachkraft habe hingegen weisungswidrig die Telefaxnummer des im Computer und der Akte enthaltenen erstinstanzlichen Gerichts eingefügt. Bei der nach Absendung der Berufungsschrift durchgeführten Sendeberichtskontrolle sei das Versehen nicht bemerkt worden, weil der Sendebericht den Vermerk "ok" ausgewiesen habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers jedenfalls ein Organisationsverschulden treffe, das für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden sei, weil die behauptete Kontrolle des Sendeberichts als Maßnahme zur Vermeidung der eingetretenen Fristversäumung unzulänglich sei. Bei der Eingabe einer TelefaxEmpfängernummer bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr, sei es, daß die Nummer im Telefaxverzeichnis aus der falschen Zeile entnommen werde oder daß - wie hier - die Nummer versehentlich fehlerhaft aus der Akte oder dem Computer entnommen werde. Es müsse deshalb durch eine entsprechende Büroorganisation sichergestellt sein, daß sich die Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer erstrecke. Hierzu reiche es nicht aus, den Sendebericht auf die "OK-Meldung" hin zu überprüfen und die im Sendebericht aufgeführte mit der zuvor eingefügten Empfängernummer zu vergleichen. Denn unterliefen bei der Ermittlung der Faxnummer Fehler, dann setzten sich diese zwangsläufig bei der anschließenden Kontrolle des Sendeberichts fort, wenn die gewählte
Empfängernummer nur mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen werde. Eine zuverlässige Abschlußkontrolle setze daher voraus, daß die verwendete und im Sendebericht aufgeführte Nummer anhand eines amtlichen Telefaxverzeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen Aufzeichnung oder Liste überprüft werde. Eine diesen Erfordernissen entsprechende Organisation gebe es in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers offensichtlich nicht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, womit er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist weiterverfolgt.

II.

Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) geboten. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Büroorganisation überspannt, indem es verlangt , daß nach Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über Fax die Kontrolle der verwendeten Faxnummer auf ihre Richtigkeit anhand eines amtlichen Telefaxnummernverzeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen Liste durchgeführt wird.
a) Ein Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes zwar nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach
der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen , auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - Umdruck S. 3 m.w.N.). Diese Verpflichtung haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht verletzt. Die nach der Darstellung im Wiedereinsetzungsgesuch bestehende allgemeine Anweisung, die Faxnummer aus der ständig aktualisierten "Aktenvita" zu entnehmen , per Hand in den Schriftsatz einzufügen und sodann nach der Übertragung des Schriftsatzes per Telefax den Einzelsendebericht ausdrucken zu lassen und diesen zu kontrollieren, genügt den Sorgfaltsanforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle.
b) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu den Anforderungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 – BAGE 79, 379, 381 ff., wonach die Kontrollanweisung des Rechtsanwalts dahin gehen müsse, auch die Richtigkeit der Empfängernummer abschließend zu kontrollieren. Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß in dem dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorliegenden Fall der das Faxgerät bedienende Mitarbeiter aus einem amtlichen TelefaxVerzeichnis eine falsche Nummer ausgewählt hatte. Auch der Bundesgerichtshof hat es für erforderlich gehalten, daß bei der Ausgangskontrolle die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - z.V.b.; BGH, Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 -
BRAK-Mitt. 2002, 171; offengelassen im Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577, 1578). Im vorliegenden Fall kann von einer hohen Verwechslungsgefahr bei der "Erstermittlung" der richtigen Telefaxnummer jedoch nicht ausgegangen werden. Wird die Empfängernummer nicht aus einem amtlichen Verzeichnis oder einer Liste, sondern aus dem konkreten Aktenvorgang entnommen, ist eine Verwechslungsgefahr denkbar gering. In einem solchen Fall reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird. 2. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß im vorliegenden Fall ein etwaiger organisatorischer Fehler im Zusammenhang mit der Ausgangskontrolle außerdem nicht ursächlich geworden wäre für die Versäumung der Berufungsfrist. Die Fristversäumnis ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß die Fachangestellte nach der Darstellung des instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits die Weisung mißachtet hat, den Schriftsatz an die aus der "Aktenvita" zu entnehmenden Faxnummer zu senden. Der hiermit begangene Fehler setzte sich bei der anschließenden Überprüfung des Sendeberichts fort, ohne daß dies durch die von dem Prozeßbevollmächtigten angeordnete Ausgangskontrolle verhindert werden konnte. Die abschließende Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere der Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, daß der die Nummer im dafür vorhandenen Verzeichnis Ablesende in eine falsche Zeile gerät. Eine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, läßt sich aber, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, durch einen weiteren Vergleich mit der von der Büroangestellten weisungswidrig benutzten Fundstelle der Nummer gerade nicht vermeiden. Denn wenn die Fachkraft die Weisung mißachtet hat, die Nummer aus der "Aktenvita“ zu entnehmen und handschriftlich einzufügen,
liegt ein klarer Verstoß gegen die Weisung vor, der für die Fristversäumnis ursächlich war. Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670; vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98 –VersR 1999, 643). Ein konkretes Einzelverschulden des Personals ist ihm und damit auch dem Kläger nicht anzulasten. 3. An einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist der Senat aber dadurch gehindert, daß eine hinreichende Glaubhaftmachung fehlt. Das mit dem Wiedereinsetzungsantrag zur Begründung der unverschuldeten Fristversäumnis behauptete weisungswidrige Verhalten der Büroangestellten stellt einen Vorgang dar, der sich der eigenen Wahrnehmung des Rechtsanwalts H. entzieht. Die zugleich eingereichte Versicherung an Eides statt stellt insoweit keine hinreichende Glaubhaftmachung dar (vgl. Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 294 Rdn. 3 m.w.N.). Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung , dem nachzugehen, da es nach seiner Auffassung auf das weisungswidrige Verhalten der Büroangestellten nicht ankam. Ist ein Organisationsverschulden
jedoch zu verneinen, ist aufzuklären, ob die Fristversäumnis auf dem behaupteten Verhalten der Büroangestellten beruht. Da die Glaubhaftmachung im Verfahren über den Antrag noch erfolgen kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll